Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18. Juni 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 ihren Vortrag
– zur EG-Abfallverbringungsverordnung
– zur EG-Abfallrahmenrichtlinie
– zum EG-Vertrag
– zur Vorlagebedürftigkeit nach Art. 234 EGV und
– zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
nicht oder nicht vollständig in der durch Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise berücksichtigt.
Rz. 2
Die Anhörungsrügen sind unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihr auf diese Punkte bezogenes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Klägerin beanstandet vielmehr durchweg, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei und daher entscheidungserhebliche aufgeworfene Rechtsfragen übergangen, unberücksichtigt gelassen, nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht gewürdigt oder in Folge unzureichender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Mit diesen Einwendungen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der Revisionsentscheidung zielen, lässt sich aber eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Das Vorbringen der Klägerin lässt zudem außer Acht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen des Urteils ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr.; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 – 1 BvR 313/85 – BVerfGE 75, 369 ≪381 f.≫), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens – wie dem vorliegenden – zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (stRspr.; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 ≪310≫ m.w.N.).
Rz. 3
Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2009 auf die im Laufe des Revisionsverfahrens umfangreich erörterten Fragen des Gemeinschaftsrechts eingegangen. Er hat Stellung genommen zum sekundären Gemeinschaftsrecht und die Abfallrahmenrichtlinie weder in ihrer Alt- noch in ihrer Neufassung für einschlägig erachtet; ebenso hat er die Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen als nicht von der neu erlassenen EG-Abfallverbringungsverordnung erfasst gesehen. Auch auf die thematisierten Fragen zum primären Gemeinschaftsrecht, hier Art. 82 und Art. 86 Abs. 2 EG, ist der Senat in den Gründen des Urteils eingegangen. Ob § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Überlassung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ausschließlich an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gebietet, ist Gegenstand umfangreicher Erwägungen in den Entscheidungsgründen.
Rz. 4
Soweit die Klägerin – wegen der Nichtvorlage aufgeworfener Fragen zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht an den Europäischen Gerichtshof – eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, erweist sich die Anhörungsrüge ebenfalls als unzulässig, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr.; Beschlüsse vom 28. November 2008 – BVerwG 7 BN 5.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 und vom 26. November 2008 – BVerwG 7 B 52.08 – juris). Mit der Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof verbindet sich aber keine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erkennende Gericht. Der Senat hat zwar in den Entscheidungsgründen nicht explizit ausgeführt, warum er eine Vorlage nach Art. 234 EGV für nicht erforderlich hält. Dies folgt aber unschwer aus den Ausführungen zum sekundären und primären Gemeinschaftsrecht und insbesondere der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Guttenberger, Schipper
Fundstellen