Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als – für Fortbildungsmaßnahmen. Aufstiegsfortbildungsförderung. Ausbildungsabschluss als Förderungsvoraussetzung. Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme. Fortbildungsmaßnahme, Förderungsfähigkeit einer –. Qualifikation, berufliche –, als Förderungsvoraussetzung einer Fortbildungsmaßnahme. Qualifikation, einem Ausbildungsabschluss entsprechende berufliche –. Vorqualifikationserfordernis
Leitsatz (amtlich)
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 10.08 –).
2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 10.08 –).
3. Eine “entsprechende beruflichen Qualifikation” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG kann durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist.
4. Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) besteht, ist nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnittes erfüllt wird.
5. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 10.08 –).
Normenkette
AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 8 f.; BBiG § 45 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.10.2007; Aktenzeichen 2 A 3597/05) |
VG Arnsberg (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 10 K 1581/04) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Förderung für eine inzwischen durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zum “Fachwirt für Finanzberatung” nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Der im Jahre 1968 geborene Kläger beantragte am 10. November 2003 bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum “Fachwirt für Finanzberatung”. Die Maßnahme sollte in die Abschnitte “Fachberater für Finanzdienstleistungen” und “Fachwirt für Finanzberatung” unterteilt und in Teilzeitform von April 2003 bis Januar 2004 bzw. Januar 2004 bis Januar 2005 mit jeweils “180 Präsenz-” und 160 “Fern-Unterrichtsstunden” stattfinden. Dem Antrag waren der Schulungsvertrag mit der A…-Lebensversicherung AG für eine berufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die Industrie- und Handelskammer-Prüfung Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) vom 14. April 2003 sowie Nachweise über bestandene Abschlussprüfungen als Elektroanlageninstallateur, Energieanlagenelektroniker, Industriekaufmann und Versicherungsfachmann beigefügt.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im Wesentlichen mit der Erwägung ab, dass auch unter Berücksichtigung des internetgestützten Unterrichts die für eine Förderung erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Berücksichtigungsfähig sei nur eine mit dem Nahunterricht vergleichbare Kommunikationsform, nicht dagegen Repetitorien, häusliche Selbstlernphasen wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Prüfungsvorbereitung per Internet.
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die betriebene Fortbildung sehr wohl die zeitlichen Voraussetzungen der Aufstiegsfortbildungsförderung erfülle. Hierzu hat er seine Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Repetitorien, der 192 Stunden der zur Vor- und Nacharbeit dienenden Selbststudien, der 36 Stunden für die Start-Checks sowie der 64 Stunden vertieft, in denen ein den Teilnehmern angebotener “Internetchatroom” einmal pro Woche für eine Stunde von einem Dozenten betreut werde.
Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil (17. August 2005) im Wesentlichen mit der fehlenden Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG begründet. Die Fortbildungsmaßnahme umfasse nicht die für eine Förderung notwendigen 400 Unterrichtsstunden, weil jedenfalls die vom Kläger geltend gemachten 192 Stunden Selbststudium und die 64 Stunden im betreuten “Chatroom” nicht anerkennungsfähig seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen für die Zurückweisung der Berufung (Urteil vom 26. Oktober 2007) auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG abgestellt. Die Maßnahme sei schon deshalb nicht förderungsfähig, weil an ihr auch Personen teilnehmen könnten, die nicht über die danach geforderte Vorqualifikation verfügten. Eine nach dieser Vorschrift entsprechende berufliche Qualifikation setze Fähigkeiten voraus, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fähigkeiten vergleichbar seien, die im Rahmen einer geordneten Berufsausbildung nach § 25 des Berufbildungsgesetzes (BBiG a. F., der im Wesentlichen dem geltenden § 4 BBiG entspricht), § 25 der Handwerksordnung oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht erlangt würden. Dies könne beim Erwerb der beruflichen Qualifikation durch Berufspraxis nur bejaht werden, wenn eine berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum von sechs Jahren, also dem doppelten der für kaufmännische Berufe regelmäßig vorgesehenen dreijährigen Ausbildungsdauer, nachgewiesen werde. Dem widerspreche § 2 der anwendbaren “Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung” der IHK zu Dortmund vom 27. Februar 1997. Danach könne zur Prüfung auch zugelassen werden, wer eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nachweise, wobei zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen wiederum bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis in einer einschlägigen und dienlichen Tätigkeit genüge. Bei einer Gesamtschau reiche damit eine insgesamt vierjährige Berufstätigkeit aus, um zur Fachwirtprüfung zugelassen zu werden.
Da § 2 AFBG abstrakt die Voraussetzungen regele, welche die Fortbildungsmaßnahme objektiv erfüllen müsse, um als Aufstiegsfortbildung förderungsfähig zu sein, sei unerheblich, dass der Kläger mit seiner Ausbildung zum Industriekaufmann über einen Berufsabschluss im Sinne des § 25 BBiG (a. F.) verfüge.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Förderungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 2 Abs. 3 AFBG.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als es eine vierjährige berufliche Praxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachberater dienlich sind, nicht als “entsprechende berufliche Qualifikation” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG gewertet hat (1.). Die Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis mit Blick auf § 2 Abs. 3 AFBG (Mindestzahl an Unterrichtsstunden und Unterrichtsdichte) als richtig dar (2.). Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert und verweist die Sache daher an das Oberverwaltungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil jedenfalls noch tatsächliche Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob bzw. in welchem Umfang zu der Fortbildungsmaßnahme Personen ohne eine “entsprechende berufliche Qualifikation” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG zugelassen worden sind (3.).
1. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung seiner von April 2003 bis Januar 2005 durchgeführten beruflichen Aufstiegsfortbildung setzt u. a. die Teilnahme an einer nach § 2 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, BGBl I S. 402, für das Ende des hier maßgeblichen Zeitraums zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers voraus. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG – die Förderungsfähigkeit des Weiterbildungszieles (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit – ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG a. F., der im Wesentlichen dem geltenden § 4 BBiG ≪F. 2005≫ entspricht) oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- und landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis).
Dem Berufungsgericht ist nicht in seiner rechtlichen Bewertung zu folgen, die Teilnahme an der von dem Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme setze schon deswegen keinen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus, weil die Zulassung zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auch ohne einen Ausbildungsabschluss nach nur vier Jahren Berufstätigkeit erreicht werden könne, indem eine qualifizierte Berufsausbildung von drei Jahren als Prüfungsvoraussetzung durch eine lediglich vier Jahre dauernde Berufstätigkeit ersetzt werden könne. Das Vorqualifikationserfordernis ist eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme (1.1), für das auch eine Orientierung an den Prüfungszulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung in Betracht kommt (1.2) und das zu Beginn einer Maßnahme erfüllt sein muss (1.3). Es kann auch durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (1.4 Buchst. a); eine lediglich zweijährige Berufspraxis reicht nicht aus (1.4 Buchst. b).
1.1 Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seinem Wortlaut nach eine in dem Sinne “abstrakte” Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme regelt, dass von der konkreten Vorqualifikation des einzelnen Maßnahmeteilnehmers abstrahiert wird, also nicht Förderungsvoraussetzungen bestimmt werden, die in der Person des Fortbildungswilligen vorliegen müssen.
