Verfahrensgang

VG Weimar (Entscheidung vom 04.07.2000; Aktenzeichen 7 K 1287/96.We)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. April 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ergibt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig,

ob bereits der ideelle Miteigentumsanteil an einem Grundstück ein Vermögenswert im Sinne des § 2 VermG ist und daher ein ehemaliger Miteigentümer nur die Restitution seines ideellen Miteigentumsanteils an sich selbst verlangen kann und das Verlangen einer Restitution an alle ideellen Bruchteilseigentümer ausgeschlossen ist.

Diese Frage lässt sich beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2000 – BVerwG 8 B 208.00 – (zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 2 VermG vorgesehen) ausgeführt hat, enthält das Vermögensgesetz anders als bei Unternehmen (vgl. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) und bei Erbengemeinschaften (§ 2 a Abs. 4 VermG) keine Bestimmung, aus der sich das Fortbestehen einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ergeben könnte. Vielmehr wurde durch den Entzug einer im Miteigentum nach Bruchteilen stehenden Sache durch eine oder mehrere schädigende Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG auch die Gemeinschaft nach Bruchteilen der bisherigen Miteigentümer aufgehoben. Dementsprechend besteht auch kein einheitlicher Anspruch auf Rückübertragung des gesamten Vermögenswertes, der den früheren Eigentümern gemeinschaftlich zusteht, und damit keine Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Rückübertragungsanspruch. Vielmehr ist jeder frühere Miteigentümer Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil sein Miteigentumsanteil von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen wurde. Soweit die Rückübertragung nicht ausgeschlossen ist, kann jeder frühere Miteigentümer die Rückübertragung seines Anteils verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Rückübertragung auch der übrigen Miteigentumsanteile an die früheren Miteigentümer oder an die Bruchtteilsgemeinschaft bestehen dagegen nicht.

b) Die Beschwerde bezeichnet weiter als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

ob die „Berichtigung eines dinglichen Nutzungsrechts”, die eine Erweiterung des bisherigen Nutzungsrechts darstellt, als eigene Erteilung eines dinglichen Nutzungsrechts angesehen werden kann.

Dabei handelt es sich nicht um eine revisible Rechtsfrage, sondern um die Würdigung des konkreten Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht hat nämlich angenommen, den Beigeladenen sei ein dingliches Nutzungsrecht an der hier streitigen Grundstücksfläche erstmals im Jahr 1990 verliehen worden. Die Benennung der Verleihungsurkunde vom 5. Juni 1990 als „Berichtigte Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem volkseigenen Grundstück” stelle allenfalls eine (rechtlich unschädliche) formale Falschbezeichnung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508130

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