Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I
Die Klägerin, eine amtsangehörige brandenburgische Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau des Bahnübergangs “Oelsewiesen” im Zuge des Schneeberger Weges auf ihrem Gemeindegebiet. Über dieses Gebiet verläuft die Eisenbahnstrecke Großenhain – Frankfurt (Oder) der Beigeladenen, eine eingleisige, nicht elektrifizierte Hauptbahn mit Personen- und Güterverkehr. An ihr befinden sich auf dem Gebiet der Klägerin bisher zwei Bahnübergänge:
In Bahn-km 132,400 wird die Bahnstrecke durch den Schneeberger Weg, einen 3 m breiten, unbefestigten Weg in der Baulast der Klägerin, höhengleich gequert. In unmittelbarer Nähe dieses Bahnübergangs “Oelsewiesen” befinden sich landwirtschaftliche Flächen und ein Waldgebiet, jedoch keine Bebauung. Gesichert wurde dieser Bahnübergang bisher durch eine grundsätzlich geschlossene elektrische Anrufschranke. Deren Öffnung erfolgte durch den Fahrdienstleiter des 700 m weiter nördlich gelegenen Bahnhofs Mixdorf, mit dem sich Interessenten über je eine Fernsprechsäule verständigen konnten.
In Bahn-km 132,954 wird die Bahnstrecke durch die Kreisstraße “Merzer Chaussee” höhengleich gequert. Gesichert wurde dieser Bahnübergang bisher durch eine mechanische Vollschrankenanlage, die ebenfalls vom Fahrdienstleiter des Bahnhofs bedient wurde. Unmittelbar westlich dieses Bahnübergangs zweigt von der Kreisstraße eine Gemeindestraße ab, die nach Norden zum 50 m entfernten Bahnhof führt. Gegenüber dieser Einmündung liegt eine unbefestigte Zufahrt zum dortigen Waldgebiet, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und sich auf Bahngelände befindet. Diese Zufahrt setzt sich in einem ca. 2 m breiten Bahnseitenweg fort, der als regelmäßig umgepflügter Schutzstreifen zwischen der Bahnstrecke und dem westlich angrenzenden Waldgelände dient und entlang dem Bahndamm bis zum ca. 550 m weiter südlich gelegenen Bahnübergang “Oelsewiesen” führt.
Seit 2002 plant die Beigeladene, den Bahnhof Mixdorf “aufzulassen” und im Zusammenhang damit den Bahnübergang “Oelsewiesen” zu schließen sowie die Sicherung des Bahnübergangs Merzer Chaussee auf eine automatische Halbschrankenanlage umzustellen. In einer Vereinbarung vom Januar 2004 mit der Beigeladenen erklärte die Klägerin zunächst ihr Einverständnis mit der Aufhebung des Bahnübergangs “Oelsewiesen”, da dieser sehr schwach frequentiert und somit entbehrlich sei.
Im September 2004 sprach sich die Gemeindevertretung der Klägerin für die Einziehung des Schneeberger Wegs im Bereich dieses Bahnübergangs aus und veranlasste die öffentliche Bekanntmachung ihrer Einziehungsabsicht. Im Oktober 2004 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung für die “Auflassung” des Bahnhofs Mixdorf, dessen Umwandlung in einen Haltepunkt und die Beseitigung des Bahnübergangs “Oelsewiesen”.
Unter Berücksichtigung der im Straßeneinziehungsverfahren eingegangenen Einwendungen beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin am 9. Juni 2005 die Einziehung des Schneeberger Wegs im Bereich des Bahnübergangs, forderte jedoch nun die Schaffung eines Ersatzwegs von der Merzer Chaussee am Bahndamm entlang bis zum Schneeberger Weg. Daraufhin schlossen die Klägerin und die Beigeladene am 10. Juni 2005 eine geänderte Vereinbarung über die Beseitigung des Bahnübergangs. Darin erklärte die Klägerin erneut ihr Einverständnis mit dieser Beseitigung. Darüber hinaus kamen sie unter Ergänzung bzw. Änderung der Vereinbarung vom Januar 2004 überein, dass es zur Erreichbarkeit der Felder erforderlich sei, den genannten Ersatzweg auszubauen, und zwar nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen. Die Kosten dafür seien beseitigungsbedingt und würden deshalb von der Beigeladenen übernommen. Der Bahnübergang werde im Einvernehmen mit der Klägerin 2005 für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Fußgänger und Radfahrer geschlossen. Die Beigeladene werde der Agrargenossenschaft Mixdorf die dadurch entstehenden Mehraufwendungen erstatten. Die Geltung dieses Vertrages stehe unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Eisenbahn-Bundesamtes zur Aufhebung des Bahnübergangs im Rahmen des durchzuführenden Planrechtsverfahrens, der Mittelfreigabe durch das Eisenbahn-Bundesamt sowie des erfolgreichen Abschlusses des Straßeneinziehungsverfahrens.
