Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesbahnobersekretär (Zugbegleiter). Zugriff auf eingezogene Fahrgelder in Höhe von etwa 1 095 DM und verspätete Kassenabrechnung (im Wiederholungsfall). anerkannte Milderungsgründe (besondere Versuchungssituation, wirtschaftliche Notlage) verneint. Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst
Normenkette
BBG §§ 54, 55 S. 2, § 77 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
BDIG (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen V VL 2/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V – … –, vom 25. Juli 2002 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnobersekretär … wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. Juli 2002 entschieden, dass der am … in … geborene Beamte in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinar gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Am 31. März 1998 hätte der Beamte in seiner Funktion als Zugbegleiter Fahrgeldeinnahmen abrechnen müssen. Er unterließ dies jedoch. Daraufhin wurde er mehrmals durch die Zentrale Abrechnungsstelle (ZARS) in P.… und durch den seinerzeitigen Fahrmeister, Bundesbahnhauptsekretär G.…, sowie durch den Chef der …-Gruppe, Bundesbahnobersekretär H.…, mündlich und durch Handzettel zur Abrechnung aufgefordert. Trotz wiederholter Zusicherung kam der Beamte diesen Aufforderungen jedoch bis Juli 1998 nicht nach. Erst nach der Einschaltung des Leiters der Zweigniederlassung R.… der DB Regio AG zahlte er am 2. Juli 1998 den fälligen Betrag in Höhe von 1 094,85 DM bei der ZARS in P.… ein.
Am 3. Juli 1998 wurde mit dem Beamten bezüglich seines Fehlverhaltens bei der Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen ein Gespräch bei der ZARS in P.… geführt. Im Anschluss an dieses Gespräch äußerte sich der Beamte am 30. April 1999 schriftlich wie folgt: Im März 1998 habe er sehr schwere private (u.a. auch finanzielle) und berufliche Probleme gehabt. So sei sein Sohn … am 19. März 1998 wieder zu seiner Mutter zurückgegangen, die für den Jungen das Sorgerecht erhalten habe. Mitte März 1998 sei bei seinem Anwalt noch eine Rechnung in Höhe von 490 DM zu bezahlen gewesen. Eine Woche später habe er von seiner Vermieterin die Abrechnung über die Mietnebenkosten in Höhe von 835 DM erhalten. Unter diesem Druck habe er die Fahrgeldeinnahmen, die er am 31. März 1998 hätte abrechnen müssen, privat dazu verwendet, um die noch offen stehenden Beträge zu begleichen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er sich der Tragweite seines Handelns nicht voll bewusst gewesen.
Diese Einlassungen des Beamten seien zwar nicht geeignet, so das Bundesdisziplinargericht, ihn von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Amtsunterschlagung freizustellen. Sie könnten aber bei der Wahl der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.
Nach alledem habe der Beamte ihm anvertraute dienstliche Gelder für private Zwecke vorübergehend verwendet. Durch dieses Verhalten habe er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig, ehrlich und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG).
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Am 29. September 1998 hätte der Beamte wieder Fahrgeldeinnahmen abrechnen müssen. Er tat dies jedoch nicht. Erst nach einer eindringlichen Aufforderung zahlte er den fälligen Betrag in Höhe von 2 353,10 DM verspätet am 12. Oktober 1998 bei der ZARS in P.… ein.
Durch diese lediglich verspätete Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen (keine Amtsunterschlagung) habe der Beamte gegen die Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Schwergewicht des “schuldhaft” begangenen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) in der Amtsunterschlagung (Anschuldigungspunkt 1) gesehen. Zwar führe diese Pflichtverletzung grundsätzlich zum Ausspruch der Höchstmaßnahme. Davon könne hier jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, da der nicht vorbelastete Beamte in einer einmaligen und unbedachten Versuchungssituation versagt habe. Dieser sei im März 1998, als er nicht über ausreichend private Geldmittel verfügt habe, in die Versuchung geraten, offen stehende private Rechnungen mit dienstlich eingenommenen Geldern zu begleichen. Der Beamte habe unwiderlegt vorgetragen, dass er damals nicht an dienstliche Konsequenzen gedacht, also unbedacht gehandelt habe. Eine Vorsatztat schließe unbedachtes Handeln nicht aus. Nach alledem sei es erforderlich, aber auch ausreichend, eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen.
2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, diese nachträglich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Im Anschuldigungspunkt 1, dem Schwergewicht des festgestellten Fehlverhaltens, habe die Vorinstanz zu Recht eine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung (Amtsunterschlagung) angenommen, zu Unrecht aber von der Verhängung der verwirkten Höchstmaßnahme abgesehen. Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes lägen nicht vor. Beim Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage fehle es bereits an einer Notlage. Der Beamte habe im Tatzeitraum über Bruttoeinnahmen in Höhe von ca. 5 800 DM verfügt, denen Ausgaben von insgesamt etwa 3 700 DM gegenübergestanden hätten. Gemessen am Regelsatz für Sozialhilfe habe sich der Beamte damit nicht in finanzieller Not befunden. Der Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation komme dem Beamten ebenfalls nicht zugute. Da es zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten als Zugbegleiter gehört habe, Fahrgeld einzunehmen und bis zur Abrechnung zu verwahren, habe er nicht in einer besonderen Versuchungssituation versagt. Er sei auch nicht unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses unter Druck geraten, um einem plötzlich eintretenden finanziellen Bedarf Rechnung tragen zu müssen. Selbst wenn er zur Tatzeit Schwierigkeiten gehabt habe, seine Miete sofort zahlen zu können, hätte er doch zuerst auf andere Weise, z.B. durch Stundungsantrag, versuchen müssen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, bevor er auf dienstlich anvertraute Gelder zugreife. Ähnliches treffe für die Bezahlung der Rechnung seines Rechtsanwaltes zu. Schließlich sei auch der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Zugriff auf das Geld Ausdruck eines – regelmäßig vorübergehenden – Schocks gewesen sei. Entsprechendes gelte für die Tatsache, dass sein Sohn … am 19. März 1998 wieder zu seiner Mutter zurückgegangen sei.
Der Beamte müsse aber auch dann aus dem Dienst entfernt werden, wenn im Anschuldigungspunkt 1 die Voraussetzungen eines Milderungsgrundes bejaht würden. In diesem Fall sei bei der Bemessung der Maßnahme noch der Sachverhalt im Anschuldigungspunkt 2 zu berücksichtigen, wonach der Beamte im Herbst 1998 Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 2 353,10 DM erst nach Überschreitung der vorgegebenen Einnahmenobergrenze und der ihm eingeräumten Maximalfrist abgeführt habe. Abgesehen davon, dass hier der Verdacht vorliege, ebenfalls eine Amtsunterschlagung begangen zu haben, habe der Beamte zumindest vorsätzlich gegen Kassenvorschriften verstoßen. Eine solche Verfehlung habe erhebliches Gewicht, zumal dann, wenn der Beamte – wie hier – weniger als 3 Monate zuvor einen gleichartigen Pflichtenverstoß begangen habe und daraufhin intensiv belehrt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie der Bundesdisziplinaranwalt durch seinen Schriftsatz vom 26. März 2003 klargestellt hat. Es werden mit der Berufung auch nur Gesichtspunkte geltend gemacht, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen durch das Bundesdisziplinargericht gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das vom Bundesdisziplinargericht mit Bindungswirkung angenommene “schuldhaft” begangene innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht schon im Hinblick auf die als vorsätzliche Pflichtverletzung zu qualifizierende “Amtsunterschlagung” im Anschuldigungspunkt 1 die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.
a) Ein Bahnbeamter, der von ihm dienstlich eingenommenes und damit dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke – sei es auch nur vorübergehend – verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer dieses für den geordneten Ablauf des Bahnbetriebs unabdingbare Vertrauen zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 3. April 2001 – BVerwG 1 D 3.00 – und vom 27. November 2001 – BVerwG 1 D 63.00 –, jeweils m.w.N.).
Der Beamte hat durch sein Verhalten eine Zugriffshandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats begangen. Er hat dienstlich erlangte Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 1 094,85 DM, die er am 31. März 1998 hätte abrechnen müssen, erst am 2. Juli 1998 bei der ZARS der Bahn eingezahlt, weil er das Geld wegen im März 1998 noch offen stehender privater Rechnungen zur Schuldentilgung verwendet hatte. Mithin hat er die der Bahn zustehenden Gelder vorübergehend für eigene Zwecke verwendet.
b) Das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst ist bei einem Zugriff auf dienstlich erlangtes Geld ausnahmsweise nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes sind hier aber nicht gegeben.
ba) Das gilt zunächst – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d.h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (stRspr, z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 – BVerwG 1 D 40.00 – m.w.N.). Eine solche außergewöhnliche Situation ist hier nicht erkennbar. Es gehörte zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten als Zugführer und Zugbegleiter, Fahrgeld einzunehmen und bis zu dessen Abrechnung zu verwahren.
Erfolgte der Zugriff im Rahmen einer alltäglichen, gewohnten dienstlichen Tätigkeit, kommt der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich an dem dienstlichen Geldbestand zu vergreifen. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder gar Drohung durch Gläubiger. Eine solche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder dem Verlangen der Gläubiger Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 a.a.O. m.w.N.). An einer solchen Drucksituation fehlt es hier.
Nach der einzigen, im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Einlassung des Beamten vom 30. April 1999 zur Sache – zur Hauptverhandlung vor dem Senat ist er unentschuldigt nicht erschienen – gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugriff auf das dienstlich anvertraute Geld unter akutem Gläubigerdruck oder unter drohenden Vollstreckungsmaßnahmen geschah. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Anwaltsrechnung als auch im Hinblick auf die Mietnebenkostenabrechnung. Gegebenenfalls hätte sich der Beamte um eine Stundung oder ähnliches bemühen müssen. Die Anwaltsrechnung hat auch keinen plötzlich eintretenden Bedarf geweckt. Der Betrag von 490 DM stand damals “noch offen”. Die Rechnung muss älteren Datums gewesen sein. Dem Beamten waren im Zusammenhang mit seiner Scheidung – 1996 – Kosten/Schulden in Höhe von 35 000 bis 40 000 DM entstanden; im April 1999 beliefen sich die Schulden noch auf 20 000 DM. Auch hinsichtlich der Mietnebenkostenabrechnung ist nicht erkennbar, dass es dem Beamten damals unmöglich war, diese auf andere Weise zu begleichen und dass die Bezahlung dieser Schuld aus der Sicht des Beamten dringend und nicht aufschiebbar war (vgl. dazu z.B. Urteil vom 15. März 1994 – BVerwG 1 D 19.93 – DokBer B 1994, 287 m.w.N.). Als der Beamte die Forderung erhielt, war schon Ende März 1998 und die Gehaltszahlung für April stand bevor.
Im Übrigen scheitert der Milderungsgrund auch an dem Umstand, dass keine persönlichkeitsfremde Tat vorgelegen hat. Nach Auffassung des Senats (z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 – BVerwG 1 D 33.99 –) rechtfertigt ein einmaliges kurzschlussartiges Versagen bei einem Zugriffsdelikt die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur dann, wenn sich der Beamte bis dahin dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei verhalten hatte. Denn nur in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei der durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen ohne Wiederholungsgefahr gehandelt hat. Das ist hier nicht der Fall. Der Beamte war wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen in der Vergangenheit schon mehrfach aufgefallen. Bereits am 16. November 1993 – noch vor der Probezeit – war er diesbezüglich abgemahnt worden. Im Januar 1994 wurde wiederum eine Zuwiderhandlung bekannt; der Beamte wurde bis auf weiteres als Kassenbeamter abgelöst und im Ladedienst eingesetzt. Im März 1995 – während der Probezeit – traten erneut Abrechnungsunregelmäßigkeiten auf. Der Beamte wurde daraufhin für die Zeit vom 27. April 1995 bis 30. September 1995 zum Ladedienst versetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfalle mit einem Disziplinarverfahren rechnen müsse. Auch die Feststellungen zum Anschuldigungspunkt 2, die sich als “weiterer Wiederholungsfall” qualifizieren lassen, zeigen, dass es sich bei der Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 nicht um eine persönlichkeitsfremde Verfehlung handelt.
bb) Von den übrigen anerkannten Milderungsgründen kommt allenfalls noch der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage in Betracht. Dieser steht dem Beamten aber bereits deshalb nicht zur Seite, weil der Beamte das dienstlich anvertraute Geld nicht zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das Geld nutzte er zur Schuldentilgung. Ein derartiger Verwendungszweck würde nach der Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 – BVerwG 1 D 94.95 – DokBer B 1996, 273 m.w.N.) nur dann eine der erforderlichen Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte. Das war hinsichtlich der Rechtsanwaltsrechnung offenkundig nicht der Fall. Aber auch bezüglich der Mietnebenkostenabrechnung ist nicht ersichtlich, dass ein kurzfristiger Verzug – sofern er überhaupt schon eingetreten war – die Fortsetzung des Mietverhältnisses gefährdet hätte. Im Übrigen wäre eine wirtschaftliche Notlage für den Beamten auch nicht ausweglos gewesen, wie er in seinem Schreiben vom 30. April 1999 selbst eingeräumt hat. Es wäre ihm nämlich möglich und zumutbar gewesen, sich zuvor an seine Dienststelle zu wenden. Dies hat er unterlassen.
2. War nach alledem die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar, so konnte dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrages ist der Beamte nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 – BVerwG 1 DB 34.01 – ZBR 2002, 436 = DÖD 2002, 97 = DokBer B 2002, 95).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Unterschriften
Albers, Heeren, Müller
Fundstellen