Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilungsgenehmigung. Negativattest. Teilungskauf. Widerspruchsbefugnis. Rechtsverletzung. Verkäufer. Abhilfe, Rücknahme. Umdeutung. Nachschieben von Gründen. Begründung. Ermessensentscheidung. Änderung der Rechtslage. Überleitungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Durch eine bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Teilungsgenehmigung oder durch ein entsprechendes Negativattest können Rechte des Verkäufers nicht verletzt werden.
Eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung (hier: Aufhebung eines Negativattests nach § 23 Abs. 2 BauGB 1976) kann mit einer Rücknahmeentscheidung nicht gleichgesetzt werden. Im Regelfall kann eine solche Abhilfeentscheidung auch nicht in eine Rücknahme umgedeutet werden.
Normenkette
BauGB 1976 §§ 19, 20 Abs. 2, § 23 Abs. 2; BauGB 1998 §§ 19, 20 Abs. 2, § 233 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 72; VwVfG § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 27 B 96.3884) |
VG München (Urteil vom 20.03.1966; Aktenzeichen M 23 K 94.4965) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1997 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 1996, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 1. September 1994 und der Abhilfebescheid des Landratsamtes Erding vom 3. November 1992 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich als Käufer eines Grundstücks gegen die Aufhebung eines ihnen erteilten Negativattests nach § 23 Abs. 2 BauGB (a.F.).
Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 19. August 1971 von den Beigeladenen zu 1 und 2 eine Teilfläche von rund 1 000 qm Größe aus dem Flurstück 559 der Gemarkung I. Der Kaufpreis in Höhe von 13 000 DM wurde von den Klägern gezahlt. Im Grundbuch wurde am 20. September 1971 eine Auflassungsvormerkung für sie eingetragen. Der nach Abschluß des Kaufvertrages gestellte Antrag, die Teilung des Grundstücks zu genehmigen, wurde versagt.
Etwa in den Jahren 1990/1991 verkauften die Beigeladenen zu 1 und zu 2 das gesamte Flurstück 559 (einschließlich der an die Kläger verkauften Teilfläche von 1 000 qm Größe) zu einem Preis von 27 DM/qm an den Beigeladenen zu 3. Die Kläger weigerten sich, der Löschung der Vormerkung zuzustimmen. Daraufhin beantragte die Beigeladene zu 2 erneut, die Teilung des Grundstücks zu genehmigen. Diese Genehmigung wurde mit Bescheid des Landratsamts Erding vom 4. Februar 1991 versagt, weil die beabsichtigte Bebauung des Außenbereichsgrundstücks unzulässig sei.
Am 2. Dezember 1991 beantragten die K l ä g e r, ihnen eine Teilungsgenehmigung oder ein Negativzeugnis zu erteilen. Hierzu erklärten sie, daß die Teilung nicht zum Zwecke der Bebauung erfolgen solle. Mit Bescheid vom 13. Februar 1992 erteilte das Landratsamt Erding ein Negativzeugnis nach § 23 Abs. 2 BauGB (a.F.).
Gegen dieses Negativzeugnis legte die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 13. März 1992 Widerspruch ein. Auf Anregung der Regierung von Oberbayern half das Landratsamt Erding dem Widerspruch mit Bescheid vom 3. November 1992 ab. Es hob das Negativattest vom 13. Februar 1992 auf und versagte die Genehmigung zur Grundstücksteilung gemäß § 20 Abs. 2 BauGB (a.F.).