Noch im selben Monat machte die Klägerin die Einziehung des Schneeberger Weges im Bereich des Bahnübergangs mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt, ohne die Zustimmung des Eisenbahn-Bundesamtes und die Mittelfreigabe durch dieses Amt abzuwarten.
Im September 2005 reichte die Beigeladene dem Eisenbahn-Bundesamt entsprechend geänderte Planunterlagen ein, um diese zum Gegenstand des laufenden Plangenehmigungsverfahrens zu machen. Danach sollte der zwischen den beiden Bahnübergängen vorhandene, unbefestigte bahnparallele “Seitenweg” auf 2,50 m Breite mit einer Schottertragschicht befestigt und mit zwei Ausweichstellen versehen werden. Nachdem das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen erklärt hatte, es könne die Genehmigung des so geänderten Plans und die Mittelfreigabe hierfür nicht in Aussicht stellen, beantragte die Beigeladene im Dezember 2005 beim Eisenbahn-Bundesamt, ein Planfeststellungsverfahren für die ersatzlose Schließung des Bahnübergangs “Oelsewiesen” durchzuführen und diese Teilmaßnahme aus dem laufenden Plangenehmigungsverfahren auszugliedern.
Das Eisenbahn-Bundesamt übersandte den Plan für die ersatzlose Schließung des Bahnübergangs dem Brandenburgischen Landesamt für Bauen und Verkehr zur Durchführung des Anhörungsverfahrens. Auf Veranlassung des Landesamtes legte die Klägerin die Planunterlagen vom 10. April bis zum 8. Mai 2006 zur Einsicht aus. In der ortsüblichen Bekanntmachung dieser Auslegung wurde entsprechend den Vorgaben des Landesamtes auf den Ausschluss nicht bis zum 22. Mai 2006 eingegangener Einwendungen hingewiesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 erhob die Klägerin “Widerspruch” gegen die Planung, weil darin der am 10. Juni 2005 vereinbarte Ersatzwegeausbau nicht vorgesehen sei.
Am 9. Juni 2006 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt eine Plangenehmigung für die bauliche Auflassung des Bahnhofs Mixdorf, seine Umwandlung in einen Haltepunkt für den Personenverkehr und die Umrüstung der Sicherungsanlage für den Bahnübergang Merzer Chaussee. Im davon abgetrennten Planfeststellungsverfahren für die ersatzlose Beseitigung des Bahnübergangs “Oelsewiesen” sah die Anhörungsbehörde von einer förmlichen Erörterung ab. Nach weiterem Schriftwechsel übermittelte das Eisenbahn-Bundesamt der Klägerin den von der Beigeladenen unterbreiteten Vorschlag über zwei mögliche Varianten eines auszubauenden Verbindungsweges weiter westlich der Bahnstrecke. Alternativ zur ersten dieser beiden Varianten komme ein Verlauf über das Flurstück 42 in Flur 8 der Gemarkung Müllrose direkt zum Flurstück 9 in Betracht (Variante 1a). Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 3. April 2007 alle diese Varianten ab und blieb bei ihrer Forderung nach Ausbau eines Ersatzweges unmittelbar neben dem Bahndamm.
