Entscheidungsstichwort (Thema)
Planergänzungsbeschluss für die Uckermarkleitung
Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine Höchstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich artspezifisch zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Ls. 3). Diese Prüfung kann erfolgen, indem die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung der einzelnen Vogelart und das jeweilige konstellationsspezifische Risiko betrachtet werden.
2. Die Planfeststellungsbehörde darf nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Vogelschutzmarker an Erdseilen artspezifisch unterschiedlich wirken, aber für alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit besteht.
3. Das Energieleitungsausbaugesetz beschränkt für seinen Anwendungsbereich abschließend die Pilotvorhaben, die als Erdkabel errichtet werden können. Ist ein Vorhaben nach dem EnLAG kein Pilotvorhaben, so ist seine vollständige oder teilweise Errichtung als Erdkabel keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.
Rz. 2
Der angegriffene Beschluss stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Bertikow und Neuenhagen, der sog. Uckermarkleitung, und damit im Zusammenhang stehender Leitungsabschnitte fest. Die Leitung ist ein Teil des Vorhabens Nr. 3 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Planfestgestellt ist ferner der Rückbau von 220-kV-Freileitungen zwischen Neuenhagen und Bertikow sowie zwischen Polßen und Vierraden.
Rz. 3
Teile der Uckermarkleitung sollen innerhalb oder in der Nähe von festgesetzten Vogelschutzgebieten geführt werden: Die Leitung soll zwischen Mast 21 bis 72 auf einer Länge von 15,8 km und zwischen Mast 157 bis 161 auf einer Länge von 1,65 km im Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin (SPA DE 2948-401) errichtet werden. Innerhalb des Vogelschutzgebiets Randow-Welse-Bruch (SPA DE 2751-421) sind die Masten 73 bis 87 sowie 96 und 97 geplant; das Gebiet wird auf einer Länge von 6,5 km gequert. Die Leitung verläuft außerhalb des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal (SPA DE 29541-401), nähert sich diesem aber zwischen Mast 110 und 119 an. In diesem Bereich liegt nördlich der Trasse, in einer Entfernung von jedenfalls 200 m der Landiner Haussee, südlich, etwa 1 500 m entfernt der Felchowsee. Verschiedene Wasservögel, u. a. Dommeln, Rallen und Enten, suchen diese Seen zur Brutzeit auf. Die Seen sind selbständige Teilflächen des Vogelschutzgebiets, die Fläche dazwischen ist nicht Teil des Gebiets. Dort verlaufen die Bundesstraße B 2, eine elektrifizierte Bahnlinie und eine 110-kV-Freileitung.
Rz. 4
Der Beklagte stellte den Plan mit Beschluss vom 17. Juli 2014 fest. Auf eine u. a. vom Kläger angestrengte Klage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beschluss verletze Vorschriften des Habitatschutzrechts, weil das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug nicht artspezifisch untersucht worden sei. Erhebliche Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten, aber auch von FFH-Gebieten seien nicht auszuschließen. Den artenschutzrechtlichen Betrachtungen der Kläger komme keine weitergehende Funktion zu. Die weiteren Einwände wies der Senat zurück.
Rz. 5
Auf Antrag der Beigeladenen führte der Beklagte ein ergänzendes Verfahren durch, das er mit einem 2. Planergänzungsbeschluss vom 12. August 2020 (PEB) abschloss. Der Beschluss geht dem Risiko eines Leitungsanflugs für einzelne Vogelarten nach. Er hält eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal für ausgeschlossen (PEB S. 332), nicht dagegen erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin (PEB S. 272) und Randow-Welse-Bruch (PEB S. 196). Insoweit lässt er das Vorhaben im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zu (PEB S. 361 ff.). Der Bau eines Erdkabels scheide als Alternative aus, weil die Uckermarkleitung kein Pilotprojekt nach § 2 Abs. 1 EnLAG sei. Die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" wahre der Rückbau der 220-kV-Leitungen.
Rz. 6
Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des 2. Planergänzungsbeschlusses für rechtswidrig. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal ließen sich nicht ausschließen. Es drohten Verluste wertgebender Wasservögel, insbesondere der Rohrdommel, des Kleinen Sumpfhuhns und der Zwergdommel sowie mehrerer Entenarten, vor allem wenn die Tiere zwischen Landiner Haussee und Felchowsee flögen. Die planfestgestellten Vogelschutzmarker minderten das Risiko nicht ausreichend. Der Plan erkenne zwar zutreffend die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch. Die Abweichungsprüfung sei aber fehlerhaft. Die Leitung könne als Erdkabel errichtet werden. Zur Sicherung der Kohärenz des Netzes "Natura 2000" dürfe der Rückbau der 220-kV-Leitungen nicht in Ansatz gebracht werden, weil diese ohnehin abgebaut würden.
Rz. 7
Der Kläger hat einen weiteren Planänderungsbeschluss in die Klage einbezogen und beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen 481/482 der 50Hertz Transmission GmbH - Uckermarkleitung - sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte in der Fassung des 3. Planänderungsbeschlusses vom 16. Juli 2021 aufzuheben,
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des 3. Planänderungsbeschlusses für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Rz. 8
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Rz. 9
Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
Rz. 10
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 - 4 VR 6.20 - einem Eilantrag des Klägers teilweise stattgegeben, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage in einer summarischen Prüfung nicht abschätzen ließen und im nördlichen Teil der Trasse das Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse des Beklagten und der Beigeladenen überwiege.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die Klage bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse, eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).
Rz. 12
A. Der Kläger hat den Prozessstoff durch seine Klagebegründung vom 25. November 2020 bestimmt. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat (u. a.) eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt, innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Bestimmung geht § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG als speziellere Vorschrift vor (BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 A 4.19 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 12 Rn. 17 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 23). Mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N.).
Rz. 13
Der Kläger hat in Zusammenhang mit § 6 Satz 1 UmwRG beanstandet, er habe den Verwaltungsvorgang erst sechs Wochen nach Klageerhebung erhalten, so dass für die Erarbeitung der Klagebegründung nur vier Wochen zur Verfügung gestanden hätten. Diese Kritik kann auf sich beruhen. Denn der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 6 und vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - juris Rn. 8).
Rz. 14
B. Dem Beklagten sind vor Erlass des 2. Planergänzungsbeschlusses keine beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.
Rz. 15
I. Der Kläger hat beanstandet, dass die Kartenblätter Karte 3 Bl. 7 und Karte 5 Bl. 24 der Umweltverträglichkeitsstudie Stufe II (UVS II) nicht auf der Internetseite des Beklagten eingestellt gewesen seien. Damit sei § 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG verletzt, der die Behörde verpflichtet, die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UVPG genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich zu machen. Der Senat hat keinen Anlass, diesem Einwand weiter nachzugehen.
Rz. 16
Ein - unterstellter - Verfahrensfehler wäre jedenfalls nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung als rechtswidrig und nicht vollziehbar scheiden aus, wenn offensichtlich ist, dass eine Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Fehler ist nur erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 39 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 23). Eine solche konkrete Möglichkeit fehlt: Karte 3 Bl. 7 der UVS II zeigt die Schutzgüter "Boden und Wasser" zwischen den Masten 183 und 206 im Bereich südlich von Ziethen. Karte 5 Bl. 24 betrifft das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" und stellt den Trassenbereich zwischen Mast 227 und 230 nördlich von Eberswalde dar. Diese Inhalte und Örtlichkeiten spielen für die im ergänzenden Verfahren aufgeworfenen Fragen keine Rolle. Es ist ausgeschlossen, dass sich ein - unterstellter - Fehler bei der digitalen Bereitstellung dieser Karten auf den Planergänzungsbeschluss hätte auswirken können.
Rz. 17
II. Der Kläger ist im ergänzenden Verfahren ausreichend beteiligt worden.
Rz. 18
1. Nach Abschluss des Erörterungstermins legte die Beigeladene dem Beklagten FFH-Verträglichkeitsprüfungen für fünf FFH-Gebiete und zwei Vogelschutzgebiete sowie eine gutachterliche Bewertung eines Vorkommens des Schreiadlers (Aquila pomarina) im Vogelschutzgebiet Randow-Welse-Bruch vor. Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2019 Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Diese Frist genügte. Der Beklagte durfte sich bei ihrer Bemessung an § 73 Abs. 8 VwVfG orientieren.
Rz. 19
Ob der Kläger beteiligt werden musste, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine Pflicht zur Beteiligung ihre Rechtsgrundlage in einer Analogie zu § 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 73 Rn. 135b; wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 75 Rn. 18 f.) oder in § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG (in diese Richtung BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 ≪362≫ und vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 ≪350≫) findet. Denn eine Frist von zwei Wochen genügt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG selbst für die Beteiligung zu Änderungen der planerischen Festsetzungen, die häufig gutachterlich vorbereitet und begründet werden. Die Frist wird daher regelmäßig erst recht ausreichen, wenn - wie hier - die Festsetzungen unverändert bleiben.
Rz. 20
Inhalt und Umfang der Unterlagen gaben keinen Anlass, eine längere Frist einzuräumen. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfungen war der Rückbau der 220-kV-Leitungen. Ein solcher Rückbau wirft regelmäßig - und so auch hier - weniger naturschutzfachliche Fragen auf als Bau und Errichtung einer Leitung. Zu befürchten waren im Wesentlichen Beeinträchtigungen durch zeitlich begrenzte Bauarbeiten. Zudem hatte die Beigeladene bereits mit den Antragsunterlagen im ergänzenden Verfahren FFH-Vorprüfungen vorgelegt, welche die naturschutzfachlichen Fragen behandelten und zu denen sich der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte äußern können. Naturschutzfachlich neu war eine eher kurze Untersuchung zu einem Paar des Schreiadlers, das sich im Jahr 2018 in der Mürower Heide angesiedelt hatte. Auch insoweit genügte aber die vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehene Frist von zwei Wochen.
Rz. 21
2. Bei den Nachbeteiligungen des Klägers vom 17. Mai 2019 und vom 4. Juli 2019 durfte die Behörde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ebenfalls für ausreichend halten. Dies gilt auch für die Beteiligung im Juli 2019, die während der brandenburgischen Schulferien stattfand.
Rz. 22
C. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG hält der Planergänzungsbeschluss für ausgeschlossen. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen.
Rz. 23
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets, also eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets (§ 7 Nr. 8 BNatSchG), zu überprüfen. Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 131). Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares - "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, also nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. N.). Ein Vorhaben kann ein Gebiet auch erheblich beeinträchtigen, wenn es - wie hier - außerhalb dessen Grenzen errichtet wird, aber beispielsweise Flug- oder Wanderkorridore stört (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 132).
Rz. 24
I. Die Beteiligten streiten, ob der Planergänzungsbeschluss das Risiko eines Leitungsanflugs für bestimmte Vogelarten zutreffend einschätzt. Das methodische Vorgehen der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Gestalt der SPA-Verträglichkeitsstudie und des Planergänzungsbeschlusses (1) ist nicht zu beanstanden (2) und war geeignet, das Anflugrisiko der einzelnen Vogelarten zu ermitteln (3).
Rz. 25
1. Ob und in welchem Umfang das Vorhaben zu einer Erhöhung des Mortalitätsrisikos durch den Anflug der Leitung führt, prüft die Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) DE 2951-401 "Unteres Odertal" (PEB Anlage 11.2c; im Folgenden: SPA-VS) und ihr folgend der Planergänzungsbeschluss mit einem Vorgehen, das sich an Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand: 20.09.2016 (im Folgenden: Bernotat/Dierschke [2016]) und Bernotat/Rogahn/Rickert/Follner/Schönhofer, Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, BfN-Skripten 512, 2018 (im Folgenden: Bernotat et al. [2018]) orientiert. Diese Prüfung geht schrittweise vor.
Rz. 26
Für alle Vogelarten wird eine vom konkreten Vorhaben unabhängige vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung angenommen. Diese Einschätzung beruht auf der Verschneidung von zwei Werten: (1) Der populationsbiologische Sensitivitätsindex beschreibt, wie bedeutsam der Verlust von Individuen für die Population einer Art ist und wie schnell dieser Verlust wieder ausgeglichen werden kann. Der Wert wird auf einer neunstufigen Skala eingeschätzt. Je höher der Wert, desto robuster reagiert eine Population auf Individuenverluste. Warum der Verlust eingetreten ist, spielt keine Rolle. (2) Das vorhabentypspezifische Tötungsrisiko beschreibt die artspezifisch unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit eines Verlustes aufgrund der jeweiligen Merkmale eines Vorhabentyps, also etwa einer 380-kV-Freileitung (PEB S. 110 f.). Die Gefährdung wird auf einer Skala von 1 ("sehr hoch") bis 5 ("sehr gering") dargestellt. Das konkrete Vorhaben, etwa seine Situation im Raum, spielt keine Rolle. Die aus der Zusammenführung dieser Werte entstehende vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung (vgl. PEB S. 113) wird auf einer fünfstufigen Skala (A bis E) ausgedrückt. Dieser Wert ist für die jeweilige Vogelart und den Vorhabentyp konstant. Bei einer vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung auf den beiden niedrigsten Stufen (D oder E) wird eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets stets für ausgeschlossen gehalten; eine weitere Betrachtung unterbleibt.
Rz. 27
Für Vogelarten mit einer sehr hohen (A), hohen (B) oder mittleren (C) vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung betrachtet der Planergänzungsbeschluss das konkrete Vorhaben sowie Bestand und Verhalten der Vögel im jeweiligen Raum und ermittelt ein konstellationsspezifisches Risiko anhand von drei Kriterien: (1) der Zahl der Individuen im zentralen Aktionsraum der Art, (2) den funktionalen Beziehungen im weiteren Aktionsraum der Art und (3) der Konfliktträchtigkeit der Freileitung im Raum. Jedes Kriterium wird anhand einer dreistufigen Skala (hoch - mittel - gering) belegt, die drei Kriterien gleich gewichtet zusammengeführt, anhand einer Matrix ein konstellationsspezifisches Risiko ermittelt und in einer sechsstufigen Skala ausgedrückt (PEB S. 119, Tabelle B-3). Ob angesichts des so ermittelten konstellationsspezifischen Risikos erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG in der Regel ausgeschlossen sind, hängt von der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung der Vogelart ab. Bei "sehr hoch" (A) gefährdeten Arten lässt nur ein "sehr geringes" konstellationsspezifisches Risiko diesen Schluss zu, bei "hoch" (B) gefährdeten Arten auch ein "geringes" Risiko, bei "mittel" (C) gefährdeten Arten jedes nicht höher als "mittel" eingeschätzte Risiko.
