Entscheidungsstichwort (Thema)
Amt im abstrakt-funktionalen Sinne. Amt im statusrechtlichen Sinn. amtsangemessene Tätigkeit. amtsgemäßer Aufgabenbereich. Aufgabenbereich. Bekenntnis. Bekenntnistreue, Denomination. Eignung. Eignungsmangel, Eignungsmerkmal. Fakultät. Geistliche. gemeinsame Angelegenheit. Glauben. Evangelische Kirchen. Hochschullehrer. kirchliches Selbstbestimmungsrecht. konfessionsgebundenes Amt. Lehrstuhl. Neues Testament. Professor. Prüfungsfach. Religionslehrer. Religionswissenschaft, Theologie. Theologische Fakultät. Wissenschaftsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule übt ein konfessionsgebundenes Amt aus. Sagt er sich öffentlich vom Christentum los, muss er es hinnehmen, wenn ihm auf Anregung der Landeskirche und der Fakultät anstelle des ursprünglichen konfessionsgebundenen Faches (Neues Testament) das dem bisherigen entsprechende religionswissenschaftliche Fach (Geschichte und Literatur des frühen Christentums) übertragen und er aus der Theologenausbildung ausgeschlossen wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; NHG § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; Loccumer Vertrag Art. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 5 LB 344/03) |
VG Göttingen (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen 3 A 3193/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe: C 4) an der beklagten Universität und gehört ihrer Theologischen Fakultät an. Durch Einweisungserlass vom 4. März 1983 verpflichtete ihn der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, das Fach “Neues Testament” in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu vertreten und darüber hinaus die ihm nach § 55 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Der Erlass enthält den Satz: “Eine Änderung Ihres Aufgabenkreises nach Art und Umfang behalte ich mir vor (§ 55 Abs. 3 Satz 2 NHG).” Vor der Ernennung zum Professor hatte sich das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover gutachtlich positiv zu Bekenntnis und Lehre des Klägers geäußert.
1998 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel “Der große Betrug – und was Jesus wirklich sagte und tat”. Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nahm dies zum Anlass, den Kläger sowie das Professorenkollegium der beklagten Universität anzuhören. Sie kam dabei – ebenso wie das Professorenkollegium – zu dem Ergebnis, der Kläger sei für die Ausbildung der Theologen, die evangelische Pfarrer werden oder evangelischen Unterricht erteilen wollten, nicht mehr tragbar. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er verbleibe in der Theologischen Fakultät mit einem Sonderstatus. Unter Abänderung der Einweisungsverfügung von 1983 verpflichte sie den Kläger mit sofortiger Wirkung gemäß § 50 Abs. 3 NHG, das Fach “Geschichte und Literatur des frühen Christentums” in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu vertreten. Das Fach werde dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen würden im Vorlesungsverzeichnis unter der Rubrik “außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses” angekündigt.
Nachdem der Kläger gegen diese Verfügung Widerspruch erhoben hatte, ordnete die Beklagte durch Bescheid vom 3. Juni 1999 deren sofortige Vollziehung an. Rechtsmittel des Klägers hiergegen blieben ebenso erfolglos (Beschluss des OVG Lüneburg vom 14. Februar 2000 – NVwZ 2000, 954 = DÖV 2000, 513) wie der Widerspruch selbst.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung der Maßnahme verlangt und zur Begründung geltend gemacht, das Fach “Neues Testament” unterscheide sich von dem Fach “Geschichte und Literatur des frühen Christentums” so erheblich, dass von einer bloßen Änderung von Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgabe nicht mehr die Rede sein könne. Der Beklagten stehe kein Urteil über die Frage zu, ob der Kläger in Lehre und Forschung den Anforderungen entspreche, die sich aus der Bekenntnisbindung des ihm übertragenen Staatsamtes ergäben. Im Rahmen dieses Amtes sei die Freiheit von Forschung und Lehre durch Art. 5 Abs. 3 GG garantiert. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als Prüfer. Durch die Veränderung seiner Aufgaben werde dieses Grundrecht ebenso wie sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos (NordÖR 2004, 405). Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG müsse die Festlegung von Art und Umfang der vom Professor wahrzunehmenden Aufgaben unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Damit räume die Vorschrift zugleich die Befugnis ein, die Aufgaben zu ändern, falls die Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führe. Ziel der Vorschrift sei es, die Aufgaben der Professoren der Fakultät so zu gestalten, dass die Fakultät ihre Aufgaben funktionsgerecht wahrnehmen könne. Hieraus folge die Befugnis des Dienstherrn, kraft seiner Organisationsgewalt den dienstlichen Aufgabenbereich eines Professors zu ändern. Hierbei seien die Wissenschaftsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen angemessen im Wege einer Güterabwägung mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs zu berücksichtigen.