Inzwischen war der Beigeladene zu 3 am 9. März 1992 als Eigentümer des gesamten Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Mitübertragen worden war die Auflassungsvormerkung für die Kläger. Die Beigeladene zu 2 begehrte in einem Zivilrechtsstreit mit den Klägern deren Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 13 000 DM. Sie machte geltend, der Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1971 sei wegen Unmöglichkeit seiner Erfüllung rückabzuwickeln. Ihre Klage wurde in allen drei Rechtszügen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 11. März 1994 (V ZR 48/93) das Urteil des OLG München vom 26. Januar 1993 (25 U 3420/92). Er führte aus, die Beteiligten hätten nach der Ablehnung der Teilungsgenehmigung nahezu 20 Jahre lang keinen Anlaß gesehen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Daraus habe das Berufungsgericht gefolgert, daß zwischen den Parteien von Anfang Einvernehmen darüber bestanden habe, der Versagung der Teilungsgenehmigung noch keine endgültige Bedeutung beizumessen. Diese Wertung sei möglich. Abschließend führte der Bundesgerichtshof aus: „Sollte aber der Antrag auf Erteilung eines Negativattests bestandskräftig abgelehnt werden, so wäre es der Klägerin (= der Beigeladenen zu 2) nicht mehr zumutbar, den Vertrag einzuhalten.”
Die Kläger legten gegen den Abhilfebescheid vom 3. November 1992 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 1994 von der Regierung von Oberbayern zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da die Beigeladene zu 2 seit dem 9. März 1992 nicht mehr Eigentümerin des Flurstücks 559 sei, sei sie nicht mehr befugt gewesen, den Widerspruch vom 13. März 1992 einzulegen. Der Bescheid vom 3. November 1992 sei jedoch im Ergebnis durch Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gedeckt und werde deshalb im Rahmen dieses Widerspruchsbescheids auf diese Rechtsgrundlage gestellt. Das Landratsamt habe den rechtswidrigen Bescheid vom 13. Februar 1992 ohne Rechtsfehler zurückgenommen.
Darauf haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Erding vom 3. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 1. September 1994 aufzuheben.
Mit Urteil vom 20. März 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
In dem mit dem zulässigen Widerspruch der Kläger gegen den Abhilfebescheid des Landratsamts vom 3. November 1992 eingeleiteten Verwaltungsverfahren habe die Regierung von Oberbayern den Ausgangsverwaltungsakt auf die zutreffende Rechtsgrundlage, nämlich Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, stellen dürfen, ohne daß darin eine Umdeutung zu sehen sei. Ungeachtet dessen fehle es im vorliegenden Fall auch schon deshalb an einer Umdeutung, weil der angegriffene Bescheid sowohl als Abhilfe- wie auch als rechtsmittelunabhängige Rücknahmeentscheidung in identischer Weise zu tenorieren gewesen sei. Hier sei nur die Begründung ausgewechselt worden, was innerhalb eines Verwaltungsverfahrens regelmäßig unproblematisch sei. Ob der Widerspruch der Beigeladenen zu 2 gegen das Negativattest vom 13. Februar 1992 zulässig gewesen sei, könne deshalb unerörtert bleiben.
Die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG seien – bezogen auf den Zeitpunkt der „Abhilfe” des Landratsamts am 3. November 1992 – gegeben. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei eingehalten. Ein besonderes, anläßlich der Prüfung gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG in die Bewertung einzustellendes Interesse der Kläger am Fortbestand des Negativzeugnisses hätten diese nicht konkret dargelegt. Nach Lage der Dinge gebühre auch dem öffentlichen Anliegen an der Unterbindung einer kleinteiligen Parzellierung der Vorrang. Die Versagung der Teilungsgenehmigung finde in § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB (a.F.) ihre Rechtsgrundlage.
Die Berufung der Kläger wurde mit Urteil vom 29. April 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Entgegen der Auffassung der Regierung von Oberbayern sei die Beigeladene zu 2 widerspruchsbefugt gewesen. Zwar sei das Eigentum an dem Flurstück 559 auf den Beigeladenen zu 3 übergegangen, bevor sie ihren Widerspruch gegen die Erteilung des Negativzeugnisses eingelegt habe. Auch nach der Eintragung im Grundbuch habe das Negativzeugnis jedoch gemäß § 883 Abs. 2 BGB unmittelbare Auswirkungen auf ihre schuldrechtliche Verpflichtung zugunsten der vormerkungsberechtigten Kläger gehabt. Die Eintragung habe nichts an der weiterhin bestehenden, durch Vormerkung gesicherten Verpflichtung auf Eigentumsübertragung an die Kläger geändert. Auch wegen der möglichen Regreßansprüche des Beigeladenen zu 3 würden die Beigeladenen zu 1 und 2 vom Fortbestand des Negativattests rechtlich berührt.