Rz. 28
Kann eine erhebliche Beeinträchtigung durch Leitungsanflug nicht ausgeschlossen werden, prüft der Planergänzungsbeschluss, in welchem Umfang die planfestgestellte Anbringung von Vogelschutzmarkern (Maßnahme VASB7 des landschaftspflegerischen Begleitplans) das konstellationsspezifische Risiko für die Art mindert. Gestützt auf Liesenjohann/Blew/Fronczek/Reichenbach/Bernotat, Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen, Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag, BfN-Skripten 537, 2019 (Liesenjohann et al. [2019]) geht er davon aus, dass für alle Vogelarten das konstellationsspezifische Risiko um eine Stufe sinkt. Auf der Grundlage empirischer Studien und Abschätzungen zur Ähnlichkeit von Vogelarten nehmen Liesenjohann et al. (2019) und diesem Ansatz folgend der Planergänzungsbeschluss an, dass für bestimmte Vogelarten das Risiko in größerem Maße, höchstens jedoch um drei Stufen abnimmt. Abschließend betrachtet der Planergänzungsbeschluss, ob angesichts des abgesenkten konstellationsspezifischen Risikos eine erhebliche Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen werden kann; welches Risiko noch hingenommen werden kann, hängt - wiederum - von der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung ab.
Rz. 29
2. Der Beklagte durfte in dieser Weise vorgehen.
Rz. 30
a) Die der Methode zugrunde liegenden Arbeiten von Bernotat/Dierschke (2016), Bernotat et al. (2018) und Liesenjohann et al. (2019) sind in ihrer Gesamtheit (noch) keine Fachkonvention (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 64; Bick/Wulfert, NVwZ 2017, 346 ≪353≫). Bernotat et al. (2018) bezeichnen ihre Arbeit als "Arbeitshilfe", Liesenjohann et al. (2019) haben einen "Vorschlag" für eine Fachkonvention vorgelegt. Ein Vorgehen nach diesen Arbeiten lag dennoch für den Beklagten und die Beigeladene nahe: Den für unterschiedliche Arten von Vorhaben formulierten Ansatz von Bernotat/Dierschke (2016) hat die Rechtsprechung bereits gebilligt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 100 und Beschlüsse vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG Nr. 4 Rn. 28 und vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 17; ablehnend für das Anflugrisiko bei einer Bahnoberleitung BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 405 ≪insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt≫). Die Arbeiten von Bernotat et al. (2018) und Liesenjohann et al. (2019) befassen sich gerade mit Freileitungen und sollen ein Vorgehen formulieren, das den Anforderungen des ersten Senatsurteils zur Uckermarkleitung vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73) genügt (vgl. Liesenjohann et al. [2019] S. 16).
Rz. 31
Die Wahl der Methode ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fehlen für die Ermittlung eines Risikos - hier: eines Leitungsanflugs von Vögeln an eine Freileitung - (noch) normative Vorgaben, Fachkonventionen oder anderweitige vorgegebene Standards, ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).
Rz. 32
b) Der Kläger hat die Methodenwahl nicht substantiiert beanstandet.
Rz. 33
Seine gelegentlich angedeutete Annahme, eine sehr hohe oder hohe vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung einer Vogelart lasse erhebliche Beeinträchtigungen nie ausgeschlossen erscheinen, ist rechtlich nicht geboten. Die Einschätzung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines bestimmten Gebiets ausgeschlossen werden kann, muss die konkrete Lage des Vorhabens in diesem Gebiet ebenso betrachten wie die jeweils eben dort vorgefundene naturräumliche Ausstattung. Auf ein vom Kläger der Sache nach angestrebtes "Nullrisiko" ist die Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG dagegen nicht auszurichten (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364). Aus dem Senatsurteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73 Rn. 83 a. E.) folgt nichts Anderes.
Rz. 34
Es trifft nicht zu, dass nach Bernotat et al. (2018), S. 44 bei Arten mit hoher vorhabentypspezifischer Mortalitätsgefährdung (B) schon bei einem "geringen" konstellationsspezifischen Risiko eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. In den weiteren Ausführungen (ebd. S. 39 ff.) unterscheiden die Autoren zwischen Arten mit hoher und mit sehr hoher vorhabentypspezifischer Mortalitätsgefährdung; nur für letztere halten sie bereits ein "geringes" konstellationsspezifisches Risiko für planungs- und verbotsrelevant.
Rz. 35
Der Senat sieht keinen Anlass, an der gewählten Methode zu zweifeln. Sie beruht auf einem mehrjährigen Abstimmungsprozess und einer umfassenden Auswertung der naturschutzfachlichen Literatur und ist darauf gerichtet, Standards zu formulieren, um das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu prüfen. Anhaltspunkte, dass es eine fachlich überlegene Methode geben könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind für den Senat nicht ersichtlich. Das Ergebnis des Planergänzungsverfahrens zu den Vogelschutzgebieten Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch belegt, dass die Methode nicht etwa stets erhebliche Beeinträchtigungen als ausgeschlossen erscheinen lässt.
Rz. 36
c) Der Kläger hat unter Beweis gestellt, dass im Bereich des Landiner Haussees und des Felchowsees so viele Flugbewegungen im einzelnen benannter Vogelarten zu erwarten seien, dass ein für deren Erhaltungszustand relevantes Kollisionsrisiko mit den Erd- und den Leiterseilen bestehe, die Flüge fänden gerade zur Dämmerungs- und Nachtzeit statt. Dem ist nicht nachzugehen. Es fehlt schon an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung. Der Kläger kleidet allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG für ein bestimmtes Risiko in das Gewand einer Tatsachenbehauptung. Hiervon unabhängig ist der Antrag auf eine Ausforschung gerichtet. Die SPA-Verträglichkeitsstudie und der Planergänzungsbeschluss sind der Beeinträchtigung mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Methode nachgegangen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, mit welcher anderen, dem gewählten Vorgehen überlegenen Methode eine weitere Aufklärung zu erwarten sein könnte.
Rz. 37
Es ist kein Beweis über die Behauptung zu erheben, das konstellationsspezifische Risiko für bestimmte Vogelarten sei sehr hoch, jedenfalls aber hoch. Wie innerhalb der Methode des Beklagten aus den Einzelkriterien das konstellationsspezifische Risiko gebildet wird, lässt sich in Tabelle B-3 (PEB S. 119) ohne sachverständige Hilfe ablesen. Sollte die Behauptung auf einen anderen Begriff des konstellationsspezifischen Risikos zielen, käme es auf sie nicht an. Denn ein solcher Begriff wäre für die vom Beklagten gewählte Methode bedeutungslos.
Rz. 38
3. Der Kläger beanstandet die Behandlung der Vogelarten Rohrdommel (Botaurus stellaris), Zwergdommel (Ixobrychus minutus) und Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva; auch Zapornia parva) sowie einiger Entenarten, der Löffelente (Anas clypeata), der Reiherente (Aythya fuligula), der Schnatterente (Anas strepera), der Tafelente (Aythya ferina) und der Schellente (Bucephala clangula). Die drei erstgenannten Vogelarten sind Arten des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG vom 20. November 2009. Das Vogelschutzgebiet Unteres Odertal dient nach den Schutzgebietsfestsetzungen dem Schutz aller genannten Arten (vgl. PEB S. 275). Darüber sind sich die Beteiligten einig.
Rz. 39
a) Der Planergänzungsbeschluss nimmt für jede dieser Vogelarten eine hohe vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung (B) an. Diese Einschätzung beruht auf einer Verschneidung des populationsbiologischen Sensitivitätsindexes und des vorhabentypspezifischen Risikos (vgl. PEB S. 113). Sie ergibt sich - beispielhaft - für die Rohrdommel aus einem mit "3" (hoch) eingestuften populationsbiologischen Sensitivitätsindex (Bernotat/Dierschke [2016] S. 213 ≪219≫) und einem mit "2" (hoch) eingestuften vorhabentypspezifischen Tötungsrisiko (Bernotat/Dierschke [2016] S. 332) (vgl. auch SPA-VS, Anhang 3). Der Kläger hat diese Einstufung der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung für einzelne Vogelarten auch seinen Ausführungen zugrunde gelegt.
Rz. 40
Es ist daher dem Beweisantrag nicht nachzugehen, dass die Vögel der genannten Arten bei Dunkelheit und Dämmerung horizontale Linien (wie Erd- oder Leiterseile) nicht oder nur unzureichend wahrnehmen können. Das Sehvermögen der einzelnen Vogelarten ist beim vorhabentypspezifischen Tötungsrisiko berücksichtigt (vgl. Bernotat/Dierschke [2016] S. 8, 65). Die Beweisbehauptung wäre innerhalb der vom Beklagten gewählten Methode nur entscheidungserheblich, wenn sie - vom Vorhaben unabhängig - zu einer abweichenden Bewertung dieses Risikos und darauf aufbauend der vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung Anlass gäbe. Dies hat der Kläger nicht aufgezeigt. Hiervon unabhängig ist der Beweisantrag unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse er seine Einschätzung zum Sehvermögen für acht unterschiedliche, in Deutschland teils seltene Vogelarten stützt. Es genügt insoweit nicht der Hinweis, dass Eulen besser sehen können als Rallen, Dommeln oder Enten.
Rz. 41
Es ist nicht Beweis darüber zu erheben, dass bei den Vogelarten der Verlust eines Individuums den Erhaltungszustand einer Art regional, landes- oder bundesweit negativ beeinflussen könnte. Die Auswirkungen eines Individuenverlustes auf eine Gebietspopulation bildet der populationsbiologische Sensitivitätsindex ab. Fehler bei dessen Einschätzung und der darauf aufbauenden vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht dargelegt, dass und warum eine Beweiserhebung Fehler bei dieser Einschätzung zu Tage fördern könnte.
Rz. 42
b) Erhebliche Beeinträchtigungen lassen sich für die Vogelarten nach der Methode des Beklagten damit nicht von vornherein ausschließen, wenn das konstellationsspezifische Risiko als "mittel" oder höher eingeschätzt wird. Ein jedenfalls mittleres konstellationsspezifisches Risiko wird stets erreicht, wenn zwei (von drei) Einzelkriterien als "mittel" eingestuft sind oder eines von drei als "hoch".
Rz. 43
II. Der Planergänzungsbeschluss hat für die Rohrdommel ein mittleres konstellationsspezifisches Risiko ermittelt, das durch Vogelschutzmarker auf "gering" gesenkt wird. Die Einwände gegen diese Bewertung bleiben erfolglos. Dies gilt für die Kartierung des Vorkommens (1), die Einschätzung zur Gefährdung im zentralen Aktionsraum als mittel (2) und im weiteren Aktionsraum als gering (3), die Bewertung der Konfliktträchtigkeit der Leitung als mittel (4) und die Annahme zur Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern (5).
Rz. 44
1. Der Planergänzungsbeschluss geht für die Rohrdommel auf dem Landiner Haussee von zwei Brutpaaren im südlichen Bereich und drei Brutpaaren in einem weiteren Abstand von 500 bis 800 m zur Trasse aus (PEB S. 282). Weitere Rufer wurden im Jahr 2016 am Felchowsee kartiert. Diese Bestandserfassung ist nicht zu beanstanden.
Rz. 45
a) Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat eine Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und Arten zu leisten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 106 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR, 768 Rn. 28). Bei der Brutvogelkartierung wurden acht Begehungen zur punktgenauen Revierkartierung wertgebender Arten sowie die halbquantitative bzw. qualitative Erfassung aller übrigen Arten im Zeitraum von März bis Juli 2016 durchgeführt. Die Sachbeistände des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Kartierungen ausreichend waren und weitere Ermittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand ausgelöst hätten. Soweit der Kläger seine Kritik, es fehle an einer ausreichenden Dokumentation der Kartierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 46; vgl. Anlage 12.1b S. 7 zum PEB), auf die Kartierung der Brutvögel erstrecken wollte, zeigt er nicht auf, warum die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 58).
Rz. 46
Das tatsächliche Brutgeschehen ist ausreichend erfasst. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Beobachtungen - wie stets - eine Momentaufnahme sind, weil sie zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Dennoch konnten sie den weiteren Überlegungen zugrunde gelegt werden. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass Besonderheiten die Befunde im Jahr 2016 hätten verzerren können oder sich das Brutgeschehen in den Folgejahren substantiell geändert hätte. Auch die Abfrage auf einer ornithologischen Fachplattform im Juli 2020 ergab keine Anhaltspunkte in diese Richtung (vgl. PEB S. 278 Fn. 170).
Rz. 47
b) Die Aktionsräume durften von den kartierten Brutplätzen aus bemessen werden. Dies entspricht der gewählten Methode (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 63).
Rz. 48
Es mögen Methoden denkbar sein, bei denen die Aktionsräume von allen Orten aus bestimmt werden, die als Brutplatz genutzt werden können. Würden die Aktionsräume in dieser Weise ausgeweitet, bedürften indes die weiteren Parameter für das konstellationsspezifische Risiko einer Anpassung. So wäre zu bestimmen, ab welcher Zahl möglicher Brutplätze in der näheren Umgebung von einem mittleren oder hohen konstellationsspezifischen Risiko im zentralen Aktionsbereich der Leitung auszugehen sein könnte. Diese Zahl müsste höher sein als die vom Beklagten betrachtete Zahl tatsächlicher Brutplätze, soll nicht die Vorhabenzulassung - entgegen der gesetzlichen Systematik - nahezu stets einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91). Dies gilt insbesondere für Vogelarten, die - anders als die Rohrdommel - eher geringe Anforderungen an ihre Brutplätze stellen.
Rz. 49
Es kommt nicht entscheidungserheblich auf die Behauptung an, dass sich die Einzelbrutplätze innerhalb des Gebiets verändern können. Die Brutplätze liegen im Schilf versteckt, so dass ihre Lage nicht vollständig präzise zu bestimmen ist, zudem ist die Brutplatzwahl nach Einschätzung des Sachbeistandes der Beigeladenen "hochdynamisch". Trotz dieser Unsicherheiten und möglichen Veränderungen konnten die Aktionsräume von den kartierten Brutplätzen aus bemessen werden. Denn für die rechtliche Betrachtung maßgeblich ist, ob die absolute Zahl und die Verteilung der Brutplätze auf dem See hinreichend erfasst ist. Der Kläger hat indes weder aufgezeigt, dass in anderen Jahren, insbesondere nach 2016, mehr Rohrdommeln auf dem Landiner Haussee gebrütet hätten, noch, dass vermehrt Brutplätze im Süden des Sees und damit näher an der geplanten Leitung genutzt worden wären.
Rz. 50
c) Zwischen den Beteiligten steht rechtskräftig fest, dass die Fläche zwischen dem Landiner Haussee und dem Felchowsee nicht Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 55 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 45). Der Kläger verlangt dennoch, das Gebiet des Landiner Haussees und des Felchowsees als gemeinsames Brutgebiet oder Dichtezentrum zu betrachten. Ob die kartierte Zahl von Brutplätzen Anlass gibt, von einem oder mehreren Brutgebieten zu sprechen, mag als terminologische Frage offen bleiben. Jedenfalls führt die an den Begriff anknüpfende Kritik des Klägers nicht auf einen Rechtsfehler.
Rz. 51
aa) Bernotat et al. (2018), S. 55 halten das Gebiet des Felchowsees, der Lanke und des Landiner Haussees für ein bedeutendes Wasservogelbrutgebiet; sie stützen sich auf eine Übersichtskarte in einer Veröffentlichung des - im Planergänzungsverfahren beteiligten - Landesamtes für Umwelt (Landesumweltamt Brandenburg, Ökologische Charakterisierung der wichtigsten Brutgebiete für Wasservögel in Brandenburg, 2008). Der Beklagte musste seiner Prüfung diese Charakterisierung nicht zugrunde legen. Denn aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung ergaben sich neuere und detailliertere Daten zum Vogelbestand und zu möglichen Flugkorridoren (vgl. zur Aktualität der Daten BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 185).
Rz. 52
bb) Die Annahme eines Brutgebiets zwänge nicht dazu, das methodische Vorgehen zu ändern.
Rz. 53
Allerdings verzeichnet der FNN-Hinweis des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Vogelschutzmarkierung an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, 2014, als für Freileitungen "äußerst/maßgebend unverträgliche Gebiete/Funktionsräume" u. a. "Brutgebiete Große Rohrdommel ≫5 rufende Tiere im engeren räumlichen Zusammenhang inklusive 1 000 m Puffer" (a. a. O. S. 26). Diese Einschätzung lässt sich dem Vorgehen des Beklagten nicht entgegenhalten. Das Papier befasst sich im Schwerpunkt mit Vogelschutzmarkierungen und ist von Bernotat et al. (2018) berücksichtigt worden (vgl. a. a. O. S. 62). Der FNN-Hinweis legt indes nicht dar, welche Überlegungen seine Forderung tragen, und ist daher nicht geeignet, das in seinen Einzelschritten methodisch begründete Vorgehen des Beklagten in Zweifel zu ziehen.
Rz. 54
Die Bezeichnung als Brutgebiet gäbe keinen Anlass, die Aktionsräume anders als geschehen zu bemessen. Der Kläger fordert, dass für einzelne Brutplätze innerhalb eines Gebiets, etwa eines Wasservogelbrutgebiets, die Gebietsbewertung vorrangig sei (unter Berufung auf Bernotat et al. [2018] S. 59). Dies zwinge bei einem Wasservogelbrutgebiet zu einem zentralen Aktionsraum von 500 m und einem weiteren Aktionsraum von 1 000 m (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 46 Tab. 14), die jeweils von den Grenzen des Gebiets zu bemessen seien. Eine solche Betrachtung mag für Planungen auf vorgelagerten Stufen vorgenommen werden. Ist - wie hier - ein Bestand artspezifisch kartiert worden, dürfen aber die bei dieser Kartierung gewonnenen Kenntnisse zugrunde gelegt werden. Dies gilt sowohl für die artspezifischen Aktionsräume der einzelnen Wasservögel als auch für den kartierten Brutplatz als Mittelpunkt des zentralen und des weiteren Aktionsraums. Ob bei einer Überlagerung der Aktionsräume, wie sie die Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Unteres Odertal etwa für die Rohrdommel annimmt (vgl. SPA-VS S. 77 Abb. 5), von einem Gebiet gesprochen wird, spielt keine Rolle.
Rz. 55
cc) Es bedarf keiner Beweiserhebung über die Behauptung, dass es sich beim Landiner Haussee und dem Felchowsee um ein gemeinsames Wasservogelbrutgebiet und/oder Dichtezentrum handelt. Ob angesichts der Zahl von Brutplätzen auf den Seen für alle oder jedenfalls für bestimmte Planungsstufen von einem Brutgebiet oder einem Dichtezentrum gesprochen werden sollte, mag auf sich beruhen. Es kommt allein darauf an, ob der von der SPA-Verträglichkeitsstudie und dem Planergänzungsbeschluss gewählte Ansatz - Bestimmung von Aktionsräumen ausgehend von den kartierten Brutplätzen - geeignet ist, die für § 34 Abs. 2 BNatSchG maßgebliche Frage zu beantworten, ob erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind.
Rz. 56
2. Der Planergänzungsbeschluss geht von zwei Brutpaaren aus, deren zentraler Aktionsraum in den Leitungsbereich hineinragt. Für den zentralen Aktionsraum sei eine mittlere Konfliktintensität anzunehmen (PEB S. 282). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Rz. 57
a) Zentraler Aktionsraum ist der Bereich um den Neststandort, in dem der überwiegende Teil der Aktivitäten zur Brutzeit stattfindet, also mehr als 50 % der Flugbewegungen (vgl. Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten [LAG VSW], Berichte zum Vogelschutz, 51 [2014], 15 ≪19≫). In Übereinstimmung mit Bernotat et al. (2018) (S. 48 Tab. 15) nimmt die SPA-Verträglichkeitsstudie für die Rohrdommel einen zentralen Aktionsraum von 500 m an.
Rz. 58
Der Kläger hat für den zentralen Aktionsraum unter Beweis gestellt, dass die im Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP-Info ≪https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp≫) genannten Raumansprüche das Verhalten der Rohrdommel und der weiteren Vogelarten am Wasser, aber nicht in der Luft abdecken. Darauf kommt es nicht an. Die SPA-Verträglichkeitsstudie hat diese Informationen zwar jeweils wiedergegeben, aber bereits für den zentralen Aktionsraum einen um ein Vielfaches größeren Raum angenommen. So entspricht der zentrale Aktionsraum der Rohrdommel - ein Kreis mit einem Radius von 500 m - einer Fläche von mehr als 78 Hektar und ist damit weit größer als die im FFH-VP-Info mitgeteilten Flächen von 2 bis 20, 10 bis 20 oder 2 bis 3 Hektar.
Rz. 59
b) Die SPA-Verträglichkeitsstudie und der Planergänzungsbeschluss durften sich auf die Annahme bei Bernotat et al. (2018) zum zentralen Aktionsraum stützen.
Rz. 60
Der Angabe bei Bernotat et al. (2018) kommt einiges Gewicht zu: Auch wenn das Bundesamt für Naturschutz keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt, handelt es sich doch um eine Einschätzung, die der einheitlichen Praxis einer von der Vorhabenträgerin und der Planfeststellungsbehörde unabhängigen Fachbehörde dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 268 ≪insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt≫) und die unter Auswertung der maßgeblichen Literatur in einem aufwändigen Prozess erarbeitet worden ist. Quellen, die sich in vergleichbarem Umfang und Tiefe mit der Frage befassen, hat der Kläger nicht benannt. Die Annahme berücksichtigt das zur Rohrdommel bekannte Verhalten: Die Tiere fliegen während der Brutzeit meist niedrig über das Rohr hin; fliegende Rohrdommeln werden außerhalb der Zugzeit wenig, am ehesten noch zur Zeit der Jungenaufzucht beobachtet. Regelmäßige Flüge finden nur in Gebieten statt, wo das Nahrungsrevier aus mehreren kleineren Schilfgebieten besteht.
Rz. 61
Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass Verhaltensweisen, die einen größeren Raum in Anspruch nehmen können, einen wesentlichen Anteil an den Flugbewegungen zur Brutzeit ausmachen könnten. Die ornithologische Literatur berichtet von einem Herumstreichen und Kreisen der Rohrdommel im Spätsommer und Herbst (Bauer/Glutz von Blotzheim, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, 2. Aufl. 1987, S. 383); dieses Verhalten ist aber auf das Ende der Brutzeit und den Beginn des Vogelzugs ("Zugunruhe") beschränkt. Ein gemeinsames Kreisen soll "gelegentlich" stattfinden, auch wird von "gelegentlichen" Luftkämpfen der Männchen berichtet (Bauer/Glutz von Blotzheim ebd.), dieses Verhalten wird in einer vom Kläger auszugsweise vorgelegten Quelle als "seldom observed" mitgeteilt und dem Fortpflanzungsverhalten zugeordnet. Der Kläger selbst räumt ein, die Beobachtung dieser Verhaltensweisen hänge "vom Zufall ab", weil die Verfolgungsflüge "natürlich nicht täglich" stattfänden.
Rz. 62
Gestützt auf die vom Kläger angeführte Literatur hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW, Berichte zum Vogelschutz 51 (2014), 15 ≪22 f.≫) für Rohr- und Zwergdommeln einen Mindestabstand von 1 000 m und einen Prüfbereich von 3 000 m - vergleichbar dem weiteren Aktionsraum - um Windenergieanlagen gefordert. Diese, auch Bernotat et al. (2018) bekannte Einschätzung (vgl. ebd. S. 144) zieht die aktuellere Bemessung der Aktionsräume nicht in Zweifel. Denn sie wird mit der Empfindlichkeit gegenüber akustischen Beeinträchtigungen begründet, an denen es bei Freileitungen weitgehend fehlt, und mit der Seltenheit der Vogelarten. Der letztgenannte Umstand ist aber in dem Modell von Bernotat et al. (2018) in dem populationsbiologischen Sensitivitätsindex berücksichtigt und für die Aktionsräume ohne Belang.
Rz. 63
Auch die vom Kläger geschilderten Beobachtungen seines Sachbeistandes geben keinen Anlass, den zentralen Aktionsraum größer als geschehen zu bemessen. Der Sachbeistand hat - nicht im Einzelnen dokumentierte - Beobachtungen in einem benachbarten Seengebiet mitgeteilt. Seine Angabe, Rohrdommeln wechselten ihre Positionen regelmäßig, "teilweise" komme es auch zu Wechseln zwischen den Seen, lässt sich für eine regelmäßige Flugtätigkeit außerhalb eines zentralen Aktionsraums von 500 m nicht anführen. Die Beobachtung, Überflüge von rufenden Rohrdommeln seien "selten, aber in jedem Jahr" zu hören, spricht gegen die für eine Zuordnung zum zentralen Aktionsraum notwendige Regelmäßigkeit. Schließlich erscheinen die Beobachtungen nicht geeignet, das Verhalten der Rohrdommel allgemein, also unabhängig von einem konkreten Naturraum und dessen Ausstattung zu beschreiben.
Rz. 64
c) Einer Beweiserhebung zur Bemessung des zentralen Aktionsraums bedarf es nicht. Dass dieser für die Rohrdommel bis in den Trassenbereich ragt, steht nicht im Streit. Ebenso liegt auf der Hand, dass die von Bernotat et al. (2018) betrachteten Aktionsräume das Verhalten in der Luft abdecken sollen; dies ergibt sich aus der Definition des zentralen Aktionsbereichs (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 62). Sollte der Kläger geltend machen, das Verhalten der Rohrdommel gebe Anlass, den zentralen Aktionsraum anders zu bemessen, ist der Beweisantrag auf eine Ausforschung gerichtet: Der Kläger selbst hat für keine bestimmte Verhaltensweise hinreichend konkret behauptet, dass sie mit einer für die Bemessung des zentralen Aktionsraums notwendigen Regelmäßigkeit stattfindet und mit welchen Mitteln insoweit weitere Erkenntnisse zu gewinnen sein könnten. Letzteres gilt auch für die unter Beweis gestellte Bemessung eines größeren zentralen Aktionsraums für weitere Vogelarten.
Rz. 65
Es ist nicht Beweis zu erheben über die Behauptung, dass es durch artspezifische Verhaltensweisen der Rohrdommel, aber auch der anderen Vogelarten, zu weiteren Flügen in den Trassenbereich kommen werde. Der Beweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert, weil er für acht Vogelarten ganz unterschiedliche Verhaltensweisen (Flugbalz, Verteidigungsflüge, Luftkämpfe, plötzliches nächtliches Auffliegen, Verfolgungsflüge) benennt, ohne im Einzelnen darzulegen, für welche der Vogelarten welche Verhaltensweise in Betracht kommen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Zuordnung zu leisten. Im Übrigen kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an, dass solche Flüge stattfinden können. Innerhalb der gewählten Methode ist maßgeblich, ob diese Flüge mit einer Regelmäßigkeit stattfinden, dass in dem von ihnen in Anspruch genommenen Raum mehr als 50 % der Aktivität zur Brutzeit stattfindet und daher Anlass besteht, den zentralen Aktionsraum weiter zu bemessen.
