Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkömmling
Leitsatz (amtlich)
Abkömmlinge (Enkel), die erst nach der Ausreise der Bezugsperson geboren worden sind, können nicht nach § 27 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden.
Normenkette
BVFG § 27 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 19.05.2003; Aktenzeichen 2 A 2165/02) |
VG Köln (Urteil vom 15.03.2002; Aktenzeichen 19 K 5328/99) |
Tenor
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 4 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein erst nach der Ausreise der volksdeutschen Bezugsperson geborener Abkömmling (hier: Enkel) einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson haben kann.
Die Großmutter der am 22. Juni 1997 in Usbekistan geborenen Klägerin zu 4 hat unter dem 11. Dezember 1995 einen Aufnahmebescheid erhalten und ist am 20. Juni 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo ihr unter dem 24. August 2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist. Die Eltern der Klägerin und ihr älterer Bruder hatten vor der Ausreise der Großmutter ebenfalls einen Aufnahmebescheid beantragt, waren aber damals noch nicht in den Aufnahmebescheid der Großmutter einbezogen worden.
Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 15. März 2002 unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet hatte, die Kläger zu 1 – den Vater der Klägerin zu 4 –, zu 3 – ihren im Jahre 1992 geborenen Bruder – sowie die Klägerin zu 4 nachträglich nach § 27 Abs. 2 BVFG in den der Großmutter der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen (den Vater und den Bruder unter dem Gesichtspunkt verfahrensbedingter Härte, die Klägerin zu 4 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; dieses Urteil ist, soweit es die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, rechtskräftig geworden), ist dem Vater der Klägerin zu 4 unter dem 15. Oktober 2002 ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden, in welchem die Klägerin zu 4 als Person im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt ist. Die Familie ist am 21. Dezember 2002 gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist.
Die Klage der Klägerin zu 4 auf nachträgliche Einbeziehung hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nur in Betracht, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen habe. Nach Ausreise der Bezugsperson könne eine Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt gewesen sei. Daran fehle es bei der erst ein Jahr nach der Ausreise der Bezugsperson geborenen Klägerin zu 4. Auf eine besondere Härte könne die Klägerin zu 4 sich insoweit nicht berufen, denn der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG werde bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets erteilt. Nach diesem Zeitpunkt richte sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliege, sondern er sei auch dafür maßgebend, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der “sonstigen Voraussetzungen” für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten habe. Daraus folge für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides wegen besonderer Härte, dass die übrigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – z.B. die Eigenschaft als Abkömmling oder Ehegatte – im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson vorliegen müssten. Soweit die Klägerin zu 4 sich darauf berufe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine besondere Härte auch nach der Ausreise eintreten, seien die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, nicht zu Satz 2 dieser Norm ergangen und erfassten andere Fallgestaltungen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 7 BVFG.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützen die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Nachholung der Eintragung in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) verneint und § 27 Abs. 2 BVFG zu Recht dahin ausgelegt, dass als Abkömmlinge nur solche Personen einbezogen werden können, die im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits geboren waren.
1. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Bestimmung ist davon eine nachträgliche Einbeziehung auch solcher Personen als Abkömmlinge nicht umfasst, die im Zeitpunkt der Ausreise der volksdeutschen Bezugsperson noch nicht geboren waren. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann für Personen, die sich – wie die Klägerin – ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde “und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen”. Nach der in Bezug genommenen Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind Ehegatten und “Abkömmlinge” von Personen im Sinne des Satzes 1, d.h. von Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die (damals) “nach Verlassen dieser Gebiete” (jetzt “nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes”) die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Da noch nicht geborene Nachkommen die rechtlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als “Abkömmling” der genannten Personen im Ausreisezeitpunkt nicht erfüllen, kann ihre Eintragung nicht “nachgeholt” werden. Dass eine Eröffnung der rechtlichen Möglichkeit der “Nachholung” der Eintragung für im Ausreisezeitpunkt nicht geborene Abkömmlinge mit der Neufassung des § 27 BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) nicht bezweckt war, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 12/3212) zu § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG, in der es heißt (a.a.O. S. 26), der Wortlaut der Ergänzung zu § 27 Abs. 1 durch den neuen Satz 2 stelle durch die Bezugnahme auf Satz 1 klar,
“dass die Eintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden ist”,
und durch die Ergänzung zu § 27 Abs. 2 (durch die Worte “oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden”) sei klargestellt,
“dass auch die Eintragung eines Angehörigen im Sinne des § 27 Abs. 1 im Härtewege nachgeholt werden kann. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn bei rechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung nach § 27 Abs. 1 möglich gewesen wäre. Eine nachträgliche Eintragung kommt also nicht in Betracht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers noch nicht oder nicht mehr bestanden hat, oder wenn das Kind später geboren ist”.
