Verfahrensgang
OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 2 L 117/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Februar 2010 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 500 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.
Rz. 2
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine – in der Beschwerdebegründung genau zu bezeichnende – bisher höchstrichterlich ungeklärte, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Rz. 3
Die Beschwerde wirft im Zusammenhang mit § 6 “Befreiung vom Anschluss oder Benutzungszwang” der Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 27. Oktober 2008 (WVS 2008) und § 3 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung über Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 750) die Frage auf,
“an welchen Parametern eine ‘wirtschaftliche Unzumutbarkeit’, und in diesem Rahmen eine Unzumutbarkeit von durch Befreiungen erforderlichen Preiserhöhungen zu messen sind”.
Rz. 4
Sie leitet ein Klärungsbedürfnis daraus ab, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die von der Klägerin begehrte Befreiung vom Benutzungszwang für Brauchwasser sei für den öffentlichen Wasserversorgungsbetrieb des Beklagten nicht wirtschaftlich unzumutbar. Das Oberverwaltungsgericht habe die gebotene Abwägung mit den berechtigten Interessen des Versorgungsunternehmens und der Allgemeinheit an einer stabilen und kostengünstigen Wasserversorgung nicht vorgenommen. Rechtlich fehlerhaft habe es die infolge der streitigen Teilbefreiung voraussichtlich erforderliche Erhöhung der Verbrauchsgebühr für Trinkwasser um 24 % nicht auf ihre Zumutbarkeit für die Verbraucher untersucht, sondern lediglich darauf abgestellt, dass durch die Erhöhung das Preisniveau der umgebenden Versorgungsgebiete nicht erreicht werde.
Rz. 5
Soweit die Beschwerde mit der aufgeworfenen Fragestellung an den Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 6 Abs. 1 WVS 2008 anknüpfen möchte, stellt sich eine Frage revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht, weil es um die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) geht.
Rz. 6
Soweit die Grundsatzrüge auf den Begriff des wirtschaftlich Zumutbaren in § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV abzielt, ist zwar eine Frage revisiblen Rechts bezeichnet. Jedoch zeigt die Beschwerde damit keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn anderenfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Dabei können Berufungsfälle den Rahmen dessen, was im Sinne von § 3 Abs. 1 AVBWasserV als wirtschaftlich zumutbar zu betrachten ist, mitbestimmen. Hierfür kann ferner von Bedeutung sein, ob nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unterschiedliche Tarife für eine Teil- und eine Vollversorgung möglich sind und ob der Investitionsaufwand für die Wasserversorgungsanlage und das Verteilernetz ganz oder überwiegend durch am Verbrauch orientierte Gebühren oder durch verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge gedeckt wird (Urteil vom 11. April 1986 – BVerwG 7 C 50.83 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 58). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich des Weiteren ableiten, dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht das Preis- bzw. Gebührenniveau der Wasserverbände in der Umgebung des Beklagten in den Blick genommen hat. Ob die Wasserpreise/-gebühren als für den Verbraucher erträglich und damit als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV angesehen werden können, hängt nämlich insbesondere von dem Preis-/Gebührenniveau ab, das sonst in vergleichbaren Lagen für den Wasserbezug gilt (Beschluss vom 24. Mai 1988 – BVerwG 7 B 84.88 – RdL 1988, 232). Dies schließt nicht aus, dass ein deutlicher prozentualer Anstieg des Wasserpreises oder ein deutlicher Gebührensprung gegebenenfalls bereits für sich genommen den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlassen können. Weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht. Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1988 a.a.O.).
Rz. 7
2. Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Vorinstanz sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift angeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatzes gesetzt hat. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargetan. Die von ihr geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 a.a.O. liegt nicht vor. Wie diese Entscheidung geht das angegriffene Urteil – wie die Beschwerde selbst einräumt – davon aus, dass § 3 Abs. 1 AVBWasserV einen Ausgleich herstellen soll zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer stabilen und kostengünstigen Wasserversorgung und dem Individualinteresse des einzelnen Verbrauchers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Die Beschwerde rügt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft angewandt bzw. außer Acht gelassen habe. Damit kann eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
Rz. 8
Mit seinen Ausführungen zu § 6 Abs. 1 und 2 WVS 2008 legt der Beklagte eine Abweichung im Sinne des Revisionszulassungsrechts darüber hinaus auch deshalb nicht dar, weil sich das von ihm angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Bestimmungen nicht verhält und sie ohnehin ihrerseits nicht zum revisiblen Recht gehören.
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. von Heimburg, Dr. Hauser, Dr. Kuhlmann
Fundstellen