Das Landratsamt Erding habe zu Recht am 13. Februar 1992 einen Abhilfebescheid gemäß § 72 VwGO erlassen. Daran ändere die Entscheidung der Regierung von Oberbayern nichts, im Widerspruchsverfahren die Aufhebung des Negativattests auf die Rechtsgrundlage des Art. 48 BayVwVfG zu stellen. Die Widerspruchsbehörde habe erkennbar die materiellrechtlichen Erwägungen des Landratsamts aufrechterhalten wollen; Tenor und Ausspruch seien unverändert geblieben. Die Begründung sei vor dem Hintergrund der – unzutreffend – angenommenen Unzulässigkeit des Widerspruchs der Beigeladenen zu 2 ausgewechselt worden. Durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung werde der Bescheid nicht in seinem Wesen verändert. Die Ausführungen zur Umdeutung und Rücknahme seien deshalb bedeutungslos. Durch die Versagung der Teilungsgenehmigung würden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Aufhebung des ihnen erteilten Negativattests vom 13. Februar 1992. Sie machen geltend, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, weil es zu Unrecht eine Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen zu 2 gegen das ihnen erteilte Negativzeugnis bejaht habe. Das Berufungsurteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 verteidigen die Entscheidung des Berufungsgerichts; sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Vielmehr ergibt sich aus seinen Entscheidungsgründen, daß die Klage Erfolg haben muß.
1. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des den Klägern erteilten Negativattests vom 13. Februar 1992. Mit ihm hat das Landratsamt Erding den Klägern als den Käufern einer Teilfläche von rund 1 000 qm Größe aus dem Flurstück 559 bescheinigt, daß die in dem Kaufvertrag vom 19. August 1971 vorgesehene Grundstücksteilung keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 BauGB (a.F.) bedürfe. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2 hat das Landratsamt Erding dieses Negativattest mit Abhilfebescheid vom 3. November 1992 wieder aufgehoben und die Teilungsgenehmigung versagt. Das Berufungsgericht hat die gegen den Abhilfebescheid gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet angesehen, weil das Negativzeugnis nicht nur objektiv rechtswidrig sei, sondern auch Rechte der Beigeladenen zu 2 berühre, so daß sie widerspruchsbefugt gewesen sei. Diese Rechtsauffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Beigeladene zu 2 war nicht befugt, gegen das den Klägern erteilte Negativattest Widerspruch einzulegen; deshalb durfte das Negativattest auch nicht auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2 hin im Wege der Abhilfe aufgehoben werden.
Eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO setzt – außer der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes – die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs voraus (allgemeine Auffassung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 4 C 6.95 – BVerwGE 101, 64 ≪67≫ – DVBl 1996, 1315 ≪1316≫). Der von der Beigeladenen zu 2 eingelegte Widerspruch war jedoch unzulässig, weil sie nicht geltend machen kann, durch das den Klägern erteilte Negativattest in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Denn das bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Negativattest ist auch für den Verkäufer ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Es dient der Realisierung des Kaufvertrages, den die Vertragsparteien einvernehmlich geschlossen haben, und erschöpft sich darin, die grundbuchmäßige Abschreibung der verkauften Teilfläche zuzulassen. Selbst wenn das Interesse des Verkäufers an der Erfüllung des Kaufvertrages später entfallen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, daß eine zu einem Teilungskauf erteilte Teilungsgenehmigung oder ein entsprechendes Negativattest der Erfüllung des Vertrages dient und deshalb auch für den Verkäufer ein begünstigender Verwaltungsakt bleibt. Nachteilig für den Verkäufer kann sich erst die als Folge der Genehmigung mögliche Abschreibung auswirken. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch – zusätzlich – nach Privatrecht, das durch die Erteilung einer Teilungsgenehmigung oder eines Negativattests unberührt bleibt.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Rechtsstellung der Beigeladenen zu 2 als (frühere) Miteigentümerin des Kaufgrundstücks. Durch das Negativattest werden die rechtlichen Möglichkeiten des Eigentümers nicht eingeschränkt, sondern erweitert; ihm wird nämlich bescheinigt, daß er sein Grundstück teilen darf. Ob er von diesem Recht Gebrauch machen will oder infolge einer vertraglichen Verpflichtung sogar Gebrauch machen muß, ist für die Erteilung des Negativattests ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluß vom 27. April 1988 – BVerwG 4 B 67.88 – BRS 48 Nr. 153, zur Anfechtung einer einem Miteigentümer erteilten Teilungsgenehmigung durch einen anderen Miteigentümer).
