Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 2 A 2198/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob das Publizitätsgebot es verlangt, dass für planerische Festsetzungen relevante DIN-Normen stets und auch dann in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans explizit zu bezeichnen sind, wenn sich aus den sonst der Öffentlichkeit zugänglichen Unterlagen der Inhalt der Festsetzung sicher ermitteln lässt.
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beklagte strebt mit dieser Frage eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Verkündung von Bebauungsplänen an. Nach dieser Rechtsprechung muss ein Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt einer DIN-Norm verlässlich Kenntnis verschaffen können, wenn eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist (Beschlüsse vom 29. Juli 2010 – BVerwG 4 BN 21.10 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2013 – BVerwG 4 BN 48.13 – ZfBR 2014, 158 Rn. 4). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthielten indes weder der Bebauungsplan aus dem Jahr 2012 noch seine Begründung einen Hinweis auf die DIN 4109 (UA S. 16), so dass die Frage einer ausreichenden Verkündung dieser Vorschrift von vornherein nicht aufgerufen wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan aus dem Jahr 2012 daher auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen beanstandet, sondern weil es bestimmte textliche Festsetzungen für zu unbestimmt gehalten hat (UA S. 16). Ob der Plangeber hinreichend klar zum Ausdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht, ist eine Frage der Auslegung des Bebauungsplans und damit des nicht revisiblen Landesrechts (Beschluss vom 3. August 2011 – BVerwG 4 BN 15.11 – BRS 78 Nr. 49 = juris Rn. 17). Dies gilt auch, wenn das Rechtsstaatsgebot bei dieser Auslegung herangezogen wird. Ob eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist dabei in aller Regel keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (Beschluss vom 14. Dezember 1995 – BVerwG 4 N 2.95 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 S. 4). Es hätte der Beschwerde die Darlegung oblegen, inwieweit der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte bundesrechtliche Maßstab für die Bestimmtheit von Rechtsnormen (UA S. 16) seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 9. April 2014 – BVerwG 4 BN 3.14 – ZfBR 2014, 479 Rn. 4; stRspr). Daran fehlt es. Namentlich reicht hierfür die auf den Einzelfall gemünzte Kritik der Beschwerde am Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht aus.
Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den von der Beschwerde nicht angesprochenen, zeitlich vorhergehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 2005 für unwirksam gehalten hat, weil seine Verkündung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht genügte (UA S. 20 f.). Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass – anders als die Beschwerde anzunehmen scheint – allein die Nennung einer DIN-Vorschrift in einem von der Gemeinde im Verwaltungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen verfehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Külpmann
Fundstellen