Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 31.01.2012; Aktenzeichen 11 K 2657/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger ist mit Bescheid vom 21. Juli 2004 als politisch Verfolgter nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt worden und begehrt eine Feststellung der Verfolgungszeit über die darin aufgeführten Zeiten hinaus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. November 2010 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, wegen einer verfolgungsbedingten betriebsseitigen Beendigung der Ausbildung des Klägers zum Zootechniker auch den Zeitraum vom 1. September 1973 bis 18. Januar 1974 als Verfolgungszeit festzustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. In der Zeit nach der Kündigung bis zum fiktiven Abschluss der Lehre im August 1973 habe der Kläger deutlich mehr Geld verdient als während der Zootechnikerlehre. Am 18. Januar 1974 habe die Verfolgung geendet, weil der Kläger an diesem Tage einen Facharbeiterabschluss als Rinderzüchter erworben und damit einen mit dem Zootechniker gleichwertigen Abschluss gehabt habe. Das Fortdauern der beruflichen Benachteiligung über den 18. Januar 1974 hinaus habe er zu vertreten, denn er habe sich nicht um eine Tätigkeit im Beruf des Rinderzüchters bemüht, sondern in einem geringer entlohnten Beruf gearbeitet. Mit den übrigen Begehren sei die Klage unzulässig.
Rz. 2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Rz. 3
Der Senat hat im Beschluss vom 27. August 2012 (BVerwG 3 PKH 5.12) über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Revision nicht zugelassen werden kann. Diese Bewertung hat Bestand. Weder ist die Abweichung des angefochtenen Urteils von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt noch sind Verfahrensmängel bezeichnet, auf denen das angefochtene Urteil beruht. Auf die Gründe des Beschlusses vom 27. August 2012 – BVerwG 3 PKH 5.12 – wird Bezug genommen. Der Kläger hat seine Beschwerdebegründung nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht vertieft; von weitergehenden Ausführungen wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen