Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsenteignung. besatzungshoheitliche Enteignung. besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang. Besatzungsmacht. Beschlagnahme. Deutsche Wirtschaftskommission. DWK. Hausgrundstück. Liste A. Listenenteignung. Privatvermögen. Richtlinien. Sequestration. SMAD. sonstiges Vermögen. Unternehmen. Unternehmensenteignung. Zurechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Konkretisierung des Umfangs der Betriebsenteignungen nach Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK ist der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen. Das Enteignungsverbot der Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 steht der Zurechnung nicht entgegen. Das gilt auch, soweit bei der Betriebsenteignung miterfasstes, nicht gesondert sequestriertes Privatvermögen der betroffenen Unternehmensinhaber und Gesellschafter in die Enteignung einbezogen wurde.
Normenkette
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 48 Abs. 1, 3-4; VermG § 1 Abs. 7, 8 Buchst. a; SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945, Nr. 64 vom 17. April 1948 Nrn. 1, 4-5, 8; Richtlinien Nr. 1 der DWK Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 der DWK § 1 Nr. 2, § 2
Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 26.05.2010; Aktenzeichen 3 K 60/09 Ge) |
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Rücknahme eines Teilbescheides, mit dem der Erbengemeinschaft nach Herrn Kurt H… das Hausgrundstück B…straße … in J…. (Flur …, Flurstücke … mit 1 919 m2 und … mit 86 m2, eingetragen im Grundbuch von J…, Bd. …, Bl. …) zurückübertragen worden war. Dieses Grundstück hatte Herr Kurt H… 1939 erworben. Er war außerdem Eigentümer weiterer Grundstücke in W… und J… sowie Inhaber von vier Kaufhäusern. In J… führte er das “Kaufhaus Kurt H…” und das “Heka Kaufhaus Kurt H…”, die er 1937 vom bisherigen jüdischen Inhaber erworben hatte.
Rz. 2
Beide Kaufhäuser wurden nach Befehl Nr. 124 des Obersten Befehlshabers der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 unter Sequester gestellt. Unter der lfd. Nr. 19 der Liste A der zu enteignenden betrieblichen Objekte im Land Thüringen ist “Kurt H…, Kaufhaus, J…” aufgeführt. Diesem Eintrag ist kein Freistellungsvermerk bezüglich des Privatvermögens des Inhabers beigefügt. Die Liste wurde mit Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 bestätigt. Anschließend kam es zwischen den für die Durchführung der Enteignung zuständigen Thüringer Behörden und der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) zu Auseinandersetzungen darüber, ob bei der Enteignung von Betrieben in Thüringen das Privatvermögen habe miterfasst werden dürfen. Am 21. September 1948 erließ die DWK die Dritte Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 zur Enteignung sonstiger Vermögen (Richtlinien Nr. 3). Deren § 1 definierte als sonstiges Vermögen das durch besonderen Enteignungsbeschluss erfasste, in den Enteignungslisten über sonstiges Vermögen zusammengefasste Vermögen (Nr. 1) sowie das Privatvermögen der Unternehmensinhaber oder Gesellschafter, soweit es durch den gegen das Betriebsvermögen gerichteten Enteignungsbeschluss miterfasst wurde (Nr. 2).
Rz. 3
Das Land Thüringen bestätigte mit Enteignungsurkunde vom 1. Juni 1948 die Enteignung der “aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmten Vermögenswerte Kaufhaus Kurt H…, J…, sowie sämtlicher sonstigen Vermögenswerte” durch den Befehl Nr. 64 der SMAD. Am 19. Oktober 1948 wurden die Firmen Kaufhaus Kurt H…, Am Markt, J…, sowie Heka Kurt H…, J…, im Handelsregister gelöscht. Am 21. Oktober 1948 wurde das Grundstück B…straße … im Grundbuch auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben. Rechtsträger war seit April 1950 der Rat der Stadt J…. Auf Anfrage des Ministeriums des Innern der DDR vom April 1951 teilte das Amt zum Schutze des Volkseigentums beim Ministerium des Innern des Landes Thüringen unter dem 16. Mai 1951 mit, Herr Kurt H… sei “laut Landeskommissionsbeschluss vom 16. Januar 1948 mit seinem gesamten, also auch dem Privatvermögen, voll enteignet” worden.
Rz. 4
Im Jahre 1952 verstarb Herr Kurt H…. Er wurde von seiner Witwe Ilse H… und den drei gemeinsamen Kindern, darunter der Klägerin zu 1 und dem früheren Kläger zu 2, zu je einem Viertel beerbt. Erben seiner 1959 nachverstorbenen Witwe wurden die drei Kinder zu je einem Drittel.
Rz. 5
Auf den Antrag einer Miterbin vom 28. September 1990 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen J… mit Teilbescheid vom 20. März 1996 das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück an die Erbengemeinschaft zurück und führte aus, mangels Sequestration des Privatvermögens liege keine besatzungshoheitliche Enteignung vor. Am 11. Juni 1996 wurden die Miterben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Rz. 6
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1996 nahm das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen J… den Teilbescheid vom 20. März 1966 zurück und erklärte, es habe seine Rechtsauffassung geändert. Das Fehlen einer Sequestrierung sei unerheblich, weil es für den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht auf die Rechtmäßigkeit der Enteignung ankomme. Die Erbengemeinschaft könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Rz. 7
Den Widerspruch der Erbengemeinschaft wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997 zurück. Das Grundstück sei besatzungshoheitlich enteignet worden. § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK trage einem Beschluss der Thüringer Landeskommission aus dem Jahr 1947 Rechnung, wonach jede Betriebsenteignung immer auch das Privatvermögen der Firmeninhaber erfasse, sofern – wie hier – kein Freistellungsvermerk in die Liste eingetragen worden sei. Wegen der umgehenden Rücknahme des Teilbescheides sei das Vertrauen der Erbengemeinschaft auf dessen Fortbestehen nicht schutzwürdig.
Rz. 8
Am 29. August 1997 haben die Klägerin zu 1 und der frühere Kläger zu 2 Klage erhoben, die sich seit dem 1. Januar 1999 aufgrund gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs gegen den nunmehr Beklagten richtet. Im Januar 2009 haben die Klägerinnen das Verfahren nach mehrjährigem Ruhen wieder aufgenommen und erklärt, die Klägerin zu 2 setze den Rechtsstreit als Erbin ihres am 31. Mai 2005 verstorbenen Ehemannes, des früheren Klägers zu 2, fort.
Rz. 9
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Rücknahme des Teilbescheides vom 20. März 1996 sei rechtmäßig. Die Rechtswidrigkeit der Rückübertragung ergebe sich aus dem besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung. Den Anknüpfungspunkt bilde der Eintrag der Firma Kurt H…, Kaufhaus, J…, als zu enteignendes Unternehmen in der Liste A für das Land Thüringen. Bezüglich des Privatgrundstücks sei ein Zugriff der Besatzungsmacht zwar nicht urkundlich dokumentiert. Die Miterfassung des Privatvermögens der Unternehmensinhaber ohne gesonderte listenartige Aufführung habe aber der seinerzeit in Thüringen üblichen Handhabung entsprochen. Inhaber von enteigneten Unternehmen hätten sich mit der Verkündung der Richtlinien Nr. 3 der DWK hinsichtlich ihres gesamten Privatvermögens als enteignet betrachten müssen. Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf seien nicht erkennbar. Es liege auch kein Verstoß gegen ein Enteignungsverbot der SMAD vor. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 – BVerwG 8 C 25.05 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) sei im Hinblick auf die Enteignungsurkunde vom 1. Juni 1948 nicht einschlägig. § 1 Abs. 7 VermG greife nicht ein. Ermessensfehler lägen nicht vor. Wegen § 48 Abs. 3 VwVfG stehe selbst schutzwürdiges Vertrauen einer Rücknahme nicht entgegen.
