Entscheidungsstichwort (Thema)
Enteignung nach dem Aufbaugesetz;. Teilenteignung. 500 m²-Flächenbegrenzung für Eigentumsgrundstücke. Erschließung des Baugrundstücks. Nutzung des nicht enteigneten Restgrundstücks zu Erschließungszwecken. unlautere Machenschaft. allgemeine Praxis der örtlichen Behörden
Leitsatz (amtlich)
Die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz ist als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen ist, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt (Einzelfall).
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Schwerin (Entscheidung vom 01.06.1999; Aktenzeichen 3 A 1497/95) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. Juni 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –.
Der in Berlin (West) lebende Vater des Klägers war Eigentümer des unter staatlicher Verwaltung stehenden und damals unbebauten Flurstücks 264 der Flur 16 der Gemarkung P., aus dem das umstrittene Grundstück durch Teilung hervorgegangen ist. Grund für die Teilung war die Absicht, das Grundstück im Rahmen eines Projekts zur Schließung von Baulücken in P. mit einem Eigenheim zu bebauen. Dazu wurde im Jahre 1976 nach vorausgegangener Sonderung des Flurstücks 264 in drei hintereinander liegende Flurstücke das dabei entstandene 500 m² große Flurstück 264/2 neben vier anderen Grundstücken von Westeigentümern zum Aufbaugebiet erklärt und gegen die Festsetzung einer Entschädigung enteignet. Das in Volkseigentum überführte Flurstück 264/2 ist von der Straße aus gesehen das Mittelstück des ehemaligen Gesamtgrundstücks und erstreckt sich über dessen gesamte Breite. Erreichbar ist es nur über das davor liegende 210 m² große Flurstück 264/3, das die straßenseitige Böschung des Gesamtgrundstücks bildete. Hinter der zum Aufbaugebiet erklärten Teilfläche und wiederum nur über diese erreichbar befindet sich als weitere Restfläche das 739 m² große Flurstück 264/4.
Im Jahre 1977 verlieh der Rat des Kreises den Beigeladenen zu 1 und 2 ein Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück, damit sie es mit einem Eigenheim bebauen konnten. Die Beigeladenen errichteten das Gebäude und legten die Zufahrt auf dem noch unter staatlicher Verwaltung stehenden Flurstück 264/3 an, das sie zu diesem Zweck teilweise abgruben. Darüber hinaus nutzen sie das Hinterliegerflurstück 264/4, auf dem ein von ihnen errichteter Schuppen steht. Eine vertragliche Grundlage für diese Nutzungen konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen.
Der Kläger, der in Rechtsnachfolge seines Vaters als Eigentümer der Flurstücke 264/3 und 264/4 im Grundbuch eingetragen ist, beantragte im Herbst 1990 die Rückübertragung des Flurstücks 264/2. Der Rechtsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag ab, weil keiner der Schädigungstatbestände des § 1 VermG erfüllt sei.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung, ob die vorgenommene Sonderung eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstelle, müsse auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden. Es sei die Quadratmetervorgabe von 500 für ein Eigenheimgrundstück einzuhalten gewesen; eine sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Bauflucht habe die Bebauung nur im Bereich des enteigneten Flurstücks zugelassen. Zudem sei in die wertende Betrachtung einzubeziehen, dass das Gesamtgrundstück unter Treuhandverwaltung gestanden habe. Das habe sich dahin ausgewirkt, dass die Schaffung eines Hinterliegergrundstücks als Bauparzelle sowie des „gefangenen” Flurstücks 264/4 keine tatsächlichen Probleme in der Rechtswirklichkeit der DDR erzeugt habe. Die Entscheidung könne daher in einer Gesamtschau nicht als manipulativ und willkürlich qualifiziert werden.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Restitutionsbegehren weiter. Er beruft sich darauf, dass die nach der örtlichen Situation unsinnige Zergliederung des Baugrundstücks einem Bürger der DDR gegenüber nicht möglich gewesen wäre. Durchsetzbar sei sie nur gewesen, weil der staatliche Verwalter unter Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Eigentümer an dessen wirtschaftlicher Schädigung mitgewirkt habe.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er trägt vor, dass wegen der Flächenbegrenzung von 500 m², die nach der Eigenheimverordnung habe eingehalten werden müssen, und der baurechtlichen Vorgaben ein anderer Zuschnitt des Grundstücks nicht möglich gewesen sei. Andernfalls wäre das gesamte Grundstück in Anspruch genommen und zumindest noch mit einem weiteren Eigenheim bebaut worden.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 machen geltend, dass die vorgenommene Grundstücksteilung von der Rechtsordnung der DDR gedeckt gewesen sei. Einen Rechtsgrundsatz, dass bei einer Teilung jedes der Teilgrundstücke einen Zugang zu öffentlichen Straßen oder Erschließungsanlagen haben müsse, habe es dort nicht gegeben. Eine Erschließung könne auch durch Grunddienstbarkeiten gesichert werden. In ihrem Fall sei von vornherein geplant gewesen, den jeweiligen Nutzern des Flurstücks 264/2 auch die Nutzung der Flurstücke 264/3 und 264/4 auf der Grundlage eines Pachtvertrages einzuräumen. So sei es auch bei ihnen geschehen. Zumindest sei ihnen aber keine Unredlichkeit vorzuwerfen.
Die Beigeladene zu 3, die nach eigenen Angaben inzwischen im Wege der Vermögenszuordnung Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks geworden ist, beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass wegen der 500 m²-Flächengrenze zu keiner Zeit in Frage gestanden habe, dass die kostenfreie oder ausnahmsweise kostenpflichtige Mitüberlassung von volkseigenen Arrondierungsflächen gewollt gewesen sei. Der Charakter der vorhandenen Bebauung entspreche der einer Gartenvorstadt, gekennzeichnet durch rd. 1 000 m² große Grundstücke, etwa zu 20 % überbaut mit vorrangig reiner Wohnnutzung. Eine weitere Verdichtung sei bis heute nicht gewollt. Wegen der bestehenden Baufluchten und wegen der erheblichen Hangausbildung zum See habe das Haus der Beigeladenen nicht anders „eingeordnet” werden können. Dass auf dem davor liegenden Flurstück kein Wegerecht vorgesehen worden sei, erhärte die von vornherein bestehende Absicht, das Gesamtgrundstück dauerhaft den Beigeladenen zu 1 und 2 zu überlassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht; denn das Verwaltungsgericht hat die seinerzeitige Enteignung des vom Kläger zurückverlangten Grundstücks zu Unrecht nicht als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG angesehen. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Restitutionsanspruch zulassen, muss das Urteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 C 12.94 – BVerwGE 99, 82) beschreibt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derart qualifiziertes Unrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang – gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen – „alles mit rechten Dingen zugegangen” ist. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfasst wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs. So können nicht nur rechtsgeschäftliche Vorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Enteignungen hat der Senat insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und diesem Schädigungstatbestand zugeordnet, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (Urteil vom 3. September 1998 – BVerwG 7 C 26.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 m.w.N.). Die einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 25.96 – Buchholz a.a.O. Nr. 113 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser vom Senat entwickelten Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bejahen müssen. Die Enteignung war nicht nur rechtswidrig; der Zugriff war auch manipulativ und hatte diskriminierenden Charakter.
Die Enteignung des umstrittenen Flurstücks nach dem Aufbaugesetz bezweckte erklärtermaßen die Schließung einer Baulücke durch die Errichtung eines Eigenheims. Da ein Grundstück aber auch in der DDR nur bebaut werden durfte, wenn es erschlossen war, nämlich wenn es an einer öffentlichen Straße lag oder von einer solchen eine dauernde, rechtlich gesicherte Zufahrt hatte (vgl. § 66 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung ≪DBO≫ vom 2. Oktober 1958 – GBl Sonderdruck Nr. 287), konnte die auf das Flurstück 264/2 beschränkte Enteignung ihren Zweck von vornherein nicht erfüllen. Das durch die Enteignung entstehende Grundstück lag weder an einer öffentlichen Straße noch war seine Erschließung über ein benachbartes Grundstück dauerhaft rechtlich gesichert. Daran ändert auch das Pachtverhältnis nichts, das die Beigeladenen zu 1 und 2 insoweit eingegangen sein wollen. Abgesehen davon, dass der Senat dieses vom Kläger bestrittene Vorbringen mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht berücksichtigen darf, wäre ein solches vertragliches Recht ohnehin keine dauernde Sicherung gewesen, solange es nicht im Grundbuch eingetragen war (vgl. § 322 Abs. 2 ZGB). Hinzu kommt, dass durch den Zuschnitt der enteigneten Fläche das dahinter liegende Flurstück 264/4 für seinen Eigentümer unerreichbar und damit dauerhaft unbenutzbar wurde.