Rz. 66
3. Der Planergänzungsbeschluss hält die Gefährdung im weiteren Aktionsraum für gering.
Rz. 67
Der weitere Aktionsraum ist ein Prüfbereich (Bernotat/Dierschke [2016] S. 153). In seinem Abstand sind Raumbereiche zu identifizieren, in denen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Individuums erhöht sein kann, weil sich dort wichtige Nahrungshabitate, Schlafplätze oder bevorzugte Flugrouten befinden. Weil die Rohrdommeln sich überwiegend in den Schilfflächen aufhielten und der Landiner Haussee und der Felchowsee 1 700 m voneinander entfernt seien, stuft der Planergänzungsbeschluss die räumlich funktionale Beziehung über die Trasse hinweg als gering ein (PEB S. 282). Dies ist nicht zu beanstanden.
Rz. 68
a) Der Planergänzungsbeschluss stützt sich vorrangig auf eine Sonderkartierung. Der Überflugbereich zwischen Landiner Haussee und Felchowsee wurde an ca. 20 Tagen in den Abendstunden beobachtet, um Wechselflüge der Zielarten, u. a. der Rohrdommeln, zwischen den Seen zu erfassen. Es sollte der Vermutung nachgegangen werden, dass während der Brutzeit gelegentliche Wechsel zwischen benachbarten Brutgewässern durchgeführt werden. Überflüge der Zielarten, namentlich der vom Kläger benannten Vogelarten, konnten indes nicht beobachtet werden. Hiervon ausgehend liegt nahe, dass regelmäßige Flugbewegungen zwischen den Seen nicht stattfinden (PEB Anlage 12.1c S. 3 f.).
Rz. 69
Die in Anlage 12.1c ausreichend dokumentierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 46) Beobachtungszeiten sind methodisch nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gerügt, die Beobachtungen hätten zu den falschen Zeiten, nämlich nach Sonnenaufgang zu spät und vor Sonnenuntergang zu früh stattgefunden. Er hat hierzu eigene Berechnungen vorgelegt, ohne indes aufzuzeigen, welche fachlichen Standards er insoweit für einschlägig und verletzt hält. Die Beobachtungszeiten erscheinen auch nachvollziehbar: Dass die Kartierungen am Felchowsee seltener waren als am Landiner Haussee, ist sachgerecht, weil der Landiner Haussee näher an der Leitung liegt. Dass die Kartierungen von Ende März bis Anfang August stattfanden, entspricht den Erkenntnissen zur Aufenthaltsdauer der Zugvögel in diesem Gebiet. Unzureichende Beobachtungen zur Zeit des Sonnenuntergangs und der Abenddämmerung macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Am frühen Morgen ist zwar seltener kartiert worden. Eine vom Kläger angegebene Quelle aus dem Internet zum Zeitpunkt des Rufens der Rohrdommeln lässt aber nicht erkennen, dass mit einem Schwerpunkt der Kartierungen am Abend eine deutliche Unterschätzung der Flugbewegungen verbunden sein könnte. Das vorliegende Material gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass bei dämmerungsaktiven Arten zwischen Morgen- und Abenddämmerung unterschieden werden müsste.
Rz. 70
Allerdings räumt die Verträglichkeitsstudie für das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Unteres Odertal ein, dass der Erfassung der nachtaktiven Vogelarten sowohl nach der Zahl als auch der Art der Tiere methodische Grenzen gesetzt sind, die selbst mit Verwendung technisch aufwendiger Erfassungsmethoden nicht überwunden werden können (SPA-VS S. 55). Die Gutachterin der Beigeladenen hat diese Schwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung erläutert, zugleich aber nachvollziehbar deutlich gemacht, dass Vögel nicht in vollständiger Dunkelheit fliegen, sondern Mond- oder Restlicht zur Orientierung nutzen; in dieser Situation könnten sie gegen den Nachthimmel beobachtet werden. Dies gilt besonders für die Rohrdommel, die eine Größe von 70 bis 80 cm erreicht.
Rz. 71
Hiervon ausgehend bedarf keiner Beweiserhebung, dass Flüge der Rohrdommel, aber auch der weiter genannten Vogelarten in der Nacht oder der Dämmerung regelmäßig nicht wahrgenommen werden können. Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Beobachtung liegen dem Senat ausreichende sachverständige Äußerungen vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 20 und vom 23. Mai 2013 - 9 B 10.13 - juris Rn. 8); ihre Bewertung ist eine Rechtsfrage. Auf die Frage, welche Erkenntnisse bei einem länger währenden Außenaufenthalt - etwa bei Übernachten in einem Bett unter freien Himmel - zu gewinnen sein könnten, kommt es nicht an. Ein solches Vorgehen ist naturschutzfachlich nicht gefordert; es ist nicht erkennbar, dass es den fachlichen Standards entsprechen könnte.
Rz. 72
b) Eine qualitative Abschätzung bestätigt den Befund.
Rz. 73
Der (einschließlich des Röhrichts) etwa 65 ha große Landiner Haussee und der etwa 150 ha große Felchowsee dienen Rohrdommeln als Brutplatz. Zwischen den Seen werden eine elektrifizierte Bahnlinie, eine Hochspannungsleitung und eine Bundesstraße geführt. Südlich davon liegt ein etwa 1 000 m breiter Nadelwaldforst, die Niederlandiner Heide, im Westen ein kleineres Gewerbegebiet. Die zwischen den Seen liegenden Flächen sind damit für die Rohrdommel unattraktiv, sie eignen sich weder zur Nahrungssuche noch als Brutplatz. Zugleich finden die Tiere in der unmittelbaren Umgebung ihrer Brutplätze vergleichsweise große, für sie geeignete Flächen vor; sie sind nicht darauf angewiesen, auf dem jeweils anderen See nach Futter zu suchen.
Rz. 74
Der Kläger hat unter Beweis gestellt, dass der Wald und die anderen Strukturen zwischen den Seen und die Entfernung zwischen den Seen keine Hindernisse sind, welche die Rohrdommel und andere Vogelarten von einer Querung abhalten würden. Dies bedarf keines Beweises. Die Rohrdommeln und die anderen Vögel können das Gebiet zwischen den Seen überfliegen. Maßgeblich ist, ob sie dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun; zu dieser Frage liegen dem Senat bereits in hinreichendem Maße Äußerungen von Sachverständigen vor. Worauf das Verhalten der Tiere im Einzelnen beruht, spielt keine Rolle.
Rz. 75
c) Der weitere Vortrag weckt keinen Zweifel an der Einschätzung des Beklagten.
Rz. 76
Die Behauptung des Klägers, es komme zu einer starken (mitunter stündlichen) Flugaktivität der Männchen zwischen den benachbarten Seen (Klagebegründung vom 25. Oktober 2020, S. 45), ist nicht nachvollziehbar. Beobachtungen solcher Flugbewegungen sind nicht mitgeteilt; sie wären aber bei den recht großen Tieren zu erwarten. Auch der Hinweis auf polygyne Männchen legt keine häufigeren Wechsel während der Brutzeit nahe. Denn die Nahrungssuche obliegt bei Rohrdommeln den Weibchen (vgl. Gauckler/Kraus, Die Vogelwelt, Bd. 86 [1965], 129 ≪137≫; Bauer/Glutz von Blotzheim, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, 2. Aufl. 1987, S. 384: "liegt nahe, daß das ♂ überhaupt kein Interesse für die Einzelbrut zeigt").
Rz. 77
Der Kläger hat für die Rohrdommel und die weiteren Vogelarten unter Beweis gestellt, dass es aus unterschiedlichen Gründen zu intensiven Austauschbeziehungen zwischen dem Landiner Haussee und dem Felchowsee insbesondere zur "Dämmerungs- und Nachtzeit" komme. Diese Behauptung ist nicht hinreichend substantiiert, weil sie - wiederum - nicht darlegt, hinsichtlich welcher von sieben Verhaltensweisen welcher von acht Vogelarten der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf sieht. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, inwieweit über den bisherigen Vortrag einschließlich der Sachverständigengutachten weitere oder bessere Erkenntnisse gewonnen werden könnten; dabei geht er selbst davon aus, dass weitere Beobachtungen keinen Erkenntnisgewinn versprechen.
Rz. 78
4. Der Planergänzungsbeschluss stuft die Konfliktträchtigkeit der Leitung ohne Rechtsfehler als "mittel" ein.
Rz. 79
Zwischen Landiner Haussee und Felchowsee verläuft die planfestgestellte Leitung mit den Masten 116 bis 118 südlich der bestehenden 110-kV-Leitung mit den Masten 34 und 35. Wie die Bestandsleitung soll die neue Leitung über Donaumasten mit zwei Traversen verfügen. Die Masthöhen betragen 49,25 m (Mast 116), 55,20 m (Mast 117) und 50,20 m (Mast 118), bei der Bestandsleitung 42,25 m (Mast 34) und 36,25 m (Mast 35). Während die Masten 116 und 118 räumlich etwa im Gleichschritt mit Mast 34 und 35 errichtet werden, ist Mast 117 etwa mittig zwischen den Masten der Bestandsleitung platziert.
Rz. 80
a) Ob und in welchem Umfang die Bündelung von Freileitungen das Vogelschlagrisiko reduziert, bedarf in der Regel einer Einzelfallprüfung (Bernotat et al. [2018] S. 86).
Rz. 81
Zu einer Reduzierung des Vogelschlagrisikos trägt eine Synchronisierung der Leitungen und der Masten bei, an der es für Mast 117 und den Leiterseilen im Luftraum fehlt. Anders als bei Bernotat et al. (2018), S. 86 angenommen, kann der Arbeit von Bernshausen et al. (Bernshausen/Kreuziger/Richarz/Sudmann, NuL 46 ≪4≫, 2014, 107) allerdings weder entnommen werden, dass eine Bündelung von Leitungen das Vogelschlagrisiko nur dann senken kann, wenn die Leitungen gebündelt werden, noch, welches Maß an Synchronisierung insoweit gefordert sein könnte. Die Arbeit gibt darüber nach ihrer Fragestellung, ihrem Umfang und ihrer Bearbeitungstiefe keine verlässliche Auskunft. Daher zwingt auch die schematische Zeichnung bei Bernotat et al. (2018), S. 84 Abb. 21 nicht zur Annahme einer hohen Konfliktträchtigkeit der planfestgestellten Leitung.
Rz. 82
Trotz der Position von Mast 117 erweist sich die Einschätzung der Konfliktträchtigkeit als "mittel" als tragfähig: So sind die Masthöhen jedenfalls angenähert, wenn auch nicht identisch. Der Bau eines Mehrebenenmastes mit zwei Leiterseilebenen hat zwar eine beachtliche Konfliktintensität (Bernotat et al. [2018] S. 82), ein Mehrebenenmast mit zwei Traversen ist aber günstiger als ein Mast mit drei Traversen (a. a. O. S. 68). Die Führung der Leitung als 4er-Bündel erhöht die Sichtbarkeit im Luftraum und reduziert die Barrierewirkung; Verbesserungen wären insoweit nur durch Kompaktmasten denkbar (a. a. O. S. 71 f.). Zudem ist der Luftraum vergleichsweise übersichtlich, Opfer bei Anflügen an die Bestandsleitung hat der Kläger nicht mitgeteilt. So wird die in ost-westlicher Richtung verlaufende Leitung nicht gegen die tiefstehende Sonne überflogen. Ein panikartiges Auffliegen unterhalb der Leitung ist nicht zu befürchten, weil sich unter der Leitung keine Vögel, insbesondere keine Wasservögel aufhalten werden.
Rz. 83
Bei der Würdigung der Konfliktträchtigkeit als "mittel" ist zu berücksichtigen, dass in der gewählten Methode die Annahme eines "hohen" Risikos auch bei den anderen Einzelkriterien Fällen vorbehalten ist, die gegenüber dem Regelfall deutlich risikoerhöhende Umstände erkennen lassen, wie etwa die Lage des Vorhabens im zentralen Aktionsraum eines großen Brutgebiets oder das Bestehen eines Hauptflugkorridors zwischen Brutplätzen und Nahrungsflächen im weiteren Aktionsraum. Zu einer Unterschätzung des Gesamtrisikos führt diese Sichtweise nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 105). Denn bereits die mittlere Bewertung aller Einzelkriterien führt zu einem als hoch eingestuften konstellationsspezifischen Risiko, das für alle Vogelarten mit einer jedenfalls mittleren vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung (C) zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung zwingt.
Rz. 84
b) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ein bestimmtes, nach Flughöhe und Flugverlauf im Einzelnen beschriebenes Verhalten unter Beweis gestellt. Dieser Beweisantrag ist ins Blaue hinein gestellt. Der Kläger hat solche Beobachtungen nicht mitgeteilt. Er hat auch nicht dargelegt, welchen Quellen er Anhaltspunkte für das behauptete Verhalten welcher konkreten Vogelart entnehmen möchte.
Rz. 85
5. Der Planergänzungsbeschluss durfte annehmen, dass Vogelschutzmarker das Risiko eines Leitungsanflugs für die Rohrdommel um eine Stufe auf "gering" senken, und damit eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Vogelart für ausgeschlossen halten.
Rz. 86
a) In welchem Maß Vogelschutzmarker einen Leitungsanflug verhindern, hängt von der Vogelart ab. Dies steht nach dem vorliegenden Material fest und ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht.
Rz. 87
Die artspezifische Wirkung von Vogelschutzmarkern zu bestimmen, ist schwierig. Empirische Studien, insbesondere Beobachtung und Totfundkontrollen, sind aufwändig und scheiden für seltene Arten ganz aus (Liesenjohann et al. [2019] S. 9). Liesenjohann et al. (2019) untersuchen die Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern, indem sie die bisher im In- und Ausland unter unterschiedlichen Bedingungen gewonnenen empirischen Erkenntnisse auswerten und qualitativ gewichten. Sie gehen aus von Referenzarten, für die (als Primärarten) ein artspezifischer Wert bekannt ist oder für die sie (als Sekundärarten) einen Wert aus gepoolten Werten ermitteln. Für die Referenzarten bestimmen sie eine artspezifische Kollisionsminderung, die je nach prozentualer Abnahme der Vogelschlagopfer in einem Stufenwert ausgedrückt wird (gering (1) 20 - 40 %, mittel bis hoch (2) 40 - 80 % und sehr hoch (3) ≫ 80 %). Für Vogelarten, die keine Referenzarten sind, deren vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung aber "mittel" (C) oder höher ist, prüfen Liesenjohann et al. (2019) die Ähnlichkeit mit Referenzarten. Sie untersuchen insgesamt zehn gleichrangige Kriterien (Taxonomie, Manövrierfähigkeit, Körpergröße, Fluggeschwindigkeit, Sehphysiologie, Lebensraum- bzw. Habitatnutzung, Verhaltensökologie bei Nahrungssuche, Aktivitätszeiten, Status und Wanderverhalten, Bildung von Schwärmen bzw. Ansammlungen), bewerten die Einzelkriterien mit einem Punktwert (0 bis 3) und ermitteln so einen Gesamtwert für die Ähnlichkeit (maximal: 30 Punkte). Je nach Grad der Ähnlichkeit (hoch ≥ 24 von 30 Punkten; mittel ≥ 17 und ≪ 24 Punkte; gering ≥ 10 Punkte und ≪ 17 Punkte) wird die gleiche oder eine um ein oder zwei Stufen geringere Wirksamkeit der Marker als bei der Referenzart angenommen.
Rz. 88
Durchgreifende methodische Einwände gegen den Ansatz von Liesenjohann et al. (2019) hat der Kläger nicht erhoben. Er hat im Ausgangspunkt eingeräumt, dass Analogieschlüsse in der Fachwelt üblich seien. Sein Hinweis auf die Stellungnahme von Mercker (NuL 53 ≪2021≫, 32) zeigt die Unbrauchbarkeit des Ansatzes von Liesenjohann et al. (2019) nicht auf. Mercker weist auf Schwierigkeiten hin, statistisch hinreichend valide Ergebnisse zu entwickeln. Angesichts der begrenzten Datenbasis bestehe die Sorge, dass bei der Methode von Liesenjohann et al. (2019) eine Genauigkeit der final ermittelten Reduktionsstufe angenommen werde, die unter Umständen nicht gegeben sei (a. a. O. S. 36). Mercker beschreibt damit das Design künftiger Forschungen, zu denen die FFH-Verträglichkeitsprüfung aber nicht verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 213 und Rn. 397 ≪insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt≫). Seine Kritik verliert wesentlich an Bedeutung, wenn - wie bei der Rohrdommel (s. u.) - die Ähnlichkeitsbetrachtung nur zu einer Reduktion um eine Stufe führt. Zudem schlägt Mercker im Ergebnis vor, vorbehaltlich valider statistischer Daten als konservative Schätzung von einem Reduktionsmittelwert von 50 % auszugehen (a. a. O. S. 36 f.). Auf dieser Grundlage wäre nach dem Modell von Liesenjohann et al. (2019) stets eine Reduktion um zwei Stufen und damit eine höhere Grundwirksamkeit der Marker anzunehmen.
Rz. 89
b) Marker tragen zum Vogelschutz bei. Darüber sind die Beteiligten einig. Der Kläger hält in der konkreten Örtlichkeit aber einen Schutz für ausgeschlossen. Dieser Einwand bleibt erfolglos.
Rz. 90
Die Konfliktträchtigkeit der Leitung in der konkreten Örtlichkeit geht als Einzelkriterium in das konstellationsspezifische Risiko ein. Diese Beurteilung berücksichtigt Überlegungen zur Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern bei der Bündelung von Freileitungen, wie der Hinweis bei Bernotat et al. (2018), S. 84 auf die Arbeit von Bernshausen et al. (NuL 46 ≪4≫, 2014, 107) belegt. Die Frage, ob Vogelschutzmarker wirksam sind, folgt dieser Betrachtung nach; sie ist nicht Gegenstand der Untersuchung von Liesenjohann et al. (2019). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine mehrfache Berücksichtigung der Konfliktträchtigkeit der Leitung der Methode des Beklagten überlegen sein könnte. Es bedarf daher keiner Beweiserhebung, dass die Lage der Freileitung zwischen dem Wald und dem Landiner Haussee und die fehlende Synchronisierung mit der Bestandsleitung die Wirksamkeit der Marker nachteilig beeinflussten. Hiervon unabhängig hat der Kläger kein taugliches Beweismittel benannt: Die Behauptung ist einem empirischen Beweis nicht zugänglich, weil die Leitung bisher nicht errichtet ist. Dass sich aus dem Forschungsstand bei Erlass des Planergänzungsbeschlusses weitere Erkenntnisse gewinnen ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sein Beweisantrag ist vielmehr auf ein Forschungsvorhaben gerichtet, zu dessen Durchführung weder die Planfeststellungsbehörde noch das sie kontrollierende Gericht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 397).
Rz. 91
c) Der Kläger bekämpft die Annahme, die Marker wirkten auch in der Dämmerung und zur Nachtzeit. Nach seiner Auffassung können sie zum Schutz der nachtaktiven Rohrdommel nicht beitragen. Dies bleibt ohne Erfolg.
Rz. 92
aa) Liesenjohann et al. (2019), S. 45 f. erkennen noch Forschungsbedarf bei der Wirkung von Markern für nachtziehende Arten, auch für nachtaktive Wasservögel an. Sie nehmen dennoch für alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit der Marker an, auch für dämmerungs- und nachtaktive Arten; das Risiko werde stets um eine Stufe gemindert. Zur Plausibilisierung hat ein Sachbeistand der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass Vögel in der Nacht nicht blind oder orientierungslos fliegen, sondern unter Ausnutzung eines Restlichts in der Dämmerung oder des Mondlichts visuelle Wahrnehmungen machen könnten. Eine derartige Anpassung sei evolutionär notwendig. Hiermit übereinstimmend berichten Liesenjohann et al. (2019) von einem Workshop mit Experten, auf dem nach der Diskussion einer Nicht-Wirksamkeit für alle - und damit auch für die nachtziehenden und nachtaktiven - Arten eine Grundwirksamkeit der Marker angenommen worden sei (Liesenjohann et al. [2019] S. 46 f.). Liesenjohann/Blew haben auf verschiedene empirische Studien verwiesen, nach denen die Wirksamkeit der Marker bei dämmerungs- und nachtaktiven Arten gegeben ist. Eine weitere Studie habe an einer 110-kV-Leitung gezeigt, dass an Leitungsabschnitten ohne Vogelschutzmarker mit einer hohen Dichte an Strommarkern weder tag- noch nachtaktive Vögel kollidierten (Liesenjohann/Blew, Stellungnahme zur Grundwirksamkeit von Strommarkern für nachtaktive Vogelarten, 2021, S. 5).
Rz. 93
Der Kläger hat diese Überlegungen nicht erschüttert. Mit den von Liesenjohann/Blew angeführten empirischen Erkenntnissen hat er sich nicht auseinandergesetzt. Seine - vielfach wiederholte - Einschätzung, Erdseilmarker seien für dämmerungs- und nachtaktive Vögel nutzlos, geht nicht auf die plausible Überlegung ein, dass dämmerungs- und nachtaktive Vögel über angepasste Wahrnehmungsmöglichkeiten verfügen und sich nicht orientierungslos im Luftraum bewegen; ob Rohrdommeln oder andere Wasservögel über ein ähnlich gut angepasstes Sehvermögen wie Eulen verfügen, spielt insoweit keine Rolle. Der Kläger hat sich zudem indiziell auf das Totfundarchiv der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zum Stand 2015 (Stellungnahme des Sachbeistandes vom 14. September 2020, S. 7) berufen. Substantiierte Hinweise, dass die Methode von Liesenjohann aus der Sicht führender Fachexperten zu modifizieren sei, hat er aber nicht gegeben, und auch keine Veröffentlichungen in der Fachliteratur benannt, welche die Auffassung seiner Sachbeistände stützen.
Rz. 94
bb) Die Beigeladene hat sich - indiziell - auf eine Auswertung von Kalz/Knerr berufen (Vergleich von Tag- und Nachtziehern an einer Freileitung mit und ohne Vogelschutzmarker im Nationalpark Unteres Odertal, 7. Februar 2022). Danach hat sich das prozentuale Verhältnis von Vogelschlagopfern bei tag- und nachtaktiven Arten durch Markierungen nicht verändert (ebd. S. 2); bei Unwirksamkeit der Marker für nachtaktive Arten hätte sich dieses Verhältnis zu Lasten der nachtaktiven Arten verschieben müssen.
Rz. 95
Die Studie deutet darauf hin, dass Marker auch für dämmerungs- und nachtaktive Arten wirksam sind. Allerdings trifft die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung zu, dass die Studie für die Rohrdommel und die weiteren vom Kläger genannten Vogelarten eine Wirksamkeit der Marker - schon aus statistischen Gründen - nicht belegen kann. Denn unter den ermittelten Kollisionsopfern befanden sich keine Tiere dieser Vogelarten. Dieser Einwand führt aber allein auf den - auch von Liesenjohann et al. (2019), S. 9 eingeräumten - Befund, dass statistisch signifikante Aussagen für das Anflugrisiko seltener Vogelarten nicht oder jedenfalls derzeit nicht möglich sind. Dessen ungeachtet legt die Studie die Annahme nahe, dass Vogelschutzmarkierungen auch bei nachtaktiven Arten wirksam sind. Warum die Datenbasis zu gering sein sollte, um die Studie heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. Die Kritik des Klägers, zur Nachtzeit ziehende Vögel hätten nicht betrachtet werden dürfen, erschließt sich nicht; auch sein Sachbeistand hat in anderem Zusammenhang auf zur Nachtzeit ziehende Vögel verwiesen (Stellungnahme des Sachbeistandes vom 14. September 2020, S. 7 f.). Der weitere Hinweis auf Massenanflüge in ungewöhnlichen Situationen ist unbehelflich. Angesichts der Brutzahlen und der Lage der Leitung im Raum stehen Massenanflüge nicht in Rede.
Rz. 96
cc) Der Kläger hat die Behauptung unter Beweis gestellt, dass Vogelschutzmarker für die Rohrdommel (und die weiteren Vogelarten) insbesondere in der örtlichen Situation jedenfalls zur Dämmerungs- oder Nachtzeit unwirksam seien.
Rz. 97
Der Beweisantrag ist auf eine Ausforschung gerichtet und daher abzulehnen. Er ist nicht ausreichend substantiiert. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 und vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 - juris Rn. 21). Einer Behauptung, die ohne Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 702 ≪insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt≫). So liegt es hier. Der Kläger hat sich auf das zentrale Argument der Gegenseite, Vögel bewegten sich nicht blind im Luftraum, nicht substantiell eingelassen.
Rz. 98
Hiervon unabhängig hat der Kläger keine Anhaltspunkte gegeben, in welcher Weise die Beweiserhebung vorgehen sollte. Eine empirische Untersuchung in der örtlichen Situation scheidet aus, weil die Leitung nicht errichtet ist. Dass es zur Wirksamkeit von Markern weiteres Material gebe, das über die schon bisher dem Senat vorliegenden Unterlagen hinausgehen könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt; ebenso wenig - auch auf gerichtliche Anfrage nicht -, dass es Sachverständige geben könnte, die über besseres Wissen verfügen könnten. Die "führenden Fachexperten", auf die er sich in seiner Klagebegründung beruft, hat er nicht benannt.
Rz. 99
d) Referenzart für die Rohrdommel ist der Graureiher (Ardea cinera). Für diesen nehmen Liesenjohann et al. (2019), S. 60, 171, gestützt auf eine empirische Studie, eine sehr hohe Wirksamkeit (3) an. Der Vergleich mit der Rohrdommel ergibt eine nur geringe Ähnlichkeit (16 Ähnlichkeitspunkte). Rohrdommeln sind kleiner, fliegen langsamer, können schlechter manövrieren, bilden weder Trupps noch Kolonien und sind anders als der tag- und dämmerungsaktive und zur Nachtzeit ziehende Kranich dämmerungs- und nachtaktiv. Dagegen stimmen Sehphysiologie und Wanderverhalten überein, Nahrungssuche und Habitatnutzung sind ähnlich (Liesenjohann et al. [2019] S. 88). Der nur geringe Ähnlichkeitswert führt zu einem Abschlag um zwei Stufen bei der Wirksamkeit der Marker (a. a. O. S. 88), also zur Annahme einer Reduktion um eine Stufe.
Rz. 100
Der Einwand des Klägers, Liesenjohann et al. (2019) hätten bei ihrem Vergleich die nächtlichen Flugaktivitäten der Rohrdommeln nicht in Rechnung gestellt, trifft nicht zu. Die Studie hat den Unterschied zum Graureiher erkannt und berücksichtigt. Der Kläger möchte diesen Unterschied anders gewichtet sehen, weil er die Marker für dämmerungs- und nachtaktive Tiere für wirkungslos hält. Damit ruft er lediglich in anderem Gewand erneut die Frage nach der Wirksamkeit der Marker für nachtaktive Vogelarten auf.
Rz. 101
Ein Sachbeistand des Klägers hat eine stärkere Berücksichtigung des Fortpflanzungsverhaltens verlangt; mit dieser Forderung habe er sich bei den Beratungen zur Erarbeitung von Liesenjohann et al. (2019) nicht durchsetzen können. Ob diese Forderung berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, wie sich das Fortpflanzungsverhalten des Graureihers vom Fortpflanzungsverhalten der Rohrdommel unterscheidet. Er hat auch nicht dargelegt, dass und warum das Fortpflanzungsverhalten eine Bedeutung haben könnte, die an dem Ergebnis des Ähnlichkeitsvergleichs substantiell etwas ändern könnte.
Rz. 102
Unabhängig hiervon wäre auch bei einer völlig unzureichenden Ähnlichkeit mit dem Graureiher für die Rohrdommel eine Grundwirksamkeit der Marker anzunehmen. Liesenjohann et al. (2019) haben allen von ihnen ausgewerteten Studien Minderungseffekte entnommen, welche die Mortalität an einer Leitung reduziert haben; nur selten waren die Werte sehr gering (9,6 % - Felsentaube, ebd. S. 64). Liesenjohann et al. haben sich daher berechtigt gesehen, eine Grundwirksamkeit von Vogelschutzmarkern über alle Arten und Artgruppen hinweg anzunehmen. Abgesehen von der Frage nacht- und dämmerungsaktiver Arten ist der Kläger diesem Ansatz nicht entgegengetreten. Es wäre damit jedenfalls eine Reduktion des konstellationsspezifischen Risikos um eine Stufe anzunehmen. Dass es insoweit an einer Prüfung der Plausibilität im Einzelfall fehlt (vgl. PEB S. 312), ist unschädlich.
Rz. 103
III. Der Planergänzungsbeschluss hält erhebliche Beeinträchtigungen der Zwergdommel ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen (PEB S. 287 f.). Der Beklagte durfte ausgehend von der Kartierung (1) für den zentralen Aktionsraum (2) und den weiteren Aktionsraum (3) jeweils eine geringe Konfliktintensität annehmen. Wegen der mittleren Konfliktträchtigkeit der Freileitung ergibt sich ein geringes konstellationsspezifisches Risiko, so dass bei einer als "hoch" eingeschätzten vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen ist. Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite (4).
Rz. 104
1. Bei der Bestandserfassung wurden 2016 mindestens zwei Rufer in einer Entfernung von ca. 400 m und 900 m von der geplanten Trasse und ein weiteres Brutpaar im Großen Stebensee, etwa 1,5 km südlich der geplanten Leitung kartiert.
Rz. 105
Der Vortrag des Klägers gibt zu Zweifeln keinen Anlass. Sein Hinweis auf einen Brutbestand von "bis zu sieben Brutpaaren" stützt sich auf Veröffentlichungen aus den Jahren 2002 und 2014 und lässt nicht erkennen, dass die Angabe das Brutverhalten im Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses besser beschreiben könnte. Fehler bei der Bestandserfassung legt auch der Hinweis auf eine Neigung der Zwergdommel zu loser Koloniebildung nicht nahe (Bauer/Glutz von Blotzheim, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, 2. Aufl. 1987, S. 369). Solche Kolonien sind selten; in Deutschland umfassen etwa 90 % der Nachweise Standorte mit bis zu drei Revieren (Atlas deutscher Brutvogelarten, 2014, S. 174).
Rz. 106
2. Der Planergänzungsbeschluss geht entsprechend Bernotat et al. (2018), S. 48 Tab. 15 von einem zentralen Aktionsraum von 500 m aus. Die Konfliktintensität sei gering, weil nur der zentrale Aktionsraum eines Brutpaares in den Leitungsbereich hineinrage. Dies ist nicht zu beanstanden.
Rz. 107
Der Planergänzungsbeschluss durfte einen zentralen Aktionsraum mit einem Radius von 500 m annehmen. Dies folgt im Kern aus den gleichen Gründen wie bei der Rohrdommel (s. o.). Der Kläger hat, ohne zwischen zentralem und weiterem Aktionsraum zu differenzieren, für die Zwergdommel geltend gemacht, die Annahme missachte Gefährdungen beim nachts stattfindenden Vogelzug sowie Ortswechsel noch unverpaarter Vögel zur Brutzeit. Der nächtliche Vogelzug findet indes außerhalb der Brutzeit statt. Zudem überqueren die Vögel auf dem Zug eine Vielzahl künstlicher Hindernisse, eine - immer denkbare - Kollision berührt aber nicht den Schutz der Vögel in einem, möglicherweise sehr weit entfernten Vogelschutzgebiet. Die Ortswechsel noch unverpaarter Vögel geben keinen Anlass, von der auf den jeweiligen Brutplatz bezogenen und damit für verpaarte Vögel maßgeblichen Betrachtung der Brutplätze abzuweichen.
Rz. 108
3. Der Planergänzungsbeschluss nimmt einen weiteren Aktionsraum für die Zwergdommel von 1 000 m an (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 48 Tab. 15), in dem die Konfliktintensität gering sei. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Einschätzung kann sich - wie bei der Rohrdommel - auf ausreichende Beobachtungen und Abschätzungen zur Qualität des Raums stützen. Dass die Zwergdommel wegen ihrer Größe schwieriger zu beobachten ist, ändert den Befund nicht. Zudem sind Zwergdommeln tag- und nachtaktiv, vor allem aber dämmerungsaktiv (Liesenjohann et al. [2019] S. 89), so dass die Beobachtungsmöglichkeiten insoweit günstiger als bei den dämmerungs- und nachtaktiven Rohrdommeln sind.
Rz. 109
4. Die Einschätzung des Beklagten liegt auf der sicheren Seite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Liesenjohann et al. (2019), S. 136 durch die Vogelschutzmarker und eine als gerade noch ausreichend bewertete Ähnlichkeit mit dem Graureiher (13 von 30 Ähnlichkeitspunkten) eine Reduktion des konstellationsspezifischen Risikos um eine weitere Stufe und damit auf "sehr gering" angenommen werden kann.
Rz. 110
IV. Der Planergänzungsbeschluss hält eine erhebliche Beeinträchtigung des Kleinen Sumpfhuhns ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen. Dies folgt aus einem jeweils mit "gering" bewerteten Risiko im zentralen und weiteren Aktionsraum und einem damit insgesamt geringen konstellationsspezifischen Risiko für die Art, die ein hohes vorhabentypspezifisches Mortalitätsrisiko (B) trägt.
Rz. 111
1. Kleine Sumpfhühner brüten auf dem Landiner Haussee und dem Felchowsee. Für den Landiner Haussee nimmt der Beklagte sechs bis zehn Rufer an, 2016 seien vier Rufer nachgewiesen (PEB S. 290).
Rz. 112
Der Kläger hält die Bestandsgrößen im Jahr 2016 für zu niedrig angesetzt, weil die Kartiermethode nur rufende Tiere erfasse; nach einer sehr kurzen Balzphase und der Verpaarung riefen die Tiere nicht mehr. Dies führt nicht auf einen Rechtsfehler. Weder der Kläger noch seine Sachbeistände haben Standards benannt, die bei der Kartierung verletzt worden sein könnten. Sie haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass weitere Ermittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätten. Der Planergänzungsbeschluss hat darüber hinaus Erkenntnisse eines örtlichen Sachverständigen verwertet. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Bestände größer sind als die Zahl der Ortungen (vgl. auch PEB S. 290: "mindestens sechs bis zehn Rufer"); auf einen entscheidungserheblichen Unterschied führen diese Unsicherheiten aber nicht.
Rz. 113
2. Der Planergänzungsbeschluss stuft die Konfliktintensität im zentralen Aktionsbereich des Kleinen Sumpfhuhns als "gering" ein. Das ist nicht zu beanstanden.
Rz. 114
a) Die Bemessung des zentralen Aktionsraums mit 250 m entspricht Bernotat et al. (2018), S. 49 Tab. 15.
Rz. 115
Die Annahme eines solchen zentralen Aktionsraums liegt nach den Ergebnissen von Jedlikowski (2021) (Jedlikowski, Kleines Sumpfhuhn [Zapornia parva]), Habitatpräferenzen und Raumnutzung während der Brutzeit, 2021) auf der sicheren Seite. Danach beschränkt sich die Raumnutzung nach der Paarung hauptsächlich auf das eigentliche Territorium. Beide Partner beteiligen sich an Nestbau, Brut und Aufzucht der Küken. Die Vögel laufen in der Regel über die schwimmende Vegetation, klettern an Pflanzenstängeln oder schwimmen während der Nahrungssuche. Sie fliegen nur ausnahmsweise und dann niedrig über dem Wasser von einem Vegetationsbereich zum nächsten. Nach telemetrischen Untersuchungen entfernen sich die Tiere während der Brutzeit nicht mehr als 89,8 m von ihrem Nest (a. a. O. S. 11). Auch der Kläger hat bestätigt, dass die Tiere in ihrem Brutgebiet praktisch gar nicht fliegen und während der Bebrütungsphase nicht weiträumig zwischen den Seen wechseln. Balzflüge finden nach Jedlikowski (ebd.) nicht statt; jedenfalls ist nicht erkennbar, dass solche Flüge mit der für die Bemessung des zentralen oder weiteren Aktionsraums notwendigen Häufigkeit durchgeführt werden.
Rz. 116
b) Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, mögliche Brutplätze des Kleinen Sumpfhuhns im Süden des Landiner Haussees näherten sich der Trasse auf weniger als 250 m an, so dass die Konfliktintensität im zentralen Aktionsraum nicht mit "gering" bewertet werden dürfe.
Rz. 117
Der Beklagte durfte die Aktionsräume um die kartierten Brutplätze bestimmen; auf die Entfernung des Uferbereichs von der Trasse kommt es schon deswegen nicht an. Hiervon unabhängig lässt sich ausschließen, dass sich der zentrale Aktionsraum von Brutplätzen im südlichen Bereich des Sees bis zur Leitung erstrecken würde, selbst wenn die Tiere entgegen den Kartierungen und abweichenden Einschätzungen (vgl. Glutz von Blotzheim/Bauer/Bezzel, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Band 5, 193, S. 427: "Grenzen zwischen dichtestem Röhricht und gut gedeckten Wasser- und Schlickflächen") sehr nahe am Ufer brüteten. Denn die Annahme eines kreisförmigen zentralen Aktionsraums bildet die Realität nicht ab, wie telemetrische Untersuchungen zeigen (Jedlikowski [2021] S. 10); vielmehr bewegen sich die Tiere innerhalb der Schilfbereiche. Es erscheint ausgeschlossen, dass sie in beachtlicher Zahl nach Süden fliegen sollten, obwohl sich dort im näheren Umfeld nur ungeeignete Flächen befinden und sich in die anderen Himmelsrichtungen der Landiner Haussee erstreckt.
Rz. 118
3. Der Planergänzungsbeschluss durfte für den weiteren Aktionsraum eine geringe Konfliktintensität (PEB S. 291) annehmen.
Rz. 119
In Übereinstimmung mit Bernotat et al. (2018), S. 49 Tab. 15 nimmt der Beklagte einen weiteren Aktionsraum von 500 m an, in dem sich zwei Brutpaare auf dem Landiner Haussee befinden. Es lägen aber keine Hinweise auf regelmäßige Austauschbeziehungen zwischen Felchowsee und Landiner Haussee vor und seien wegen des 1 km breiten Nadelforstes nicht zu erwarten. Diese Einschätzung kann sich auf die Beobachtungen und die Erkenntnisse zum konkret betroffenen Naturraum stützen. Angesichts der kleinen Aktionsräume des Kleinen Sumpfhuhns und der Habitatausstattung der Seen ist hinreichend sicher, dass die Tiere nicht regelmäßig zwischen den Seen hin- und herfliegen und dabei eine Entfernung überwinden, die mehr als das Dreifache des weiteren Aktionsraums beträgt.
Rz. 120
Der Kläger hat keine Beobachtungen geschildert, die auf solche regelmäßigen nächtlichen Flugbewegungen des Kleinen Sumpfhuhns schließen lassen. Dass sein Sachbeistand bei 170 Nächten pro Jahr in "zwei von drei Jahren" einzelne überfliegende Kleine Sumpfhühner beobachtet hat, spricht gegen eine ausreichende Regelmäßigkeit. Auch die weiteren Beobachtungen, etwa einer Zwergralle (Porzana pusilla) im Jahr 1983 oder nächtliches Rufen über einem Brutgebiet im Jahr 2014, bleiben anekdotisch. Sie bieten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Kleine Sumpfhuhn regelmäßig sein Brutgebiet verlässt und ein anderes, ebenso geeignetes Habitat aufsucht. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass Flugbewegungen über die Leitung nicht auszuschließen sind. Die damit ebenso nicht auszuschließende Möglichkeit eines Leitungsanflugs genügt aber nicht zur Annahme erheblicher Beeinträchtigungen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG.
Rz. 121
4. Auf die Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern für das Kleine Sumpfhuhn kommt es nicht an. Aufbauend auf Liesenjohann et al. (2019) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das konstellationsspezifische Risiko für das Kleine Sumpfhuhn um jedenfalls eine Stufe sinkt, so dass selbst die Annahme einer "mittleren" Konfliktintensität in entweder dem engeren oder dem weiteren Aktionsraum erhebliche Beeinträchtigungen ausschlösse. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Absenkung auf einer - vom Kläger bestrittenen - Ähnlichkeit mit dem Kiebitz (Vanellus vanellus) (Liesenjohann et al. [2019] S. 104) oder der Grundwirksamkeit der Marker beruht. Zwar verlangt der Planergänzungsbeschluss bei einer Grundwirksamkeit der Marker eine Prüfung der Plausibilität im Einzelfall (PEB S. 312). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Annahme einer Grundwirksamkeit der Marker unplausibel sein könnte.
Rz. 122
V. Der Planergänzungsbeschluss verneint ohne Rechtsfehler eine erhebliche Beeinträchtigung von Löffelenten (PEB S. 292 f.), Schnatterenten (PEB S. 295 f.), Tafelenten (PEB S. 299 f.), Reiherenten (PEB S. 300 ff.) und Schellenten (PEB S. 302 f.).
Rz. 123
1. Der Planergänzungsbeschluss nimmt für alle Arten als Zug- und Rastvögel ein mittleres konstellationsspezifisches Risiko an. Das Anflugrisiko werde aber durch die planfestgestellten Vogelschutzmarker ausreichend gemindert.
Rz. 124
a) Die Tiere suchten den Landiner Haussee und den Felchowsee teils in erheblicher Zahl für die Mauser und die Rast auf, so dass im zentralen Aktionsraum eine mittlere Konfliktintensität bestehe. Im weiteren Aktionsraum sei die Konfliktintensität nur gering, weil nach den Beobachtungen kein Hauptflugkorridor zwischen den beiden Seen bestehe. Substantiierte Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Weil der Beklagte die Konfliktträchtigkeit der Leitung zutreffend als "mittel" eingeschätzt hat, ist die Annahme eines mittleren konstellationsspezifischen Risikos nicht zu beanstanden.
Rz. 125
b) Gestützt auf Liesenjohann et al. (2019) geht der Planergänzungsbeschluss überwiegend von einer "sehr hohen", jedenfalls aber einer "mittleren bis hohen" Wirksamkeit der Vogelschutzmarker aus. Das konstellationsspezifische Risiko werde für die Schellente um 2 Stufen (PEB S. 316), bei den weiteren Entenarten um 3 Stufen (PEB S. 314 ff.) auf jeweils "sehr gering" gesenkt. Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Gestützt auf eine Studie mit einem artspezifischen Reduktionswert gehen Liesenjohann et al. (a. a. O. S. 62) für die Schnatterente von einer Senkung des Risikos um drei Stufen aus. Löffelenten, Reiherenten und Tafelenten ähneln Schnatterenten so sehr, dass dieser Reduktionswert übernommen wird (a. a. O. S. 140). Einen um eine Stufe geringeren Reduktionswert nehmen Liesenjohann et al. (ebd.) für die Schellente an, weil sie eine etwas geringere Ähnlichkeit mit der Stockente (Anas platyrhynchos) als Referenzart aufweist. Hiervon ausgehend wäre nach der Methode des Beklagten nur bei einem sehr hohen konstellationsspezifischen Risiko für die Schellente oder einem extrem hohen konstellationsspezifischen Risiko für die anderen Entenarten eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Selbst der Kläger fordert aber nur die Annahme eines hohen konstellationsspezifischen Risikos.
Rz. 126
2. Der Planergänzungsbeschluss bestimmt das konstellationsspezifische Risiko für die Enten als Brutvögel ohne Rechtsfehler als gering. Ob die Enten als Brutvögel zu den geschützten Gebietsbestandteilen gehören, bedarf keiner Entscheidung.
Rz. 127
a) Der Planergänzungsbeschluss nimmt jeweils nur ein geringes Risiko im zentralen Aktionsraum an, weil kartierte, vermutete oder jedenfalls vorsorglich angenommene Brutvorkommen hinreichend weit von der Trasse entfernt lägen.
Rz. 128
In Übereinstimmung mit Bernotat et al. (2018), S. 187 geht der Planergänzungsbeschluss von einem zentralen Aktionsraum von 250 m um den jeweiligen Brutplatz aus. Der Kläger sieht bei dieser Bemessung Reihflüge als artspezifisches Fortpflanzungsverhalten nicht berücksichtigt, bei denen ein oder mehrere Erpel ein Weibchen verfolgen, bis es zur Paarung kommt. Solche Flüge brauchten indes bei der Bemessung des zentralen Aktionsraums nicht betrachtet zu werden, weil sie nur zu Beginn der Brutzeit vorkommen und damit nicht mit der für die Betrachtung des zentralen Aktionsraums notwendigen Regelmäßigkeit. Dem Hinweis des Klägers auf Suchflüge der Schellente nach geeigneten Brutplätzen in Baumhöhlen hat der Beklagte überzeugend mit dem Hinweis auf das Fehlen entsprechender Bäume im Umfeld des Landiner Haussees widersprochen.
Rz. 129
Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich mögliche Brutplätze von Enten stets in einer Entfernung von jedenfalls 250 m von der Trasse befinden. Für alle Entenarten nimmt auch der Kläger eine Fluchtdistanz von jedenfalls 50 m und damit einen entsprechenden Abstand der Brutplätze von der "Neuen Straße" an. Hiernach ist ein ausreichender Abstand zur Trasse gewahrt.
Rz. 130
b) Für den weiteren Aktionsraum schätzt der Planergänzungsbeschluss die Konfliktträchtigkeit als gering ein, weil sich die Tiere während der Brutzeit vor allem auf dem Brutgewässer aufhielten und sich im näheren Umfeld der Trasse keine weiteren Gewässer befinden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Rz. 131
Unter Berücksichtigung einer mittleren Konfliktintensität der Leitung erweist sich die Annahme eines nur geringen konstellationsspezifischen Risikos als fehlerfrei, so dass erhebliche Beeinträchtigungen für die Entenarten als Brutvögel ausgeschlossen sind. Auf die bei Enten sehr hohe, jedenfalls aber mittlere bis hohe Wirksamkeit der Marker kommt es insoweit nicht an. Sie senkt das Risiko weiter und damit sicher unter die Schwelle erheblicher Beeinträchtigungen.
Rz. 132
D. Der Planergänzungsbeschluss hält eine Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Randow-Welse-Bruch und Schorfheide-Chorin nicht für ausgeschlossen. Erhebliche Beeinträchtigungen befürchtet er im Randow-Welse-Bruch für den Schreiadler (Vanellus vanellus) und den Schwarzstorch (Ciconia negra) jeweils als Brutvogel, in Schorfheide-Chorin für den Weißstorch (Ciconia ciconia) als Brutvogel und in beiden Gebieten für den Kranich (Grus grus), den Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) und den Kiebitz (Vanellus vanellus), jeweils als Zug- und Rastvogel. Der Planergänzungsbeschluss hat das Vorhaben aber insoweit ohne Rechtsfehler nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen.
Rz. 133
I. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG verlangt die Zulassung eines Projekts unter Abweichung von § 34 Abs. 2 BNatSchG, dass es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Solche Gründe liegen vor (PEB S. 361 ff.).
Rz. 134
Damit sich die für ein Projekt streitenden Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. L 206 S. 7) setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abwägung. Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 104). Diesen Anforderungen ist genügt.
Rz. 135
Das Vorhaben ist Teil des Bedarfsplans des EnLAG, seine Aufnahme in diesen Plan ist nicht zu beanstanden. Dies steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52 ff.). Der Planergänzungsbeschluss hat auf die Bedeutung des Projekts für die Einbindung einer Leitung vom polnischen Krajnik über Vierraden in das deutsche Stromnetz verwiesen (PEB S. 366). Die Leitung werde die Transportkapazität für die im Norden der 50-Hertz-Regelzone eingespeiste Leistung aus erneuerbaren Energien schaffen, dies gelte für die Onshore-Windenergie und perspektivisch für die Offshore-Windenergie. Nach Netzberechnungen zur 220-kV-Leitung Pasewalk-Vierraden sei diese nicht mehr ausreichend (PEB S. 367).
Rz. 136
Der Kläger macht im Kern geltend, die bestehenden Leitungen seien nicht ausgelastet. Dies gelte für die zu ersetzende 220-kV-Leitung und für die 40 km westlich gelegene 380-kV-Leitung von Lubmin über Altentreptow und Gransee nach Neuenhagen. Der Einwand bleibt erfolglos. Nach dem Netzentwicklungsplan 2019 soll für das Zieljahr 2030 eine Erhöhung der hergestellten Leistung aus erneuerbaren Energien um 40 bis 50 MW erfolgen (bisher: 17,4 MW). Es ist ein erhebliches öffentliches Interesse, sich für diesen Ausbau durch Schaffung ausreichender Transportkapazität zu rüsten. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass die bestehende 220-kV-Leitung im 1. Quartal 2020 an 3 242 Stunden mit (n-1) überlastet war; die Kosten des Engpassmanagements hat sie für 2019 mit knapp 6 Mio. € beziffert. Dem Verweis des Klägers auf die teils nur geringe Auslastung der Leitung ist sie mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die wiedergegebenen Daten bereits redispatch-Maßnahmen berücksichtigten.
Rz. 137
II. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen.
Rz. 138
1. Die Errichtung der Leitung oder jedenfalls einzelner Abschnitte als Erdkabel ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.
Rz. 139
a) Der Begriff der Alternative in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Als Alternative sind aber nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden könnten. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab.
Rz. 140
Diese Auslegung wirft keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf auf. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL liegt kein weiterer Alternativenbegriff zugrunde. Auch nach dem Unionsrecht darf und muss die Alternativenprüfung bei der Vorhabenzulassung am Plan- und Projektziel anknüpfen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 410 f. m. w. N.). Ob eine Teilverkabelung an Stelle des Baus einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung für Drehstrom eine Alternative im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-Richtlinie ist, ist keine Frage der Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung von 2016 (ABl. 202 S. 164) - AEUV. Sie beschränkt sich vielmehr auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nach dem Unionsrecht, dessen Inhalt bereits geklärt ist.
Rz. 141
b) Der nationale Gesetzgeber beschränkt den Einsatz von Erdkabeln im Anwendungsbereich des EnLAG auf bestimmte Pilotvorhaben. Diese Regelung verlangt bei der Bestimmung zumutbarer Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG Beachtung (aa). Sie steht mit Verfassungsrecht (bb) und Unionsrecht in Einklang (cc).
Rz. 142
aa) Nach § 2 Abs. 1 EnLAG können bestimmte Leitungen, sog. Pilotvorhaben, als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Die Entscheidung des § 2 Abs. 1 EnLAG beschränkt im Interesse der Versorgungssicherheit den Einsatz von Erdkabeln im Bereich des Energieleitungsausbaugesetzes. Die Pilotvorhaben sollen dazu dienen, Erfahrungen mit der Erdkabeltechnologie zu sammeln und deren Einsatz in der Fläche zu ermöglichen (BT-Drs. 16/10491 S. 16). Der Gesetzgeber bewertet die Erdkabeltechnologie für Höchstspannungsleitungen im Drehstrombereich nicht als dem Stand der Technik entsprechend, erachtet sie nicht als gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen und hat ihren Einsatz auf Pilotvorhaben beschränkt (BT-Drs. 18/4655 S. 1 f.). Dies dient auch dem Interesse der Netzstabilität und der Vermeidung von Störungen oder Ausfällen der Übertragungsnetze (BT-Drs. 18/4655 S. 20) (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 129 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 45 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11 Rn. 105).
Rz. 143
Die Entscheidung des Gesetzgebers ist bei der Bestimmung der Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu beachten. Das EnLAG stellt nicht nur den Bedarf für die in seine Anlage aufgenommenen Leitungen fest (§ 1 Abs. 2 EnLAG), sondern bestimmt zugleich, dass dieser Bedarf bei Vorhaben, die keine Pilotvorhaben sind, durch die Errichtung von Freileitungen befriedigt werden soll. Der Bau solcher Freileitungen dient dem vom Gesetzgeber hervorgehobenen Ziel eines zügigen Baus der Leitungen (vgl. BT-Drs. 16/10491 S. 1; BT-Drs. 18/4655 S. 1), weil die Übertragungsnetzbetreiber über umfassende Erfahrungen mit dieser Technologie verfügen. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Leitung, deren Aufnahme in die Liste der Pilotvorhaben im parlamentarischen Verfahren vergeblich gefordert worden ist (vgl. BT-Drs. 16/12902). Ein Bau der Uckermarkleitung als Erdkabel erscheint damit nicht als Alternative, sondern berührte die Identität des Vorhabens.
Rz. 144
§ 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EnWG führen auf kein abweichendes Ergebnis. Die Beteiligten streiten, ob die Errichtung eines Erdkabels für eine Drehstromleitung mit 380 kV den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG entspricht. Dies sind Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; darüber hinaus müssen sie in der Praxis erprobt sein (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 40 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 49). Der Kläger macht ferner unter Hinweis auf Erdkabelleitungen in der Europäischen Union geltend, es sei jedenfalls nach § 49 Abs. 3 EnWG davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. Auf diese Fragen kommt es indes nicht an. Denn § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG gehen als speziellere Regelungen dem § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EnWG vor. Die letztgenannten Vorschriften formulieren technische Anforderungen an die Ausführung einer Leitung, sei es eine Freileitung oder ein Erdkabel, regeln aber nicht, ob eine Leitung zulässigerweise als Erdkabel errichtet werden kann. Hiervon ausgehend bedarf es keiner Beweiserhebung darüber, ob und welche technischen Normen für die Errichtung eines Erdkabels gelten und ob die für Erdkabel notwendige Technik bekannt, sicher und erprobt ist.
Rz. 145
bb) Die energiepolitische Entscheidung, den Ausbau des Höchstspannungsnetzes für die im EnLAG genannten Vorhaben grundsätzlich durch Freileitungen zu verwirklichen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient dem Ziel einer sicheren Energieversorgung, der eine überragende Bedeutung für das Gemeinwohl zukommt (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 286 m. w. N.).
Rz. 146
Wie bei einer Bedarfsfeststellung ist dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 36). Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52). Sie hat dabei - wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen - zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a GG zum Ausdruck kommen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 289). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Beschränkung von Erdkabeln auf Pilotvorhaben seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. So geht aus dem Bericht der Bundesregierung nach § 3 EnLAG vom 27. September 2018 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt noch keines der sechs Pilotvorhaben verwirklicht war. Nach wie vor gibt es also nur wenige praktische Erfahrungen mit 380-kV-Drehstromerdkabeln (BT-Drs. 19/4675).
Rz. 147
Der Kläger zeigt verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken nicht auf. Auf seine Behauptung, im europäischen Ausland würden bereits Erdkabel auf der Höchstspannungsebene für Drehstrom in einem gewissen Umfang von "mind. 2000 km" genutzt, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet dessen für den Stromleitungsausbau im Bereich des EnLAG grundsätzlich annehmen, dass Freileitungen unter verschiedenen Gesichtspunkten vorzugswürdig sind (vgl. jeweils zu Abwägungsentscheidungen etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 63, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 181 f. und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 75 ff. sowie Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 32 f.). Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass - selbst nach dem Vortrag des Klägers - nur ein geringer Teil des europäischen Höchstspannungsnetzes im hier betroffenen Spannungsbereich als Erdkabel geführt wird.
Rz. 148
Ebenso bedarf keines Beweises, dass die Versorgungssicherheit durch einen Teilverkabelungsabschnitt in gleicher Weise wie durch eine Freileitung gesichert sei. Über die Behauptung ist kein Beweis zu erheben, weil sie ins Blaue hinein gestellt ist. Dem Kläger hätte es insoweit jedenfalls oblegen, sich zu naheliegenden Einwänden, etwa den Ausfallzeiten durch Reparaturmaßnahmen substantiiert zu äußern. Hiervon unabhängig ist die Behauptung nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung darzutun.
Rz. 149
cc) Die Entscheidung des Gesetzgebers ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 150
(1) Der Kläger meint, vor Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) habe es einer strategischen Umweltprüfung bedurft. Diesem Einwand steht zwar § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG nicht entgegen (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 56 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 62), er bleibt aber erfolglos.
Rz. 151
Eine strategische Umweltprüfung war vom nationalen Recht nicht gefordert. Auch das Unionsrecht verlangte sie nicht. Pläne und Programme nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197/30) - SUP-RL - sind nur solche Pläne und Programme, die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. Dem Gesetzgebungsverfahren für das Energieleitungsausbaugesetz und seine Änderungen ist aber - anders als beim Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 1 Satz 1 EnWG und Anlage 5 Nr. 1.10 zum UVPG - kein solches behördliches Verfahren vorausgegangen. Dass der Gesetzentwurf durch die Bundesregierung als zur Gesetzesinitiative berechtigtes Verfassungsorgan eingebracht worden ist (BT-Drs. 18/4655) führt auf kein anderes Ergebnis.
Rz. 152
Hiervon unabhängig wird nach Art. 3 Abs. 2 SUP-RL vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die (u. a.) in dem Bereich Energie ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EG (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) eine Prüfung für erforderlich erachtet wird. Das Erfordernis, dass durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EG (UVP-RL) aufgeführten Projekten gesetzt werden muss, ist erfüllt, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich ihres Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 [ECLI:EU:C:2022:102] - Rn. 62). An einer solchen signifikanten Gesamtheit im Sinne eines Makroplanungsprozesses (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 65) fehlte es bei der Novelle des Energieleitungsausbaugesetzes. An den aufgeführten Vorhaben hat sich substantiell kaum etwas geändert; die veränderten Modalitäten beschränken sich auf die Ermöglichung von Erdkabelabschnitten auf wenigen weiteren Abschnitten und die Möglichkeit von Erdkabelprojekten aus naturschutzfachlichen Gründen. Dies reicht für eine signifikante Gesamtheit an Regelungen nicht aus. Unionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
Rz. 153
(2) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Gesetzgeber aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen sein könnte, im Regelungsbereich des EnLAG für die Übertragung von Drehstrom auf der Höchstspannungsebene stets Erdkabel als technische Alternative zu Freileitungen zuzulassen. Welchen unionsrechtlichen Klärungsbedarf der Kläger sieht, erschließt sich nicht.
Rz. 154
2. Auf den Einsatz von Kompaktmasten, also Masten, die nicht auf einem Stahlgittergestell, sondern auf einem Vollwandmast errichtet werden, musste sich die Beigeladene nicht verweisen lassen.
Rz. 155
Im Vogelschutzgebiet Randow-Welse-Bruch sind aus Gründen des Vogelschutzes die Masthöhen durch die Verwendung von Einebenenmasten reduziert (Maßnahme VASB7); das Gleiche gilt für die Masten im Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin, soweit die Flächen für den Vogelschutz von Bedeutung sind (Mast 29 bis 72 und von Mast 157 bis 161). Damit sinkt die Zahl der Seilebenen und zugleich das Anflugrisiko (Bernotat et al. [2018] S. 68). Der Kläger zeigt nicht auf, warum Kompaktmasten gegenüber dieser Mastgestaltung Vorteile für den Vogelschutz bieten, weil er sich auf einen Vergleich mit Donaumasten beschränkt. Es kommt daher nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob Kompaktmasten für die Anforderungen der hiesigen Leitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 134 f.).
Rz. 156
3. Der Planergänzungsbeschluss erkennt keine zumutbaren räumlichen Alternativen (PEB S. 391 ff.). Damit hat sich der Kläger nicht binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG auseinandergesetzt. Die Klagebegründung beschränkt sich darauf, den Verlauf einer anderen, aus Sicht des Klägers vorzugswürdigen Variante zu beschreiben. Es fehlt aber an der von § 6 Satz 1 UmwRG geforderten Würdigung des Planergänzungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17).
Rz. 157
III. Nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden soll. Nebenbestimmung 5.2.1 Nr. 15 sieht vor, dass der Rückbau von Abschnitten der 220-kV-Freileitung in den Abschnitten innerhalb des Vogelschutzgebiets Schorfheide-Chorin zwischen Polßen und Peetzig (Mast-Nr. 200 bis Mast-Nr. 242 ≪13,85 km≫) und innerhalb des Vogelschutzgebiets Randow-Welse-Bruch zwischen Wendemark und Blumenhagen (Mast-Nr. 24V bis Mast-Nr. 61V ≪12,85 km≫) als Kohärenzsicherungsmaßnahme innerhalb eines Jahres nach Errichtung der 380-kV-Freileitung durchzuführen ist (PEB S. 9).
Rz. 158
1. Der Rückbau ist funktional geeignet, die Kohärenz zu sichern.
Rz. 159
Die Ausgestaltung von Kohärenzmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Die Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region in demselben Mitgliedstaat beziehen und Funktionen erfüllen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind. Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 418).
Rz. 160
Die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG (PEB Anlage 11.3) geht der Eignung der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung schutzgebietsbezogen nach, insbesondere der Frage, welche Vorteile ein Rückbau der Leitung für die jeweils einzelnen, erheblich beeinträchtigten Vogelarten hat. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Seine Kritik, die rückzubauende Leitung liege zu einem erheblichen Teil im Wald und betreffe andere Lebensräume und Arten als die zu errichtende Leitung, geht am Planergänzungsbeschluss vorbei. Als Kohärenzsicherungsmaßnahme ist der Rückbau nur eingestellt, soweit die Leitungen im Offenland verlaufen (vgl. etwa PEB Anlage 11.3, S. 77 für das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin).
Rz. 161
2. Dass der Rückbau erst nach Errichtung der neuen Leitung abgeschlossen sein wird, steht der Kohärenzsicherung nicht entgegen.
Rz. 162
In zeitlicher Hinsicht muss sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzmaßnahme rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 418). Diesen Anforderungen ist genügt. Der Planergänzungsbeschluss sieht den Rückbau der Leitung in den Teilen, die der Kohärenzsicherung dienen, binnen eines Jahres nach Errichtung des Vorhabens vor. Dass es in diesem begrenzten Zeitraum zu einer irreversiblen Schädigung des Gebiets kommt, weil zeitgleich zwei Hindernisse im Luftraum bestehen, verneint die Abweichungsprüfung. Nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten könnten nur bei Berücksichtigung dauerhafter Mortalitätsrisiken nicht ausgeschlossen werden; eine einjährige potenzielle Mortalitätserhöhung habe keine nachhaltigen Auswirkungen (PEB Anlage 11.3 S. 69). Einwände gegen diese Einschätzung hat der Kläger nicht erhoben.
Rz. 163
3. Der Kläger hält den Rückbau der Freileitung für eine "Sowieso-Maßnahme", die nicht über Standardmaßnahmen für die Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) hinausgehe. Der Rückbau dürfe daher nicht als Kohärenzsicherungsmaßnahme berücksichtigt werden. Dies bleibt erfolglos.
Rz. 164
a) Nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer und vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen (Standardmaßnahmen für die Erhaltung). Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (Standardmaßnahmen der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen). Solche Standardmaßnahmen sind vom Mitgliedstaat ohnehin - "sowieso" - zu ergreifen, so dass sie nicht als Kohärenzmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen. Gibt es einen Bewirtschaftungsplan nach § 32 Abs. 5 BNatSchG, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie nach diesem Plan Standardmaßnahmen und Maßnahmen der Kohärenzsicherung abgrenzen dürfen (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 96). Fehlt - wie hier für die betroffenen Vogelschutzgebiete - ein solcher Plan, bedarf es hiervon unabhängig einer Abgrenzung von Standardmaßnahmen und Kohärenzmaßnahmen, denen etwas Überschießendes eigen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 425).
Rz. 165
Der Planergänzungsbeschluss stützt sich bei seiner Abgrenzung insbesondere auf die Managementpläne für das FFH-Gebiet Randow-Welse-Bruch (DE 2750-301) sowie die Managementpläne für die innerhalb des Vogelschutzgebiets Schorfheide-Chorin liegenden FFH-Gebiete Grumsiner Forst/Redernswalde (DE 2949-302), Groß Ziethen (DE 3049-302) und Steinhöfel-Schmiedeberg-Friedrichsfelde (DE 2849-304); keiner dieser Pläne enthält den Rückbau der 220-kV-Leitung als Standardmaßnahme (PEB S. 407 f.; 409). Darüber hinaus könne der Rückbau der Leitung nicht als Standardmaßnahme festgesetzt werden, da die Leitung für die Stromversorgung benötigt werde, das privatrechtliche Eigentum einem Rückbau entgegen stehe und eine Vielzahl weiterer Maßnahmen als Standardmaßnahmen ergriffen werden könnten (etwa: Erhalt und Förderung von Altbäumen, Höhlenbäumen und Totholz, Förderung einer artgerechten Wald- und Grünlandnutzung, angepasste Grünlandnutzung, Anlage von Ackerrandstreifen und Umwandlung von Ackerland in Grünland).
Rz. 166
Dies ist frei von Rechtsfehlern. Der Verweis des Klägers auf die Stellungnahme eines Sachbeistandes lässt die von § 6 Satz 1 UmwRG geforderte Auseinandersetzung mit dem Planergänzungsbeschluss vermissen. Seine Kritik, der Rückbau der Leitung sei extrem naheliegend, geht daran vorbei, dass die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL Regelungs- und Entscheidungsspielräume besitzen und ihnen bei Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL Ermessen eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 425). Diese Spielräume sind nicht auf Null reduziert. Insbesondere verfängt das Argument nicht, die am Ende ihrer Lebenszeit stehende Leitung habe ohnehin abgebaut werden müssen. Der Rückbau der 220-kV-Leitung erfolgt nicht "sowieso" aus Gründen des Gebietsschutzes, sondern weil sie nach Errichtung der Uckermarkleitung nicht mehr benötigt wird. Welches Schicksal die 220-kV-Leitung erfährt, wenn der Ersatzbau ausbleibt, ist spekulativ, jedenfalls nicht notwendig Gegenstand von Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL.
Rz. 167
Erfolglos bleibt ferner der Einwand, der Rückbau der 220-kV-Leitung sei keine Kohärenzsicherungsmaßnahme, weil er als Ausgleichsmaßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und damit als Kompensationsmaßnahme in Anschlag gebracht worden ist. Denn der PEB bringt in Nebenbestimmung 5.1 Nr. 5 als Kompensationsmaßnahme den Rückbau solcher Teile der 220-kV-Leitung in Ansatz, die nicht für die Kohärenzsicherungsmaßnahme abgebaut werden (PEB S. 7 ≪Mast 1 bis 167, Mast 250 bis 270, 62V bis 67V≫). Der Einwand ist im Übrigen rechtlich nicht tragfähig. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG steht die Festlegung von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen.
Rz. 168
b) Es war kein Beweis über die Behauptungen zu erheben, dass der Rückbau einer durch Natura 2000-Gebiet führenden Freileitung, die das Ende ihrer Lebenszeit erreicht hat und ersetzt werden wird, immer Gegenstand eines Gebiets-Managementplans werden würde, oder dass dies jedenfalls in den in Rede stehenden Vogelschutzgebieten gelte. Damit ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache bezeichnet. Ob die Regelungs- und Ermessensspielräume bei Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL eine bestimmte Maßnahme zwingend gebieten, ist eine Rechtsfrage.
Rz. 169
E. Eine gerichtliche Prüfung darüber hinaus ist nicht veranlasst, weil der Kläger den Planergänzungsbeschluss binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG im Übrigen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend substantiiert angegriffen hat.
Rz. 170
Der Kläger hat eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Felchowseegebiet (DE 2950-302) im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG geltend gemacht. Seine Darlegung beschränkt sich aber im Kern auf eine auszugsweise Wiedergabe des Senatsurteils vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73), er hat sich jedoch nicht - wie geboten - mit den Ausführungen des Planergänzungsbeschlusses (PEB S. 332 ff.) auseinandergesetzt. Dies wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil der Felchowsee von der Leitung weiter entfernt ist als der Landiner Haussee.
Rz. 171
Ebenso fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Planergänzungsbeschlusses zu dem FFH-Gebiet Fischteiche Blumberger Mühle (DE 2949-301) (PEB S. 348 ff.). Der bloße Verweis des Klägers auf das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin genügt nicht. Er berücksichtigt nicht, dass Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets insbesondere im Bereich zwischen Mast 21 und 72 und damit in ganz erheblicher Entfernung zum FFH-Gebiet befürchtet werden.
Rz. 172
Schließlich ist etwaigen Einwänden gegen die artenschutzrechtliche Prüfung nicht nachzugehen. Der Kläger hat sich binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG mit den entsprechenden Ausführungen des Planergänzungsbeschlusses (PEB S. 484 ff.) nicht auseinandergesetzt. Auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-473/19 und C-474/19 [ECLI:EU:C:2021:166], Föreningen Skydda Skogen u. a. - und vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 [ECLI:EU:C:2021:881], IE gegen Magistrat der Stadt Wien -) kommt es danach nicht an.
Rz. 173
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Fundstellen
BVerwGE 2023, 39 |
JZ 2022, 696 |
LKV 2022, 3 |
NuR 2023, 36 |
RdW 2022, 1006 |
ZNER 2022, 639 |