Das Vorqualifikationserfordernis ist bereits sprachlich bezogen auf die “Fortbildungsmaßnahmen”. Es bezeichnet eine Zugangsvoraussetzung, die der öffentliche oder private Träger generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorsehen muss, und konkretisiert damit den Rang bzw. das Niveau der jeweiligen Maßnahme (s.a. Trebes/Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 1, Anm. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf einer beruflichen Vorqualifikation aufbauen, hängt die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließlich von ihrer Struktur und ihrem Ausbildungsniveau, sondern auch von der beruflichen (Vor-)Qualifikation der Teilnehmenden ab (s. etwa VGH München, Urteil vom 19. Juni 2008 – 12 B 06.756 –). Diese Auslegung wird systematisch dadurch bestätigt, dass auch die weiteren Bestimmungen des § 2 AFBG zu den qualitativen Kriterien (Abs. 2) und der zeitlichen Gestaltung der Maßnahme (Abs. 3) maßnahmebezogen sind. Sie enthalten Anforderungen, die für eine Fortbildungsmaßnahme nur von der jeweils individuellen Vorqualifikation der Fortbildungswilligen unabhängig beurteilt werden können. Die persönlichen Förderungsvoraussetzungen sind in § 8 AFBG (förderungsfähiger Personenkreis) und § 9 AFBG (individuelle Eignung) geregelt.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Maßnahme nicht schon deswegen förderungsfähig ist, weil der Kläger selbst über eine § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entsprechende Vorqualifikation verfügt.
1.2 Das Vorqualifikationserfordernis ist eine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme. Es bestimmt nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 5 C 10.08 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme (Nr. 1) und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung (Nr. 2) systematisch trennt. Daher wird die bundesgesetzliche Förderungsvoraussetzung der “entsprechenden beruflichen Qualifikation” (Nr. 1) durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche im Bereich der Fortbildungsziele nach Nr. 2 ergangen sind, nicht notwendig ausgefüllt. Dem Träger der Fortbildungsmaßnahme ist es aber nicht verwehrt, an das Fortbildungsziel der Maßnahme anzuknüpfen und für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme dieselben Voraussetzungen aufzustellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist für jede Prüfungsordnung gesondert zu prüfen und festzustellen.
Unterschiede zwischen den Teilnahmevoraussetzungen und den Prüfungszulassungsvoraussetzungen können sich insbesondere bei solchen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ergeben, die nicht als Bundesrecht ergangen sind. Aber auch bei den bundesrechtlich geordneten Fortbildungsabschlüssen belegen die Vorqualifikationsanforderungen, welche durch die Fortbildungsordnung (s. etwa § 53 Abs. 2 Nr. 3 BBiG ≪F. 2006≫) als Prüfungszulassungsvoraussetzungen festgelegt sind, nicht notwendig, dass damit durchweg auch den Anforderungen der Nr. 1 in Bezug auf die Förderungsfähigkeit nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entsprochen ist. Vorqualifikationserfordernis (Nr. 1) und Fortbildungsziel (Nr. 2) sind zwar aufeinander bezogene, aber jeweils selbständige Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Aus der systematischen Regelungsnähe folgt keine Regelungsidentität. Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gebieten ebenfalls nicht, als Vorqualifikationserfordernis im Sinne der Nr. 1 stets ausreichen zu lassen, dass die Zulassungsvoraussetzungen zu einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Prüfung erfüllt sind. Nicht alle Maßnahmen, die auf eine Prüfung in einem “Fortbildungsziel” hinauslaufen, müssen schon deswegen auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG “förderungsfähig” sein. Bundesrecht gebietet für den Erlass von Fortbildungsordnungen nicht, als Prüfungszulassungsvoraussetzung zumindest eine § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entsprechende Vorqualifikation hinreichen zu lassen. Dass eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf ein Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG bezogen ist, rechtfertigt auch nicht, den an die berufliche Vorqualifikation anknüpfenden Prüfungszulassungsvoraussetzungen eine Indizwirkung oder Regelvermutung dergestalt beizumessen, dass durchweg dann auch das Vorqualifikationserfordernis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG erfüllt wäre. Die Kompetenz zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach dem Berufsausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder sonstigem Bundesrecht eröffnet der zuständigen Behörde auch sonst keine Befugnis zur zuständigkeitsübergreifend bindenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 AFBG; auch folgt hieraus kein Beurteilungsspielraum in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff der “entsprechenden beruflichen Qualifikation”, den die förderungsrechtlich zur Entscheidung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme zuständige Stelle zu beachten hätte.