Zutreffend führt das Berufungsgericht zwar aus, daß das Negativattest Auswirkungen auf das Verhältnis der Grundstücksverkäufer zu dem Käufer des Gesamtgrundstücks (dem Beigeladenen zu 3) hat. Wenn die Kläger nach Erteilung des Negativattests auf der Grundlage des mit ihnen abgeschlossenen (ersten) Kaufvertrages Eigentümer der gekauften Teilfläche werden, ist den Verkäufern hinsichtlich dieser Fläche die Erfüllung des mit dem Beigeladenen zu 3 geschlossenen (zweiten) Kaufvertrages nicht mehr möglich. Das bedeutet aber nur, daß die Beigeladene zu 2 ein großes wirtschaftliches Interesse daran hat, aus dem Vertrag mit den Klägern „herauszukommen”. Wirtschaftliche Interessen allein können jedoch eine Klage- oder Widerspruchsbefugnis nicht begründen. Schließlich zeigen auch die umfangreichen Ausführungen der Revisionserwiderung, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 eine mögliche Verletzung von Rechten der Beigeladenen zu 2 offenbar nur darin sehen, daß mit der Bestandskraft des Negativattests die „schwebende Unwirksamkeit” des Kaufvertrags mit den Klägern beendet würde und die Beigeladene zu 2 dann geschehen lassen müßte, wozu sie sich in dem Kaufvertrag mit den Klägern verpflichtet hat. Das Interesse der Beigeladenen zu 2, die Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrages mit den Klägern herbeizuführen, ist aber nicht schutzwürdig.
Das Berufungsurteil beruht auf der fehlerhaften Bejahung eines Widerspruchsrechts der Beigeladenen zu 2. Denn mangels einer Widerspruchsbefugnis durfte das Negativattest nicht im Wege der Abhilfe nach § 72 VwGO aufgehoben werden. Die Abhilfeentscheidung verletzt zugleich Rechte der Kläger. Denn die Kläger würden durch einen unzulässigen Rechtsbehelf um das für sie günstige Negativattest gebracht werden (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1968 – BVerwG 4 B 7.68 – Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 6; Urteil vom 18. Mai 1982 – BVerwG 7 C 42.80 – BVerwGE 65, 313 ≪318 f≫).
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a) In Betracht kommt, daß das Negativattest außerhalb des Widerspruchsverfahrens von Amts wegen aufgehoben worden ist. Dies wäre denkbar, wenn der Abhilfebescheid des Landratsamtes als Rücknahmeentscheidung nach Art. 48 BayVwVfG gewertet werden könnte. Die Widerspruchsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 1. September 1994 den Abhilfebescheid des Landratsamts auf die Rechtsgrundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG „gestellt”. Sie führt aus, das Landratsamt habe im Interesse gesetzeskonformer Zustände den rechtswidrigen Bescheid über das Negativzeugnis zurückgenommen und den Teilungsantrag nachträglich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgelehnt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine derartige Wertung des Abhilfebescheids jedoch nicht möglich. Die Abhilfeentscheidung des Landratsamtes kann weder als Rücknahmeentscheidung interpretiert noch in eine solche umgedeutet werden.
