Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 14 K 2419/98)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. April 2000 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 244 350 DM festgesetzt.

 

Gründe

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt. Sie hat mit dem Änderungsbescheid vom 3. Juli 2001 den insgesamt hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitbefangenen Grundstück an die Klägerin zurückübertragen und diese damit klaglos gestellt. Die Klaglosstellung beruht darauf, dass die Beklagte ihre frühere Rechtsauffassung aufgegeben und den Rechtsstandpunkt der Klägerin anerkannt hat. Beruht die Klaglosstellung bei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unverändertem Sachverhalt allein auf einer geänderten Rechtsauffassung der Beklagten, so ist es billig, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urteil vom 1. September 1988 – BVerwG 3 C 62.86 – Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 45 S. 7). Hieran ändert es nichts, dass sie dazu durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2000 – BVerwG 8 C 12.99 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11) veranlasst worden ist, das – anders als im Fall einer Rechtsänderung (zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO vgl. Beschluss vom 1. August 1991 – BVerwG 7 C 27.90 – NJW 1991, 2920) – lediglich die (bereits bisher) bestehende Rechtslage klarstellt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt auch für die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die – im Unterschied zu den Beigeladenen zu 1 und 3 – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag (auf Abweisung der Klage) gestellt und damit die Beklagte unterstützt hat. Denn bei einem voraussichtlichen Obsiegen der Klägerin wären von der Beigeladenen zu 2 gemäß § 154 Abs. 3 VwGO neben der Beklagten Verfahrenskosten zu tragen gewesen, ohne dass nach §§ 154 ff. VwGO ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten durch den anderen Kostenpflichtigen in Betracht gekommen wäre.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Gödel, Kley

 

Fundstellen

Dokument-Index HI653681

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