Rz. 10
Mit ihrer Revision rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Die Enteignung des Grundstücks habe dem Enteignungsverbot nach Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 widersprochen. Vor dessen Inkrafttreten sei das Grundstück weder enteignet noch sequestriert worden. Die Richtlinien Nr. 3 der DWK vom 21. September 1948 stellten auch keinen das Enteignungsverbot aufhebenden “actus contrarius” dar, weil sie von einer deutschen Stelle erlassen und nicht explizit durch die SMAD gebilligt worden seien. Außerdem revidierten sie keine Vorgaben der Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.
Rz. 11
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Mai 2010 zu ändern und den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt J… vom 12. Juni 1996 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. Juli 1997 aufzuheben.
Rz. 12
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 13
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei rechtzeitig vor Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 sequestriert worden. In Thüringen habe man das Privatvermögen belasteter Betriebsinhaber als in die Sequestrierung der Betriebe einbezogen behandelt, sofern keine Freistellung vorgelegen habe.
Rz. 14
Die Beigeladene hat zum Verfahren keine Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 15
Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 12. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. Juli 1997 ist rechtmäßig.
Rz. 16
1. Die Rücknahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, da die Rückübertragung des Hausgrundstücks mit Teilbescheid vom 20. März 1996 rechtswidrig war. Die Anwendung des Vermögensgesetzes ist nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, weil die Enteignung des Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte.
Rz. 17
a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück sei im Oktober 1948 enteignet worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie geht zutreffend vom faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts aus. Dieser setzt keine bestimmte Form der Vermögensentziehung voraus. Auch auf deren Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; vgl. Urteile vom 6. April 1995 – BVerwG 7 C 5.94 – BVerwGE 98, 137 ≪141≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42, vom 2. März 2000 – BVerwG 7 C 13.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 – BVerwG 8 C 7.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.).
Rz. 18
Entgegen der Annahme der Revision hat das Verwaltungsgericht die faktische Enteignung des verfahrensgegenständlichen Hausgrundstücks nicht auf den Tag der Umschreibung im Grundbuch am 21. Oktober 1948 datiert, sondern diese Eintragung nur als Beleg für die Endgültigkeit der Vermögensentziehung gewertet. Es ist davon ausgegangen, dass das Grundstück entsprechend der in Thüringen üblichen Handhabung, nicht freigestelltes Privatvermögen der Unternehmensinhaber und Gesellschafter bei der Betriebsenteignung mit zu erfassen, mangels Freistellungsvermerks zum Listeneintrag des Unternehmens des Rechtsvorgängers der Klägerinnen mit dessen Betrieb enteignet wurde. Die dem zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen binden das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO, da sie nicht mit wirksamen Verfahrensrügen gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO angegriffen wurden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbeziehung des Hausgrundstücks in die Listenenteignung des Betriebes sei mit der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 der DWK im Zentralen Verordnungsblatt am 9. Oktober 1948 (ZVOBl 1948 S. 449) in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen, ist revisionsrechtlich fehlerfrei (vgl. Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 – BVerwG 8 C 18.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 29). Nach § 1 Nr. 2, § 2 der Richtlinien erstreckte sich die in Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 bestätigte Enteignung eines Betriebes auf das gesamte pfändbare Privatvermögen der Unternehmensinhaber und Gesellschafter, soweit es durch den Beschluss zur Betriebsenteignung mit erfasst wurde. Dieser Vorbehalt ist nach den Feststellungen der Vorinstanz zur Einbeziehung des Grundstücks in die Enteignung des Kaufhausunternehmens hier erfüllt. Mit der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 war für den Rechtsvorgänger der Klägerinnen wie für die übrigen Inhaber in Thüringen enteigneter Unternehmen erkennbar geworden, dass jegliches nicht freigestellte Privatvermögen auch ohne gesonderte listenartige Erfassung als sonstiges Vermögen mit dem Betrieb enteignet worden war.
Rz. 19
b) Zu Recht ist das angegriffene Urteil auch von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgegangen.