aa) Sollte die Widerspruchsbehörde – wie das erstinstanzliche Gericht meint – lediglich die Begründung der Abhilfeentscheidung des Landratsamtes ausgewechselt haben, läßt sich damit die Entscheidung der Ausgangsbehörde nicht als eine rechtmäßige Rücknahmeentscheidung verstehen. Abhilfe- und Rücknahmeentscheidungen lassen sich wegen ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen und ihrer unterschiedlichen Folgen nicht miteinander gleichsetzen (vgl. näher Pietzner/ Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl., 1996 § 27 Rn. 3 ff. ≪S. 285 ff.≫). Ein Auswechseln oder Ergänzen der Begründung eines Bescheides ist überdies nur insoweit zulässig und vom Gericht zugunsten der Behörde zu beachten, wie der Bescheid durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – BVerwG 8 C 12.81 – Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 18). Das ist zumindest dann in aller Regel anzunehmen, wenn der Bescheid sich nunmehr als eine bislang nicht getroffene Ermessensentscheidung darstellt. Das ist hier der Fall. Das Landratsamt hat in seiner Abhilfeentscheidung ein Rücknahmeermessen entsprechend Art. 48 BayVwVfG nicht ausgeübt. Kein Satz des Abhilfeentscheides kann auch nur andeutungsweise so verstanden werden. Es gibt auch keinerlei Anhalt für die Annahme, daß das Landratsamt als Ausgangsbehörde nach Art. 48 BayVwVfG vorgehen wollte.
bb) Die Abhilfeentscheidung des Landratsamtes läßt sich auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung gemäß Art. 47 BayVwVfG umdeuten. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG verdeutlicht, kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung handelt es sich jedoch gemäß Art. 48 BayVwVfG um eine Ermessensentscheidung. Denn eine Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich nicht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt k a n n, muß aber nicht zurückgenommen werden. Das schließt – vorbehaltlich einer Ermessensreduzierung „auf Null” – die Annahme einer gebundenen Entscheidung aus.
Allerdings beruht die Abhilfeentscheidung des Landratsamtes ihrerseits insoweit auf einer Ermessensentscheidung, als die Genehmigungsversagung im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht nach § 20 Abs. 2 BauGB (a.F.) im Ermessen der Behörde steht. Dieses Ermessen unterscheidet sich aber deutlich von dem Rücknahmeermessen nach Art. 48 BayVwVfG. Während die Behörde bei Anwendung des § 20 Abs. 2 BauGB (a.F.) einen Ermessensspielraum unter dem Blickwinkel besitzt, ob sie städtebauliche Entwicklungen bereits in einem frühen Zeitpunkt verhindern will und auch im Abhilfeverfahren keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen darf, geht das Rücknahmeermessen erheblich weiter. Insbesondere sind nunmehr die Interessen der durch die Rücknahmeentscheidung betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Rücknahmeermessen hier ausnahmsweise „auf Null” reduziert gewesen sein könnte, bestehen nicht. Zwar mag das Vertrauen in den Bestand eines Negativattestes nach § 23 Abs. 2 BauGB (a.F.) regelmäßig nicht besonders schutzwürdig sein, wenn offensichtlich eine andere als die angegebene Nutzung bezweckt wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB ≪a.F.≫). Dies hat das Landratsamt bei Erlaß seines Abhilfebescheides wohl angenommen. Zu berücksichtigen ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen hier jedoch, daß die städtebaulich relevante Grundstückssituation auch bei Rücknahme des den Klägern erteilten Negativattestes nicht unverändert bleiben würde. Dann würde vielmehr der Beigeladene zu 3 Eigentümer der an die Kläger verkauften Grundstücksfläche werden. Da auch er – mit 27 DM/qm – einen Kaufpreis gezahlt hat, der über dem für nur landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Grund und Boden üblichen Preis liegt, dürfte durch die Realisierung des mit ihm geschlossenen Kaufvertrages – auch wenn hierzu eine Genehmigung nach § 19 BauGB (a.F.) nicht erforderlich war – ebenfalls eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung gefördert werden. Deren Verhinderung war gerade der Zweck der Mißbrauchsaufsicht nach § 20 Abs. 2 BauGB (a.F.). Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, daß allein eine Rücknahme des den Klägern erteilten Negativattestes der Rechtslage entsprochen hätte.