2. Mit der Anknüpfung an die im Ausreisezeitpunkt bestehende Familiensituation unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der “sonstigen Voraussetzungen” für die Erteilung eines Aufnahmebescheides weicht der Senat nicht von dem u.a. mit Urteil vom 22. April 2004 – BVerwG 5 C 27.02 – (Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 unter Hinweis auf die Urteile vom 12. März 2002 – BVerwG 5 C 2.01 und 5 C 45.01 – ≪BVerwGE 116, 114 bzw. 119≫) bestätigten rechtlichen Ausgangspunkt ab, wonach Verpflichtungsbegehren – einschließlich derjenigen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG – grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und an möglicherweise einer früheren Rechtsprechung zu entnehmenden rechtlichen Aussagen, es komme bei Klagen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG entscheidungserheblich auf eine zu einem früheren Zeitpunkt bestehende Rechtslage an, nicht festgehalten wird (a.a.O.). In seinen Urteilen vom 18. November 1999 – BVerwG 5 C 3.99 – (BVerwGE 110, 99) und – BVerwG 5 C 4.99 – (BVerwGE 110, 106) hat der Senat zwar entschieden, dass eine erst nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes geschlossene Ehe ein Härtegrund im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG sein kann. Dort standen aber nicht Einbeziehungen von Ehegatten im Streit. Diesen Entscheidungen kann folglich nicht entnommen werden, auch eine erst nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete geschlossene Ehe könne Grundlage einer nachträglichen Einbeziehung sein.
Für die vorliegende Problematik der Einbeziehung eines nach Ausreise der volksdeutschen Bezugsperson geborenen Enkels führt eine Beurteilung unter Härtegesichtspunkten gemäß der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung zu dem Ergebnis, dass den Belangen der Wahrung der Familieneinheit im Verhältnis der Kernfamilie (Eltern und Kind) wie auch der auf die Großmutter erweiterten Familie durch die Berücksichtigung der Klägerin zu 4 gemäß § 8 Abs. 2 BVFG im Einbeziehungsbescheid ihres Vaters und die erfolgte gemeinsame Verteilung ausreichend genügt ist. Aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine unmittelbaren Ansprüche auf Einreise und Aufenthalt herleiten (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 15. Dezember 1999 – BVerwG 5 B 20.99 – unter Hinweis auf BVerfGE 76, 1, 41 ff. im Zusammenhang des Ehegatten- und Familiennachzuges); es ist vielmehr zuvörderst Sache des Gesetzgebers und – in den von diesem zulässigerweise gezogenen Grenzen – der Exekutive, festzulegen, in welchem Ausmaß und auf welcher Rechtsgrundlage ein Zuzug von Abkömmlingen von Spätaussiedlern genehmigt wird. Ist aber die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet – wie hier – anderweitig gesichert, bestehen auch für die Klägerin keine unmittelbaren grundrechtlichen Ansprüche auf nachträgliche Einbeziehung in den ihrer Großmutter erteilten Aufnahmebescheid.
3. Auch auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2005 geltenden und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung einengenden Neufassung des § 27 Abs. 1 BVFG durch Art. 6 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) hat die Klägerin zu 4 keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
Haufe-Index 1410082 |
BVerwGE 2006, 378 |
DÖV 2006, 311 |
DVBl. 2006, 253 |