Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugebiet. Erweiterung. Änderung. Nutzungsänderung. Erneuerung. Gebietscharakter. Bestandsschutz
Leitsatz (amtlich)
Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.
Normenkette
BauNVO § 1 Abs. 10
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.06.2007; Aktenzeichen 8 C 10039/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
1.1 Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob von § 1 Abs. 10 BauNVO auch Vorhaben erfasst werden, die von Anfang an materiell illegal errichtet wurden und zu keinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig waren. Mit den weiteren zur Auslegung des § 1 Abs. 10 BauNVO formulierten Rechtsfragen zeigt die Beschwerde einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf.
Die genannte Frage bedarf, soweit sie erheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass die Diskothek von Anfang an materiell baurechtswidrig war und deshalb nicht hätte genehmigt werden dürfen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Es hatte auch keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen, denn diese ist nach seinen Feststellungen bestandskräftig (UA S. 2). Das Oberverwaltungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass die Diskothek gegenwärtig materiell baurechtswidrig und dass dies nicht erst Folge einer (Neu)Festsetzung eines Baugebiets ist (UA S. 12). Es war der Auffassung, dass von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die vorhandene bauliche Anlage bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt. Dass diese Auslegung des § 1 Abs. 10 BauNVO richtig ist, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut und der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; der Bestätigung in einem Revisionsverfahren bedarf das angefochtene Urteil insoweit nicht.
Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Das gilt auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 10 Satz 4 BauNVO). In Bezug auf die durch die Festsetzung begünstigten baulichen oder sonstigen Anlagen setzt § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lediglich voraus, dass sie bereits “vorhanden” sind; dass sie bis zur Festsetzung des Baugebiets bauplanungsrechtlich zulässig waren, verlangt die Vorschrift nicht. Ob eine Anlage, zu deren Gunsten eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO getroffen werden soll, jedenfalls über eine erforderliche Genehmigung verfügen muss (so Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rn. 139; a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 108 – Stand: Februar 2004 –; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 1 Rn. 105; Ziegler, in: Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 1 BauNVO Rn. 408 – Stand: Oktober 2003), kann dahinstehen, da hier für das Vorhaben eine unanfechtbar gewordene Baugenehmigung vorliegt.
§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO setzt weiter voraus, dass die Anlage “bei Festsetzung” des Baugebiets unzulässig wäre. Die Festsetzung des Baugebiets muss der Grund dafür sein, dass die Anlage an sich bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Dass die Anlage bei Festsetzung des Baugebiets bereits vorhanden und bis dahin bauplanungsrechtlich zulässig war, sie also erst durch die Festsetzung des Baugebiets an sich bauplanungsrechtlich unzulässig wird, ist nicht erforderlich. Eine solche zeitliche Abfolge hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 (1 LA 286/03 – NVwZ-RR 2004, 817), auf den sich die Beschwerde beruft, nicht verlangt.
Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ergibt sich auch weder aus Sinn und Zweck noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = BRS 62 Nr. 19 und vom 6. März 2002 – BVerwG 4 BN 11.02 – BRS 65 Nr. 41) steht § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB; nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionssicherheit (vgl. BRDrucks 354/89 S. 21, 23 f.). Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (Beschluss vom 11. Mai 1999 a.a.O. S. 7 ff.). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist ein Grund, weshalb die Erweiterung des Bestandsschutzes nur möglich sein sollte, wenn der Plangeber einer bereits vorhandenen Anlage die planungsrechtliche Grundlage selbst entzieht, nicht aber, wenn er eine zwar genehmigte, aber in dem Baugebiet an sich unzulässige Anlage vorfindet, nicht ersichtlich.
1.2 Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele, darlegen, insbesondere inwieweit sie ihre städtebauliche Konzeption mit hinreichend belegten Tatsachen oder Prognosen untermauern muss, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich fallübergreifend nicht beantworten. Welche Anforderungen an die Darlegung der städtebaulichen Zielsetzung zu stellen sind, hängt maßgebend von den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Planungssituation ab.
1.3 In Bezug auf den geltend gemachten Gleichheitsverstoß legt die Beschwerde nicht dar, dass sich die von ihr formulierte Frage auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht zur Diskothek “Alpha” festgestellten Sachverhalts (UA S. 18) stellt.