Das dem Kläger ursprünglich verliehene Staatsamt eines Theologieprofessors an der Theologischen Fakultät sei konfessionsgebunden gewesen. Der zuständigen Kirchenbehörde sei das Recht eingeräumt, sich vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät gutachtlich zu Lehre und Bekenntnis des Anzustellenden zu äußern. Damit sei staatlicherseits das ureigene legitime Interesse der Kirchen anerkannt, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren. Die Theologische Fakultät diene auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen der Bekenntnisgemeinschaft evangelische Kirche; die an ihr in Forschung und Lehre tätigen Theologieprofessoren hätten auch eine kirchliche Aufgabe und Funktion. Der Staat habe ein eigenes Interesse daran, dass die Ausbildung der Amtsträger einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft nicht in kirchlicher Absonderung geschehe, sondern im Rahmen einer staatlichen Universität mit dem dort möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Die dem Kläger nunmehr zugewiesene Aufgabe, das Fach “Geschichte und Literatur des frühen Christentums” zu vertreten, unterscheide sich von seiner bisherigen Aufgabe, das Fach “Neues Testament” zu vertreten, in erster Linie durch den Wegfall der Bekenntnisgebundenheit. Inhaltliche Unterschiede, die dazu führten, dass der Kläger bestimmte Forschungs- und Lehrgegenstände in seiner Arbeit nicht behandeln könne, seien weder vom Kläger geltend gemacht worden noch erkennbar. Der Wegfall der Bekenntnisgebundenheit verändere die Forschungs- und Lehrtätigkeit nicht und verletze deshalb auch nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Dasselbe gelte von der Zuordnung des Faches zu dem Institut für Spezialforschungen und der Ankündigung der Lehrveranstaltungen des Klägers “außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses”. Aus beiden Maßnahmen ergebe sich keinerlei Einflussnahme auf den Inhalt der Forschungs- und Lehrtätigkeit des Klägers. Die Auswirkungen auf die Lehr- und Forschungstätigkeit seien nur mittelbar und beträfen die sachliche und personelle Ausstattung des Lehrstuhls und die wegen Fehlens der Prüfungsrelevanz des Faches verminderte Hörerzahl. Der Bescheid vom 17. Dezember 1998 bewirke lediglich mittelbar, dass der Kläger Doktoranden und Habilitanden der Theologischen Fakultät nicht mehr betreuen und an Prüfungen nicht mehr teilnehmen könne, weil dies die Vertretung eines bekenntnisgebundenen Faches voraussetze. Eine Verletzung des individuellen Rechts auf freie wissenschaftliche Betätigung sei zu verneinen, solange gewährleistet sei, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung vorbehalten bleibe und der Selbstbestimmung des Klägers unterliege, was hier der Fall sei.
