Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als – für deutsche Volkszugehörigkeit. deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für deutsche Volkszugehörigkeit. Gesetzesänderung, rückwirkende – in Bezug auf die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit. Rückwirkung einer Gesetzesänderung in Bezug auf die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit. deutsche Volkszugehörigkeit, deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für –. rückwirkende Gesetzesänderung in Bezug auf die Voraussetzungen für –. Sprache, deutsche – als bestätigendes Merkmal für deutsche Volkszugehörigkeit. Vermittlung, familiäre – der deutschen Sprache
Leitsatz (amtlich)
Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch bei diesem Personenkreis ist die von § 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2; BVFG (F. 2001) § 15 Abs. 1; BVFG (F. 2001) § 100a
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 22.02.2000; Aktenzeichen 24 B 99.2064) |
VG Würzburg (Urteil vom 17.05.1999; Aktenzeichen 8 K 98.1157 u.a) |
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2000 wird aufgehoben, soweit er die Klägerin betrifft.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Eltern der 1959 geborenen Klägerin sind als Spätaussiedler anerkannt. Die Klägerin ist 1997 mit ihren Eltern und ihren Kindern aufgrund Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters von Karaganda (Kasachstan) in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt; ihr aus eigenem Recht gestellter Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 1 BVFG scheiterte an unzureichenden Deutschkenntnissen der Klägerin (Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1997). In ihren russischen bzw. kasachischen Inlandspapieren ist die Klägerin mit deutscher Nationalität geführt.
Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde abgelehnt, weil ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht muttersprachlich seien. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: Für die Klägerin, deren Eltern als Spätaussiedler anerkannt seien und die deshalb nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nation gehöre, streite eine gesetzliche Vermutung, dass sie volksdeutsch erzogen und ihr volksdeutsche Kultur vermittelt worden sei. Überdies greife hier § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVFG ein, weil nach den Rahmenbedingungen in Kasachstan, wo die Klägerin nicht in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei, ein Erlernen der deutschen Sprache als Muttersprache nicht möglich gewesen sei, selbst wenn in den Elternhäusern Deutsch gesprochen worden sei; in der Zeit ab 1964 (d.h. nach Änderung dieser Rahmenbedingungen) sei es bei der Klägerin für das Erlernen der deutschen Sprache als Muttersprache zu spät gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu ihrer Muttersprache gemacht; gegenüber der deutschen Botschaft in Alma Ata im Aufnahmeverfahren habe sie angegeben, bis zum Alter von sieben Jahren Deutsch gesprochen zu haben, jetzt nur noch selten Deutsch zu sprechen, wenig Deutsch zu verstehen und nur einzelne Wörter zu sprechen; sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen, ihre Eltern hätten mit den Großeltern Deutsch und mit ihren Kindern Russisch gesprochen; nur mit der Großmutter mütterlicherseits habe sie in Abwesenheit ihrer Eltern ein bisschen Deutsch gesprochen; von der fünften bis zur zehnten Klasse habe sie Deutschunterricht gehabt. Diese Angaben der Klägerin besagten, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Spätere differierende Angaben der Klägerin im Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Dass die Klägerin im Elternhaus auch mit der deutschen Sprache in Berührung gekommen sei, bedeute nicht, dass es sich dabei um die Muttersprache bzw. bevorzugte Umgangssprache der Klägerin handle. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erfüllt seien, lägen nicht vor. Zwar sei nach Teilziffer 2.3.3 der Vorläufigen Richtlinien zu § 6 BVFG in der damaligen UdSSR die Vermittlung bestätigender Merkmale bis 1964 in Familien nicht zumutbar gewesen, die außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete deutscher Volkszugehöriger oder in Verschleppungsgebieten ohne regelmäßig möglichen Kontakt mit anderen deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen lebten. Der Umstand, dass die Klägerin in der Schule ab der fünften Klasse Deutsch gelernt habe, belege aber, dass die Rahmenbedingungen im Herkunftsland der Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen nicht entgegengestanden hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie zum einen Verletzung von § 6 BVFG in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung und zum anderen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses treten der Revision entgegen. Sie sind der Auffassung, dass das Klagebegehren jetzt nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 zu beurteilen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die angefochtene Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung der § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BVFG (Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ≪BGBl I S. 829≫) ausgegangen. Das entspricht inzwischen nicht mehr dem geltenden Recht; denn seit dem 7. September 2001 gilt § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266). Diese erst nach Ergehen der Berufungsentscheidung eingetretene Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; denn für die Entscheidung über die Revision ist die Rechtslage maßgeblich, die das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede. Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht demgemäß in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 1, 291 ≪298≫; 89, 14 ≪16≫; 89, 296 ≪298≫; 96, 86 ≪87 f.≫; 97, 79 ≪81 f.≫; Urteile vom 20. Februar 1990 – BVerwG 1 C 30.86 – ≪Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47, S. 21≫, vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 41.94 – ≪Buchholz 419.00 ChemG Nr. 2 = NVwZ-RR 1996, 566≫ und vom 12. Juli 2001 – BVerwG 3 C 14.01 – ≪Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1≫).
