Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Klägerin ist die am 27. Oktober 2003 neu gebildete amtsfreie Gemeinde Michendorf; sie ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglich klagenden selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst, die mittlerweile Ortsteile der ehemals selbständigen Klägerin sind. Sie führt deren nunmehr miteinander verbundene Klagen fort.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand des Gebiets der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst verläuft. Die B 2n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen.
Im April 1993 wurde durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg ein Raumordnungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet. Zuvor waren im Dezember 1991 eine Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren durchgeführt und eine “Umweltverträglichkeitsstudie Grobuntersuchung zur Ortsumgehung Michendorf” mit dem Stand vom August 1991 sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ortsumgehung Michendorf zu den Varianten 1 und 3 mit dem Stand vom Februar 1993 erarbeitet worden. Am 27. April 1994 stellte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg fest, dass das Vorhaben unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Hierbei bestätigte es eine Kombination der östlichen Varianten 1b und 1c als insgesamt vorzugswürdig.
Bereits zuvor war die Ortsumgehung Michendorf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden.
Im August 1995 beantragte das MSWV beim Bundesministerium für Verkehr die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Brandenburg die beantragte Linie für die Ortsumgehung Michendorf auf der Grundlage der Variante 1b/c. Es stimmte auch dem nur zweistreifigen Ausbau der Ortsumgehung zu, den der Vorhabenträger in Abweichung von der im Bedarfsplan vorgesehenen Vierstreifigkeit mit Rücksicht auf neuere, verminderte Verkehrsprognosen beantragt hatte.
Am 30. Januar 2001 beantragte das Brandenburgische Straßenbauamt Potsdam (BSBA) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Das Anhörungsverfahren wurde durch das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) durchgeführt. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Mit Schreiben vom 12. April und 24. April 2001 erhoben die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Sie rügten im Wesentlichen die Unvollständigkeit der Planunterlagen, das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, eine angesichts der neueren Verkehrsprognosen fehlende Planrechtfertigung für das Vorhaben sowie Abwägungsmängel bei der Variantenwahl, wobei besonders auf die unzumutbare Unterbrechung des Wegenetzes zur damaligen Gemeinde Michendorf hingewiesen wurde. Außerdem werde ihre Planungshoheit nachhaltig beeinträchtigt. Auch würden zahlreiche im Eigentum der Gemeinden stehende Flurstücke unter Verletzung ihres Nutzungsrechts vorübergehend oder endgültig für die Straßenbaumaßnahme in Anspruch genommen.
Am 6. November 2001 fand ein Erörterungstermin statt, bei dem die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst ihre Einwendungen aufrecht erhielten. Im nachfolgenden Planänderungsverfahren beantragten sie erfolglos eine Auslegung der geänderten Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden oder dem Amt Michendorf.
Am 19. Februar 2003 stellte das MWSV den Plan für die Ortsumgehung Michendorf fest und wies darin die von den Gemeinden vorgebrachten Einwendungen zurück.
Mit ihren ursprünglich getrennt erhobenen Klagen haben die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst zunächst übereinstimmend als Verfahrensfehler geltend gemacht, sie seien im Zuge der Planänderung nicht ordnungsgemäß am “Deckblattverfahren” beteiligt worden, außerdem seien die geänderten Pläne rechtsfehlerhaft nicht mehr erneut ausgelegt worden. Weiter haben sie grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planung erhoben, die sich inhaltlich mit denen decken, die vom Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 11.03 erhoben wurden; hierzu wird auf deren Darstellung in dem Urteil verwiesen, das in jenem Verfahren ergangen ist und der Klägerin zusammen mit der Zustellung des vorliegenden Urteils übersandt wird. Das Vorhaben verstoße auch gegen die gemeindliche Planungshoheit, weil es konkrete Planungen der ursprünglich klagenden Gemeinden nachhaltig beeinträchtige. Dies gelte im Bereich der früheren Gemeinde Langerwisch für den Bebauungsplan 01/94 “Am Plan”, der Wohnbebauung vorsehe, sowie für den Flächennutzungsplan, der nördlich der Landesstraße L 77 ebenfalls Wohnbebauung darstelle. Im Bereich der früheren Gemeinde Wilhelmshorst seien der Bebauungsplan 02/92 “An der Aue/Caputher Weg” und der Vorhaben- und Erschließungsplan 01/97 “Caputher Weg” berührt, die ebenfalls jeweils Wohnbebauung auswiesen. Beeinträchtigt würden ferner der Flächennutzungsplan, der östlich des Caputher Weges Wohnbebauung darstelle und der Bebauungsplan 01/94 “Am Friedhof”. Auch die Entwicklung der Kleingartensiedlung unmittelbar an der Bahnquerung werde gestört. Zwar hätten die Gemeinden ihre Pläne an die nunmehr planfestgestellte Trassenvariante angepasst. An den ursprünglichen weitergehenden Planungsabsichten werde aber festgehalten; sie würden im Falle einer anderen Trassierung der B 2n wieder aufgenommen. Gerügt werde ferner, dass durch die Planfeststellung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt würden. Die Lärmbetroffenheit der in Rede stehenden Grundstücke sei höher als in den Planfeststellungsunterlagen belegt, weil die zugrunde liegenden Lärmberechnungen fehlerhaft seien. Der Planfeststellungsbeschluss habe ferner das Schutzsystem des § 41 BImSchG verkannt und weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß geprüft. Unabhängig davon werde den Gemeinden die Möglichkeit genommen, sich zum Naherholungsort zu entwickeln, da weite Teile des Gemeindegebiets “verlärmt” und landschaftsprägende Strukturen und Erholungswälder beeinträchtigt würden. Die Trassenführung, insbesondere die Lärmschutzwälle, führten außerdem zu einer das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht verletzenden Verbauung des Sichtfeldes mit entsprechender Barrierewirkung sowie zu einer Zerschneidung der Ortslage in Nord-Süd-Richtung. Hinzu komme, dass das Vorhaben zu einer schlechteren Anbindung insbesondere der früheren Gemeinde Wilhelmshorst aufgrund der Unterbrechung verschiedener Wegeverbindungen zum Zentrum Michendorf führe. Schließlich werde der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Inanspruchnahme zahlreicher gemeindlicher Grundstücke widersprochen.
Aus den ursprünglich klagenden selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst ist durch das Vierte Gesetz zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming des Landes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) unter anderen zusammen mit der früheren amtsangehörigen Gemeinde Michendorf mit Wirkung vom 27. Oktober 2003 die amtsfreie Gemeinde Michendorf neu gebildet worden. Sie ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes Rechtsnachfolgerin der an ihrer Neubildung beteiligten Gemeinden und hat auf Anfrage des Senats erklärt, dass sie die anhängigen Klageverfahren fortführe. Der Senat hat daraufhin durch Beschluss vom 7. April 2004 die Verfahren der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst miteinander verbunden.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Februar 2003 zum Neubau der Bundesstraße B 2n, Ortsumgehung Michendorf, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Rügen für unberechtigt und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere verletze die Planfeststellung nicht die gemeindliche Planungshoheit. Da die Ortsumgehung Michendorf spätestens seit der Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan im Jahre 1992 bekannt gewesen sei, hätten die früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst bei ihren Planungen auf sie Rücksicht genommen. So habe die frühere Gemeinde Langerwisch ihren Bebauungsplan “Am Plan” insgesamt viermal in Abstimmung mit dem Brandenburgischen Straßenbauamt Potsdam geändert. Soweit die Klägerin für diese Gemeinde nunmehr vortrage, sie halte an ihrer ursprünglichen Planungsabsicht fest, lege sie nicht näher dar, worin der Konflikt trotz der erfolgten Abstimmung bestehe. Der Bebauungsplan “An der Aue/Caputher Weg” und der Vorhaben- und Erschließungsplan “Caputher Weg” der früheren Gemeinde Wilhelmshorst seien aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben der Ortsumgehung stünden, von der Landesplanungsbehörde nicht genehmigt worden. Der Bebauungsplan “Am Friedhof” liege von der Trasse der B 2n etwa 2,5 km entfernt, so dass schon deshalb keine Beeinträchtigungen der Planung zu befürchten seien. Im Übrigen sei auch die frühere Gemeinde Wilhelmshorst stets über das planfestgestellte Vorhaben informiert gewesen. So berücksichtige ihr Flächennutzungsplan bereits die geplante Ortsumgehung B 2n. Das Gebiet der früheren Gemeinden werde auch nicht unzumutbar zerschnitten. Beide Gemeinden seien nur im Randbereich betroffen. Von einer Barrierewirkung der Trasse könne keine Rede sein. Die Dammhöhe des Lärmschutzwalls betrage maximal 5,5 m; wegen der dort vorgesehenen Bepflanzung werde das Landschaftsbild nur gering beeinträchtigt. Das Gebiet der früheren Gemeinde Langerwisch werde von der Trasse in einer Länge von 2,5 km betroffen, die dabei aber in einer Länge von 800 m im Einschnitt verlaufe. Hinzu komme entlang der L 77 eine erhebliche Vorbelastung mit Gebäuden und Versorgungsleitungen. Auch die frühere Gemeinde Wilhelmshorst sei nur im Randbereich betroffen. Die B 2n verlaufe hier zum größten Teil in einem Waldgebiet und in Einschnittslage. Schließlich werde auch das Wegenetz der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst nicht unzumutbar betroffen. Der weit größere Teil und der Kern ihres Gebietes blieben frei von Beeinträchtigungen; außerdem sei im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine zusätzliche Fuß- und Radwegeverbindung zwischen den Gemeinden Wilhelmshorst und Michendorf in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden, von der auch die frühere Gemeinde Langerwisch profitiere.
Mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 6.03 und 9 VR 7.03) hat der Senat die Anträge der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming des Landes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73) Rechtsnachfolgerin der ursprünglich klagenden Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst. Dadurch ist deren Beteiligtenstellung kraft Gesetzes auf die Klägerin übergangen (Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 42).
Es führt auch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage oder zur sonstigen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, dass mit dem Verlust der rechtlichen Selbständigkeit der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst deren Planungshoheit entfallen ist. Denn die Klägerin kann die Planungsabsichten ihrer Rechtsvorgängerinnen fortführen oder zumindest auf der Grundlage der vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in den Beschlüssen vom 6. August 2003 enthaltenen Schutzanwendungen rechtswahrend deren städtebaulichen Planungsspielräume geltend machen. Ebenso kann sie sich gegen die Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums und kommunaler Einrichtungen wenden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Senat hat in seinen beiden Beschlüssen vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 9 VR 6.03 und 9 VR 7.03), durch die er die Anträge der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat, ihren Klagebegehren die erforderlichen Erfolgsaussichten abgesprochen. Er hat sich dabei im Einzelnen mit den Verfahrensrügen und dem Vortrag der Gemeinden zur Verletzung ihrer Planungshoheit, zu ihrer Lärmbetroffenheit und zur Inanspruchnahme und Belastung ihrer Grundstücke und kommunalen Einrichtungen auseinander gesetzt. Neues Vorbringen ist hierzu im Klageverfahren nicht erfolgt. Der Senat verweist daher zur Begründung dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten der früher selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst weder an durchgreifenden Verfahrensfehlern noch an einem erheblichen Abwägungsmangel leidet und sie auch sonst nicht in ihren Rechten verletzt, auf die Ausführungen in diesen Beschlüssen. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass durch ihre Neubildung im Zuge der Gemeindegebietsreform in Brandenburg ein neues Planungshindernis entstanden wäre. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen der gesetzlichen Rechtsnachfolge auf Klägerseite Ausnahmen von dem Grundsatz geboten sind, wonach es für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (zu diesem Grundsatz vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 C 3.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Beschluss vom 22. März 1999 – BVerwG 4 BN 27.98 – NVwZ 1999, 989; Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – juris Rn. 27 ff.).
Was schließlich die allgemeinen Rügen der früheren Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betrifft, weist der Senat zunächst erneut darauf hin, dass eine Gemeinde mit der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte, insbesondere ihrer Planungshoheit, geltend machen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – BVerwG 9 VR 14.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 m.w.N.; stRspr). Im Übrigen verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in seinem mit gleichem Datum verkündeten Urteil in der Sache BVerwG 9 A 11.03. Dort wird im Einzelnen dargelegt, dass das angegriffene Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt, die Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Ostumgehung von Michendorf nicht mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist und dass den Belangen von Natur und Landschaft im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen ohne durchgreifende Rechtsfehler Rechnung getragen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Eichberger, Dr. Nolte
Fundstellen