Rz. 20
Die Konkretisierung des Umfangs der Betriebsenteignung in § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK ist der Besatzungsmacht allerdings nicht schon deshalb zuzurechnen, weil die DWK als Hilfsorgan der SMAD fungierte (so Armbrust, Der besatzungsrechtliche und -hoheitliche Vermögenszugriff in der SBZ, 2001, S. 150 f.). Diese Funktion ändert nichts an der organisationsrechtlichen Stellung der DWK als deutscher Behörde. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen deutscher Stellen genügt aber, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 – BVerwG 7 C 58.93 – BVerwGE 96, 183 ≪185≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 und vom 13. Dezember 2006 – BVerwG 8 C 25.05 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.). Da die sowjetische Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die in der Besatzungszeit geübte Enteignungspraxis deutscher Stellen, selbst wenn diese die einschlägigen Rechtsgrundlagen extensiv auslegten oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich anwendeten. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90, 1174/90 und 1175/90 – BVerfGE 84, 90 ≪115≫; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – BVerwGE 104, 84 ≪86≫ = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Juli 1999 – BVerwG 7 C 36.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23 und vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27). Nach diesen Kriterien ist die Enteignung des Hausgrundstücks der Besatzungsmacht zuzurechnen.
Rz. 21
Die Konkretisierung des Enteignungsumfangs durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK ging auf Anregungen der Besatzungsmacht zurück (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 – BVerwG 7 B 81.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 21 S. 76 f.) und entsprach deren Willen. Die Bestimmung stützte sich auf die umfassende Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrichtlinien und anderen entsprechenden Maßnahmen gemäß Nr. 8 des SMAD-Befehls Nr. 64. Ob sie seinerzeit rechtmäßig oder gar nach heutigen rechtlichen Maßstäben von der Ermächtigung gedeckt war, ist für ihren besatzungshoheitlichen Charakter unerheblich. Für die Zurechnung genügt, dass die Bestimmung dem Willen der Besatzungsmacht entsprach, die als “Nazi- und Kriegsverbrecher” bezeichneten Personen aus dem wirtschaftlichen Leben der sowjetischen Besatzungszone zu verdrängen und dazu vollständig zu enteignen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 – BVerwG 7 C 10.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1, vom 2. März 2000 – BVerwG 7 C 13.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 43 f. und vom 27. März 2000 – BVerwG 7 C 14.99 – VIZ 2000, 594 ≪595≫). Dieser Wille kommt in der Präambel des SMAD-Befehls Nr. 64 zum Ausdruck. Sie spricht von der Enteignung der Betriebe und des sonstigen Besitzes der betreffenden Personen und lässt erkennen, dass die SMAD bei Erlass des Befehls von der Sequestration des gesamten Vermögens der Betroffenen nach SMAD-Befehl Nr. 124 ausging. Die daran anknüpfende Bestätigung der Betriebsenteignungslisten (Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64), die Regelung der Enteignung des “sonstigen sequestrierten Besitz[es]” (Nr. 4 des Befehls) und die umfassende Ermächtigung der DWK zum Erlass von Durchführungsbestimmungen (Nr. 8 des Befehls) sollten die Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen gegenüber dem genannten Personenkreis zum Abschluss bringen (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).
Rz. 22
Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst worden waren, entsprach es der Zielrichtung des Befehls und dem ihm zugrunde liegenden, auf eine umfassende Enteignung der Betroffenen gerichteten Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 – BVerwG 7 C 42.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f. und Beschluss vom 4. November 2000 – BVerwG 7 B 70.02 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 23 S. 80 f.). Das gilt auch für die Thüringer Enteignungspraxis, die davon ausging, privates Vermögen der zu enteignenden Betriebsinhaber und Gesellschafter werde von der Listenenteignung der Betriebe miterfasst, und die deshalb deren Privatvermögen nicht in die Listen des sonstigen Vermögens aufgenommen hatte. Nachdem dies in der Auseinandersetzung der Thüringer Stellen mit der DWK offenbar geworden war, stellte Letztere in § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 klar, dass die Betriebslistenenteignung nach Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 auch das miterfasste Privatvermögen einbezog. So führte das Fehlen einer gesonderten Erfassung und Enteignung des Privatvermögens in Thüringen nicht zu einer flächendeckenden Ausnahme von der vollständigen Enteignung der Inhaber und Gesellschafter sequestrierter und enteigneter Unternehmen. Damit trug § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK der besatzungspolitischen Zielsetzung der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 Rechnung. Seine Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht zeigt sich auch darin, dass die SMAD nach der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 im Zentralen Verordnungsblatt vom 9. Oktober 1948 nicht korrigierend eingriff, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte (Beschluss vom 15. Februar 2002 a.a.O. S. 76).
Rz. 23
c) Entgegen der Auffassung der Revision wird der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nicht durch das Enteignungsverbot gemäß Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 unterbrochen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei hier nicht einschlägig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Enteignungsverbot bezieht sich nicht auf Vermögenswerte, die – wie das Hausgrundstück des Rechtsvorgängers der Klägerinnen – von der durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK konkretisierten Listenenteignung eines sequestrierten Betriebs nach Nr. 1 des Befehls erfasst wurden.
Rz. 24
Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 setzte den SMAD-Befehl Nr. 124 außer Kraft und verbot jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum aufgrund dieses Befehls. Er ließ erkennen, dass es mit den in Nr. 1 und 4 des Befehls geregelten Enteignungen sein Bewenden haben sollte und weitere Sequestrierungen nach Befehl Nr. 124 ebenso wie Enteignungen, die nicht auf den bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach diesem Befehl beruhten, nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht künftig zu unterbleiben hatten (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27). Daraus ergibt sich für die Betriebslistenenteignungen nach Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 jedoch kein Erfordernis einer Sequestration jedes einzelnen in die Betriebsenteignung einbezogenen Vermögensgegenstandes. Insoweit gilt für die Konkretisierung des Enteignungsumfangs durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK nichts anderes als für die Konkretisierung des Umfangs des Betriebsvermögens nach Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 1 der DWK (vgl. dazu Beschluss vom 4. November 2002 – BVerwG 7 B 70.02 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23). Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen missversteht den Zusammenhang der Befehlsregelungen und die bisherige Rechtsprechung zum Enteignungsverbot.
Rz. 25
Mit der Bestätigung der vorgelegten Betriebsenteignungslisten regelte Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 den Umfang der Enteignung nur durch Bezugnahme auf die Listen. Er war deshalb für eine Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen nach Nr. 8 des Befehls wie § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 offen, nach denen in den Betriebslisten (konkludent) miterfasste Vermögensgegenstände des Unternehmensinhabers oder seiner Gesellschafter – auch unabhängig von einer betrieblichen Nutzung – in die Betriebsenteignung einbezogen wurden. Als Anknüpfungspunkt genügte die Sequestration des Betriebes (Beschluss vom 4. November 2002 a.a.O.), so wie bei der Enteignung nach Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK die Erfassung des Vermögensinhabers in einer Sequesterliste des sonstigen Vermögens als Anknüpfungspunkt genügte (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.; Beschluss vom 15. Februar 2002 a.a.O.).
Rz. 26
Das in Nr. 5 des Befehls geregelte Verbot der Enteignung von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls noch nicht nach SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmt worden waren, stellte keine zusätzlichen Anforderungen an die durch Nr. 1 des Befehls bestätigten oder in Nr. 4 des Befehls geregelten Listenenteignungen. Es regelte also keinen Vorbehalt einer gesonderten Sequestration jedes in solche Enteignungen einbezogenen Gegenstandes, der durch die Richtlinien der DWK durchbrochen worden wäre. Vielmehr brachte es zum Ausdruck, dass mit der Durchführung der Nr. 1 und 4 des Befehls die umfassende Enteignung der “Nazi- und Kriegsverbrecher” zum Abschluss gebracht werden sollte, dass aber darüber hinausgehende, nicht an die bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach SMAD-Befehl Nr. 124 anknüpfende Sequestrationen und Enteignungen dem Willen der Besatzungsmacht widersprachen (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).
Rz. 27
Damit stand Nr. 5 des Befehls der weiteren Konkretisierung des Umfangs der Listenenteignungen durch §§ 1 und 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK nicht entgegen. Das Enteignungsverbot diente lediglich dazu, eine Ausweitung der Enteignungskampagne über den Kreis der bei Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 bereits von Sequestrationen nach SMAD-Befehl Nr. 124 betroffenen, als belastet eingestuften Personen hinaus zu verhindern. Es verbot also nicht, diese Betroffenen umfassend zu enteignen, sondern erklärte nur die Enteignung anderer Personen und die Sequestration weiterer Vermögenswerte für unzulässig. Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines “vergessenen” Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 – BVerwG 7 C 36.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 – BVerwG 7 B 58.98 – juris). Nicht verboten war auch, in eine Betriebslistenenteignung eine Filiale einzubeziehen, die in einem anderen Land der sowjetischen Besatzungszone belegen und dort auf der Rückgabeliste B… verzeichnet war (Beschluss vom 4. November 2002 a.a.O. S. 80 f. zu Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 1 der DWK). Dagegen widersprach es dem Enteignungsverbot gemäß Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64, Vermögenswerte einer Person zu enteignen, die weder Inhaber oder Gesellschafter eines in den Betriebsenteignungslisten erfassten Unternehmens noch in einer Sequesterliste des sonstigen Vermögens aufgeführt war und deren Vermögenswerte erstmals nach Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 beschlagnahmt wurden (Urteile vom 2. März 2000, vom 27. März 2000, vom 13. Dezember 2006, jeweils a.a.O. und vom 25. Juni 2008 – BVerwG 8 C 14.07 – ZOV 2008, 259 f.). Das trifft auf den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht zu.
Rz. 28
Der Einwand der Klägerinnen, Kurt H… habe ausweislich einer Bescheinigung aus dem Jahre 1946 nicht zum Personenkreis der sogenannten “Nazi- und Kriegsverbrecher” im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 64 gezählt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die besatzungshoheitliche Zurechnung ergibt sich aus der Bestätigung der Listenenteignung des Unternehmens. Auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es weder für die besatzungshoheitliche Zurechnung der Betriebsenteignung noch für die der Einbeziehung des Privatgrundstücks an.
Rz. 29
Da das Enteignungsverbot der Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 nicht eingreift, setzt die Zurechnung auch keinen das Verbot aufhebenden actus contrarius voraus.
Rz. 30
d) Das Vermögensgesetz ist schließlich nicht trotz des besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung ausnahmsweise nach § 1 Abs. 8a Halbs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG anwendbar. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die im Rehabilitierungsverfahren aufgehobene Beschlagnahme des Vermögens des Rechtsvorgängers der Klägerinnen im Ermittlungsverfahren nach SMAD-Befehl Nr. 201 nicht zu einer Enteignung durch Strafurteil führte.
Rz. 31
2. Das Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 VwVfG wurde fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid abzustellen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die die Ermessensausübung der Ausgangsbehörde korrigieren und ergänzen. Zu Recht hält das Verwaltungsgericht § 48 Abs. 2 VwVfG für nicht einschlägig, weil die Rückübertragung keine Geld- oder teilbare Sachleistung im Sinne der Vorschrift darstellt (Beschluss vom 7. November 2000 – BVerwG 8 B 137.00 – Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99 m.w.N.). Schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen schließt nach § 48 Abs. 3 VwVfG eine Rücknahme nicht aus, soweit der Vertrauensschaden nach dieser Vorschrift finanziell auszugleichen ist (Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 3 C 17.09 – BVerwGE 136, 43 Rn. 25 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 128). Dass die Erbengemeinschaft im kurzen Zeitraum zwischen der Bestandskraft des Teilbescheides und seiner Rücknahme im Vertrauen auf den Fortbestand der Rückübertragung Dispositionen getroffen hätte, die eine Rücknahme trotz des Nachteilsausgleichs nach § 48 Abs. 3 VwVfG unzumutbar erscheinen ließen, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht erkennbar. Die Jahresfrist zur Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt.
Rz. 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. von Heimburg, Dr. Deiseroth, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen