Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 16 A 4932/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger ist der Auffassung, das Verfahren habe „grundsätzliche Bedeutung wegen der Fragen, ob eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraussetzt, ob jedenfalls eine den Bestand vorhandener Einrichtungen gefährdende Reduzierung der Förderung von Einrichtungen der Freien Jugendhilfe gegenüber der Förderung in früheren Haushaltsjahren ohne Jugendhilfeplanung generell oder unter bestimmten Voraussetzungen – etwa weil die Jugendhilfeplanung aus besonderen Gründen noch nicht vorgenommen werden konnte – ermessensfehlerfrei sein kann”.
Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Zum einen ist vom Kläger nicht überzeugend dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, wie es dem Gericht nach dem Klageantrag möglich sein sollte, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Jahre 1993 durch die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen in Höhe von 31 000 DM, 64 000 DM und 55 500 DM zu fördern, wenn es der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen hätte, daß eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraussetzte, diese aber 1993 noch nicht vorlag. Dabei ist zu bedenken, daß die vom Kläger als ermessensfehlerhaft beanstandeten Förderungsentscheidungen nicht Förderungsleistungen betrafen, die für 1993 bereits zugesprochen waren und nun gekürzt werden sollten. Auch wenn die Förderung für 1993 im Vergleich zum Vorjahr nur in reduzierter Höhe gewährt wurde, ist es doch eine gegenüber der bisherigen Förderung neue und selbständige Förderung für 1993. Zu einer ermessensfehlerhaften Förderungsentscheidung – das ist nach Ansicht des Klägers eine Förderungsentscheidung, die nicht auf einer Jugendhilfeplanung beruht – kann das Gericht den Beklagten nicht verpflichten.
Zum anderen bedürfen die Fragen deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich die Antworten ohne Schwierigkeiten dem Gesetz entnehmen lassen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Kern um die Rechtsfrage, „ob die Jugendhilfeplanung – mindestens auch – den Zweck hat, die Grundlage für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über Förderanträge nach § 74 SGB VIII zu schaffen”. Liegt eine Jugendhilfeplanung vor, wird sie Grundlage einer Förderungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen sein und bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII zu berücksichtigen sein. Der Kläger aber will geklärt wissen, ob ohne Jugendhilfeplanung eine Förderungsentscheidung, auch eine den Bestand vorhandener Einrichtungen gefährdende, weil – im Vergleich zum Vorjahr – in der Höhe reduzierte Förderungsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Dafür, daß eine Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraussetzt, enthält das Gesetz (und auch die Begründung zum Gesetzentwurf, vgl. BTDrucks 11/5948 S. 97 ff. und 101 f.) keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich eindeutig aus der Regelung in § 74 SGB VIII, daß und unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßgaben eine Förderung der Träger der freien Jugendhilfe erfolgen soll. Liegt eine Jugendhilfeplanung vor, ist diese bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten. Liegt eine Jugendhilfeplanung nicht vor, hindert das die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt
Fundstellen