Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 21.02.2006; Aktenzeichen 2 A 4798/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist erfolglos. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
1. Soweit die Beschwerde mit der Grundsatzrüge geltend macht, infolge der Änderung des § 27 Abs. 1 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) sei mit Blick auf die – unverändert gebliebenen – Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG zu klären, ob Personen, die ohne Einbeziehungsbescheid für ihre Abkömmlinge und Ehegatten im Bundesgebiet lebten, sich auf § 27 Abs. 2 BVFG berufen könnten oder “dann, wenn kein Härtefall nachgewiesen wird, auf das reguläre Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 BVFG durch Stellung eines Folgeantrages nach Rückkehr in das Vertreibungsgebiet verwiesen werden können”, bzw. ob eine Spätaussiedlerbescheinigung und die sich daraus herleitende Staatsangehörigkeit als Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG gelten könnten, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die Einbeziehung unabhängig vom Fehlen eines Härtefalles bereits am Fehlen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert. Im Übrigen hat der Senat bereits mit seinem dem Prozessbevollmächtigten bekannten, noch das alte Recht betreffenden Beschluss vom 25. Mai 2000 – BVerwG 5 B 26.00 – klargestellt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung – auch im Härtewege – grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ein Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand keine besondere Härte begründet. Nachdem im vorliegenden Fall die Klägerin als Mutter bzw. Großmutter der Personen, deren nachträgliche Einbeziehung begehrt wird, erst nach erfolgter Einreise und Erfolglosigkeit des nachträglich von ihren Abkömmlingen gestellten Aufnahmeantrages die Einbeziehung begehrt hat, ist nicht klärungsbedürftig, dass der Umstand, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist, als solcher noch keinen Härtefall begründet.
2. Soweit in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten nicht ausreichenden Sprachkenntnisse des Sohnes der Klägerin und der Enkelkinder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geltend gemacht wird, lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass zum einen der Sohn der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2005 zu seinen Sprachkenntnissen gehört worden war und zum anderen die Klägerin bereits mit richterlichem Hinweisschreiben vom 13. Dezember 2005 (S. 9 der Gerichtsakte) ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass “Anhaltspunkte dafür, dass die einzubeziehenden Sohn und Enkelinnen der Klägerin Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besitzen …, auch nicht ansatzweise dargelegt” seien. Damit war deutlich, dass der bisherige Vortrag vom Gericht als unzureichend angesehen wurde.
3. Soweit die Beschwerde es mit Blick auf das “Niveau der vom Gesetzgeber angesetzten Sprachkenntnisse” für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob insoweit “einfache Sprachkenntnisse … die an den Einbürgerungssprachkenntnissen für Ausländer gemessen werden können, bzw. darunter liegen müssen”, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG F. 2004 sind für eine Einbeziehung “Grundkenntnisse der deutschen Sprache” erforderlich), legt sie mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten, das Sprachniveau betreffenden Regelungen in § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370) und die auf der Grundlage des § 104 BVFG F. 2004 getroffenen normkonkretisierenden Festlegungen in der vom Bundesministerium des Innern erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 19. November 2004 (GMBl S. 1059; nach Ziff. 1.3 ff. zu § 27 BVFG liegen Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A 1 des “Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen” des Europarates erreicht ist) nicht dar, worin hier der rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf liegen soll.
4. Hinsichtlich der von der Beschwerde mit Blick auf die sprachlichen Anforderungen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken – die Beschwerde sieht eine willkürliche Benachteiligung der Personen zwischen 14 und 16 Jahren darin, dass von Kindern unter 14 Jahren keine Sprachtests verlangt würden (nach 1.3.3 der BVFG-VwV zu § 27 BVFG kann für diese Gruppe “von einer Anhörung im Sinne von Nummer 1.3.1 abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind”, was “im Allgemeinen eine Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet” voraussetzt) und der für Personen ab 16 Jahren verlangte “kleine Sprachtest” wesentlich einfacher sei als der für Personen ab 14 – 16 Jahren – weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gruppe der zwischen 14 und 16 Jahre alten Jugendlichen, bei der es gemäß Ziff. 1.3.2 der BVFG-VwV zu § 27 BVFG ausreicht, “wenn in dem Sprachstandstest ‘Start Deutsch 1’ mindestens 52 Punkte erreicht werden, sofern das Erlernen des Deutschen durch den Bildungsstand oder vergleichbare Lebensumstände besonders erschwert wird”, gegenüber den älteren Personen, welche die volle Punktzahl des Tests “Start Deutsch 1” erreichen müssen, gerade nicht benachteiligt ist.
5. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, das auf Integration gerichtete Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen auf Seiten einzubeziehender Ehegatten und Abkömmlinge sei diskriminierend und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil es bei der Aufnahme dieser Personen nicht um einen ausländerrechtlichen Einwanderungstatbestand, sondern darum gehe, dass sie das Schicksal des Vertriebenen geteilt hätten, und dadurch werde der “Konflikt zwischen Vertreibung und Familie” noch verschärft, sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt. “Darlegen” bedeutet so viel wie “erläutern”, “erklären” oder “näher auf etwas eingehen” (stRspr, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫); dazu genügt nicht die bloße Anführung eines Problemfeldes, vielmehr bedarf es auch der Darlegung, warum der Gesetzgeber, der auch vom Spätaussiedler selbst Sprachkenntnisse verlangt, aus Verfassungsgründen gehindert sein soll, von dessen Familienmitgliedern die Beherrschung von Grundkenntnissen zu verlangen. Insoweit scheint die Beschwerde irrig von einem verfassungsrechtlichen Vorrang der Aufnahme Vertriebener vor – gleichfalls legitimen – Integrationsbelangen auszugehen.
6. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit in dem – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in Erwiderung auf die Beschwerdeentgegnung erstellten – Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2006 noch weitere Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufwirft, können diese bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 133 Abs. 2 VwGO).
7. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Franke, Dr. Brunn
Fundstellen