Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen. Ausbildung, Vergleichbarkeit einer ausländischen – mit Inlandsausbildung. Ausbildungsstätte, Gleichwertigkeit einer ausländischen – mit einer inländischen –. Ausbildungszeiten, Anrechnung von im Ausland absolvierten – auf Inlandsausbildung. Ausland, Berücksichtigung einer Ausbildung im – bei Ausbildungsförderung für Inlandsausbildung. Fachrichtungswechsel bei Wechsel von einer ausländischen an eine inländische Ausbildungsstätte. Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte bei Auslandsausbildung. Vergleichbarkeit, förderungsrechtliche. einer Auslandsausbildung mit Inlandsausbildung
Leitsatz (amtlich)
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist auf eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht entsprechend anwendbar (wie Urteil vom 17. April 1997 – BVerwG 5 C 15.96 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 117).
2. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß vergleichbar ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten gemäß § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kann es in diesem Zusammenhang nur im Sinne eines Indizes für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten ankommen (Modifikation von BVerwGE 62, 174 ≪178≫).
Normenkette
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.10.1996; Aktenzeichen 7 S 99/96) |
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 24.11.1995; Aktenzeichen 13 K 3040/94) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die 1971 geborene Klägerin stammt aus Estland und gelangte 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde hier als ausländischer (Kontingent-)Flüchtling aufgenommen.
Von September 1988 bis September 1992 hatte die Klägerin das Fach Angewandte Mathematik an der Fakultät für Informatik und Wirtschaft der Hochschule für Stahl und Legierungen in Moskau studiert, bei der es sich nach einer Äußerung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – um „eine der angesehensten Hochschulen” der ehemaligen UdSSR handelt. Die dem dortigen Studium der Klägerin „nächstliegende(n) Studiengänge” sind nach Auskunft der Zentralstelle „Mathematik, Schwerpunkt Angewandte Mathematik und ggf. Informatik”; bei „Nachweis von acht Studiensemestern” empfahl die Zentralstelle „Anrechnung der Diplomvorprüfung”.
Am 26. April 1993 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für ein Studium der Informatik an der Universität S. Für dieses Studium wären ihr nach Empfehlung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Informatik der Universität S. „die Vordiplomprüfung anzuerkennen und sie ins 5. Fachsemester einzustufen” gewesen.
Die Klägerin nahm jedoch nicht das Studium an der Universität S. auf, sondern schrieb sich im Oktober 1993 für das Wintersemester 1993/94 für den Studiengang Medizinische Informatik an der Universität H./Fachhochschule H. ein. Dies erklärte sie gegenüber dem Beklagten damit, daß sie sich eigentlich schon immer mit Informatik im Medizinbereich habe beschäftigen wollen; leider sei ein Studiengang „Medizinische Informatik” in der UdSSR nicht angeboten worden; um in jenem Bereich zu arbeiten, habe man die Ausbildung zum Ingenieur (Angewandte Mathematik) benötigt. Nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses der Universität H./Fachhochschule H. – Studiengang Medizinische Informatik – konnten bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen der Klägerin angerechnet werden; eine Anrechnung von Semestern kam nach Mitteilung des Prüfungsausschusses aber nur in Betracht, „wenn alle Fachgebiete dieses Semesters abgedeckt sind”, was im Falle der Klägerin hinsichtlich der medizinischen und betriebswirtschaftlichen Fachgebiete nicht der Fall sei.
Der Beklagte lehnte Ausbildungsförderung für das Studium der Klägerin mit der Begründung ab, der Wechsel vom Studiengang Angewandte Mathematik in Moskau zum Studium der Medizinischen Informatik an der Universität H./Fachhochschule H. stelle einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dar. Für ihn habe die Klägerin keinen wichtigen Grund. Von ihr sei zu verlangen, ihr Studium möglichst fachnah fortzusetzen, damit die bereits im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse so weitgehend wie möglich – auch hinsichtlich einer Studiendauer im Inland – verwertet werden könnten. Förderungsrechtlich sei nicht als wichtiger Grund für die Wahl eines fachferneren Studienganges zu werten, daß es diesen in dieser Form in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben habe. Unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten sei auch nicht verständlich, warum die Klägerin von ihrer ursprünglichen Studienentscheidung (Fachrichtung Informatik an der Universität S.) abgegangen sei.
Der nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhobenen Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend gemacht hat, sie habe lediglich ihr im Ausland begonnenes Studium in Deutschland fortgesetzt, so daß kein Fachrichtungswechsel vorliege, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben: Zwar hätten die von der Klägerin im Ausland absolvierten Studienzeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung in einem vergleichbaren inländischen Studiengang im wesentlichen angerechnet werden können, so daß sie, wenn sie keinen wichtigen Grund für die Aufnahme einer anderen Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dartue, gehalten sei, ihre Ausbildung in einem dem bisherigen vergleichbaren Studiengang fortzusetzen; ein Fachrichtungswechsel sei bei ihr jedoch unumgänglich gewesen, da sie das Studium der Angewandten Mathematik in Deutschland nicht einfach habe fortsetzen können; darüber hinaus habe die Klägerin überzeugend dargetan, daß sie von Anfang an feste Vorstellungen von dem für sie richtigen Beruf gehabt habe; die dafür optimal geeignete Ausbildung sei aber in der damaligen Sowjetunion nicht angeboten worden; sie habe deshalb einen Umweg wählen müssen, welcher nun nicht mehr erforderlich sei; auch das in Deutschland angebotene Universitätsstudium in Informatik bilde sie nicht optimal für den Beruf aus, der ihren Neigungen entspreche.
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Ungeachtet der durch das 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) erfolgten Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelte die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fort, wonach eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung nur dann anzusehen sei, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes absolvierten Studienzeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn auch nicht in vollem Umfang, so doch im wesentlichen angerechnet werden. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die ausländischen Studienzeiten der Klägerin auf ein Informatikstudium an der Universität S. im wesentlichen, das heißt zu mehr als der Hälfte angerechnet worden wären; denn die Klägerin wäre aufgrund ihrer im Ausland verbrachten achtsemestrigen Studienzeit nur in das 5. Fachsemester des Informatikstudiums eingestuft worden. In Fällen der vorliegenden Art seien von der tatsächlich an der ausländischen Hochschule absolvierten Studienzeit nicht nach § 5 a BAföG zwei Semester abzuziehen; denn dies liefe der den Auszubildenden begünstigenden Zielsetzung dieser Vorschrift zuwider. Den anerkannten vier Semestern sei auch nicht die Diplomvorprüfung mit der Folge „zuzuschlagen”, daß dann „mehr als die Hälfte” der im Ausland verbrachten Studienzeit anerkannt worden wäre. Die von der Klägerin an der Moskauer Hochschule absolvierte Ausbildung könne deshalb nicht als „bisherige Ausbildung” im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG angesehen werden; dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel brauche darum hier nicht nachgegangen zu werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von § 7 Abs. 1, § 5 a BAföG sowie des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO rügt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil widerspricht Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da jedoch eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen und Würdigungen erfordert, die vorzunehmen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin für ihr an der Universität H./Fachhochschule H. in der Fachrichtung Medizinische Informatik aufgenommenes Studium Ausbildungsförderung mit der Begründung zugesprochen, daß ihre Ausbildung an der Moskauer Hochschule nicht als bisherige Ausbildung anzusehen sei, weil ihre Auslandsstudienzeit nicht im wesentlichen, also zu mehr als der Hälfte auf ein Studium der Informatik an der Universität S. angerechnet worden wäre. Diese Betrachtungsweise steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht die nach Ansicht der Revision aus der Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG durch das 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) folgenden Konsequenzen gezogen hat. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 17. April 1997 – BVerwG 5 C 15.96 – (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 117) entschieden, daß diese Neuregelung auf eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht entsprechend angewendet werden kann. Dies verbietet sich, weil Ausbildungszeiten, die (noch) nicht zu einem Abschluß geführt haben, von dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht erfaßt werden und dieser Regelung eine über die Gleichstellung in- und ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse hinausweisende normative Aussage auch sonst nicht zu entnehmen ist (Urteil des Senats vom 17. April 1997, a.a.O.). An dieser Beurteilung hält der Senat trotz der von der Revision hiergegen vorgetragenen Einwände fest. Auf Vorstellungen und Absichten, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehabt haben mag und aus denen die Revision herleitet, daß im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten ungeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit für eine inländische Ausbildung in vollem Umfang anzurechnen seien, kann angesichts der eindeutigen Gesetzesfassung nicht zurückgegriffen werden, um die Neuregelung über ihren Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen und auf diesem Wege den Förderungsanspruch der nach § 8 BAföG Förderungsberechtigten einzuschränken.
Ist es mithin hinsichtlich der förderungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von im Ausland verbrachten Studienzeiten nicht berufsqualifizierend abgeschlossener Ausbildungen bei der bisherigen Gesetzeslage verblieben (s. dazu Urteil des Senats vom 17. April 1997, a.a.O.), so ist doch deren Beurteilung durch das Berufungsgericht – das sich hierbei allerdings auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen konnte – mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats ist eine an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn der Auszubildende die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes in einem vergleichbaren Ausbildungsgang sich hätte zunutze machen können (BVerwGE 62, 174 ≪178≫ = Buchholz, a.a.O., Nr. 21, S. 14). Diese Voraussetzung hat der Senat (a.a.O.) bisher als erfüllt angesehen, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes absolvierten Studienzeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes „im wesentlichen” angerechnet werden können. Daran anknüpfend, hat er klargestellt, daß Auslandsstudienzeiten nur dann für eine Inlandsausbildung berücksichtigt werden können, wenn „mehr als die Hälfte” der im Ausland verbrachten Studienzeit angerechnet werden kann (Beschluß vom 28. Dezember 1984 – BVerwG 5 B 145.83 – ≪S. 3 des Beschluß-Umdrucks≫; Beschluß vom 2. Juni 1988 – BVerwG 5 B 18.88 – ≪Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 75≫).
An diesen Kriterien hält der Senat nicht fest. Sie führen zu einer förderungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Auslandsausbildungen, die eine Anrechnung auf eine Inlandsausbildung nicht oder nur zu weniger als der Hälfte der im Ausland verbrachten Ausbildungszeit ermöglichen. Dies kann den betreffenden Auszubildenden im Verhältnis zu anderen Auszubildenden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise begünstigen, weil er trotz eines durch die Auslandsausbildung erlangten Ausbildungsstandes für die inländische Ausbildung förderungsrechtlich wie ein Studienanfänger behandelt wird. Die damit verbundene förderungsrechtliche Besserstellung wird unter anderem in folgenden Fallgestaltungen deutlich: Der Ausbildungsvorsprung aus einer Auslandsausbildung ohne Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Inlandsausbildung würde einen vorzeitigen Ausbildungsabschluß und in seiner Folge einen Erlaß bzw. Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen nach § 18 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BAföG ermöglichen. Ohne Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten stünde dem Auszubildenden ferner mehr Studienzeit bis zur Vorlage des nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweises zur Verfügung. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Auszubildende die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland nicht fortsetzt, sondern im Inland eine andere Ausbildung aufnimmt, müßten Zeiten der mit einem Inlandsausbildungsgang vergleichbaren Auslandsausbildung auch bei einer Anrechenbarkeit bis zur Hälfte ganz unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, daß die neue Ausbildung förderungsrechtlich als Erstausbildung zu werten wäre und der Auszubildende sich den besonderen Anforderungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht stellen müßte. Für eine solche Privilegierung besteht kein sachlicher Grund.
Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind – wie der Senat in BVerwGE 62, 174 (177) entschieden hat und woran festzuhalten ist – förderungsrechtlich dann als Ausbildung, in bezug auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung, zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß „vergleichbar” ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG „gleichwertig” ist. Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen, sei es, daß die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland fortgesetzt wird, sei es, daß die Auslandsausbildung abgebrochen und im Inland eine andere Ausbildung aufgenommen wird, oder sei es, daß mit dem Wechsel von der Auslands- zur Inlandsausbildung die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gewechselt wird. Auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang daher nicht unmittelbar an.
Die von der Klägerin besuchte Hochschule für Stahl und Legierungen in Moskau ist nach der Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen „eine der angesehensten sowjetischen Hochschuleinrichtungen überhaupt”. Dies schließt jedoch nicht aus, daß – wie der Beklagte behauptet, der Verwaltungsgerichtshof aber (von seinem rechtlichen Standpunkt folgerichtig) unaufgeklärt gelassen hat – jene Ausbildung in der Anfangsphase nach Art und Inhalt (noch) keine berufsbildende, einem Hochschulstudium im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vergleichbare Ausbildung darstellt, sondern eher mit der Ausbildung zu vergleichen ist, die im Inland eine die Hochschulreife erst vermittelnde Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anbietet. Trifft das Vorbringen des Beklagten zu Art und Inhalt der Ausbildung an der Hochschule für Stahl und Legierungen in Moskau zu, dann ist diese Hochschule nicht vom Ausbildungsbeginn an einer Hochschule im Inland gleichwertig, sondern erst für die Teile der Ausbildung, die einer inländischen Hochschulausbildung vergleichbar sind.
Auch wenn derzeit noch nicht geklärt ist, ab wann die Ausbildung an der Hochschule in Moskau einer Ausbildung an einer inländischen Hochschule gleichwertig ist, steht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz doch schon jetzt fest, daß jedenfalls Teile der Ausbildung der Klägerin in Moskau einer inländischen Hochschulausbildung entsprechen und die Klägerin in diesem Ausmaß eine im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertige Ausbildungsstätte besucht hat. Das zeigt sich darin, daß ihr von ihrer Auslandsausbildung für ein Studium der Informatik an einer inländischen Universität vier Semester und das Vordiplom anerkannt worden wären.
Aus den nicht streitigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner, daß die Klägerin ihr an der Hochschule in Moskau betriebenes Studium der Angewandten Mathematik in Deutschland nicht in derselben Fachrichtung fortgesetzt, sondern, indem sie an der Universität H./Fachhochschule H. das Studium der Medizinischen Informatik aufnahm, die Fachrichtung gewechselt hat. Denn das Studium der Medizinischen Informatik hat, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, (auch) andere Ausbildungsinhalte, z.B. insbesondere medizinische und betriebswirtschaftliche Fachgebiete, und führt zu einem anderen berufsqualifizierenden Abschluß als das bisherige Studium der Angewandten Mathematik (bzw. Informatik), welches nach Mitteilung des Prüfungsausschusses der Universität H./Fachhochschule H. – Studiengang Medizinische Informatik – die medizinischen und betriebswirtschaftlichen Fachgebiete dieses Studiengangs nicht abgedeckt hat und der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht die angestrebte Berufsqualifikation einer Informatikerin im Medizinbereich verliehen hätte.
Von einem Fachrichtungswechsel ausgehend, muß der Verwaltungsgerichtshof nach § 7 Abs. 3 BAföG klären, ob die Klägerin die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt hat. Für die dafür maßgebliche Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den Belangen des Auszubildenden wird unter anderem von Bedeutung sein, daß ein Studiengang Medizinische Informatik zuvor nicht an der Hochschule in Moskau und im streitgegenständlichen Zeitraum, wie die Klägerin geltend behauptet, in Deutschland nur an der Universität H./Fachhochschule H. und zudem nur für sehr wenige Studenten angeboten worden ist. Insbesondere wird für die Abwägung zum wichtigen Grund die Dauer und damit der erreichte Stand der ausländischen Hochschulausbildung entscheidend sein. Zum einen bedarf es dazu der Feststellung, ab wann die Ausbildung der Klägerin an der Hochschule in Moskau (nicht mehr nur eine einer inländischen Schulausbildung vergleichbare Ausbildung, sondern) eine einer Ausbildung an einer inländischen Hochschule vergleichbare Hochschulausbildung war. Zum anderen ist in bezug auf die Ausbildungszeit die – hier noch anwendbare (s. Art. 1 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2 des 18. BAföGÄndG vom 17. Juli 1996 ≪BGBl I S. 1006≫) – Regelung des § 5 a Satz 1 BAföG zu beachten, wonach bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung unberücksichtigt bleibt, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr. Diese Vorschrift gilt für ausländische wie für deutsche Auszubildende gleichermaßen; denn für einen unterschiedlichen personellen Geltungsbereich finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz (vgl. auch Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1986 – BVerwG 5 B 83.85 – ≪Buchholz 436.36 § 5 a BAföG Nr. 2≫). Die in § 5 a Satz 1 BAföG getroffene Regelung, die hier zu einer Verkürzung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeit vor dem Fachrichtungswechsel führt, würde sich im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zugunsten der Klägerin auswirken.
Die somit nach dem bisherigen Sachstand noch ergebnisoffene Abwägung kann der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht selbst vornehmen. Sie wie die hierfür erforderliche Tatsachenermittlung sind dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
BVerwGE |
BVerwGE, 5 |
FamRZ 1998, 710 |
DVBl. 1998, 478 |