1.3 Das Vorqualifikationserfordernis ist bezogen auf die “Teilnahme” an der Fortbildungsmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist insoweit regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird.
Ein Maßnahmeträger, der sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an den Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zur Erreichung des Fortbildungsziels orientiert, darf hierbei nicht darauf abstellen, dass ein Teilnahmebewerber diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der voraussichtlichen Zulassung zur Fortbildungsprüfung wird erfüllen können. Die Fortbildungsmaßnahme soll zwar auf das Fortbildungsziel hinführen und die Teilnehmer befähigen, die Fortbildungsprüfung erfolgreich zu bestehen. Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist aber eine Voraussetzung, die bereits für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen ist. Es muss daher zu Beginn der Maßnahme erfüllt sein.
Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes, erfüllt wird. Aus der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG eröffneten Möglichkeit, dass Maßnahmen aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen können, folgt nicht, dass das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG normierte Vorqualifikationserfordernis für einzelne Abschnitte der Maßnahme verzichtbar wäre. Die Norm soll auch nicht ermöglichen, die für eine Förderung der (in Maßnahmeabschnitte aufgeteilten) Maßnahme erforderliche Vorqualifikation erst in dem ersten Maßnahmeabschnitt zu vermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b AFBG für die Förderung erforderliche Mindestzahl an Unterrichtsstunden erst bei der Berücksichtigung aller Maßnahmeabschnitte erreicht wird. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur Vertiefung der Rechtslage in Fällen, in denen die Förderungsfähigkeit eines selbständigen Maßnahmeabschnitts zu beurteilen ist, der auch bei isolierter Betrachtung alle Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme, insbesondere auch die zeitlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 AFBG, erfüllt.
1.4 Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Kläger durchgeführte Maßnahme förderungsfähig ist.
Für die hier in zwei Abschnitte aufgeteilte Maßnahme zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung, lässt sich nicht feststellen, dass die Teilnahme an der Maßnahme durchweg zumindest eine “entsprechende berufliche Qualifikation” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt. Es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche bereits die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme regeln. Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus auch folgerichtig – keine Feststellungen zu der Frage getroffen, welche Vorqualifikationsanforderungen durch den Maßnahmeträger an die Teilnahme gestellt worden sind.
Soweit auf die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung abgestellt wird, sind die für eine Maßnahme erheblichen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung heranzuziehen. Kommen in Bezug auf eine Fortbildungsmaßnahme mehrere Fortbildungsordnungen in Betracht, die unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen normieren, ist dabei grundsätzlich jene Fortbildungsordnung maßgeblich, welche die geringsten Anforderungen stellt. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG normiert Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an einer Maßnahme, bei deren Nichterfüllung grundsätzlich (zu Ausnahmen s.u. 3.) die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht gegeben ist.
a) Die Förderungsfähigkeit der Maßnahme entfällt hiernach entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht schon deswegen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der “Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung” der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund zur Prüfung u. a. zuzulassen ist, wer eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist. Es ist zwar zutreffend, dass wegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, für die teils eine mindestens zweijährige berufliche Praxis in Tätigkeiten ausreicht, die der beruflichen Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen dienlich sind (s. etwa § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der “Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen” der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund), die Zulassung durch eine insgesamt lediglich vierjährige Berufspraxis erlangt werden kann. Dem Berufungsgericht ist aber nicht darin zu folgen, dass für den Nachweis einer entsprechenden beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit erforderlich sei.
Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine länger dauernde Berufstätigkeit namentlich dann, wenn sie in einem für das Fortbildungsziel dienlichen Tätigkeitsbereich ausgeübt worden ist, geeignet ist, das gesetzliche Vorqualifikationserfordernis zu erfüllen. Für den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderten “Nachweis” einer entsprechenden beruflichen Qualifikation bedarf es in diesen Fällen allein des Nachweises von Art, Umfang und Dauer der entsprechenden Tätigkeit. Eine besondere Eingangsprüfung zur Feststellung, dass die berufliche Tätigkeit auch tatsächlich hinreichende berufsqualifizierende Wirkung hatte, ist nicht zu verlangen. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (– BVerwG 5 C 10.08 –) ausgeführt:
“In Rechtsprechung und Schrifttum ist dem Grunde nach zu Recht anerkannt, dass einer langjährigen Berufstätigkeit berufsqualifizierende Wirkung beizumessen ist und sie einem berufsqualifizierenden Abschluss gleichstehen kann. Für die erforderliche Mindestdauer der eine förmliche Qualifizierung ersetzenden beruflichen Tätigkeit ist dabei nicht unmittelbar an die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über die ausnahmsweise Zulassung zu einer Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 2 BBiG) anzuknüpfen. Denn im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hat die mehrjährige Berufstätigkeit die Funktion, eine entsprechende berufliche (Vor-)Qualifikation als bestehend ‘nachzuweisen’. Bei den Bestimmungen zur Prüfungszulassung dient die mehrjährige Berufstätigkeit lediglich dem Nachweis, dass eine Person beruflich hinreichend qualifiziert ist, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, in der dann Gelegenheit zum Nachweis besteht, dass die typisierende Annahme der berufsqualifizierenden Wirkung einer beruflichen Tätigkeit auch tatsächlich zutrifft. Übertragbar ist indes der Grundgedanke, nach dem allein durch die Dauer der Tätigkeit die qualifizierende Wirkung zunimmt und jene beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit), die sonst durch eine systematische Berufsausbildung vermittelt werden sollen (§ 1 Abs. 3 BBiG), erworben werden. Dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG durch die entsprechende berufliche Qualifikation nicht eine Prüfung formell ersetzt wird, sondern diese lediglich – maßnahmebezogen – zugangseröffnende Wirkung hat, rechtfertigt, an die Dauer keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Eine berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt (s. a. § 40 Abs. 2 BBiG ≪in der bis zum 31. März 2005 gültigen Fassung≫), ist hiernach jedenfalls dann ausreichend, wenn es sich um eine ‘einschlägige’ Tätigkeit handelt. Dabei kann hier offen bleiben, ob und ggf. inwieweit bei Teilzeitbeschäftigung oder längeren Unterbrechungen die Dauer entsprechend zu verlängern ist.”
Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Demnach ist für die Bestimmung der Mindestdauer der Berufstätigkeit, welche die formelle Vorqualifikation ersetzt, förderungsrechtlich entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die – hier dreijährige – übliche Ausbildungsdauer jener Ausbildungsberufe abzustellen, welche sonst in der einschlägigen Fortbildungsordnung als Vorqualifikation genannt sind. Vielmehr ist auf die im Berufsbildungsgesetz generell und abstrakt bestimmte Mindestausbildungsdauer zurückzugreifen (s.a. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ≪in der bis zum 31. März 2005 gültigen Fassung≫, der dem geltenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entspricht). Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG wird für die Vorqualifikation nicht auf die fachliche Nähe zum konkret erstrebten Ausbildungsziel – hier Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung –, sondern abstrakter auf ein Ausbildungsniveau abgestellt, welches dem in den beiden ersten Alternativen des Vorqualifikationserfordernisses entspricht. Dies schließt deswegen für die Gewichtung der qualifizierenden Wirkung einer Berufstätigkeit und damit deren Mindestdauer nicht aus, eine in dem Sinne “einschlägige” Berufstätigkeit zu verlangen, welche einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist bzw. der beruflichen Fortbildung “dienlich” sein muss, weil damit zugleich eine Berufstätigkeit umschrieben wird, bei der nach Art und Anforderungen eine berufsqualifizierende Wirkung angenommen werden kann. Dass zur Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung auch zuzulassen ist, wer nach einer mit Erfolg abgelegten Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist, begegnet um so weniger Bedenken, als durch eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen auch bei Personen, die zu dieser Prüfung ohne abgeschlossene Berufsaufbildung allein aufgrund längerer Berufstätigkeit zugelassen worden sind, die qualifizierende Wirkung dieser Berufstätigkeit (ggf. in Verbindung mit ergänzenden Fortbildungsmaßnahmen) nachgewiesen ist.