1.4 Die Fragen des Antragstellers zur erneuten Planauslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB, zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen einander widersprechender Festsetzungen eines Planentwurfs, zur Anstoßwirkung der Bekanntmachung sowie zu den Grundsätzen der Bauleitplanung sind auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten. Welche fallübergreifenden Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren gewonnen werden könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
1.5 Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich schließlich nicht, inwiefern die Frage, ob Eigentümer planunterworfener Grundstücke in einem Normenkontrollverfahren, in dem über die Gültigkeit eines Änderungsbebauungsplans zu entscheiden ist, beigeladen werden müssen, entscheidungserheblich sein sollte. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller durch das Unterlassen der Beiladung anderer Eigentümer beschwert ist. Eine Beschwer ist auch nicht ersichtlich. Das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beiladung bezweckt nicht, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (vgl. Urteil vom 6. Juni 2002 – BVerwG 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296 ≪306 f.≫; Beschlüsse vom 14. November 2005 – BVerwG 4 BN 51.05 – Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 21 = BRS 69 Nr. 60 und vom 9. November 2006 – BVerwG 4 B 65.06 – juris).
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Eine Divergenz abstrakter Rechtssätze zeigt die Beschwerde im Hinblick auf keine der von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf. Insoweit sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Sie wäre nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3.1 Der Antragsteller meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es seinen Vortrag, dass die ursprünglich in die Festsetzung GI 2 einbezogenen Grundstücke 10367/11 bzw. 10367/12 ohne erneute Auslegung aus dem Änderungsbebauungsplan herausgenommen worden seien, nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen habe. Das trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen, dass die Parzellen der Diskothek “Alpha” zunächst in die Planung einbezogen, dann aber aus dem Plan herausgenommen wurden. Nach seinen – mit dem beigezogenen Verwaltungsvorgang übereinstimmenden – Feststellungen hat allerdings eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden stattgefunden (UA S. 3).
Der Antragsteller rügt weiter, dass das Oberverwaltungsgericht die gesamte von ihm vorgetragene Vorgeschichte und Verantwortung des Herrn M… für die Einleitung des Änderungsverfahrens außer Acht gelassen habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung des Antragstellers, die Planung liege allein im privaten Interesse des Grundstückseigentümers an der Fortführung des Diskothekenbetriebs, zur Kenntnis genommen (UA S. 3); es ist ihr jedoch nicht gefolgt, sondern hat die Planung aus städtebaulichen Gründen als gerechtfertigt angesehen (UA S. 11 f.). Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht. Gleiches gilt für die Würdigung des Verhaltens der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Diskothek “Alpha” betrieben wird. Der Antragsteller legt im Übrigen nicht dar, dass er das Anliegen dieser Eigentümerin, das in dem der Beschwerde beigefügten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23. Februar 2006 formuliert wird, dem Normenkontrollgericht überhaupt vorgetragen hat.
3.2 Dass das Oberverwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe, hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter (wie hier der Antragsteller) nicht ausdrücklich beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Oberverwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.
Die Rüge, dass die Antragsgegnerin ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass die Erweiterungsmöglichkeit für die Diskothek “A 65” eine bedeutsame Verkehrszunahme, die unzumutbare Straßen- und Zufahrtsverhältnisse in dem Gebiet zur Folge hätte, nicht erwarten lasse (UA S. 17 f.), lässt einen Aufklärungsmangel nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung auf die Verkehrsentwicklung in der Vergangenheit und die aktuelle Verkehrssituation vor Ort sowie die Möglichkeit und gegebenenfalls Notwendigkeit, im Umfeld der Diskothek Stellplätze zu schaffen (UA S. 18).
Die Beschwerde legt auch nicht substanziiert dar, zum Beweis welcher Tatsachen das Oberverwaltungsgericht den durch die Planung begünstigten Grundstückseigentümer und die Eigentümerin des aus der Planung herausgenommenen Grundstücks als Zeugen hätte vernehmen sollen. Außerdem zeigt sie nicht auf, dass diese Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erheblich waren und warum sich ihm die Erforderlichkeit der Beweisaufnahme hätte aufdrängen sollen, obwohl der Antragsteller entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den Anforderungen nicht (Beschlüsse vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 29. März 2007 – BVerwG 4 BN 5.07 – juris).
3.3 Soweit der Antragsteller die unterbliebene Beiladung der Nachbarn auch als Verfahrensmangel rügt, fehlt es – wie bei der entsprechenden Grundsatzrüge – an der Darlegung, dass er hierdurch beschwert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Jannasch, Dr. Philipp
Fundstellen
Haufe-Index 1848527 |
BauR 2008, 326 |
DWW 2008, 78 |
VR 2008, 69 |
ZfBR 2008, 180 |
DVBl. 2008, 66 |
GV/RP 2008, 502 |
KomVerw 2008, 182 |
UPR 2008, 109 |
BBB 2008, 50 |
FSt 2008, 816 |
FuBW 2008, 418 |
FuHe 2008, 373 |
FuNds 2009, 10 |