Das von der Verfassung garantierte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, betreffe auch die universitäre Ausbildung der Theologen; ihre Organisation sei eine gemeinsame Angelegenheit von Staat, Universität und Kirche. Dies rechtfertige es, den Aufgabenbereich des bekenntnisgebundenen Professorenamtes zu ändern, wenn das vom Amtsinhaber in Anspruch genommene und kirchlich bestätigte Bekenntnis nicht mehr bestehe. So sei es hier: Der Kläger sei nach den tatsächlichen Feststellungen der Theologischen Fakultät der Beklagten und der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen nicht mehr tragbar. Er habe öffentlich erklärt, er sei nicht mehr Christ und glaube nicht mehr an Christus. Dieser sei nicht ohne Sünde gewesen und nicht Gottes Sohn, habe das Sakrament des Abendmahls nicht eingesetzt, sei nicht den Sühnetod gestorben, nicht auferstanden und werde nicht zum jüngsten Gericht wiederkehren. Dabei habe sich der Kläger teilweise provozierender und verletzender Ausdrucksweisen bedient, wenn er schreibe, die Auferstehung Jesu sei “Humbug” und in Evangelisch-Theologischen Fakultäten würden Studenten zur Hörigkeit gegenüber einem alten Aberglauben verleitet. Damit und mit seinen übrigen Publikationen habe der Kläger deutlich gemacht, dass ihm das auf den christlichen Glauben bezogene Anliegen des Faches “Neues Testament” fremd geworden sei und er Theologie nicht mehr als Gegenstand glaubensgebundener Wissenschaft betreibe. Ihm fehle das wissenschaftstheoretische Einverständnis mit der Bemühung der bekenntnisgebundenen Theologie insgesamt. Das von dem Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes zu betreuende Fach “Neues Testament” könne vom Kläger nicht glaubhaft vertreten werden, wenn er außerhalb der Lehrveranstaltungen in Vorträgen und Publikationen das evangelische Bekenntnis und die maßgeblichen Glaubenssätze in der beschriebenen Weise in Frage stelle.
Die angegriffene Maßnahme stelle den nach den Umständen schonendsten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Verfassungsprinzipien der Wissenschaftsfreiheit und des Gebots amtsangemessener Beschäftigung einerseits und der kirchlichen Organisationshoheit andererseits dar. Die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Klägers werde hinsichtlich der Prüfungstätigkeit und der Betreuung von Doktoranden und Habilitanden nur in geringem Maße beeinträchtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2004 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 15. Mai 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 1998 und vom 28. März 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht.
1. Das Berufungsgericht hat der Vorschrift des § 50 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes – NHG – in der hier anzuwendenden Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl S. 301) die Befugnis der Beklagten entnommen, die Denomination des dem Kläger durch Verfügung des Ministers für Kultur vom 4. März 1983 übertragenen Lehrstuhls zu ändern. Nach dieser Vorschrift richten sich Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle; die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen.
Ungeachtet der darin verwendeten Begriffe des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine hochschulrechtliche Bestimmung, die nicht dem Beamtenrecht zuzurechnen ist und deshalb nicht dem gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Recht angehört, selbst wenn sich aus ihrer Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1985 – BVerwG 2 C 20.83 – Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28, S. 14). Die Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG durch das Berufungsgericht ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den erkennenden Senat bindend.
2. Für die auf der genannten Grundlage zu treffenden Entscheidungen war die Beklagte und nicht der Minister für Wissenschaft und Kunst sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Maßnahme, die den Status und das abstrakt-funktionelle Amt des Klägers (Professor der Besoldungsgruppe C 4 an der Theologischen Fakultät der Beklagten) unberührt lässt und lediglich den konkreten Aufgabenbereich des Klägers betrifft; ihn zu regeln ist Sache der Hochschule und nicht des Ministers für Wissenschaft und Kunst (vgl. Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 27.03 – BVerwGE 122, 53 ≪55≫), wie sich auch aus dessen Runderlass vom 5. Mai 1995 (Nds. MBl S. 623) ergibt, demzufolge eine Änderung des Aufgabenkreises (nach Art und Umfang) nach der Ernennung nicht von ihm zu verfügen ist, sondern lediglich seiner Zustimmung bedarf.
3. Zu der Änderung des Aufgabenkreises war die Beklagte materiell berechtigt. Der Kläger hat dadurch, dass er sich vom christlichen Glauben im Verständnis der Evangelischen Kirchen Niedersachsens gelöst hat, eine Lage geschaffen, die den Eingriff der Beklagten in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Rechte an seinem Lehrstuhl erforderlich machte und rechtfertigte.
Die beamteten Hochschullehrer der Theologischen Fakultät der beklagten Universität üben ein konfessionsgebundenes Amt aus, dessen Bindung sich aus der ebenfalls konfessionsgebundenen Stellung dieser Fakultät ergibt. Die Fakultät ist einerseits in den wissenschaftlichen Betrieb der Hochschule eingebunden und befasst sich mit ihrem fachlichen Bereich im Schutze der allgemeinen Lehr- und Forschungsfreiheit als Wissenschaft und mit wissenschaftlichen Methoden. Andererseits ist ihr Lehrgegenstand “Theologie” nur als glaubensgebundenes, konfessionell ausgerichtetes Fach denkbar. Im Unterschied zu den Lehrgegenständen anderer Fakultäten ist der konfessionell ausgerichtete Glaube für die Theologie nicht nur Gegenstand, sondern auch Voraussetzung, Fundament und Ziel ihrer Erkenntnisbemühungen (Kasper, Stichwort: Theologie, in: Staatslexikon, 7. Aufl. 1989, Band 5, Sp. 454). Dementsprechend ist es Aufgabe der Theologischen Fakultät, den Glauben nicht nur mit wissenschaftlichen Mitteln zu durchdringen, sondern auch ihn zu entfalten und an seiner Verkündigung mitzuwirken. Sofern die Theologie sich von dieser Voraussetzung löst, ist sie nicht mehr Theologie, sondern Religionswissenschaft.
Als glaubensgebundene Einrichtung ist die Theologische Fakultät der beklagten Universität selbst Teil und Funktion der evangelischen Kirche (vgl. Huber, Stichwort: Wissenschaftsfreiheit, in: Evangelisches Staatslexikon, 3. Aufl. 1987, Band 2 Sp. 4092). Ihr Auftrag und gleichzeitig ihr Zweck sind die theologische Vorbildung des geistlichen Nachwuchses der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen (Art. 3 Abs. 1 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 – Nds. GVBl S. 159 – “Loccumer Vertrag”). Dieser Bindung unterliegen auch die an ihr tätigen Theologieprofessoren; auch wenn sich unter ihren Hörern solche finden, die weder ein kirchliches Amt noch den Beruf des Religionslehrers anstreben, müssen sie persönlich geeignet sein, die Vorbildung der Geistlichen zu gewährleisten. Dies erfordert als Eignungsmerkmal nicht nur ihre objektive Konfessionsbindung, sondern auch ihre subjektive Bekenntnistreue.
Konfessionsbindung und Bekenntnistreue liegen nicht bereits dann vor – wie der Kläger meint –, wenn der Hochschullehrer formal einer der evangelischen Landeskirchen angehört und im Übrigen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen achtet, indem er sein Fach in objektiver Übereinstimmung mit dem evangelischen Glauben lehrt. Die Bekenntnistreue ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Hochschullehrer an die Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte nicht glaubt und sie daher nicht vom Boden einer eigenen glaubensgebundenen Überzeugung aus vertreten kann. Denn Gegenstand des Bekenntnisses in diesem Sinne kann nur die Wissensvermittlung auf der Grundlage der eigenen Überzeugung sein, nicht die einer ihm fremd gewordenen Kirche, deren Lehrmeinungen der Hochschullehrer als Ergebnis seiner wissenschaftlichen Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung vertretbarer Bandbreiten im Kern für unwahr hält.
