Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 BA 96.32532)

 

Tenor

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.

Die Beschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht ihren Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Auf die Ankündigung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO entscheiden zu wollen, hat die Klägerin mit einem am 18. Juni 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz unter anderem beantragt:

„Beweis:

daß Einzelheiten des exilpolitischen Engagements der Klägerin dem Sicherheitsdienst der jetzigen Regierung bekannt sind und auch eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß die frühere Kadertätigkeit, das Engagement für den Äthiopischen Fürsorgeverein, die Tatsache, daß beide Ehegatten verschiedener Nationalität sind und dem Volk des verfeindeten Nachbarlandes angehören, wird beantragt Auskünfte einzuholen von ai, Institut für Afrikakunde, Auswärtiges Amt, UNHCR, EHRCO, MAD und BND” (VGH-Akten Bl. 23).

Diesen Beweisantrag hätte das Berufungsgericht entweder zum Gegenstand einer erneuten Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO machen müssen, oder es hätte in dem angefochtenen Beschluß nach § 130 a VwGO darlegen müssen, weshalb es ausnahmsweise ohne einen entsprechenden Hinweis im vereinfachten Berufungsverfahren entscheiden durfte (vgl. den Beschluß des Senats vom 18. Juni 1996 – BVerwG 9 B 140.96 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16). Außerdem hätte das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zumindest darlegen müssen, aus welchen prozeßrechtlichen Gründen es dem Beweisantrag nicht nachgehen mußte. Da das Beweisbegehren der Klägerin auch aus der hierfür maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein unerheblich war, muß davon ausgegangen werden, daß es vom Berufungsgericht schon nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde (zu den Anforderungen an die Annahme eines Gehörsverstoßes durch das Unterbleiben der Erwähnung von Beteiligtenvorbringen in einer Gerichtsentscheidung vgl. etwa BVerfGE 96, 205 ≪216≫ m.w.N.).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf diesem Verfahrensmangel. Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es danach nicht an.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567392

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