Das Berufungsgericht aber hätte, entschiede es heute, § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zu beachten; denn § 100 a BVFG n.F. sagt ausdrücklich: „Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt.” Zwar enthält § 15 BVFG keine eigene Definition des Spätaussiedlerstatus, nimmt jedoch durch die Verwendung der Begriffe des Spätaussiedlers und der Spätaussiedlereigenschaft auf die Begriffsbestimmungen in §§ 4, 6 BVFG Bezug. Dies bedeutet, dass für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist. Die Entstehungsgeschichte der Neuregelung bestätigt, dass die gesetzlichen Merkmale der Spätaussiedlereigenschaft nach dem neuen Recht Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren beanspruchen (s. BTDrucks 14/6310 S. 7 zu § 100 a).
Die Revision sieht in der Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Rechtsstreit einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Ob § 100 a BVFG n.F. mit Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung nach § 15 BVFG keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung hat, der zu bestätigende Status als Spätaussiedler aber bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht (vgl. BVerwGE 99, 133 ≪138≫), für Bescheinigungsbewerber, die bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens – wenn auch nur (wie im Falle der Klägerin) einbezogen in den Aufnahmebescheid eines volksdeutschen Angehörigen – in das Bundesgebiet eingereist sind, Wirkungen entfaltet, die eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bedeuten könnten, erscheint schon in Anbetracht der Rechtsfolgen, zu denen die Anwendung des neuen Rechts im jeweiligen Einzelfall führt, fraglich. Denn § 6 Abs. 2 BVFG n.F. stellt zwar insofern strengere Anforderungen an den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit, als er nur noch die deutsche Sprache und nicht mehr Erziehung und Kultur als Bestätigungsmerkmale anerkennt und auf den Zeitpunkt der Aussiedlung als maßgeblichen Zeitpunkt abstellt. Andererseits dürften die Anforderungen des neuen Rechts an das Sprachvermögen in aller Regel für den Statusbewerber günstiger sein. Dies betrifft auch die Klägerin, deren Antrag auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bisher erfolglos war, weil Deutsch nach den Feststellungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs weder ihre Muttersprache noch ihre bevorzugte Umgangssprache ist.
Dem braucht jedoch nicht näher nachgegangen zu werden; denn auch wenn § 100 a BVFG n.F. in Einzelfällen echte Rückwirkung zu Lasten der jeweiligen Antragsteller entfalten sollte, sind hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zwar bedarf es stets einer besonderen Rechtfertigung, wenn eine nachträgliche belastende Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit angehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 72, 200 ≪257≫). Als eine solche Rechtfertigung verfassungsgerichtlich anerkannt ist jedoch das Fehlen schutzbedürftigen Vertrauens in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 30, 367 ≪387≫; 72, 200 ≪258, 260≫; 88, 384 ≪404≫; 95, 64 ≪86 f.≫). Die bisherige Rechtslage war bis zum Ergehen der Senatsurteile vom 19. Oktober 2000 – u.a. BVerwG 5 C 44.99 – (BVerwGE 112, 112) dahin verstanden worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Bestätigungsmerkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG der Zeitpunkt der Aussiedlung sei. Diesem Verständnis entsprechend war bis dahin in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG darauf abgestellt worden, ob der jeweilige Antragsteller im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik muttersprachlich erworbene deutsche Sprachkenntnisse besaß oder Deutsch für ihn die bevorzugte Umgangssprache war. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass insoweit stattdessen der Zeitpunkt des Selbständigwerdens maßgeblich sei, insbesondere also Deutsch nicht auch noch im Erwachsenenalter als die dem Betreffenden entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand eigentümliche Sprache umfassend beherrscht werden muss, wie dies das Bundesverwaltungsgericht unter der Geltung früheren Rechts verlangt hatte (vgl. dazu die genannten Urteile des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2000, a.a.O. S. 119 f.), konnte sich deshalb vor dem 19. Oktober 2000 nicht bilden. Eine schutzwürdige Vertrauensposition ist aber auch in den Fällen nicht entstanden, in denen die Sprachkenntnisse des Spätaussiedlerbewerbers im Aufnahmeverfahren, also in der Regel noch zeitnah zur Aussiedlung, geprüft und – was auf die Klägerin, die mangels ausreichender Deutschkenntnisse keinen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht erhalten hatte, im Übrigen nicht zutrifft – als ausreichend vorhanden bewertet worden waren. Das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff. BVFG hat gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG zwar eine eigenständige, aber nur vorläufige Bedeutung. Bewertungen im Aufnahmeverfahren einerseits und im Bescheinigungsverfahren andererseits hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im konkreten Fall können darum unterschiedlich ausfallen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 2001 – BVerwG 5 C 30.00 – ≪Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 23 = DVBl 2002, 279/280≫ – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen –). Die abschließende Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft ist aber den für die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständigen Landesbehörden nach der Einreise vorbehalten. Diese haben die notwendigen Feststellungen eigenständig und auf Behördenebene letztverantwortlich zu treffen, so dass die im Aufnahmeverfahren erfolgte Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nur eine vorläufige sein kann (vgl. BVerwGE 95, 311 ≪318≫ und Urteil vom 19. Juni 2001 – BVerwG 1 C 26.00 – ≪NVwZ-RR 2002, 145≫). Wegen dieses Vorbehalts endgültiger Überprüfung nach erfolgter Einreise und der dabei bis zu den genannten Entscheidungen des Senats zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. geübten Verwaltungspraxis ist die von § 100 a BVFG n.F. angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob dasselbe für die Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale „Erziehung, Kultur” angenommen werden kann, weil eine Vermittlung dieser Bestätigungsmerkmale ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ausgeschlossen war (vgl. BVerwGE 102, 214 ≪221≫), kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, weil die Klägerin im Revisionsverfahren das Vorliegen dieser Bestätigungsmerkmale nicht mehr für sich in Anspruch genommen hat.
2. Im Falle der Klägerin hat die Vorinstanz noch keine Gelegenheit gehabt, tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz über das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse in dem vom Gesetz nunmehr verlangten – geringeren – Umfang und, soweit solche Kenntnisse vorhanden sind, über deren Herkunft zu treffen. Eigene Ermittlungen hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof – der ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme entschieden hat – aus seiner Sicht schon deshalb konsequenterweise nicht angestellt, weil im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (22. Februar 2000) noch das alte Recht galt. Entsprechendes gilt für die Frage einer Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit familiärer Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG n.F.
3. Soweit die Klägerin sich u.a. zur Darlegung einer hinreichenden Vermittlung von Deutschsprachigkeit durch ihre Eltern bzw. Großeltern während des Prägungszeitraumes auf ihre Angaben im späteren Bescheinigungsverfahren beruft und deren Bewertung durch die Vorinstanz als „Schutzbehauptungen” als eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist dem hier nicht weiter nachzugehen; denn auch mit dieser Rüge, wäre sie denn begründet, könnte die Klägerin nur eine Zurückverweisung der Sache erreichen.
Hängt die Entscheidung über das Klagebegehren nach alledem von dem Vorliegen des Bekenntnisbestätigungsmerkmals „familiäre Vermittlung der deutschen Sprache” ab, ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit dieser durch geeignete Tatsachenfeststellungen den Deutschkenntnissen der Klägerin im Zeitpunkt der Aussiedlung am Maßstab des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. sowie der Frage nachgehen kann, ob und inwieweit der Klägerin diese Kenntnisse „familiär vermittelt” worden sind. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, den von ihm angenommenen Widersprüchen diesbezüglicher Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren in geeigneter Weise nachzugehen.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Haufe-Index 749431 |
BVerwGE, 114 |
NVwZ-RR 2002, 697 |
DÖV 2002, 909 |
DVBl. 2003, 83 |