b) Diese mithin § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 AFBG genügende Voraussetzung scheidet als Orientierung für die Zulassung zu der Fortbildungsmaßnahme hier indes aus, weil der Kläger an einer in mehrere Ausbildungsabschnitte aufgeteilte Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, deren erster Abschnitt mit der Prüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen abschließen sollte. In diesem Fall ist für die Förderungsfähigkeit der gesamten Fortbildungsmaßnahme – vorbehaltlich einer hier nicht festgestellten oder geltend gemachten abweichenden Zulassungsregelung und -praxis des Maßnahmenträgers – auf die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes, also zu der Prüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, abzustellen.
Die Förderungsfähigkeit der Maßnahme ist aber dann hier ausgeschlossen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der “Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen” der IHK zu Dortmund bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der “Besonderen Rechtsvorschriften für die IHK-Weiterbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen” der IHK zu Köln eine “mindestens vierjährige Praxis, davon 2 Jahre im Bereich der Finanzdienstleistungen” erforderlich ist. Denn ohne eine – hier nicht festgestellte oder sonst ersichtliche – Bezugnahme der Teilnahmevoraussetzungen auf eine bestimmte Fort- bzw. Weiterbildungsprüfung ist – wie ausgeführt – auf die Prüfungsordnung mit den jeweils niedrigsten Zulassungsvoraussetzungen abzustellen. Denn es geht nicht um die Zulassung eines Prüfungsbewerbers zu einer nach einer bestimmten Prüfungsordnung abzulegenden Prüfung, sondern um die abstrakte Bestimmung des Teilnehmerkreises einer Fortbildungsmaßnahme. Eine lediglich zweijährige Berufspraxis reicht indes – wie dargelegt – nicht aus, um das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 AFBG auszufüllen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob der Förderungswürdigkeit auch die in den “Besonderen Rechtsvorschriften” enthaltenen Bestimmungen entgegenstehen, dass abweichend von den bestimmt bezeichneten Voraussetzungen zur Prüfung auch zugelassen werden kann, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
c) Die Voraussetzungen für die Förderung der Fortbildungsmaßnahme können hier auch deswegen nicht festgestellt werden, weil keine Feststellungen zu der Frage getroffen worden sind, inwieweit sich der Fortbildungsträger bereits bei seiner Zulassungspraxis an den Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung orientiert hat. Dabei wäre nicht ausreichend, wenn für die Teilnahme lediglich geprüft worden sein sollte, ob ein Fortbildungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen zur jeweiligen Prüfung am Ende des Maßnahmeabschnitts zum voraussichtlichen Prüfungszeitpunkt wird erfüllen können (so die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Denn das Vorqualifikationserfordernis ist als Teilnahmevoraussetzung zu Beginn der jeweiligen Maßnahme zu prüfen.
2. Die Revision ist nicht deswegen zurückzuweisen, weil festgestellt werden könnte, dass sich das Berufungsurteil unabhängig von der Frage der als Teilnahmevoraussetzung geforderten Vorqualifikation aus anderem Grund als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).
2.1 Die Fortbildungsmaßnahme ist nicht schon deswegen nicht förderungsfähig, weil sie nicht die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG erforderliche Zahl von mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (so das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. August 2005 – 10 K 1581/04 –); auch insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
a) Das Verwaltungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Fortbildungsmaßnahme, die – wie hier – aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG), für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen ist. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass zumindest die Unterrichtsstunden in den Präsenzphasen, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind, mithin 334 Stunden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Streit, ob als “Unterrichtsstunden” auch die in den Präsenzphasen enthaltenen Repetitorien (insgesamt 26 Stunden) (dazu b) sowie die Stunden, die vorgesehen sind für das Selbststudium (192 Stunden) (dazu c), für die Teilnahme an dem “betreuten Chatroom” (64 Stunden) (dazu d) und die Bearbeitung der “Start-Checks” (36 Stunden) (dazu e) anrechnungsfähig sind. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen weder – positiv – die Feststellung zu, dass von den umstrittenen Zeiten zumindest so viele Stunden anzurechnen sind, dass die Gesamtzahl von 400 Unterrichtsstunden überschritten wird, noch ist dies hiernach – negativ – auszuschließen.