4. Die Beklagte hat die Beanstandungen zu Recht aufgegriffen, die von Seiten der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Professorenschaft der Theologischen Fakultät der Beklagten gegen die Auffassungen des Klägers erhoben worden sind. Dabei bedarf es weder der Entscheidung, ob den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen ein formelles Beanstandungsrecht zusteht, noch, ob eine Beanstandung gegebenenfalls von der Amtskirche oder der Fakultät geltend zu machen ist, noch, inwieweit die Beklagte an eine kirchliche Beanstandung gebunden ist. Im Falle des Klägers ist zwischen sämtlichen Beteiligten unstreitig, dass der Kläger die Glaubensinhalte der Evangelischen Kirchen nicht mehr als wahr und für sich verbindlich anerkennt und dass er im Sinne einer konfessionellen Bindung “nicht mehr Glaubender” ist. Jedenfalls unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Umständen war die Beklagte befugt, den beim Kläger offenkundig gewordenen Eignungsmangel aufzugreifen und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich waren, um die an ihrer Theologischen Fakultät vertretene Lehre auch hinsichtlich der bekenntnismäßigen Bindung des Hochschullehrers in Übereinstimmung mit dem sich aus dem Loccumer Vertrag ergebenden Auftrag zu halten. Hierzu war es zumindest nötig, den Kläger aus der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der evangelischen Landeskirchen herauszunehmen und ihm die Vertretung seines Faches zu entziehen, soweit es für angehende Geistliche und Religionslehrer zentrales und verpflichtendes Prüfungsfach ist. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen die Theologische Fakultät der Beklagten als Ausbildungsstätte für ihren theologischen Nachwuchs benutzen und die dort abgelegten Prüfungen und Examina als Eingangsvoraussetzung für die Verleihung kirchlicher Ämter und die Bestellung ihrer Religionslehrer anerkennen. Aus diesem Verständnis der Rechtsstellung der Theologischen Fakultät, wie sie sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV und dem Loccumer Vertrag ergibt, folgt die Befugnis – und in Evidenzfällen wie hier sogar die Verpflichtung – der Beklagten, kirchlichen Bedenken Rechnung zu tragen.
5. Die Beklagte hat dabei nicht verkannt, dass sie hinsichtlich der Art und Weise nicht gebunden war, wie sie dem evidenten Missstand abzuhelfen hatte. Sie hat dabei den Weg gewählt, dem Kläger ohne Beeinträchtigung seines Status als beamteter Professor mit der Vertretung des Faches “Geschichte und Literatur des frühen Christentums” ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in welchem er seine Kenntnisse in nahezu gleicher Weise verwerten kann wie in seinem bisherigen Fachgebiet. Auch seine neue Aufgabe betrifft zumindest schwerpunktmäßig das Neue Testament und seine Rezeption; hier kann auch der geistige Entfaltungsprozess des Glaubens als historisches Phänomen dargestellt werden. Freilich kann der Kläger nicht erwarten, auch zukünftig an der konfessionsgebundenen Ausbildung des theologischen Nachwuchses der Evangelischen Kirchen Niedersachsens teilzuhaben. Das aber ist die zwangsläufige Folge seiner freien Entscheidung, sich von den glaubensmäßigen Bindungen an das Christentum loszusagen.
6. Die Entscheidung der Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
In ihrer beschriebenen Doppelfunktion als staatliche wissenschaftliche Einrichtung einerseits und als konfessionsgebundene Einrichtung des kirchlichen Lehr- und Ausbildungsbetriebes andererseits ist die Theologische Fakultät der Beklagten eine “gemeinsame Angelegenheit” zwischen Staat und Kirche. Bei den die Fakultät und ihre Angehörigen betreffenden Entscheidungen haben beide Seiten zusammenzuwirken, wobei der Staat das Recht hat, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Personals festzulegen, während der Kirche das alleinige Recht zusteht, ihre Maßstäbe bei der inhaltlichen Festlegung der Lehre, bei der Auswahl des Lehrpersonals und bei der Ausgestaltung und Abnahme der auch von ihr anerkannten Prüfungen durchzusetzen (vgl. hierzu Weber NVwZ 2000, 848 ≪852≫). Es liegt im ureigenen legitimen Interesse der Kirche, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, die die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren (vgl. Urteil vom 18. Juli 1996 – BVerwG 6 C 10.94 – BVerwGE 101, 309 ≪314≫). Das kirchliche Recht ist Ausfluss des durch Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, das auch die Organisation der an ihr Bekenntnis gebundenen Theologenausbildung umfasst (vgl. Urteil vom 18. Juli 1996 – a.a.O. S. 313).
Soweit danach die Kirche befugt ist, auf den Inhalt der an der Theologischen Fakultät der Beklagten vertretenen Lehren Einfluss zu nehmen, treten entgegenstehende Grundrechte des Lehrstuhlinhabers zurück. Dies betrifft das Recht auf die freie Verbreitung seiner Meinung, auf seine Wissenschaftsfreiheit, seine Glaubensfreiheit und seinen Anspruch, dass ihm aus seinem Bekenntnis weder allgemein noch beim Zugang zu einem öffentlichen Amt ein Nachteil entsteht (Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG). Der bei der Kollision einander widersprechender Grundrechtspositionen erforderliche schonende Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz (stRspr, vgl. BVerfGE 93, 1 ≪21≫) greift erst im Verhältnis zwischen Staat und Hochschullehrer. Er wird dadurch erzielt, dass der in weltanschaulicher Hinsicht neutrale Staat – hier vertreten durch die Beklagte – darauf verzichtet, aus dem Wegfall eines aus den spezifischen kirchlichen Belangen erwachsenden Eignungsmerkmals auch statusrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Der Kläger bleibt somit weiterhin Professor an der Hochschule, hier sogar – im Einvernehmen mit derselben – an der Theologischen Fakultät der Beklagten, und als solcher befugt, seine religiösen und weltanschaulichen Ansichten ebenso wie seine wissenschaftlichen Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur und ohne Nachteil für seinen Status als Hochschullehrer zu vertreten und zu verbreiten. Die Beklagte nimmt keinen Einfluss auf den Inhalt und die Ergebnisse seiner Forschung. Sie hat lediglich festgelegt, dass der Kläger zur Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seine Tätigkeit nicht mehr im Rahmen eines bekenntnisgebundenen, für die angehenden Geistlichen und Religionslehrer der Evangelischen Kirchen obligaten Faches ausüben und seine Auffassungen nicht mehr als Bestandteil “der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses” ankündigen kann.
7. Auch aus einfachem Recht kann der Kläger die Aufhebung der angegriffenen Maßnahme nicht verlangen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 2 NHG, in dem es heißt, zu den hauptamtlichen und hauptberuflichen Aufgaben des Professorenamtes gehöre es auch, sich an der Ausgestaltung der Studiengänge und an der Studienberatung zu beteiligen, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 3 wahrzunehmen. Die Vorschrift beschreibt die hauptamtlichen und hauptberuflichen Tätigkeiten. Die Vorschrift besagt nicht, wie der Kläger meint, dass der Inhaber eines Professorenamtes Anspruch darauf habe, diese Tätigkeiten auszuüben. Sie besagt lediglich, dass derartige Tätigkeiten, wenn sie denn anfallen, zum Hauptberuf und Hauptamt gehören und demgemäß weder einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfen noch einen gesonderten Vergütungsanspruch auslösen. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass er nunmehr nicht mehr an Prüfungen angehender Theologen teilnehmen darf.
Der neue Aufgabenbereich ist amtsangemessen. Der Kläger kann sein theologisches Fachwissen nutzen und seine Forschung und Lehre fortsetzen. Er ist weiterhin berechtigt, Doktoranden und Habilitanden anzunehmen. Dass sich Personen, die eine Tätigkeit als Geistliche oder Religionslehrer der Evangelischen Kirche anstreben, nicht mehr beim Kläger melden werden, um bei ihm zu promovieren oder sich bei ihm zu habilitieren, liegt an der freigewählten Entscheidung des Klägers, sich aus dem Christentum “zu verabschieden”. Der Kläger kann nicht ernsthaft erwarten, die Evangelische Kirche werde die Ausbildung ihres für kirchliche Ämter bestimmten Nachwuchses in die Hände eines Hochschullehrers legen, der von der Unrichtigkeit ihrer Lehre überzeugt ist und dies auch öffentlich verkündet. Gleichwohl hat die Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung ihre Bereitschaft wiederholt, mit dem Kläger eine Regelung zu treffen, die ihm in diesem Punkt noch weiter entgegenkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen
BVerwGE 2006, 310 |
DÖD 2006, 153 |
DÖV 2006, 342 |
RiA 2006, 268 |
Kirche & Recht 2006, 84 |
NdsVBl. 2006, 163 |