Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal des Dienstherrn. Nutzungsentgelt, Angemessenheit des – eines Hochschullehrers. Rücknahme eines Verwaltungsakts, keine – (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt. Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten –. Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid. Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.
2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.
3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.
Normenkette
LBG NW §§ 72, 75 S. 2 Nr. 6, § 206 Abs. 3; HNtV NW §§ 10, 15, 17 Abs. 3; HNtV NW 1981 § 16 Abs. 2; VwVfG NW § 48; VwGO §§ 138, 144 Abs. 4
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 16.09.1997; Aktenzeichen 6 A 1399/95) |
VG Köln (Entscheidung vom 07.12.1994; Aktenzeichen 19 K 502/89) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger leitete als Universitätsprofessor im Dienste des beklagten Landes das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene – früher Hygieneinstitut – der medizinischen Fakultät. Als Nebentätigkeit führte er unter anderem Materialuntersuchungen für Privatpatienten des Universitätsklinikums sowie für auswärtige Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte erbbiologische Vaterschaftsgutachten und chemische Wasseruntersuchungen durch. Für diese Nebentätigkeiten nahm er Einrichtungen, Material und Personal des Dienstherrn in Anspruch. Er beschäftigte außerdem Personal, das er selbst eingestellt hatte und vergütete. Die privat angestellten Mitarbeiter setzte er sowohl für dienstliche Aufgaben als auch im Rahmen seiner Nebentätigkeit ein.
Im September 1983 berichtete die Universität dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes, der Kläger nehme für seine Nebentätigkeit kein Personal des Landes in Anspruch. Das Ministerium erklärte sich durch Erlaß vom 7. Oktober 1983 damit einverstanden, das Nutzungsentgelt für den Bereich, für den keinerlei Landespersonal (weder medizinisch-technisches noch wissenschaftliches Personal) in Anspruch genommen werde, auf lediglich 17,5 v.H. der bezogenen Vergütung festzusetzen.
Der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität setzte mit Bescheid vom 18. November 1983 das anteilige Nutzungsentgelt für das Jahr 1982 auf 17,5 v.H. der für die Nebentätigkeiten bezogenen Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer fest. Durch Bescheid vom 18. November 1983 – geändert durch Bescheid vom 8. Februar 1984 – sowie durch Bescheid vom 8. Februar 1984 setzte er das anteilige Nutzungsentgelt für das Jahr 1983 in entsprechender Höhe fest.
Die dagegen nach erfolglosen Widersprüchen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang ab. Die Revision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Oktober 1990 – BVerwG 2 C 46.88 – (BVerwGE 87, 1 ff.) zurück.
In der Zwischenzeit hatte der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität durch Bescheide vom 15. Oktober 1984 das vom Kläger zu entrichtende Nutzungsentgelt für die Jahre 1984, 1985 und 1986 ebenfalls auf 17,5 v.H. der bezogenen Vergütung festgesetzt.
Nachdem der Landesrechnungshof im Herbst 1985 festgestellt hatte, daß der Kläger Landespersonal und Privatpersonal wegen fehlender Trennung nach Dienst- und Nebentätigkeitsaufgaben auch für seine Nebentätigkeiten beschäftigte, wurde der Kläger nach Anhörung durch Nachtragsfestsetzung vom 23. August 1986 für die Jahre 1982 bis 1985 zu einem weiteren Nutzungsentgelt in Höhe von 17,5 v.H. der jährlich bezogenen Vergütung zur Abgeltung der Inanspruchnahme von Personal des Landes herangezogen. In Bescheiden vom 22. August 1986 wurde für die Jahre 1986 und 1987 ein Nutzungsentgelt in Höhe von jeweils 35 v.H. der bezogenen Vergütung festgesetzt.
Mit der nach erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klage hat der Kläger nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1990 die Nachtragsfestsetzungen nur noch insoweit angefochten, als darin für die Inanspruchnahme von Landespersonal pauschal ein Nutzungsentgelt von 17,5 v.H. der bezogenen Vergütung ohne Abzug für den Einsatz von Privatbediensteten verlangt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in diesem nach Teilklagerücknahme verbliebenen Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozeß der Beteiligten stehe einer Nachveranlagung des Klägers nicht entgegen. Diese sei allerdings für die Jahre 1982 bis 1985 nur unter den Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig. Die früheren Heranziehungsbescheide hätten jedoch, soweit sie den Kläger begünstigten, zurückgenommen werden dürfen.
Die Veranlagung des Klägers zu einem anteiligen Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal stehe im Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 HNtV. Die Forderung des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der bestandskräftigen Veranlagungen zu einem Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material angemessen. Der Umfang der Inanspruchnahme erreiche ein hohes Ausmaß, so daß der in der Verordnung gemeinte Regelfall vorliege, und zwar unabhängig davon, welche Mittel der Kläger für eigenes Personal aufgewandt habe. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß bei einer saldierenden Betrachtung der Beklagte von einem Dienstleistungsüberschuß des privaten Personals profitiert habe, ändere dies nichts an dem tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme des Landespersonals durch den Kläger und auch nichts an dem Wert der Inanspruchnahme. Organisatorische und haushaltsrechtliche Gegebenheiten könnten nicht über das Nutzungsentgelt in der Weise zugunsten des Beamten korrigiert werden, daß er eigenes Personal einstelle, um Unzulänglichkeiten bei der personellen Ausstattung des Instituts auszugleichen, und die eigenen Personalkosten dem Dienstherrn in Rechnung stelle.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 1994, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, sowie den Nachtragsbescheid des Beklagten vom 23. August 1986 aufzuheben, ferner den Bescheid des Beklagten vom 22. August 1986 aufzuheben, soweit darin ein Nutzungsentgelt von mehr als 275 705,55 DM festgesetzt worden ist, den Bescheid vom 20. Februar 1987 aufzuheben, soweit darin ein Nutzungsentgelt von mehr als 231 074,36 DM festgesetzt worden ist, den Bescheid vom 9. September 1987 aufzuheben, soweit darin ein Nutzungsentgelt von mehr als 253 202,61 DM festgesetzt worden ist, den Bescheid vom 21. März 1988 aufzuheben, soweit darin ein Nutzungsentgelt von mehr als 361 907,50 DM festgesetzt worden ist, und den Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1989, soweit er diese Bescheide betrifft, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte hat den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht für die Jahre 1982 bis 1985 zu einem weiteren Nutzungsentgelt von 17,5 v.H. sowie für die Jahre 1986 und 1987 zu einem Nutzungsentgelt von 35 v.H. der für ärztliche Nebentätigkeit bezogenen Vergütung herangezogen.
Die Rechtskraft des im vorausgegangenen Verwaltungsrechtsstreit der Beteiligten ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1990 – BVerwG 2 C 46.88 – (BVerwGE 87, 1 ff.) steht der nachträglichen Festsetzung eines höheren Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn nicht entgegen. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Rechtskräftig entschieden worden ist im Vorprozeß lediglich, daß der Beklagte das ursprünglich nur für die Inanspruchnahme von Material und Einrichtungen des Dienstherrn erhobene Nutzungsentgelt in Höhe von 17,5 v.H. nicht weiter zu ermäßigen hat.
Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Sie beziehen sich ausschließlich auf Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NW. Auf die insoweit vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an, weil § 48 VwVfG bei zutreffender materiellrechtlicher Beurteilung nicht anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurden mit dem Nachtragsbescheid vom 23. August 1986 frühere Heranziehungsbescheide nicht – auch nicht teilweise – aufgehoben. Weder der Formulierung noch der Sache nach geht es um die Rücknahme von begünstigenden Regelungen, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 48 VwVfG NW zulässig gewesen wäre.
Die früheren Heranziehungsbescheide für die Jahre 1982 bis 1985 enthielten ausschließlich belastende Regelungen. Mit diesen Bescheiden wurden für bestimmte Zeiträume Nutzungsentgelte nach der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtV –) vom 11. Dezember 1981 (GVBl S. 726) festgesetzt und unter Anrechnung von Abschlagszahlungen der jeweils ausstehende Restbetrag eingefordert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trafen die früheren Heranziehungsbescheide keine Regelung des Inhalts, daß der Kläger für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn anläßlich seiner Nebentätigkeit in Zukunft nicht herangezogen werden solle. Der in den früheren Bescheiden jeweils enthaltenen Wendung „Nebentätigkeitsbereich…” bzw. „sonstige Nebentätigkeit, für die selbstvergütetes Personal eingesetzt wird (Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal entfällt)”, ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr dient diese Aussage der Begründung, ohne daß ihr ein selbständiger Regelungscharakter zukommt (vgl. § 39 VwVfG NW).
Der Inhalt der früheren Bescheide ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln, zu der das Revisionsgericht selbständig befugt ist (stRspr, z.B. BVerwGE 67, 222 ≪234≫; Urteil vom 24. November 1988 – BVerwG 2 C 24.87 – ≪Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7≫). Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (z.B. BVerwGE 41, 305 ≪306≫; 60, 223 ≪228 f.≫; 74, 15 ≪17≫). Der Kläger wußte, daß er von einem Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn nicht freigestellt werden sollte. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes hatte mit seinem Erlaß vom 7. Oktober 1983 eindeutig angeordnet, für die unter § 17 Abs. 3 Satz 1 HNtV fallenden Nebentätigkeiten des Klägers dürfe das Nutzungsentgelt nur dann auf 17,5 v.H. der dafür bezogenen Vergütung reduziert werden, wenn „keinerlei” Personal des Landes für diese Nebentätigkeit in Anspruch genommen werde. Davon hatte der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität den Kläger bereits vor Erlaß des (ersten) Festsetzungsbescheides vom 18. November 1983 am 2. November 1983 fernmündlich unterrichtet. Mit Schreiben vom 3. November hatte er dem Kläger zusätzlich eine Kopie des Erlasses übersandt und zum Ausdruck gebracht, er sehe für die Verwaltung des Klinikums keine Möglichkeit mehr, weitere Sachargumente gegen die Rechtsauffassung des Ministeriums vorzutragen. Aufgrund dieser Information wußte der Kläger, daß mit den Festsetzungsbescheiden nur über das reduzierte Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material entschieden worden war. Die Bemerkung in den Bescheiden „Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal entfällt” konnte er nur als Erläuterung der dementsprechenden Berechnung verstehen. Dies ergab sich auch ohne weiteres aus der formalen Textgestaltung. Die Wendung findet sich in den den Bescheiden jeweils beigefügten „Anlagen”, die ihrerseits nur den festgesetzten Gesamtbetrag aufschlüsseln und die einzelnen Positionen stichwortartig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründen. Zudem war die – nicht einmal grammatikalisch in einen vollständigen Satz gefaßte – Passage jeweils in Klammern gesetzt. In Klammern stehen herkömmlich und regelgemäß „erklärende Zusätze”. Als Erläuterung der Bemessungsgrundlage für den konkret errechneten Betrag hat der Hinweis keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 VwVfG NW.
Selbst wenn unabhängig von § 48 VwVfG NW ein belastender Verwaltungsakt das Vertrauen des Betroffenen darauf rechtfertigen könnte, daß mehr als das Geforderte von ihm nicht zu verlangen ist (vgl. BVerwGE 30, 132 ≪133 f.≫; 67, 129 ≪134≫; Urteile vom 18. März 1988 – BVerwG 8 C 115.86 – ≪Buchholz 406.11 § 127 Nr. 52≫ und vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 14.94 – ≪Buchholz 406.11 § 133 Nr. 125≫), ergäbe sich aufgrund der Kenntnis des Klägers von der unrichtigen Beschränkung des Regelungsgehalts der ursprünglichen Festsetzungsbescheide auf Einrichtungen und Material nicht die Rechtswidrigkeit der Nachveranlagung.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß die Festsetzung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 35 v.H. der bezogenen Vergütung „für sonstige Nebentätigkeiten” des Klägers in der Zeit von 1982 bis 1987 materiellem Recht entspricht. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 72 Abs. 1, § 75 Satz 2 Nr. 6 und § 206 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG –) vom 1. Mai 1981 (GVBl S. 234) und § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 3 HNtV (F. 1981). Danach hat ein Beamter für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes anläßlich einer entgeltlichen ärztlichen Nebentätigkeit in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 35 v.H. der bezogenen Vergütung (einschließlich Sachkosten) als Nutzungsentgelt an den Dienstherrn abzuführen, sofern es sich, wie hier, nicht um eine Nebentätigkeit nach § 7 Abs. 1 HNtV in der Krankenversorgung handelt. Daß diese vom Berufungsgericht festgestellten Voraussetzungen gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage steht im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 52, 303; BVerwGE 87, 1 ff.) und mit den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (vgl. BVerwGE 87, 1 ff.).
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Vomhundertsatz des Nutzungsentgelts nicht nach § 16 Abs. 2 HNtV (F. 1981), auf den § 17 Abs. 3 Satz 2 HNtV (F. 1981) ausdrücklich verweist, herabzusetzen. Danach ist das Nutzungsentgelt von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen, wenn das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme steht. Diese Vorschrift bietet weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach eine Grundlage, den Vomhundertsatz des gemäß § 17 Abs. 3 HNtV (F. 1981) zu entrichtenden Nutzungsentgelts deshalb zu reduzieren, weil der Kläger selbstvergütetes Personal im Bereich seiner hauptamtlichen Tätigkeit eingesetzt hat.
Anders als nach der dem Urteil vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 10.83 – ≪Buchholz 237.0 § 87 Nr. 1≫ zugrundeliegenden Rechtslage ist nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1981 ein „Vorwegabzug” der Aufwendungen des Hochschullehrers für von ihm zur Ausübung seiner Nebentätigkeit privat angestelltes Personal unzulässig. Bemessungsgrundlage für das Nutzungsentgelt ist der Gesamtbetrag der Vergütung. Gemäß der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 HNtV ist Vergütung für eine Nebentätigkeit jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Diese Regelung ist abschließend und läßt eine Berücksichtigung eigener Personalkosten im Bereich der Nebentätigkeit nicht zu. Nur § 22 Abs. 2 HNtV (F. 1981) ermöglichte übergangsweise für die ambulante zahnärztliche Behandlung eine abweichende Regelung.
Die Konkretisierung des in § 72 Abs. 1 Satz 2 LBG verankerten Äquivalenzprinzips durch § 16 Abs. 2 HNtV (F. 1981) gebietet eine abweichende Berechnung des Nutzungsentgelts, wenn der normativ vorgegebene Vomhundertsatz in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme von Material, Einrichtungen und/oder Personal des Dienstherrn steht. Die „Angemessenheit” bemißt sich nach dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten. Dies entspricht dem Charakter des Nutzungsentgelts, mit dem Vorteile des Beamten ausgeglichen werden sollen.
Prinzipiell der Höhe nach angemessen ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 HNtV (F. 1981) ein Nutzungsentgelt in Höhe von 35 v.H. der bezogenen Vergütung. Ein pauschaliertes Nutzungsentgelt in diesem Umfang steht in einer ausgewogenen Relation zu der Vergütung für die Nebentätigkeit (BVerwGE 87, 1 ≪9 f.≫). Die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 2 HNtV gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 HNtV (F. 1981) bietet die Möglichkeit der Korrektur des pauschalierenden und typisierenden Vomhundertsatzes. Ist der „Wert der Inanspruchnahme” höher oder niedriger zu bemessen, so erhöht oder ermäßigt sich der Vomhundertsatz. Der Wert der Inanspruchnahme wird nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich bestimmt durch die Kosten des Dienstherrn und durch den Nutzungsvorteil des Beamten. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte überhaupt – wovon § 17 Abs. 3 HNtV (F. 1981) ausgeht – sowohl Einrichtungen und Material als auch Personal des Dienstherrn in Anspruch nimmt und gegebenenfalls ob die Inanspruchnahme nur geringfügig oder weit überdurchschnittlich erfolgt. Andere, von den Kosten des Dienstherrn und vom Nutzungsvorteil des Beamten unabhängige Erwägungen vermögen nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 HNtV (F. 1981) eine Reduzierung des nach § 17 Abs. 3 HNtV berechneten Nutzungsentgelts nicht zu rechtfertigen.
Tatsachen, die dafür sprechen, daß die gegen den Kläger festgesetzten Nutzungsentgelte im Sinne des § 16 Abs. 2 HNtV unangemessen sein könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Allein der Umstand, daß der Kläger im Bereich der Nebentätigkeit zusätzlich selbstvergütetes Pesonal eingesetzt hat, besagt nichts darüber, in welchem Umfang Personal des Dienstherrn in Anspruch genommen worden ist und welche Vorteile sich gerade daraus für den Kläger ergeben haben.
Der pauschalierte Abführungsgrundsatz von 35 v.H. und die Unzulässigkeit eines Vorwegabzuges eigener Personalkosten verletzen nicht den Grundsatz, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 – BVerwG 2 C 36.70 – ≪Buchholz 237.5 § 81 Nr. 1≫, vom 26. Januar 1978 – BVerwG 2 C 34.74 – ≪Buchholz 237.7 § 75 Nr. 1≫ und BVerwGE 87, 1 ≪6≫). Der Ansatz von 35 v.H. der bezogenen Vergütung beläßt dem Beamten einen Anteil von 65 v.H. der Einnahmen aus der Nebentätigkeit, also in jedem Falle deutlich mehr als die Hälfte seiner Vergütungen. Daß der Beamte über das Nutzungsentgelt hinaus möglicherweise – etwa wegen der Vergütung eigenen Personals – weitere Kosten bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit hat und die ihm verbleibenden Einkünfte letztlich erheblich geschmälert sein können, berührt nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgelts. Die Höhe derartiger Aufwendungen hängt davon ab, in welcher Form der Beamte die Ausübung seiner Nebentätigkeit organisiert und welche wirtschaftlichen Risiken er eingeht. Sie sind in der privaten Sphäre des Beamten begründet und lassen den Vorteil unberührt, der aus der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn erwächst.
Für eine „Saldierung” der Vorteile des Beamten wegen der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn und etwaiger Vorteile des Dienstherrn, die aus der Tätigkeit der vom Beamten privat angestellten und selbstvergüteten Mitarbeiter im dienstlichen Bereich erwachsen sein könnten, bleibt nach den hier anzuwendenden Vorschriften kein Raum. Das Nutzungsentgelt ist gemäß §§ 15 ff. HNtV ausschließlich als Geldleistung zu entrichten. Surrogate etwa in Form „besonderer Dienstleistungen” des Beamten sind ausgeschlossen. Der etwaige Vorteil des Dienstherrn hinsichtlich der Erledigung öffentlicher Aufgaben und der Vorteil des Beamten im Rahmen der Nebentätigkeit sind nicht in einer Weise miteinander verknüpft, daß sie sich gegenseitig „neutralisieren” könnten.
Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, daß er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und er nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muß (z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 – BVerwG 2 C 36.70 – ≪a.a.O.≫ und vom 26. Januar 1978 – BVerwG 2 C 34.74 – ≪a.a.O.≫). Aufgrund der Genehmigung nach § 14 HNtV bleibt dem Beamten das betriebliche Risiko eines effizienten Einsatzes der bereits vorhandenen, kostenaufwendigen materiellen und personellen Ausstattung erspart. Dieser Nutzungsvorteil wird durch das Entgelt nach §§ 15 ff. HNtV abgeschöpft, sobald sich der Beamte der Einrichtungen, des Personals und des Materials des Dienstherrn bei Ausübung der Nebentätigkeit tatsächlich bedient.
Der Nutzungsvorteil des Beamten entfällt nicht deshalb und wird auch nicht geschmälert oder in sonstiger Weise berührt, weil der Beamte seinerseits innerhalb der Veranlagungszeiträume von ihm privat vergütete Arbeitskräfte für dienstliche Aufgaben einsetzt. Es besteht kein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Personal für Aufgaben öffentlicher Verwaltung und für die privatnützige Nebentätigkeit, so daß es nicht gerechtfertigt ist, das vom Kläger für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn zu entrichtende Nutzungsentgelt zu reduzieren. Die Nebentätigkeit ist, soweit sie nicht als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, private Tätigkeit. Dementsprechend gleicht das Nutzungsentgelt den privaten Vorteil der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn aus. Losgelöst von diesem Rechtsverhältnis bleibt die Tätigkeit von Mitarbeitern, die der Kläger selbst als Arbeitgeber beschäftigt hat, für Aufgaben, die der Universität als Einrichtung des öffentlichen Rechts oblagen.
Ob ein „Mischbetrieb” in der vom Berufungsgericht festgestellten Form insbesondere mit Blick auf die Haftung für ein Fehlverhalten des Privatpersonals, den Datenschutz und die Schweigepflicht überhaupt zulässig ist, bedarf danach keiner Vertiefung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.09.1999 durch Rakotovao Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen