Leitsatz (amtlich)

§ 20 a SG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandssoldaten gemäß § 20 a Abs. 2 SG setzt, soweit sie auf eine Besorgnis der Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität der Amtserfüllung in den Streitkräften gestützt wird, einen nicht unerheblichen Zusammenhang dieser Tätigkeiten mit der früheren dienstlichen Tätigkeit voraus.

Soll die Tätigkeit für ein Unternehmen der Rüstungsindustrie untersagt werden, ist (nur) gefordert, daß der Soldat früher dienstlich mit Angelegenheiten, die z. B. die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, nicht unerheblich befaßt gewesen ist; maßgebend ist insoweit, ob die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme auf Entscheidungen in solchen Angelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung gegeben war. Eine solche Möglichkeit kann nicht nur bei den eigentlichen Entscheidungsträgern, sondern auch bei deren Vorgesetzten auch bei denjenigen in Betracht kommen, die nur an der Vorbereitung einer Entscheidung beteiligt sind.‹

 

Verfahrensgang

VG Minden

OVG für das Land NRW

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037553

BVerwGE 84, 194

BVerwGE, 194

NVwZ-RR 1990, 365

DÖV 1990, 565

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