b) Der Berücksichtigung der während der Präsenzphasen durchgeführten Repetitoriumsstunden steht nicht schon entgegen, dass sie der Wiederholung von Lernstoff dienten und daher nicht der (originären) Wissensvermittlung zuzurechnen seien. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung. Nicht berücksichtigungsfähig sind Repetitorien, die sich auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten beschränken. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind indes qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und der Komprimierung der Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Ob dies hier der Fall ist, kann mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zur Ausgestaltung und Durchführung nicht beurteilt werden.
c) Weiterer tatsächlicher Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Selbstlernphasen (Leitfadenstunden). Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4a AFBG, der eine Ergänzung der “klassischen” Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Wenn eine Fortbildungsmaßnahme Nahunterricht und Selbstlernprogramme und Medien im Sinne des § 4a AFBG so kombiniert, dass die ausgewiesene Zahl der Nahunterrichtsstunden die der Fernunterrichtselemente überwiegt, bemisst sich die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden (§ 4a Satz 2 AFBG).
Die für die Selbstlernprogramme angesetzten Zeitstunden müssen indes konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren “geeignet” sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis (Lerntempo, Reihenfolge der Lerninhalte) unterstützt wird. Einen Anhalt für die Beurteilung ergibt sich mit Blick auf die Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang (§ 4 AFBG) aus den fachlichen Anforderungen, die zur Gestaltung von Fernlehrmaterial nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz entwickelt worden sind.
d) Auch die Berücksichtigungsfähigkeit der vorgesehenen Stunden für die Kommunikation im “betreuten Chatroom” bedarf näherer Feststellungen. Nach § 4a AFBG kann eine Maßnahme gefördert werden, die teilweise unter Einsatz geeigneter Medien durchgeführt wird; die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bemisst sich dann auch nach den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden.
Eine Anrechnung als Unterrichtsstunde kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein bloß unverbindliches Angebot handelt. Die Teilnahme muss konzeptionell verbindlich und nicht lediglich ein fakultatives Angebot sein, dessen Annahme den Teilnehmer/innen an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den “Chatroom”-Diskussionen (die daher auch nicht thematisch beliebig angesetzt sein dürfen) als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet wird, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmer/innen auch erkannt werden kann (s. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 – 5 A 261/06 – juris). Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung; ist hiernach die Teilnahme an den “Chatroom”-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird (vgl. VG Münster, Urteil vom 27. September 2006 – 6 K 4973.03 – juris Rn. 20).
e) Von der aufklärungsbedürftigen konzeptionell-didaktischen Integration in den Prozess der Wissensvermittlung hängt schließlich auch die Berücksichtigungsfähigkeit der jeweils für den “Start-Check-Test” vorgesehenen Stunden ab.
Der Einsatz elektronischer Medien hinderte nach § 4a AFBG die Berücksichtigung nicht. Auch wenn in § 4a Satz 2 AFBG die Erfolgskontrollen nicht gesondert erwähnt werden, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass der Aufwand für die in § 4a Satz 1 AFBG vorgesehenen Erfolgskontrollen im Rahmen einer mediengestützten Kommunikation (die indes nicht nur in der Nutzung von E-Mails oder Uploadverfahren zum im Vergleich zur Briefpost schnelleren Transport von Dokumenten bestehen darf) in jedem Fall unberücksichtigt zu bleiben hätte. Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Funktion dieser “Start-Check-Tests” indes darauf beschränkt, dass die Teilnehmer/innen an der Fortbildungsmaßnahme Testbögen (Ankreuztests) ausfüllen und diese an den Dozenten übersenden, der sie nach Korrektur zurückreicht, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert ist und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder – im Vorfeld von Lerneinheiten – des vorhandenen Wissens dienen.
