Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 30.06.2004; Aktenzeichen 1 UE 1695/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage,
“ob der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Versetzungsbegehren gegenüber seinen Bediensteten unterschiedliche Entscheidungskriterien bei graduell unterschiedlichen Besoldungsstufen heranzuziehen berechtigt ist und konkret eine gesundheitlich amtsärztlich für geboten erachtete heimatnahe Versetzung durch die Höhe der Vergütungseinstufung sachlich ausscheiden kann”,
ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt.
Der Dienstherr ist auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Urteil vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 ≪201≫ m.w.N. sowie Urteil vom 25. November 2004 – BVerwG 2 C 17.03 – ≪zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen≫ m.w.N.).
Hat sich der Dienstherr darauf festgelegt, die vakante Stelle mittels Ausschreibung zu besetzen, muss er den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG beachten. Kriterium für die Entscheidung, den Dienstposten einem bestimmten Beamten zu übertragen, dürfen dann allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein (Urteil vom 25. November 2004 – BVerwG 2 C 17.03 – a.a.O.). Konsequenz hieraus ist, dass eine “gesundheitlich amtsärztlich für geboten erachtete heimatnahe Versetzung” als Kriterium für die Auswahl ausscheidet.
In demselben Sinne beantwortet sich anhand dieser Rechtsprechung, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, die Frage,
“inwieweit der Dienstherr im Rahmen dieser Fürsorgepflicht nicht generell gehalten ist, gerade für schwerbehinderte Bedienstete gesundheitlich attestierte und medizinisch notwendige Veränderungen das Dienstverhältnis betreffend bei der Ermessensausübung hinreichend zu berücksichtigen, soweit es ihm innerhalb der Dienstausübung und -organisation möglich und zumutbar ist”.
Bei Ausschreibung der vakanten Stelle muss der am besten geeignete Bewerber zum Zuge kommen. In welcher Form einem schwerbehinderten Beamten im Übrigen auf Grund der Fürsorgepflicht, etwa durch Hilfe bei der Suche nach Wohnung am Ort der Beschäftigungsbehörde oder durch die Gestaltung des Dienstplans, zu unterstützen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten.
Rechtsgrundsätzlich ist schließlich auch nicht die Frage,
“inwieweit der gesundheitlich beeinträchtigte Beamte im Hinblick auf einen begehrten wohnortnahen Diensteinsatz ablehnend auf eine Pflicht verwiesen werden kann, einen einmal genommenen Wohnsitz bei sich im Nachhinein verändernden persönlichen, hier gesundheitlichen Gegebenheiten so zu ändern, dass die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird”.
Unmittelbar dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, wonach der Beamte seine Wohnung so zu nehmen hat, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, lässt sich entnehmen, dass dieser Pflicht grundsätzlich auch der gesundheitlich beeinträchtigte Beamte unterworfen ist. Ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nach § 87 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes der Beamte, sei er gesund oder krank, auch gehalten sein kann, anstelle seiner bisherigen Wohnung, von der aus er, etwa wegen der großen Entfernung zum Dienstort, die Dienstgeschäfte nicht ordnungsgemäß führen kann, eine Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe zu wählen. Unter welchen besonderen Umständen diese Verpflichtung für den gesundheitlich beeinträchtigten Beamten aus Gründen der Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht gilt, ist eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Bayer
Fundstellen