Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 14.01.2013; Aktenzeichen 20 B 12.30299) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG.
Rz. 2
Er beantragte am 8. Juli 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am gleichen Tag Fingerabdrücke abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Auswertung zum Zweck des erkennungsdienstlichen Abgleichs nicht möglich war. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2010 aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamtes erscheine und sich “auswertbare Fingerabdrücke” abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe, und dass in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in der Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich am 6. September 2010 erneut Fingerabdrücke abnehmen lassen, die nach Mitteilung des Bundeskriminalamtes wiederum nicht verwertbar waren.
Rz. 3
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 5. November 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Weder am 8. Juli 2010 noch beim Folgetermin hätten verwertbare Fingerabdrücke gewonnen werden können. Die angeforderten schriftlichen Erklärungen (zum Reiseweg) habe der Kläger nicht abgegeben. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.
Rz. 4
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalia. Gleichzeitig stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.
Rz. 5
Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrenbevollmächtigten gerichteten und diesen zugegangenen Schreiben vom 9. November 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Dazu erhalte er vom Bundesamt einen Ladungstermin. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung auf den 30. November 2011 geladen. Er erschien an diesem Termin; die abgenommenen Fingerabdrücke erwiesen sich wiederum als nicht auswertbar. Nach einem Vermerk stellte der mit der Abnahme befasste Mitarbeiter des Bundesamts an den Fingerkuppen des Klägers Abschürfungen fest. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.
Rz. 6
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen gelte. Denn der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG nicht verpflichtet, Fingerabdrücke abzugeben, die im Rahmen des Eurodac-Systems verwertbar seien. Er habe vielmehr seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht genügt, indem er sämtlichen Aufforderungen der Beklagten, erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zu dulden, gefolgt sei und sich Fingerabdrücke habe abnehmen lassen. Beschränke der Gesetzgeber die Mitwirkung im Fall einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf eine Duldungspflicht, sei es dem Bundesamt verwehrt, durch behördliche Verfügung darüber hinausgehende Mitwirkungshandlungen einzufordern und diese bei Unterbleiben mit einer Verfahrenseinstellung zu sanktionieren. Mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung zur Abgabe verwertbarer Fingerabdrücke komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Unverwertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu vertreten habe. Soweit die Einstellungsverfügung auch darauf gestützt sei, dass der Kläger entgegen der Betreibensaufforderung keine Angaben zum Reiseweg und zu bereits gestellten Asylanträgen gemacht habe, habe er sich hierzu im Wiedereinsetzungsantrag geäußert und sei er vom Bundesamt bislang weitergehend nicht persönlich angehört worden. Auch insoweit lägen daher die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht vor.
Rz. 7
Die Beklagte rügt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die Auslegung des § 15 AsylVfG seitens des Berufungsgerichts verletze Bundesrecht. Aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG oder dem Rückgriff auf Absatz 1 der Vorschrift ergebe sich die Pflicht, alle zielgerichteten Maßnahmen zu unterlassen, die den Erfolg einer erkennungsdienstlichen Behandlung vereiteln könnten. Nach der maßgeblich unionsrechtlich beeinflussten gesetzlichen Konzeption habe das Bundesamt vorrangig die Frage der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Schutzbegehrens zu klären. Selbst wenn Deutschland zuständig sei, müsse geklärt werden, ob und ggf. mit welchem Ergebnis der Asylbewerber zuvor ein Asylverfahren betrieben habe, da ein weiteres Asylbegehren sich als Zweitantrag darstelle.
Rz. 8
Der Kläger hält sich in Übereinstimmung mit den Urteilen der Vorinstanzen nicht für verpflichtet, verwertbare Fingerabdrücke abzugeben. Ferner rügt er, in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 nur unzureichend belehrt worden, insbesondere nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Einstellung des Verfahrens unmittelbar den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG zur Folge habe. Der an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung vom 9. November 2011 sei keine Übersetzung beigefügt gewesen.
Rz. 9
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und unterstützt die Auffassung der Beklagten. Nach seiner Auffassung darf das Bundesamt nicht darauf verwiesen werden, die Tatsache einer Manipulation der Fingerkuppen nur bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu würdigen. Die Betreibensaufforderung diene gerade der Klärung, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorlägen oder ob eine Überstellung des Ausländers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen habe, in dem der Kläger (bei Schutzbedürftigkeit) internationalen Schutz beanspruchen könne.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden, dass sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG keine Garantieverpflichtung des Asylbewerbers ableiten lässt, für die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke einstehen zu müssen. Die in der Vorschrift normierte Mitwirkungspflicht umfasst aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Verpflichtung, im Vorfeld der Abnahme von Fingerabdrücken deren Auswertbarkeit nicht zu vereiteln. Da das Berufungsgericht die Aufforderung zur Schilderung des Reisewegs in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 zu Unrecht beanstandet und unter Verletzung von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zweite Betreibensaufforderung vom 9. November 2011 und das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der dritten erkennungsdienstlichen Behandlung vom 30. November 2011 nicht in den Blick genommen hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 11
1. Die angegriffene Einstellungsverfügung beruht auf §§ 32, 33 AsylVfG. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach diesen Vorschriften wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 1.13 (Rn. 15 ff). Daraus folgt auch für das vorliegende Verfahren, dass das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, der Senat aber nicht selbst festzustellen vermag, ob wegen Verdachts einer Manipulation der Fingerkuppen des Klägers ein hinreichender Anlass für den Erlass der Betreibensaufforderungen vorlag und der Kläger das Verfahren nicht betrieben hat, weil er gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 7 AsylVfG verstoßen hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 1.13 (Rn. 34 ff.) verwiesen, dem ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt zu Grunde liegt.
Rz. 12
Damit ist das Berufungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die erste Betreibensaufforderung des Bundesamts vom 23. August 2010 hinsichtlich der Aufforderung des Klägers zur Abgabe “verwertbarer” Fingerabdrücke auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Mitwirkungshandlung gerichtet war. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass sich ein Nichtbetreiben auch in Bezug auf die in der ersten Betreibensaufforderung enthaltene selbstständige Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und der Stellung von Asylanträgen ergeben kann. Diesem Teil der Betreibensaufforderung ist der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG nicht nachgekommen. Zwar hat er mit Klageerhebung und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesamt einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und in diesem Angaben zu seinem Reiseweg und der Stellung weiterer Asylanträge gemacht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung sind vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt oder ersichtlich (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Da der Verwaltungsgerichtshof – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ob schon auf Grund des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung am 8. Juli 2010 ein hinreichender Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforderung vorlag, nötigt das zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 13
Das Berufungsgericht hat zudem § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verletzt, weil es die während des Klageverfahrens ergangene zweite Betreibensaufforderung vom 9. November 2011 bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einstellungsbescheids nicht berücksichtigt hat (vgl. Urteil vom heutigen Tag – BVerwG 10 C 1.13 – Rn. 38 ff.). Auch insoweit fehlen aber tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, ob zumindest für diese Betreibensaufforderung ein hinreichender Anlass bestand.
Rz. 14
2. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr aufzuklären haben, ob ein hinreichender Anlass zum Erlass der beiden Betreibensaufforderungen bestand. Dabei wird er insbesondere aufklären müssen, ob bei der Abnahme von Fingerabdrücken am 8. Juli 2010 Anhaltspunkte für eine Manipulation der Fingerkuppen vorlagen und der Kläger hierfür keine nachvollziehbaren Gründe angegeben hat. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten lediglich, dass die Fingerabdrücke seinerzeit nicht verwertbar waren, nicht aber, aus welchen Gründen dies der Fall war und welche Erklärungen der Kläger hierzu abgegeben hat. Sollte sich ergeben, dass bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung am 8. Juli 2010 ein hinreichender Manipulationsverdacht vorlag, hätte dies zur Folge, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung zur schriftlichen Darlegung der Voraufenthalte und eventuellen Stellung von Asylanträgen vorlagen. Da der Kläger innerhalb der Monatsfrist keine entsprechenden Angaben gemacht hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich nicht vorliegen, wäre das Asylverfahren dann bereits mit Ablauf eines Monats nach Zugang der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 eingestellt. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass vor Erlass der ersten Betreibensaufforderung kein hinreichender Anlass bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob zumindest die zweite Betreibensaufforderung zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat. Das würde voraussetzen, dass für den Erlass dieser Betreibensaufforderung ein hinreichender Anlass bestand und der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts das Verfahren infolge Manipulation seiner Fingerkuppen nicht betrieben hat. Für den Fall, dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, wird es schließlich auch über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden haben.
Rz. 15
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft, Fricke, Dr. Maidowski
Fundstellen