Verfahrensgang
VG Cottbus (Aktenzeichen 1 K 2222/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor: Das Beschwerdevorbringen belegt weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache, noch einen dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die Prüfung dieser Voraussetzung hat sich auf die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Fragestellung zu beschränken. Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts handeln, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf.
Passt man die von der Beschwerde gestellte Hauptfrage den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil an, so möchte die Klägerin geklärt wissen, ob eine Gemeinde mit der Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung privater Wochenendhäuser („Datschen”) eine Aufgabe wahrgenommen hat, die ihr nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung obliegt. Diese Frage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. April 1997 (– BVerwG 3 B 129.96 – Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 26) hinreichend geklärt. Dort heißt es nämlich: „Es liegt auf der Hand, dass die bloße Verpachtung von Grundstücken zum Bau von Ferienhäusern … keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird.”
Vergebens wendet die Beschwerde ein, die Verneinung des kommunalen Charakters dürfe nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit den Nutzern (privatrechtliche) Pachtverträge abgeschlossen habe, denn dieser Vertragstyp sei auch für das unzweifelhaft zum kommunalen Aufgabenbereich zu rechnenden Kleingartenwesen kennzeichnend. Die Klägerin verkennt dabei, dass die Überlassung von Grundstücken zwecks Errichtung privat genutzter Wochenendhäusergenerell keine den Kommunen obliegende öffentliche Aufgabe darstellt, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie erfolgt.
Richtig ist allerdings, dass die Klägerin eine kommunale Aufgabe wahrgenommen hätte, wenn die Grundstücke zum Zweck der Förderung des Kleingartenwesens zur Verfügung gestellt worden wären. Es gehört nämlich seit Jahrzehnten zu den anerkannten Aufgaben der Gemeinden, ausreichendes Gelände für Kleingärten bereitzustellen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2001 – BVerwG 3 C 31.00 – m.w.N.). Der Grund und Boden, der als Kleingarten genutzt wird, dient einer „wesentlichen sozialen Funktion” (BVerfGE 52, 1, 33), die allerdings in neuerer Zeit nicht mehr in der Deckung des eigenen Nahrungsbedarfs, sondern vorrangig im Freizeitnutzen des Gartens liegt. Insoweit ist der Beschwerde beizupflichten, dass die Verbesserung der örtlichen Freizeitnutzungs- und Erholungsbedingungen durchaus zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann. Der unerlässliche soziale oder öffentliche Bezug fehlt aber jedenfalls dann, wenn die Überlassung der Grundstücke – wie hier – zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Hier liegen die Besonderheiten, die einer Gleichstellung mit Kleingarten-Pachtverträgen entgegenstehen.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an den für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erforderlichen formellen Voraussetzungen. Von einer näheren Begründung sieht der Senat unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Alternative) VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn
Fundstellen