cc) Auch die Annahme, erst der Widerspruchsbescheid enthalte die Rücknahme des Negativattestes, ist unbegründet. Der Widerspruchsbehörde würde bereits die Zuständigkeit zur Rücknahme des Negativattestes fehlen. Außerhalb eines Widerspruchsverfahrens kann die Widerspruchsbehörde die grundsätzlich zuständige Ausgangsbehörde nur anweisen, jedoch nicht selbst tätig werden. Des weiteren wäre die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten. Spätestens im Zeitpunkt des Ergehens der Abhilfeentscheidung im November 1992 waren den betroffenen Behörden alle Tatsachen bekannt, welche eine Rücknahme des Negativattestes hätten rechtfertigen können. Die Widerspruchsentscheidung erging jedoch erst unter dem 1. September 1994.
b) Der Senat hat des weiteren folgendes erwogen: Während des Revisionsverfahrens hat sich die Rechtslage geändert. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 – BauROG 1998 – vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) ist seit dem 1. Januar 1998 das obligatorische Teilungsgenehmigungsverfahren entfallen. Nach § 19 BauGB in der Fassung des Änderungsgesetzes können Grundstücksteilungen nur noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans genehmigungspflichtig sein. Dazu bedarf es zudem einer satzungsrechtlichen Regelung der Gemeinde. Im übrigen bedürfen Teilungen von Grundstücken – selbst wenn sie der Vorbereitung einer unzulässigen Bebauung dienen sollten – seit dem 1. Januar 1998 keiner Genehmigung. Hierüber hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB (n.F.) ein Zeugnis auszustellen.
Überwiegendes spricht dafür, daß auch diese geänderte Rechtslage den Klägern zugute kommt. Würde das Landratsamt im jetzigen Zeitpunkt über einen Widerspruch gegen das den Klägern erteilte Negativattest oder über eine Rücknahme des Negativattests zu befinden haben, müßte es die geänderte Rechtslage zugrunde legen. In entsprechender Weise müßte eine Widerspruchsbehörde entscheiden. Aus der Überleitungsbestimmung des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1998) ergibt sich nichts zugunsten der Beigeladenen. Die genannte Bestimmung bezieht sich – von allem weiteren abgesehen – nicht auf solche eingeleiteten Verfahren, die es nach Änderung des Baugesetzbuches nicht mehr gibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998 – BverwG 4 B 184.97 –; Beschluß vom 14. Mai 1999 – BVerwG 4 B 41.99 –). Ein obligatorisches Verfahren zur Beurteilung der Teilung ist entfallen. Daher dürfte auch kein rechtlicher Grund mehr dafür bestehen, eine noch nicht unanfechtbare Aufhebung eines Negativattests aufrechtzuerhalten. Damit wird die gesetzgeberische Wertung des BauROG 1998 beachtet, daß an einer staatlichen Prüfung einer Teilung aus Gründen städtebaulicher Kontrolle grundsätzlich kein öffentliches Interesse (mehr) besteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Halama, Rojahn
Fundstellen
NJW 2000, 2123 |
BauR 2000, 75 |
NVwZ 2000, 195 |
NJ 2000, 50 |
ZfBR 1999, 353 |
BRS 2000, 534 |
BayVBl. 2000, 118 |
DVBl. 1999, 1527 |
UPR 2000, 35 |