Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.06.2010; Aktenzeichen 9 C 11187/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Rz. 2
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫ und vom 20. Februar 2002 – BVerwG 9 B 63.01 – Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.
Rz. 3
a) Die Fragen:
“Besteht eine rechtliche Verpflichtung dahingehend, eine als Grünland bewertete und abgefundene Grundstücksfläche bis zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung in einen Zustand zu verbringen, welcher dieser Eigenschaften entspricht. Besteht für den Flurbereinigungsteilnehmer das Recht, mit einem Rechtsmittel gegen die Schlussfeststellung auch den Einwand zu erheben eine z.B. als Grünland bewertete und zugewiesene Parzelle entspreche nicht dieser Eigenschaft und müsse deshalb in einen entsprechenden Zustand versetzt werden.”
bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lassen sich anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Mit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Demzufolge kann die Schlussfeststellung nur noch mit Umständen angegriffen werden, die die Ausführung des Flurbereinigungsplanes oder noch offen stehende Ansprüche eines Beteiligten betreffen. Soweit geltend gemacht wird, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplans noch nicht bewirkt ist, muss sich der Einwand auf Festsetzungen im Flurbereinigungsplan selbst beziehen, denn nur insoweit kann dessen Ausführung noch nicht bewirkt worden sein. Maßnahmen, die nicht im Flurbereinigungsplan festgesetzt sind, können im Rahmen der Schlussfeststellung nicht (mehr) gefordert werden. Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussfeststellung können Beteiligte zudem nicht mehr erfolgreich Abschnitte des Flurbereinigungsverfahrens angreifen, über die bereits unanfechtbar entschieden ist (Urteil vom 16. September 1975 – BVerwG 5 C 44.75 – BVerwGE 49, 176 ≪178 ff.≫). Dementsprechend hat das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Vornahme von Maßnahmen zur Herstellung der ihm zugeteilten Abfindungsflurstücke als Grünland mit der Begründung verneint, dass die Wertgleichheit der Abfindung rechtskräftig feststehe und der unanfechtbare Flurbereinigungsplan keine auf die Herrichtung von Grünland bezogene Maßnahmen vorsehe. Einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.
Rz. 4
b) Die weiteren Fragen:
“Ist die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan gemäß § 149 Abs. 1 FlurbG auch bezüglich der Herstellung der Wege nach dem Wege- und Gewässerplan bewirkt, sofern die Verpflichtung zur Wegeunterhaltung und das Pflegeeigentum zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ortsgemeinde übertragen wurde, diese aber zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung nicht nachgekommen ist und die Wege sich nicht in einem plangerechten Zustand befinden. Weiterhin stellt sich die Rechtsfrage danach, welche formellen Anforderungen an die Übergabe von Wegen zu stellen sind.”
rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es bereits an der ordnungsgemäßen Herstellung eines Weges fehlen sollte, wenn die Gemeinde, der dieser Weg zugeteilt wurde, diesen in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß unterhalten hat mit der Folge, dass er sich zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung nicht mehr in plangerechtem Zustand befindet. Im Übrigen folgt unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Pflicht der Teilnehmergemeinschaft zur Unterhaltung eines von ihr hergestellten Weges nicht erst zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung, sondern bereits mit der Übergabe an den Unterhaltspflichtigen endet (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Beschwerde legt ferner nicht dar, welche klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Fragen des revisiblen Rechts von fallübergreifender Bedeutung sich im Zusammenhang mit den Modalitäten einer Übergabe von Wegen an die Gemeinde stellen sollten.
Rz. 5
c) Auch die weitere Frage:
“Kann die Rechtskraft von Flurbereinigungsplan und Wege- sowie Gewässerplan dem Auftrag der Flurbereinigungsbehörde und Teilnehmergemeinschaft zur Erschließung sämtlicher Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet entgegengehalten werden.”
ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie kann vielmehr anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres bejaht werden. Gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde einen Plan auf unter anderem über alle im Flurbereinigungsgebiet neu auszuweisenden Wege. Dieser Wegeplan ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Ein Teilnehmer kann daher im Wege von Widerspruch und Klage gegen den Flurbereinigungsplan etwa einwenden, nach dem Wegeplan sei die von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG geforderte Erschließung bestimmter Grundstücke nicht gewährleistet (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 5 C 40.84 – BVerwGE 74, 1 ≪11 f.≫). Er kann jedoch nicht die Schlussfeststellung mit der Begründung anfechten, der Wegeplan müsse um weitere neu auszuweisende Wege ergänzt werden.
Rz. 6
2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
Rz. 7
a) Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe bei seiner Bewertung die Grundstücke Flur 6 Nr. 619/2 und Flur 6 Nr. 126/2 vertauscht, so dass nicht sicher sei, ob das Flurbereinigungsgericht den wesentlichen Kern des Parteivortrages erkannt habe. Sie will damit der Sache nach geltend machen, das Flurbereinigungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.
Rz. 8
Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht ist nämlich nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat lediglich die Bezeichnung der beiden Flurstücke verwechselt (UA S. 9). Soweit es auf die Abfindung des Einlageflurstücks “Flur 26 Nr. 126/2” abstellt, meint es offensichtlich das Grundstück Flur 6 Nr. 619/2, wie sich ohne Weiteres aus der Begründung und der Aufzählung zu den nicht mehr anfechtbaren Verfahrensabschnitten (UA S. 8 Abs. 2) ergibt. Gleiches gilt für das Abfindungsflurstück “Flur 6 Nr. 619/2”, mit dem offensichtlich das Grundstück Flur 26 Nr. 126/2 gemeint ist, nämlich das Grundstück, auf dem der Kläger Müllablagerungen bemängelt, deren Beseitigung er verlangt.
Rz. 9
b) Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Rz. 10
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Kläger im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht mittels eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitergehende Sachaufklärung in dem von ihm nunmehr beanstandeten Sinne hingewirkt hat (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass sich dem Flurbereinigungsgericht die unterbliebene Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Das Flurbereinigungsgericht hat die Behauptung des Klägers, dass bei Wegeausbaumaßnahmen ein Rohr verschüttet worden sei, u.a. deshalb als nicht belegt und unwahrscheinlich angesehen, weil an dem bituminös befestigten Weg, der unmittelbar an das Abfindungsflurstück Flur 26 Nr. 54 angrenze, keine Maßnahmen festgesetzt worden seien; vielmehr sei nach dem Flurbereinigungsplan lediglich ein in diesen Weg von Nordwesten einmündender Weg mit Schotter zu befestigen. Zudem war nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ein Durchlass, der hätte verschüttet werden können, im Flurbereinigungsplan nicht eingezeichnet, und das Gericht hat angenommen, dass die Vernässungen durch andere Umstände als die Ausbaumaßnahmen verursacht worden sein könnten. Danach bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, ohne Beweisantrag den Behauptungen des Klägers weiter nachzugehen.
Rz. 11
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Buchberger, Dr. Christ
Fundstellen