2.2 Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deswegen als im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil sich feststellen ließe, dass im Rahmen der hier in Teilzeitform durchgeführten Maßnahme entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG nicht in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten und daher die für die Förderungsfähigkeit erforderliche Unterrichtsdichte nicht erreicht worden wäre. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich von der – nach Vorstehendem im Revisionsverfahren nicht abschließend zu klärenden – Frage ab, wie viele berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunden die Fortbildungsmaßnahme umfasst. Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 – 10 L 4381/98 –; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 – 1 A 112/02 –; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 1. November 2007 – 10 E 1581/05 –; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 – 5 A 261/06 –; VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 – 10 A 6190/06 –) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 – 16 B 1712/00 – und vom 15. Dezember 2000 – 16 B 1797/00 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 – 1 K 1456.05 –; VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 – RO 4 K 04.2302 – juris Rn. 37).
3. Der Umstand, dass auch bei einer Orientierung des Fortbildungsträgers an den Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen worden sind (s. 1.), steht indes für sich allein der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht zwingend und ausnahmslos entgegen.
3.1 Zur Förderungsunschädlichkeit einer möglichen Zulassung von Personen ohne die erforderliche Vorqualifikation hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (– BVerwG 5 C 10.08 –) ausgeführt:
“§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG soll für die maßnahmebezogene Betrachtung sicherstellen, dass die Trennung von Erstausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet bleibt und die Weiterbildung nur in solchen Maßnahmen gefördert wird, die nach dem Kreis der Teilnehmenden, dem für die Teilnahme erforderlichen Qualifikationsniveau, der hierauf abgestellten Art und Weise der Aufbereitung und Vermittlung des Fortbildungsstoffes, also in Gestaltung und Durchführung, auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgerichtet sind. Als Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt diese Vorschrift die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will auch ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen.
Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach diesem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn theoretisch auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen, und erfordert auch sonst nicht eine vom Wortlaut nicht ausdrücklich vorgegebene ausnahmslose Beachtung des Vorqualifikationserfordernisses. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt.
Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme. Die hiermit verbundene Unsicherheit bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme, die damit auch von der Zulassungspraxis abhängig wird, ist hinzunehmen. Eine andere Auslegung, nach der eine tatsächlich in jeder Hinsicht förderungswürdige Fortbildungsmaßnahme nur deswegen rechtlich nicht förderungsfähig wäre, weil die Teilnahmevoraussetzungen in Randbereichen zu weit gefasst sind, wäre mit dem erkennbaren Gesetzeszweck noch weniger zu vereinbaren.”
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im vorliegenden Verfahren.
3.2 Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zu der tatsächlichen Zulassungspraxis des Fortbildungsträgers keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und insbesondere nicht geklärt, ob bzw. in welchem Umfang Personen, die nach Vorstehendem nicht über eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation verfügt haben, zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen worden sind. Diese Feststellungen werden nun nachzuholen sein.
Ergibt sich, dass die Maßnahme nach der für die Teilnahme erforderlichen Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähig ist, weil nach der tatsächlichen Zulassungspraxis von einer hinreichenden Vorqualifikation tatsächlich nicht oder nur in unschädlichem Umfange abgesehen worden ist, werden die zur Beurteilung der Frage, ob die in den Präsenzphasen enthaltenen Repetitorien sowie die Stunden, die vorgesehen sind für das Selbststudium, die Teilnahme an dem “betreuten Chatroom” und die Bearbeitung der “Start-Checks” nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG berücksichtigt werden können, erforderlichen Feststellungen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmeteile zu treffen sein.
Unterschriften
Hund, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen