Verfahrensgang

VG Potsdam (Entscheidung vom 04.08.2000; Aktenzeichen 6 K 2138/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. August 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen müssen bei mehrfach, je selbständig begründeten Entscheidungen hinsichtlich aller tragenden Gründe geltend gemacht werden und vorliegen (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 ≪11≫). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen damit begründet, dass die Mutter des Klägers nie Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke gewesen ist. Zum anderen hat es seine Entscheidung damit begründet, dass, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, seine Mutter sei Eigentümerin der Grundstücke gewesen, sie diese nicht durch eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verloren habe. Hinsichtlich der zweiten, das Urteil selbständig tragenden Begründung wird kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.

Im Übrigen lässt sich die für klärungsbedürftig gehaltene Frage ohne weiteres aufgrund der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob der Erbe eines Neubauern Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein kann, wenn der Erbfall vor Erlass der Besitzwechselverordnungen eingetreten ist und der Erbe „de facto” Neubauer war. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der auch das Verwaltungsgericht ausgeht, kann der Erbe eines Neubauern, dem Grundstücke nicht förmlich übertragen worden sind, nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein (vgl. Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 43.95 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ≪32 f.≫). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bodenreformflächen in den Nachlass des Neubauern fielen. Ohne Bedeutung ist es auch, ob der Erbfall vor oder nach Erlass der Besitzwechselverordnungen eingetreten ist (vgl. BVerfG, VIZ 1996, S. 576). Davon geht auch die Beschwerde aus. Ohne Bedeutung ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerde –, ob der Erbe des Neubauern „de facto” selbst Neubauer war. Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte zu keinem Zeitpunkt „faktisch” erworben werden. Wird vorgetragen, eine förmliche Übertragung auf den Erben sei erfolgt und das darüber erstellte Protokoll sei nicht mehr auffindbar, kann das Tatsachengericht den Umstand, dass der Erbe wie ein Neubauer behandelt wurde, ggf. im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung als Indiz für die Richtigkeit dieses Vortrags werten. Eine allgemeine klärungsfähige Rechtsfrage liegt darin aber nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Krauß, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508131

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