Dieses Vorgehen der Enteignungsbehörde war in anstößiger Weise manipulativ. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der gewählte Zuschnitt der enteigneten Fläche zum einen darauf zurückzuführen, dass die sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Bauflucht eine Bebauung nur im Bereich des Flurstücks 264/2 zuließ, zum anderen darauf, dass volkseigene Grundstücke, die Bürgern für die Errichtung von Eigenheimen zugewiesen wurden, in der Regel nicht größer als 500 m² sein sollten (vgl. Abschnitt 3.5. der Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen – Staatssekretär – vom 4. Juni 1971 zur Durchführung des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken – GBl I S. 372). Die fehlende Erschließung des entsprechend diesen Vorgaben zugeschnittenen Baugrundstücks hat aus der Sicht der damaligen Behörden kein Problem aufgeworfen. Insoweit reichte ihnen offenkundig aus, dass die Zufahrt über das straßenseitig gelegene Flurstück 264/3 genommen werden konnte; ebenso sind sie davon ausgegangen, dass das rückwärtige Flurstück 264/4 keine gesonderte Zuwegung brauche, weil es in seiner Nutzung ohnehin dem enteigneten Baugrundstück zugeordnet werden würde. Diese durch die Vorschriften über die staatliche Verwaltung nicht gedeckte, notwendigerweise dauerhafte Zuweisung der nicht enteigneten Restflächen an den Nutzer des Baugrundstücks hatte zweierlei zur Folge: Zum einen wurden die Wirkungen der angeordneten Flächenbegrenzung auf 500 m² umgangen, indem dem Nutzungsberechtigten faktisch das gesamte Grundstück überlassen wurde; zum anderen wurden dadurch gleichzeitig die durch die Teilenteignung hervorgerufenen Erschließungsprobleme verdeckt, mit anderen Worten: die mit der Enteignung verbundenen Rechtsverstöße und ihre Folgen wurden durch eine ebenfalls rechtswidrige Indienstnahme fremden Eigentums bewältigt. Diskriminierenden Charakter gewinnt diese schon für sich gesehen anstößige Manipulation dadurch, dass sie offenbar nur deswegen möglich war, weil das fremde Eigentum einem Westbürger gehörte, dem diese Machenschaften wegen der staatlichen Verwaltung des Grundstücks naturgemäß verborgen bleiben mussten. Der Einwand der Beigeladenen zu 3, in einer Vielzahl von Fällen sei ähnlich verfahren worden, ist nicht geeignet, der Maßnahme ihren Makel zu nehmen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 3 VermG ist nicht dahin zu verstehen, dass dieser Schädigungstatbestand seine Berechtigung verliert, wenn das Unrecht nicht in einzelnen Fällen, sondern gehäuft oder sogar als gängige Praxis aufgetreten ist. Entscheidend ist allein der manipulative, sittlich vorwerfbare Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR und die sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen, der allerdings im jeweiligen Einzelfall seinen Ausdruck in einem zielgerichteten Zugriff auf Vermögenswerte des Betroffenen gefunden haben muss (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1998 – BVerwG 7 C 30.97 – BVerwGE 106, 210 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 142).
Der Vorwurf einer unlauteren Machenschaft lässt sich auch nicht mit der Erwägung entkräften, dass wegen der baurechtlichen Vorgaben und der topographischen Verhältnisse ein anderer Zuschnitt des eigentlichen Baugrundstücks gar nicht möglich gewesen wäre und daher die Enteignung aller drei Flurstücke als rechtlich zulässig oder sogar geboten angesehen werden könnte. Selbst wenn nach DDR-Recht angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine Abweichung von der 500 m²-Regel erlaubt oder möglicherweise sogar nach § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz wegen unbenutzbarer Restflächen im Einvernehmen mit dem staatlichen Verwalter eine Enteignung des gesamten Grundstücks gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. Urteile des Senats vom 18. Januar 1996 – BVerwG 7 C 20.94 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25, sowie vom 28. Oktober 1999 – BVerwG 7 C 38.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6), ändert das nichts daran, dass sich die staatlichen Behörden mit dem konkreten Eigentumszugriff manipulativ zu Lasten des Eigentümers über die seinerzeit gültigen Vorschriften hinweggesetzt haben. Mögliches lauteres Alternativverhalten lässt die tatsächlich geschehene Schädigungsmaßnahme unberührt. Abgesehen davon wäre jede über die vorgeschriebenen 500 m² hinausgehende Enteignung mit zusätzlichen Entschädigungspflichten verbunden gewesen, denen sich der Staat durch die faktische Indienstnahme der Restflächen entzogen hat.
2. Obwohl feststeht, dass der Verlust des zurückverlangten Grundstücks auf unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist und der Kläger als Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers damit Berechtigter nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VermG ist, kann der Senat nicht abschließend über den Klageantrag entscheiden. Zuvor muss geklärt werden, ob die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Da das Verwaltungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig insoweit noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muss der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Kley, Herbert, Neumann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.01.2001 durch Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2001, 2415 |
BuW 2001, 562 |
DÖV 2001, 655 |