Nunmehr änderte die Beigeladene den Plan entsprechend der Variante 1a. Der danach vorgesehene Verbindungsweg soll mit einer ungebundenen Trag- und Deckschicht auf 3 m Breite befestigt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt sah das Schreiben der Klägerin vom 3. April 2007 als Stellungnahme zu dieser Planänderung an und teilte ihr dies mit, gab ihr jedoch mit weiterem Schreiben vom 19. April 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Absicht, ergänzend zum Ausbau des Verbindungsweges auch die entbehrlich werdenden Abschnitte des Schneeberger Weges zurückzubauen. Hierzu nahm die Klägerin ablehnend Stellung.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2008 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Rückbau des Bahnübergangs “Oelsewiesen” im Zuge des Schneeberger Weges fest. Der Plan umfasst zugleich den Ausbau und die Widmung eines zwischen der Kreisstraße und dem Schneeberger Weg verlaufenden Verbindungsweges für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gemäß der zuletzt von der Beigeladenen geplanten Variante 1a sowie die Entwidmung und den Rückbau der durch die Schließung des Bahnübergangs entbehrlich gewordenen Abschnitte des Schneeberger Weges und deren landschaftspflegerische Gestaltung.
Die bisherige Form der Sicherung des Bahnübergangs sei im Zusammenhang mit der Rationalisierung des Eisenbahnbetriebes nicht mehr möglich. Deshalb habe zwischen der Beseitigung des Bahnübergangs und der Einrichtung einer Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen entschieden werden müssen. Die Kreuzungsbeteiligten hätten sich entsprechend den örtlichen Bedingungen auf die Beseitigung des Bahnübergangs verständigt, wobei der landwirtschaftliche Verkehr stattdessen über vorhandene öffentliche Wege abgewickelt werden sollte. Die Sicherung des Bahnübergangs mit Halbschranken und Lichtzeichen hätte einen Ausbau des Schneeberger Weges auf mindestens 4,50 m Breite auf einer Länge von ca. 30 m beidseitig des Bahnübergangs erfordert. Gegenüber der Schließung des Bahnübergangs und der Nutzung vorhandener Wegebeziehungen wäre der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig. Eine Lichtzeichenanlage ohne Halbschranken würde die Sicherheit gegenüber dem bisherigen Zustand vermindern.
Soweit die Klägerin zuletzt von der gemeinsamen Zielsetzung abgerückt sei, könne sie sich nicht auf geänderte Bedingungen am Bahnübergang berufen, die ein anderes Abwägungsergebnis zur Folge hätten. Insbesondere habe sie nicht von der Beigeladenen verlangen können, für den Bau eines neuen kürzeren Seitenwegs und zusätzlich für eine Entschädigung der Mehraufwendungen aufzukommen, die der Agrargenossenschaft durch Benutzung des längeren Verbindungsweges entstanden wären. Dieser Verbindungsweg gewährleiste weiterhin die Erreichbarkeit der land- bzw. forstwirtschaftlich zu nutzenden Flächen.
Die von der Klägerin gewünschte Errichtung eines Seitenwegs unmittelbar am Bahndamm zwischen den beiden Bahnübergängen sei nicht genehmigungsfähig. Da ein solcher Weg bisher nur als “Waldbrandstreifen” existiere, wären damit Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Diese seien, da andere Möglichkeiten einer Wegeführung bestünden, vermeidbar und damit zu unterlassen. Des Weiteren würde ein solcher Seitenweg am Bahnübergang Merzer Chaussee durch das Linksabbiegen von land- bzw. forstwirtschaftlichen Fahrzeugen innerhalb des Räumbereichs das Konfliktpotential deutlich erhöhen und die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen. Bei Fortbestand des Schneeberger Weges bis an den geschlossenen Bahnübergang “Oelsewiesen” könnte außerdem die Gefahr unerlaubten Überquerens der Bahnstrecke durch Fußgänger oder Radfahrer nicht beseitigt werden. Die Verringerung der Länge des Verbindungsweges durch Aufnahme einer Schneise über die Flurstücke 5 und 6 zum Flurstück 9 in Flur 4 der Gemarkung Mixdorf hätte Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutet, die im Hinblick auf die bestehende öffentliche Wegeverbindung vermeidbar und damit zu unterlassen seien.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2008 – BVerwG 9 VR 12.08 – (NVwZ 2008, 1273) abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Zustimmung der Beigeladenen den Planfeststellungsbeschluss dahin geändert, dass sich die Entwidmung und der Rückbau sowie die landschaftspflegerische Gestaltung der durch die Schließung des Bahnübergangs entbehrlich gewordenen Abschnitte des Schneeberger Weges auf die zu diesem Weg gehörenden bahneigenen Flurstücke beschränken.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss verfolgte Absicht, eine planungsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sich der von ihr selbst für den öffentlichen Verkehr entwidmete Bahnübergang wegen fehlender technischer Voraussetzungen aufgrund Rückbaus tatsächlich nicht mehr in Betrieb befinde, werde sie in ihren Gebrauchsrechten eingeschränkt. Das Gemeindegebiet sei durch die Schließung des Bahnübergangs nachteilig betroffen. Ein Teil ihres Gebiets sei nur noch durch Inkaufnahme von Umwegen zu erreichen.
Die Schließung des Übergangs sei tatsächlich nicht gerechtfertigt. Die Vereinbarung vom 10. Juni 2005 könne dazu nicht herangezogen werden, weil darin die Schließung des Bahnübergangs nur bei gleichzeitigem Ausbau des bahnparallelen Weges vereinbart worden sei. Als Eigentümerin und Baulastträgerin des Schneeberger Weges sei sie durch dessen im Planfeststellungsbeschluss verfügte Teileinziehung in ihren Rechten verletzt. Die von ihr selbst verfügte Einziehung des Weges im Bereich des Bahnübergangs sei lediglich im Vertrauen auf die Zusagen der Beigeladenen und die Wirksamkeit der Vereinbarung erfolgt. Dass der Klägerin diese Entwidmung jetzt entgegengehalten werden solle, widerspreche Treu und Glauben. Wenn die Beklagte die Vereinbarung als wirksam ansehe, müsse sie sich auch an deren Regelungen festhalten lassen. Andernfalls wäre die Klägerin bereits wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten in ihren Rechten aus dieser Vereinbarung betroffen. Den im Planfeststellungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen die Nähe des vereinbarten bahnparallelen Weges zur Schrankenanlage der Kreisstraße könne durch Verlegung dieser Einbindung mit entsprechendem Flächenerwerb Rechnung getragen werden.
Die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die ökonomischen Belange der Agrar- und Forstwirtschaft, die Belange des Brandschutzes und der effektiven Brandbekämpfung sowie der Wert der anliegenden Flächen seien aufgrund der erschwerten Erreichbarkeit erheblich beeinträchtigt. Aus naturschutzfachlicher Sicht würde ein Ausbau des bahnparallelen Weges geringer in Natur und Boden eingreifen als der Ausbau des jetzt vorgesehenen Verbindungsweges. Dieser sei aufgrund der längeren Strecke den Bewohnern der Klägerin nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2008 in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass der gleichzeitige Ausbau des vorhandenen bahnparallelen Weges nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit aufgenommen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezweifelt die Klagebefugnis der Klägerin und verteidigt in der Sache die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidungen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die Klage für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II
Die Klage ist unzulässig, denn der Klägerin fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. In seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:
“Die von der Antragstellerin bisher geltend gemachten Gesichtspunkte reichen nicht aus, um ihre gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis schlüssig zu begründen. Auf ‘Gebrauchsrechte’ am streitigen Bahnübergang kann sie sich nicht mehr berufen, nachdem sie der dazu gehörenden, nicht in ihrem Eigentum stehenden Straßenfläche durch öffentliche Bekanntmachung der Einziehung im Juni 2005 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße wirksam entzogen hat (vgl. § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 2005 – GVBl I S. 134). Auch der Vortrag der Antragstellerin, ihr Gemeindegebiet sei durch die Schließung des Bahnübergangs nachteilig betroffen, weil ein Teil dieses Gebiets nur noch durch Inkaufnahme von Umwegen zu erreichen sei, legt keine Tatsachen dar, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Antragstellerin durch den Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist.
Für eine solche Position kommen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Antragstellerin dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen. Das durch diese Vorschrift gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Solche liegen etwa dann vor, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (Urteil vom 14. Dezember 1994 – BVerwG 11 C 18.93 – BVerwGE 97, 203 ≪211 f.≫ m.w.N.) Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1998 – BVerwG 4 VR 11.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141 S. 285 m.w.N. und vom 18. März 2008 – BVerwG 9 VR 5.07 – NuR 2008, S. 502 f.).
Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ist nichts dafür erkennbar, dass die durch die Schließung des Bahnübergangs bedingte Veränderung der Verkehrsinfrastruktur, die die bisherigen wenigen Nutzer des betroffenen Feldweges zur Inkaufnahme von Umwegen zwingt, die künftige Entwicklung der Gemeinde beeinflussen könnte. Die ökonomischen Belange der Agrar- und Forstwirtschaft sind Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind und die die Antragstellerin deshalb nicht geltend machen kann. Gleiches gilt jedenfalls in Brandenburg für die Belange des Brandschutzes und der effektiven Brandbekämpfung, da der Brandschutz durch § 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl I S. 197) kommunalen Trägern nicht als Selbstverwaltungsaufgabe, sondern als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen ist und amtsangehörige Gemeinden wie die Antragstellerin ohnehin nicht Träger dieser Aufgabe sind. Auch Beeinträchtigungen des Werts der an den Feldweg anliegenden Flächen kann die Antragstellerin ebenso wenig geltend machen wie betriebliche Erschwernisse für deren Nutzer. Denn einer Gemeinde kommen nicht schon dann eigene ‘wehrfähige’ Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen – die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben – ein Schaden droht (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 – BVerwG 9 VR 14.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 135 m.w.N.).”
An diesen Ausführungen, denen die Klägerin im Klageverfahren nicht weiter entgegengetreten ist, ist unverändert festzuhalten. Sie gelten auch für die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag verfolgen Verpflichtungsklage auf Planergänzung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verschafft ihr die von ihr für den Hilfsantrag in Bezug genommene Vereinbarung vom 10. Juni 2005 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ebenfalls nicht die für die Zulässigkeit der Klage notwendige Klagebefugnis. Denn daraus kann die Klägerin schon deshalb keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten, weil diese nicht Vertragspartei der Vereinbarung war. Abgesehen davon ist die Vereinbarung nicht wirksam geworden, weil nicht alle dafür in deren § 8 genannten Bedingungen eingetreten sind. Denn es fehlt jedenfalls an der Mittelfreigabe des Eisenbahn-Bundesamtes für den vereinbarten Ausbau des bahnparallelen Ersatzweges. Dafür, dass das Eisenbahn-Bundesamt durch Nichtfreigabe der diesbezüglichen Mittel gegen Treu und Glauben verstoßen haben könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Denn es war ausweislich der Verwaltungsvorgänge an der Vereinbarung dieses Ersatzwegebaus in keiner Weise beteiligt. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene sind nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Am Fehlen der Klagebefugnis ändert auch nichts der Hinweis, dass die Klägerin durch die Einziehung des Schneeberger Weges im Bereich der bahneigenen Flurstücke in ihrer Straßenbaulast betroffen ist. Nachdem sie die im unmittelbaren Bahnübergangsbereich gelegene Wegefläche bereits selbst entwidmet hat, beschränkt sich der Eingriff in ihre Baulast auf die sich an den Bahnübergang anschließenden Wegeparzellen 81/1 im Westen (ca. 55 m lang) und 81/2 im Osten (ca. 35 m lang). Warum dieser Eingriff, den die Beklagte damit begründet hat, das Fortbestehen des Schneeberger Weges bis an den geschlossenen Bahnübergang heran solle aus Sicherheitsgründen vermieden werden, der Klägerin gegenüber rechtswidrig sein sollte, lässt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Durchgangsfunktion des Weges für die Öffentlichkeit hatte die Klägerin durch die Entwidmung vom Juni 2005 bereits selbst beseitigt, so dass sie sich hierauf nicht mehr berufen kann. Die Zufahrt zu den Anliegerflurstücken beidseitig des Schneeberger Weges bleibt nach ausdrücklicher Anordnung des Planfeststellungsbeschlusses (Abschnitt A Ziffer 3.1 Satz 2) auch ohne die Eigenschaft dieses Weges als öffentliche Straße gewährleistet. Hieran ist die Beigeladene auch bei der ihr in Abschnitt A Ziffer 4.7 auferlegten Entsiegelung und landschaftspflegerischen Gestaltung der entbehrlich gewordenen Wegeabschnitte, soweit sie im Bahneigentum stehen, gebunden. Der Rückbau des Weges in dem eingezogenen Abschnitt wird im Planfeststellungsbeschluss (Abschnitt A Ziffer 3.1 letzter Satz) ebenfalls nur angeordnet, soweit nicht anliegende Grundstücke erreichbar bleiben müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Domgörgen, Buchberger, Dr. Christ
Fundstellen