Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 8 L 756/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedarf. Daran fehlt es hier.

Die Klägerin sieht bei sinngemäßer Auslegung unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Gründe die Frage als klärungsbedürftig an, ob ein nicht an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligter Zahnarzt die Notfallbehandlung eines Kassenpatienten als privatärztliche Leistung gegenüber dem Patienten liquidieren kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf diese Fragestellung überhaupt ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, denn die Frage, ob sich der Vergütungsanspruch des einen Notfall behandelnden Arztes gegen den Patienten oder gegen dessen gesetzliche Krankenversicherung richtet, betrifft die Klägerin nicht unmittelbar. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil die Frage bereits höchstrichterlich in ausreichendem Maße geklärt ist.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vertritt das für die Auslegung des Sozialversicherungsrechts in erster Linie zuständige Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich der Vergütungsanspruch des Nichtvertragsarztes für die Notfallbehandlung eines Kassenpatienten dem Grunde und der Höhe nach aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung herleite (vgl. u.a. Urteile vom 19. August 1992 – 6 RKa 6/91BSGE 71, 117 ≪119≫; vom 12. Oktober 1994 – 6 RKa 31/93BSGE 75, 184 ≪185≫; vom 1. Februar 1995 – 6 RKa 32.94 – n.v.; ebenso Hess, Kasseler Kommentar, § 75 SGB V Rn. 31). Die Grundlage hierfür sieht das Bundessozialgericht in dem Regelungsgeflecht der Normen, die die kassenärztliche Versorgung der Krankenkassenmitglieder auch in Notfällen sicherstellen, insbesondere in den §§ 75 und 76 SGB V.

Die Auffassung der Klägerin, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht einschlägig, weil sie nur die Notfallbehandlung durch Krankenhäuser zum Gegenstand habe, trifft nicht zu. Das Urteil vom 1. Februar 1995 betrifft den Vergütungsanspruch einer niedergelassenen Nichtkassenärztin. Im übrigen hatten auch die vorangegangenen Entscheidungen bereits ausdrücklich diese Fallgestaltung zugrunde gelegt.

Die Ausführungen der Beschwerde geben auch keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Zweifel zu ziehen. Sie beschränken sich auf eine abweichende Auslegung der §§ 13, 75 und 76 SGB V, ohne hierfür zwingende Gründe aufzuzeigen. Unter diesen Umständen könnte ein Revisionsverfahren die ihm nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommende Aufgabe nicht erfüllen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

NJW 2000, 3439

NVwZ 2001, 96

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