Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt;. Fahrerlaubnisentziehung, maßgeblicher Zeitpunkt. maßgeblicher Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung. Zeitpunkt, maßgeblicher bei Entziehung der Fahrerlaubnis;. Ungeeignetheit, zum Führen von Kraftfahrzeugen und Anlass zur Annahme von Zweifeln;. Zweifel, an der Fahreignung;. Fahreignung, Zweifel an der –;. Anlass zur Annahme von Zweifeln an der Fahreignung. Annahme, Anlass zur – von Zweifeln an der Eignung;. Begutachtung, Fahreignung;. Gutachten, fachärztliches im Hinblick auf die Fahreignung. Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens;. Anordnung, ein Gutachten beizubringen;. Beibringungs-Anordnung;. Cannabis, Genuss von – und Fahreignung;. Haschisch, Konsum von – und Fahreignung;. gelegentlicher Haschischgenuss und Fahreignung;. einmaliger Cannabiskonsum und Fahreignung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
2. Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.
Normenkette
StVG § 4 a.F.; StVZO § 15 b Abs. 1, 2 a.F.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 12.10.2000; Aktenzeichen 11 B 98.632) |
VG Würzburg (Entscheidung vom 12.11.1997; Aktenzeichen 10 K 96.1132) |
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2000, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 1997 sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 1996 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Kläger im Jahre 1996 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Die Entziehung war auf die inzwischen ausgelaufenen Vorschriften in § 4 Abs. 1 StVG a.F. sowie § 15 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 StVZO a.F. gestützt und damit begründet, dass der Kläger nicht einer Aufforderung nachgekommen sei, sich fachärztlich daraufhin untersuchen zu lassen, ob er regelmäßig Drogen konsumiere.
Der im Jahre 1976 geborene Kläger war seit dem 19. Mai 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf Probe. Unter dem 28. Februar 1996 verlangte das für den damaligen Wohnort des Klägers zuständige Landratsamt vom Kläger eine Einverständniserklärung zu einer internistischen Begutachtung. Die Untersuchung sollte nach Eingang der Einverständniserklärung im Auftrag des Klägers und auf dessen Kosten erfolgen und vom Landratsamt veranlasst werden. Sie sollte (zunächst) dem Zwecke dienen, Hinweise auf Drogenabbaustoffe im Urin des Klägers zu ermitteln, aus denen auf regelmäßigen Drogenkonsum geschlossen werden könne.
Als Grundlage eines entsprechenden Zweifels an der Fahreignung des Klägers ist in der Aufforderung ein von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt unter dem 7. Februar 1996 mitgeteilter Sachverhalt angegeben. Hiernach soll – wie sich aus dem in den Akten befindlichen Polizeibericht ergibt – der Kläger am 2. Oktober 1995 in der Wohnung eines Herrn W. Haschisch „mitgeraucht” haben, wie W. sowie ein Herr Y. angegeben haben sollen; der Kläger hatte sich damals zum Sachverhalt nicht geäußert.
Unter dem 14. März 1996 entzog das Landratsamt die Fahrerlaubnis des Klägers mit der Begründung, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen; die Beibringung eines Gutachtens habe angeordnet werden können, weil der Kläger innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen habe, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits Anlass zu der Annahme gegeben hätten, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hätte nur abgewendet werden können, wenn der Kläger mit einem internistischen Gutachten den Gegenbeweis erbracht hätte.
Im Bescheid ist – zusätzlich zu der vorerwähnten Information durch die Polizeiinspektion Schweinfurt – ein weiterer, durch die Polizeiinspektion Erlangen vorgelegter Vorgang erwähnt; hiernach soll der Kläger bereits am 1. Mai 1995 – also vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis – im Verlauf einer Polizeikontrolle im Besitz eines Brockens Haschisch (7,22 g) angetroffen worden sein, und im Verlauf einer anschließend durchgeführten „Wohnungsnachschau” sollen Gegenstände sichergestellt worden sein, die aufgrund von Anhaftungen auf Haschischkonsum hindeuteten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; aufgrund der Vorfälle vom 1. Mai 1995 sowie vom 2. Oktober 1995 habe konkreter Anlass zur Annahme bestanden, dass der Kläger zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei; da der Kläger wiederholt außerhalb seines Wohnorts Haschisch konsumiert habe, liege der Verdacht nahe, dass er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug im Verkehr führe.
Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landratsamt habe berechtigterweise die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangt und aus der Weigerung des Klägers auf seine Nichteignung schließen dürfen. Der Kläger sei „in eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Kette von Ereignissen verwickelt” gewesen, die hinreichend Anlass für die Annahme geboten hätten, dass er Haschisch- und Marihuanakonsument gewesen sei. Insoweit seien die Geschehnisse zu Beginn des Monats Mai 1995 maßgeblich, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zuließen, dass der Kläger zumindest zum damaligen Zeitpunkt Haschisch geraucht habe. Diese Annahme werde durch die weiteren im Verfahren angesprochenen Umstände erhärtet.
Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss gemäß § 130 a VwGO vom 12. Oktober 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Voraussetzungen einer Entziehungsverfügung gemäß § 4 StVG a.F. und § 15 b StVZO a.F. erfüllt gewesen seien: Zu Recht habe der Beklagte eine Gutachtens-Anordnung, die selbst keinen Verwaltungsakt darstelle, erlassen, weil aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestünden und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens habe daher auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfen. Zwar sei der Kläger nicht unter Drogeneinfluss als Fahrer eines Kraftfahrzeuges aufgefallen, die Behörden hätten jedoch von folgenden Fakten ausgehen können:
- Feststellung von „Vorbelastungen” im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Btm-Gesetz (1. Mai 1995),
- Besitz von Cannabis und zahlreicher zum Konsum geeigneter Utensilien (1. Mai 1995),
- Konsum von Haschisch (laut polizeilichen Ermittlungen von zwei Mitanwesenden bezeugbar) sowie Aufenthalt in einem (Klein-)Dealerkreis (2. Oktober 1995).
Im Übrigen habe der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Haschischkonsum eingeräumt.
Nach allem habe der Frage nachgegangen werden dürfen, ob Hinweise auf einen regelmäßigen Drogenkonsum bestünden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete neuerdings (vgl. NZV 1999, 525 ff.) im Anschluss an ein Gutachten (vgl. NZV 2000, 57 ff.) u.a. die Auffassung, dass ein Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum bereits dann bestehe, wenn ein Konsum von Haschisch belegt sei, was im Fall des Klägers zutreffe. Überdies deuteten die Angaben des Klägers auf einen „polyvalenten Drogenkonsum” hin, der nach den Aussagen der Obergutachterstelle und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats seit jeher die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziere.
Die Revision wiederholt und vertieft die vom Kläger im Verfahren vorgebrachte Behauptung, zum maßgeblichen Zeitpunkt habe kein Anlass zur Annahme bestanden, dass er ungeeignet sei. Die Aufforderung vom 28. Februar 1996 habe auch nur völlig unbestimmt auf eine Mitteilung einer Polizeistelle verwiesen. Selbst wenn man diesem Vorfall inhaltlich nachgehe, sei er mit Blick auf die Fahreignung des Klägers nichts sagend.
Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger mehrfach beim und im Zusammenhang mit Cannabiskonsum angetroffen worden sei. Dies genüge, um den Verdacht eines gewohnheitsmäßigen bzw. eines Dauerkonsums zu rechtfertigen, der seinerseits den Verdacht hervorrufe, dass der Kläger Cannabiskonsum und Fahrverhalten nicht trennen könne.
Auch der Oberbundesanwalt verteidigt den angefochtenen Beschluss. Es müsse nach neueren Untersuchungen davon ausgegangen werden, dass für das Fahrverhalten bedeutsame Leistungseinbußen sogar noch bis zu einem Tag nach dem Konsum von Cannabis zu beobachten seien. Freilich werde dies in anderen Untersuchungen in Zweifel gezogen und ein nahezu vollständiges Abklingen von Cannabis-Genuss-Folgen regelmäßig nach 3 Stunden behauptet; gleichwohl müsse auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum regelmäßig dem Verdacht auf Dauerkonsum und auf die Unfähigkeit, Konsum und Fahrverhalten zu trennen, nachgegangen werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Die ihm zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen im Sinne der inzwischen außer Kraft getretenen alten Fassungen des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – (ersetzt durch Gesetz vom 24. April 1998, BGBl I S. 747) sowie des § 15 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – (aufgehoben durch die Verordnung vom 18. August 1998, BGBl I S. 2214), ist rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Anlass zur Annahme zu geben, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, überdies verkennt er die Anforderungen an eine inhaltlich und formell rechtmäßige entscheidungsvorbereitende Beibringungs-Anordnung im Sinne des § 15 b Abs. 2 StVZO a.F.
1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof dasjenige Recht angewendet, das beim Erlass der letzten Behördenentscheidung im August 1996 gültig war (vgl. lediglich Urteil vom 27. September 1995 – BVerwG 11 C 34.94 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 24 S. 5 m.w.N.; vgl. demgegenüber Urteil vom 18. November 1983 – BVerwG 7 C 35.82 – Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2 m.w.N. zur begehrten Erteilung einer Fahrerlaubnis). Dies hat zur Folge, dass die nunmehr für Entziehungsverfügungen einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) nicht anzuwenden sind; welche Maßstäbe nach diesen Bestimmungen hier zu gelten hätten, ist daher vorliegend nicht zu entscheiden.
a) Im Streitfall geht es nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO a.F. in dem Sinne, dass aus einer Anlasstat oder einem körperlichen oder geistigen Mangel des Klägers auf seine Ungeeignetheit zu schließen wäre; die angefochtenen Entscheidungen haben ausschließlich auf die Weigerung des Klägers abgehoben, ein Gutachten beizubringen. Hierzu sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Grundsätze entwickelt worden:
aa) Unter der Voraussetzung, dass die Behörde berechtigterweise Zweifel an einer Fahreignung hegen konnte, darf aus der Weigerung, sich einer rechtmäßig verlangten Begutachtung zu unterziehen, auf mangelnde Fahreignung geschlossen werden (vgl. bereits Urteil vom 2. Dezember 1960 – BVerwG VII C 43.59 – BVerwGE 11, 274). Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 13. November 1997 – BVerwG 3 C 1.97 – (Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28 m.w.N.) den maßgeblichen Grund für die Berechtigung einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen der in Rede stehenden Art darin gesehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ohne ausreichenden Grund einer berechtigten Gutachtensanforderung nicht nachkommt; dabei darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nur unter der Voraussetzung auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Entspricht dagegen das von der Behörde aufgegebene Mittel diesen Voraussetzungen nicht, darf sich der betroffene Kraftfahrer weigern, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, ohne mit nachteiligen Folgen rechnen zu müssen; ihm kann dann nicht vorgeworfen werden, nicht das Seine dazu beigetragen zu haben, um die berechtigten Zweifel aufzuklären (a.a.O.).
bb) Auch für aus Cannabiskonsum ableitbare Zweifel an der Fahreignung gelten die dargestellten Maßstäbe (vgl. Beschluss vom 23. August 1996 – BVerwG 11 B 48.96 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 27). Auch hier trifft es wie bei sonstigen Zweifeln zu, dass eine Gutachtensaufforderung (nur) rechtmäßig ist, wenn – erstens – aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und – zweitens – die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Speziell für den regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum gilt, dass er berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann, die die Aufklärung rechtfertigen können, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag (a.a.O.).
cc) Selbst wenn zur Bejahung des Merkmals „besteht Anlass zur Annahme, dass …” eine geringere Dichte des Anfangsverdachts, ein geringerer Grad von Gewissheit notwendig bzw. ein höherer Grad von Ungewissheit zulässig ist als beispielsweise bei der Formulierung „… wenn anzunehmen ist, dass …” (vgl. dazu Urteil vom 15. Februar 2001 – BVerwG 3 C 9.00 – NJW 2001, 1592), so stellte § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. es mithin nicht ins freie Ermessen der Behörde, wann sie von einem Ausgangsverdacht ausgehen durfte. Ein solches freies Ermessen stünde nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Zum einen sind nämlich die denkbaren Folgen eines nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. eingeleiteten Verfahrens regelmäßig allein schon deswegen bedeutsam, weil unter den heutigen Bedingungen einer Fahrerlaubnis existenzsichernde Bedeutung zukommen kann, zum anderen ist die Befolgung einer Aufforderung mit beträchtlichen Belastungen verbunden; über die Kostenfrage hinaus, die gerade bei Betroffenen wie dem Kläger, der nach dem Akteninhalt damals arbeitslos war, von erheblichem Gewicht sein kann, ist auch eine fachärztliche Untersuchung auf Drogenabbaustoffe zumindest mit Unannehmlichkeiten sowie dem Zwang verbunden, persönliche Daten preiszugeben, die nur aufgrund eines Gesetzes und zur Wahrung erheblicher allgemeiner Belange erhoben werden dürfen.
dd) Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht die dargelegte Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Fälle der in Rede stehenden Art entwickelt hat; hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69, 83 f., 85 f., 87); mithin müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (a.a.O. S. 85 f.).
b) Weil nach dem Vorstehenden ein nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. eingeleitetes Verfahren in seinen für den Betroffenen regelmäßig gravierenden Rechtsfolgen (Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit) gleich ausfallen kann wie ein originäres Entziehungsverfahren im Sinne des § 15 b Abs. 1 StVZO a.F., muss die Aufforderung nicht nur den dargelegten materiell-rechtlichen Maßstäben im Hinblick auf die berechtigten Zweifel an der Fahreignung genügen. Sie muss auch gewisse Mindestanforderungen in formeller Hinsicht erfüllen:
aa) Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen zu schlussfolgern, der Betroffene habe „gute Gründe” für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. Auch bei einem solchen Schluss mit dem Ergebnis der (rechtmäßigen) Entziehung der Fahrerlaubnis behält zwar die Aufforderung ihren Charakter als entscheidungsvorbereitende Maßnahme, aber während ihre Befolgung die Frage der Ungeeignetheit noch offen lässt und einer abschließenden Entscheidung der Verkehrsbehörde vorbehält, ist mit einer (berechtigten) Aufforderung und einer (unberechtigten) Weigerung regelmäßig das Ergebnis des Entziehungsverfahrens programmiert.
Es kommt hinzu, dass einem Betroffenen kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, die Frage der Berechtigung der Zweifel und damit der Aufforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen; er trägt daher das alleinige Risiko sowohl bei einer Weigerung, die – wenn von Behörden und Gerichten im Entziehungsverfahren als unberechtigt erkannt – regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, als auch bei einer Befolgung, die selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen kann, wenn die Aufforderung als solche sich bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte (vgl. Beschluss vom 19. März 1996 – BVerwG 11 B 14.96 – Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 26 m.w.N.). Um zu vermeiden, dass solche Risiken ein unverhältnismäßiges und unzumutbares Ausmaß erreichen, muss die Behörde der Versuchung widerstehen, gewissermaßen durch „Schüsse ins Blaue” auf der Grundlage eines bloßen „Verdachts-Verdachts” dem Betroffenen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen; eine solche Vorgehensweise wäre selbst nicht mit Hinweis auf Gefahren zu rechtfertigen, die im Straßenverkehr durch den Konsum von Cannabis entstehen können (vgl. hierzu allgemein: Kleiber/Kovar, Auswirkungen des Cannabiskonsums, 1998, S. 219 ff.). Namentlich können die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe.
bb) Erfüllt eine Aufforderung im Einzelfall die vorstehend dargelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht, bleibt es der Behörde unbenommen, sie durch eine neue Aufforderung mit der Begründung zu ersetzen, dass zwischenzeitlich zu Tage getretenes weiteres Material begründete(re)n Anlass zur Annahme der Ungeeignetheit biete; das Verfahren kann dann von neuem beginnen, das alte hat sich unter der Voraussetzung erledigt, dass es bereits in ein Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren eingemündet war. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtenbeibringung kann aber nicht dadurch „geheilt werden”, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können.
Unbenommen bleibt es der Behörde im Übrigen, aufgrund zu Tage getretenen einschlägigen Tatsachenstoffes (etwa der belegten Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr unter erheblicher Wirkung berauschender Mittel) die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtens-Verweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird.
Beides ist indessen im Streitfall nicht erfolgt; die Behörde hat die Aufforderung vom 28. Februar 1996 weder ausdrücklich noch der Sache nach zurückgenommen und durch eine neue ersetzt; übereinstimmend haben die Behörden und die Gerichte die Ungeeignetheit ausschließlich aus der Weigerung des Klägers abgeleitet, der Aufforderung vom 28. Februar 1996 zu folgen.
c) Soweit der Beklagte darauf hinweist, die angefochtene Entziehungsverfügung vom 14. März 1996 enthalte weiteren Tatsachenstoff, der die Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestätige und vertiefe, und der Kläger habe Gelegenheit gehabt, sich hierzu im Laufe des Widerspruchsverfahrens zu äußern, verkennt er hiernach Zweck und Bedeutung der rechtmäßigen Aufforderung für das weitere Entziehungsverfahren. Auf diesen Vortrag kommt es daher hier nicht an.
2. Durch die Beibringungs-Anordnung vom 28. Februar 1996 sind weder die formellen noch die materiellen Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung erfüllt, die bei einer Weigerung zur Annahme fehlender Fahreignung führen darf.
a) Offensichtlich nicht erfüllt sind im Streitfall zunächst die formellen Anforderungen. Das Schreiben vom 28. Februar 1996 erschöpft sich zur Begründung der Aufforderung in folgender Angabe: „Lt. Mitteilung der Kripo Schweinfurt vom 07.07.1996 eingegangen beim Landratsamt … am 13.02.1996 wird/wurde gegen Sie wegen eines Verstoßen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt”. Weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten lässt sich entnehmen, dass die Mitteilung wenigstens in Auszügen mitübersandt worden wäre. Da der Kläger bei dem in der Aufforderung angedeuteten Geschehen eher zufällig beteiligt war, durfte auch nicht davon ausgegangen werden, dass er über den Inhalt der Mitteilung informiert war. Der Kläger konnte sich mithin aufgrund der Aufforderung noch nicht einmal Aufschluss darüber verschaffen, welche tatsächlichen Umstände die Behörde zum Anlass genommen hat, an seiner Fahreignung zu zweifeln, geschweige denn konnte er sinnvolle und weiterführende Überlegungen dazu anstellen, ob auf dieser Grundlage die Eignungszweifel berechtigt erscheinen durften oder nicht und ob er sich daher zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen sollte oder nicht.
b) Auch die materiellen Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung sind nicht erfüllt:
Die Aufforderung stützte sich auf einen einzigen Vorfall, bei dem der Kläger ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr Marihuana „mitgeraucht” haben soll. Es lagen mithin keinerlei konkrete Hinweise auf einen Dauerkonsum von Cannabis vor, der in der Tat berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers auch dann begründen kann, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Cannabisgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu belegen ist. Ein gelegentlicher oder gar einmaliger Cannabiskonsum erforderte jedenfalls nach altem Recht zur Überzeugung des erkennenden Senats regelmäßig dessen Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr, um ohne weitere Anhaltspunkte einen Ausgangsverdacht entwickeln zu dürfen.
Nach allem lässt sich die Rechtslagenach altem Recht wie folgt zusammenfassen: ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen.
Infolgedessen war der in der Aufforderung vom 28. Februar 1996 mitgeteilte Sachverhalt – unabhängig von der Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen – nicht geeignet, berechtigten Anlass zur Annahme fehlender Fahreignung zu bieten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel, Dr. Brunn
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.07.2001 durch Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 643144 |
NJW 2002, 78 |
NVwZ 2002, 612 |
DÖV 2002, 125 |
VRS 2001, 229 |
ZfS 2002, 47 |
BayVBl. 2002, 280 |
DVBl. 2002, 495 |
GV/RP 2003, 137 |
NPA 2002, 0 |
BA 2002, 133 |
FuBW 2002, 546 |
FuHe 2002, 688 |
FuNds 2003, 135 |