Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Klägern zu 1 und 2 zu je einem Viertel und dem Kläger zu 3 zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
I
Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.2 (Güsten-Ilberstedt). Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Kläger zu 1 und 2 sind Miteigentümer und Bewohner des Grundstücks R-Straße 5 in Ilberstedt. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und mehreren Nebengebäuden bebaut und liegt im Außenbereich. Der Kläger zu 3 ist Eigentümer und Bewohner des etwa 150 m südöstlich davon auf der anderen Straßenseite gelegenen und nördlich an die Bahnstrecke Güsten-Bernburg grenzenden Grundstücks R-Straße 4, das ebenfalls mit einem Wohnhaus und mehreren Nebengebäuden bebaut ist.
2. Durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dessau vom 30. Mai 1997 wurde der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 14 (Magdeburg – Halle) in den Streckenabschnitten Calbe-Staßfurt-Bernburg und einer zweispurigen Ortsumgehung Ilberstedt im Zuge der Bundesstraße B 185 (neu) festgestellt. Zu dem planfestgestellten Vorhaben gehörte u.a. der Bau einer Autobahnbrücke über die Bundesstraße B 185 (neu) mit einer Stützweite von 16 m sowie die Schaffung einer Anschlussstelle Bernburg der Autobahn für die genannte Bundesstraße in diesem Bereich bei Bau-km 45 + 403. Ferner gehörte zu dem planfestgestellten Vorhaben die Einrichtung der P/WC-Anlage Strenzfeld bei Bau-km 48 + 000. Die Ortsumgehung im Zuge der Bundesstraße B 185 (neu) sollte im Westen etwa 100 m westlich der Einmündung der R-Straße (L 71) in die bisherige B 185 beginnen und den Ortskern der Beigeladenen südlich der Bahnstrecke Güsten-Bernburg nördlich umgehen.
Durch Planänderungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dessau vom 20. Oktober 1998 wurde dieser Planfeststellungsbeschluss dahin geändert, dass die Stützweite der Autobahnbrücke über die B 185n von 16 m auf 31 m vergrößert werden sollte. Das nördliche Widerlager der geplanten Brücke wurde hierfür um 15 m in nördliche Richtung verschoben und der nördliche Autobahndamm entsprechend verkürzt. So entstand ein Zwei-Feld-Bauwerk mit Mittelstützen, wobei die Fahrbahn der B 185n zwischen dem südlichen Widerlager und den Mittelstützen geführt werden sollte. Zur Begründung wurde angeführt, diese Änderung sei erforderlich, da für die B 185n entgegen den bisherigen Planungen keine zwei-, sondern eine vierspurige Trassenführung vorgesehen sei. Nach den Planungen der Straßenbauverwaltung des Landes solle nämlich die vierstreifige B 6n von Aschersleben bis zur Anschlussstelle Bernburg geführt und dabei in Höhe Ilberstedt die Trasse der B 185n genutzt werden. Um eine solche Trassenführung im Bereich der Anschlussstelle zu ermöglichen und später Schwierigkeiten bei der Konkretisierung der Planung zu vermeiden, sei die Erweiterung der Stützweite der Brücke erforderlich. Für die Trassenführung der B 6n im Raum Güsten-Ilberstedt werde in Kürze das Raumordnungsverfahren durchgeführt werden.
3. Dieses Raumordnungsverfahren endete damit, dass das Regierungspräsidium Dessau in seiner Landesplanerischen Beurteilung vom 19. Juli 2000 feststellte, für die Planung der B 6n im Raum Güsten – Ilberstedt – A 14 sei die Variante 2a mit Anschlussstellen für die L 71 und für die L 72 am besten mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. In den weiteren Planungsprozess sei jedoch auch die Variante 6a als mögliche Trassenalternative einzustellen.
Dieser Beurteilung lag eine Prüfung von sechs Trassenvarianten zugrunde, zu denen jeweils eine Untervariante a gehörte. Variante und Untervariante unterschieden sich danach, ob im Planungsraum nur eine Anschlussstelle (Kreisstraße zwischen Rathmannsdorf und Güsten) oder zwei Anschlussstellen (für die L 71 zwischen Rathmannsdorf und Ilberstedt sowie für die L 72 südlich von Neundorf) vorgesehen waren. Die Variante 2/2a führt von Westen entlang der bisherigen Trasse der B 185 auf Güsten zu, schwenkt kurz vor der Ortslage in großem Bogen nach Nordosten, führt dann nördlich von Güsten in östlicher Richtung durch zwei Korridore zwischen der Ortslage und naturnahen Laubwäldern (Güstener Busch und Köxbusch), überquert die Kreisstraße zwischen Rathmannsdorf und Güsten und führt dann auf etwa 2 km Länge nördlich entlang der Bahnstrecke Güsten-Bernburg zur Landesstraße L 71, die sie etwa 300 m nördlich der am Bahnhof Ilberstedt gelegenen Kreuzung dieser Straße mit der Bahnstrecke erreicht. Nach leichter Rechtskrümmung überquert sie sodann die dort im Einschnitt verlaufende Bahnstrecke und schließt etwa 610 m westlich der Anschlussstelle Bernburg an die planfestgestellte Ortsumgehung Ilberstedt der B 185n an.
Beim Vergleich der Auswirkungen aller Varianten auf die Schutzgüter sei in den meisten Fällen die etwa 1 km weiter nördlich gelegene Variante 3/3a als die ungünstigste einzustufen. Insbesondere sei dabei die Verlärmung von Siedlungsbereichen selbst nach Durchführung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen größer als bei den übrigen Varianten. Die im Gebiet der Beigeladenen der planfestgestellten Trasse der Ortsumgehung Ilberstedt der B 185n folgende Variante 6/6a trage zwar dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot am besten Rechnung, lasse aber eine stärkere Entwertung des Wohnumfelds in Ilberstedt erwarten. Im Hinblick auf die bestehenden Bauleitpläne der Beigeladenen sowie die Lärmauswirkungen auf den östlichen Ortsausgang von Ilberstedt sei die Variante 2/2a als besser zu beurteilen. Durch die ortsferne Streckenführung könne sich die Beigeladene im nördlichen Gemeindegebiet entwickeln; zudem werde eine Trennung zwischen den nördlich der Bahn gelegenen Ortsteilen sowie des Bahnhofs vom Ortskern vermieden. Dabei binde die Untervariante 2a mit ihren beiden Anschlussstellen Güsten und Ilberstedt besser an den überörtlichen Verkehr an als die Hauptvariante 2 mit nur einer Anschlussstelle.
Mit Schreiben vom 14. August 2000 bestätigte das Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt die der Variante 2a des Raumordnungsverfahrens entsprechende Linienführung, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen auf eine Bestimmung der Linienführung verzichtet hatte.
4. Im Dezember 2005 reichte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt den Plan für den Neubau der B 6n im Planungsabschnitt 13.2 (Güsten-Ilberstedt, Bau-km 8 + 843,43 bis 14 + 490,52) beim Beklagten zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Um den erforderlichen Dammkörper für die Überführung der L 71 außerhalb der Ortslage Ilberstedt anlegen zu können, ist danach eine Trassenführung vorgesehen, die hier etwa 200 m weiter nördlich verläuft als die bestätigte Linienführung. Die Anbindung der L 71 soll in Form eines symmetrischen halben Kleeblatts an die B 6n erfolgen, das auf der Ostseite der L 71 angeordnet ist. Etwa 400 m östlich dieser Anbindung endet der Planungsabschnitt 13.2. Die in der bestätigten Linienführung weiter östlich anschließende Querung der Bahnstrecke und der Anschluss an die A 14 sind nicht Gegenstand dieses Abschnitts.
Zu dem eingereichten Plan gehörten auch Grunderwerbspläne und ein Grunderwerbsverzeichnis. Danach sollen vom Grundstück der Kläger zu 1 und 2 eine Fläche von 150 m(2) für die Anlegung eines trassenparallelen Wirtschaftsweges der Beigeladenen erworben, 145 m(2) für die Umverlegung einer Trinkwasserleitung und eines Elektrokabels dauernd dinglich beschränkt und weitere 180 m(2) für die Bauarbeiten vorübergehend in Anspruch genommen werden. Als aktive Lärmschutzmaßnahme für den Bereich der Grundstücke der Kläger sind südöstlich der Tangentenfahrbahn Süd des genannten Kleeblatts Lärmschutzwände von etwa 350 m Länge vorgesehen, an die sich ein 186,6 m langer Lärmschutzwall entlang der Südseite der B 6n anschließen soll. Danach verbleiben an der Nordseite des Wohnhauses der Kläger zu 1 und 2 in beiden Stockwerken prognostizierte Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts, sodass dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz besteht. Die prognostizierten Beurteilungspegel an den übrigen Gebäudeseiten und am Wohnhaus des Klägers zu 3 liegen dagegen niedriger. Dieser Berechnung wurde eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der B 6n von 31 200 Kfz/24 h westlich und 38 870 Kfz/24 h östlich der Anschlussstelle Ilberstedt zugrunde gelegt.
5. Der Plan wurde nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Verwaltungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Saale-Wipper vom 20. März bis zum 19. April 2006 ausgelegt. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt würden, bis zum 3. Mai 2006 bei der Verwaltungsgemeinschaft oder beim Beklagten Einwendungen erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist seien Einwendungen ausgeschlossen.
6. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob der Kläger zu 3 mit Schreiben vom 26. April 2006 im Namen von 19 in einer Anlage zu diesem Schreiben mit Namen, Anschrift und Unterschrift aufgeführten Anwohnern der R-Straße, darunter auch den Klägern, Einwendungen gegen die geplante Anbindung der L 71 an die B 6n. Dabei wandte er sich vor allem gegen den von dem Vorhaben zu befürchtenden Verkehrslärm. Die Unterschriftenliste stamme zwar bereits vom Oktober 2005 und sei für Eingaben beim Verkehrsminister und beim Petitionsausschuss des Landtages entstanden, besitze aber nach nochmaliger Rücksprache mit den Unterzeichnern weiter ihre Gültigkeit.
Der Beklagte teilte dem Kläger zu 3 daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2006 mit, die der Einwendung beigefügte Unterschriftensammlung könne nicht gewertet werden, da jeder Bezug zum aktuellen Anhörungsverfahren fehle. Der Hinweis auf die bestehende Gültigkeit nach Absprache mit den Unterzeichnern könne in dieser Form nicht anerkannt werden.
7. Am 10. und 11. Januar 2007 wurden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan vom Beklagten mit dem Landesbetrieb, den sonstigen Behörden und Verbänden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben hatten, erörtert. Dabei erhielt der Kläger zu 3 die von ihm erhobenen Einwendungen aufrecht.
8. Mit Beschluss vom 30. April 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der B 6n im östlich anschließenden Planungsabschnitt 13.3 fest, der u.a. die Verbindung mit der A 14 in der Anschlussstelle Bernburg beinhaltet. Diese soll dazu in der geometrischen Form eines vollständigen Kleeblatts komplettiert werden. Zur Begründung dafür wurde zunächst darauf verwiesen, dass alle im Raumordnungsverfahren untersuchten Varianten diese Anschlussstelle zur Grundlage hätten. Um die Betroffenheit der Beigeladenen weiter zu mindern, sei jedoch im Juli 2005 eine zusätzliche Untersuchung von Varianten nördlich der Bahnstrecke Güsten-Bernburg vorgelegt worden, über die die A 14 etwa 600 m nördlich der Anschlussstelle hinwegführt.
Eine dieser Varianten hätte darin bestanden, den Verkehr der B 6n aus westlicher Richtung nördlich der Bahnstrecke über eine neue Anschlussstelle mit der A 14 zu verknüpfen, weiter in südlicher Richtung auf der A 14 bis zur Anschlussstelle Bernburg zu führen und von dort in östlicher Richtung abzuleiten. Diese Variante sei wegen der Kapazitätsprobleme der A 14, dem deshalb notwendigen Ausbau der Autobahn und der bestehenden Anschlussstelle sowie der Errichtung einer weiteren Anschlussstelle mit so erheblichen Zusatzkosten verbunden, dass sie nicht weiter verfolgt worden sei.
Die andere Variante verlaufe nördlich der Bahnstrecke zwischen der Anschlussstelle L 71/B 6n und der Ortslage Bernburg unter Berücksichtigung des durch das Brückenbauwerk der A 14 über die Bahnstrecke gebildeten Zwangspunktes. Problematisch sei dabei der Abstand zur P/WC-Anlage Strenzfeld, welche beidseitig abgebrochen und an einen neuen Standort verlegt werden müsste. Außerdem würde diese Trasse nicht mehr durch das geplante Gewerbegebiet Bernburg-West führen, sodass für dessen Erschließung ebenfalls eine neue Lösung gefunden werden müsste. Zu den Kosten für die Errichtung der neuen Anschlussstelle kämen die Kosten für den Rückbau der vorhandenen Anschlussstelle und des dortigen, nicht mehr benötigten Brückenbauwerks, sodass mit ca. 5 000 000 € höheren Baukosten zu rechnen sei. Außerdem sei die letztere Variante mit stärkeren Umweltbeeinträchtigungen verbunden, sodass die in der Landesplanerischen Beurteilung festgelegte Vorzugsvariante auch durch die nachträgliche Untersuchung bestätigt worden sei.
Über die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss u.a. vom Kläger zu 1 erhobene Klage und den Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung (BVerwG 9 A 53.07, 9 VR 20.07) ist noch nicht entschieden.
9. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der B 6n im Planungsabschnitt 13.2 fest.
Zum Lärmschutz wurde ausgeführt, dass zur Ermittlung der Maßnahmen für den aktiven Lärmschutz im Bereich Bahnhof Ilberstedt vier Varianten untersucht worden seien. Die gewählte Variante biete Vollschutz für alle Immissionsorte außer der Nordseite des Wohnhauses der Kläger zu 1 und 2, wo der Nachtgrenzwert geringfügig überschritten werde. Ein Vollschutz für alle Gebäude wäre nur mit einer Lärmschutzwand von ca. 850 m Länge zu erreichen, die einen Mehraufwand von 270 000 € erfordern würde. Dieses Kosten-Nutzen-Verhältnis rechtfertige die gewählte Lärmschutzvariante. Für die verbleibende Grenzwertüberschreitung werde passiver Lärmschutz durch Schallschutzfenster mit Lüftungseinrichtungen dem Grunde nach zuerkannt. Die Forderung des Klägers zu 3 nach höherem Lärmschutz für den Bereich R-Straße werde zurückgewiesen.
Zurückgewiesen wurde auch die Forderung des Klägers zu 3, auf die Anschlussstelle Ilberstedt der B 6n zu verzichten. Ein solcher Verzicht würde dazu führen, dass der gesamte Verkehr von und nach Ilberstedt aus Richtung Westen über die bestehende B 185 durch Güsten fahren müsste. Diese Stadt wäre dann weit weniger entlastet als durch den Neubau der B 6n vorgesehen. Von und nach Osten könnte die Verbindung zur A 14 nicht wie vorgesehen verbessert werden, und der Güstener Verkehr in Richtung Bernburg würde weiterhin über die vorhandene B 185 durch die Ortslage Ilberstedt verlaufen.
10. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 8. Januar 2008 – BVerwG 9 VR 23.07 – abgelehnt.
Zur Begründung der Klage behaupten die Kläger, das planfestgestellte Vorhaben führe zu einer Entwertung des Grundstücks der Kläger zu 1 und 2, da die Trasse wenige Meter vom Haus entfernt und im Garten verlaufen würde. Die Kläger würden von Norden, Westen und Südwesten durch Lärmimmissionen belastet. Dies sei nicht gesehen und berücksichtigt worden. Eine Lärmschutzwand sei nicht vorgesehen. Immissionswerte auf dem Grundstück seien nicht ermittelt worden. Eine von einem Ingenieurbüro für einen anderen Planungsabschnitt der B 6n vorgenommene schalltechnische Berechnung habe dort einen Wert von 73 dB(A) für ein Grundstück ergeben, der wesentlich von der Berechnung des Straßenbauamtes abweiche.
Grundlage der Planung sei eine Verkehrsuntersuchung vom Oktober 2000. Nicht berücksichtigt sei also die Möglichkeit der Verkehrszunahme, insbesondere nach und von Polen und Tschechien, obwohl mit einer Weiterführung der B 6n dorthin noch vor 2015 zu rechnen sei. Eine Belastungsprognose im Hinblick auf die bestehende A 14 und die geplante Kleeblattkreuzung sei vom Beklagten nicht angestellt worden. Die zugrunde gelegten Belastungsprognosen seien veraltet. In der Prognose sei nicht berücksichtigt, dass 13 000 Fahrzeuge von Westen eindrängen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass bei dem prognostizierten Verkehrsaufkommen die Zunahme des Verkehrs im Bereich der Kreuzung am Grundstück der Kläger zu 1 und 2 berücksichtigt worden sei.
Die Kläger hätten eine nördlichere Lage vorgeschlagen, als jetzt im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesen worden sei. Eine nördlichere Anordnung des Kreuzungsbereichs der B 6n zur A 14 würde zu einer größeren Entfernung vom Grundstück der Kläger auch im vorliegenden Planungsabschnitt führen. Die beabsichtigte Kreuzung mit der A 14 sei auch für diesen Abschnitt ein Zwangspunkt, wenn man davon ausgehe, dass nur die planfestgestellte Variante ein FFH-Gebiet (Wald) nicht tangieren würde. Jedenfalls habe der Beklagte die Lage der Kreuzung als nicht mehr hinterfragten Zwangspunkt für die Trassenführung im vorliegenden Planungsabschnitt angesehen. Eine Nordverlegung der Kreuzung um wenige hundert Meter direkt hinter die Bahnlinie mit einer Trassenführung von Westen auf direktem Wege bis zur Anton-Saefkow-Siedlung sei vom Beklagten nicht erwogen worden, obwohl es sich dabei um die kürzeste Strecke handele und mindestens zwei Brückenbauwerke eingespart würden. Auch habe es keinerlei Kostenschätzung zu einer solchen Nordvariante gegeben. Wenn der Anschluss an die A 14 nördlicher erfolge, würden weder die Grundstücke der Kläger noch das FFH-Gebiet noch Wohnbebauungen in Rathmannsdorf betroffen.
Durch das Raumordnungsverfahren sei ohne weitere Bürgerbeteiligung mit der Festlegung der Anschlussstelle ein Zwangspunkt gesetzt worden. Ein Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf die bereits vorhandene Anschlussstelle als so genannte Kleeblattkreuzung habe nie stattgefunden. Selbst die Brücke, die Grundlage der Kleeblattkreuzung sein solle, sei als solche nie planfestgestellt worden. Sie sei sogar noch vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens errichtet worden.
Die Kläger meinen, der von einem Ingenieurbüro in einem anderen Planungsabschnitt der B 6n ermittelte Schallimmissionswert von 73 dB(A) liege im enteignungsgleichen Bereich. Die EU-Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und die EU-Feinstaubrichtlinie seien im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die Trassenführung widerspreche auch dem Planungsgrundsatz der Verkehrslärmrichtlinie 97. Da der Beklagte den Sachverhalt nicht abschließend und hinreichend ermittelt habe, beruhe der Planfeststellungsbeschluss auf erheblichen Abwägungsfehlern. Außerdem verletze er aufgrund seiner enteignungsgleichen Vorwirkung und der Wertminderung der Grundstücke die Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und wegen des Lärms und der Abgase in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. Juli 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, der gesamte Vortrag der Kläger zu 1 und 2 sei präkludiert, da der Kläger zu 3 im Verwaltungsverfahren seine Vertretungsvollmacht nicht nachgewiesen habe. Da die von ihm vorgelegte Unterschriftenliste vor dem Beginn des Anhörungsverfahrens erstellt worden sei, könne sie nicht als gleichförmige Eingabe im Sinne des § 17 VwVfG angesehen werden. Da die Liste auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt habe und die Vertretungsvollmacht auch nach schriftlicher Aufforderung nicht erbracht worden sei, seien Einwendungen der Kläger zu 1 und 2 im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt worden.
Abwägungsfehler, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären, seien nicht ersichtlich. Da der Bundesverkehrswegeplan 2003 keine vierstreifige Weiterführung der B 6n über die A 9 hinaus vorsehe, habe ein Anwachsen des Verkehrs aus oder in Richtung Osten nicht in die Verkehrsprognose eingestellt werden müssen. Das Raumordnungsverfahren sei unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Auch hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen Nordverlegung der Kreuzung mit der A 14 sei eine Abwägung erfolgt. Die EU-Richtlinie zum Umgebungslärm finde im Bereich Güsten/Ilberstedt/Bernburg keine Anwendung, da es sich nicht um ein Ballungsgebiet handele und die entsprechenden Vorschriften nicht drittschützend seien. Die EU-Feinstaubrichtlinie sei berücksichtigt worden. Die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen hielten sich im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Die Beigeladene stellt keine Anträge. Sie hat gegen die Trassenführung im Planungsabschnitt 13.2 keine Einwendungen, hält aber vollen aktiven Schallschutz für das Wohngebäude der Kläger zu 1 und 2 für wünschenswert.
Entscheidungsgründe
II
Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die – vollständige oder teilweise – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
1. Unzutreffend ist allerdings die vom Beklagten vertretene Auffassung, die Kläger zu 1 und 2 seien gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. insgesamt mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen.
Der Kläger zu 3 hat die von ihm innerhalb der Einwendungsfrist eingereichte Einwendung ausdrücklich auch im Namen der Kläger zu 1 und 2 erhoben. Seiner Behauptung, er sei hierzu durch “Rücksprache” zumindest mündlich bevollmächtigt worden, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung gibt es angesichts der Verwandtschaft der Kläger und der von ihnen nachträglich gemeinsam erteilten Prozessvollmacht auch keinen Anhaltspunkt. Die vom Beklagten demgegenüber ins Feld geführte Vorschrift des § 17 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die vom Kläger zu 3 vorgelegte Unterschriftenliste nur von 19 Personen unterzeichnet war. Auch § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, wonach der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat, steht der Wirksamkeit der vom Kläger zu 3 erhobenen Einwendung für die Kläger zu 1 und 2 nicht entgegen. Denn dem Schreiben des Beklagten vom 9. Mai 2006 ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Beklagte damit vom Kläger zu 3 die Vorlage zusätzlicher schriftlicher Nachweise seiner Vollmachten verlangen wollte. Die lediglich zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der vorgelegten Unterschriftenliste stellt noch keine positive Äußerung eines solchen Verlangens dar.
Ausgeschlossen sind sämtliche Kläger dagegen mit Einwendungen, die Immissionen durch Luftschadstoffe betreffen. Denn derartige Beeinträchtigungen wurden im Einwendungsschreiben vom 26. April 2006 nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt, soweit sich die Kläger zu 1 und 2 auch gegen die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich eines Teils ihres Grundstücks wenden wollen. Ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung, die Inanspruchnahme dieses Grundstücksteils sei aus den ausgelegten Unterlagen nicht erkennbar gewesen, widerspricht dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und enthält keinen Anhaltspunkt für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
2. Die Planrechtfertigung des Vorhabens als solche wird von den Klägern nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die vorgesehene Trassenführung. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die von ihnen bevorzugte nördlichere Lage der Trasse sich in jeder Hinsicht als gegenüber der planfestgestellten Trasse vorzugswürdig erweist und der Planfeststellungsbeschluss deshalb an einem beachtlichen Abwägungsfehler leidet. In seinem im Verfahren BVerwG 9 VR 23.07 ergangenen Beschluss hat der Senat hierzu zunächst Folgendes ausgeführt:
“Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei ihrer Abwägung vor dem Hintergrund der vom Antragsteller zu 3 auch im Namen der Antragsteller zu 1 und 2 erhobenen, die Beeinträchtigung ihres Wohngebiets durch Verkehrslärm betreffenden Einwendungen auch mit einer nahe der Ortslage Rathmannsdorf verlaufenden nördlicheren Variante (3/3a) auseinandergesetzt und insoweit auf die Landesplanerische Beurteilung vom 19. Juli 2000 verwiesen, wonach beim Vergleich der Auswirkungen auf die Schutzgüter diese Variante in den meisten Fällen als die ungünstigste einzustufen sei. Insbesondere sei dabei die Verlärmung von Siedlungsbereichen selbst nach Durchführung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen größer als bei den übrigen Varianten.
Das Antragsvorbringen ist, soweit es überhaupt substantiiert ist, nicht geeignet, die Grundlagen dieser für die Trassenwahl maßgeblichen Erwägung zu erschüttern. Die Behauptung der Antragsteller zu 1 und 2, die Trasse würde ‘wenige Meter vom Haus und im Garten verlaufen’ betrifft nicht den Neubau der Bundesstraße, sondern einen zur Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen geplanten Wirtschaftsweg der Beigeladenen, von dem keine erhebliche Verkehrslärmbeeinträchtigung ausgehen wird. Die auf den Grundstücken der Antragsteller zu erwartenden Schallimmissionswerte wurden entgegen der Behauptung der Antragsteller in der schalltechnischen Untersuchung ermittelt. Dass dieser Ermittlung unrichtige Abstände zur Neubautrasse oder eine methodisch fehlerhaft erarbeitete oder durch bis zur Planfeststellung eingetretene Tatsachen überholte Verkehrsprognose zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich. Berücksichtigt wurden insbesondere die nach dem Vollausbau der Bundesstraße B 6n für 2015 zu erwartende Zunahme der Belastung auf der Nordumgehung Aschersleben von knapp 13 000 Kfz/24 h auf über 30 000 Kfz/24 h und die auf der R-Straße zu erwartende Verkehrszunahme. Das an hier nicht beteiligte Dritte gerichtete und einen anderen Planungsabschnitt betreffende Schreiben eines Ingenieurbüros vom 3. Januar 2005 gibt ebenso wenig Anlass zu einer anderen Beurteilung wie der allgemeine Hinweis der Antragsteller auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.”
An diesen Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung unverändert festzuhalten. Substantiierte neue Gesichtspunkte gegenüber dem Antragsvorbringen sind dabei nicht hervorgetreten.
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht deshalb an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die von den Klägern nunmehr gewünschte “nördlichere Legung des Kreuzungsbereichs der B 6n zur A 14” in diesem Planfeststellungsverfahren nicht näher untersucht oder gar der Plantrasse zugrunde gelegt wurde. Insoweit können die Kläger, die mit Einwendungen gegen die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen bzw. von dieser Vorwirkung nicht betroffen sind, nur die Prüfung beanspruchen, ob die Planung im Hinblick auf ihren eigenen Belang, von vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen auf ihren Grundstücken verschont zu werden, dem Abwägungsgebot entspricht. Nur soweit eine Verlegung der Kreuzung zwischen der B 6n und der A 14 nach Norden auch im Planungsabschnitt 13.2 zu einer größeren Entfernung der B 6n von den Grundstücken der Kläger führen würde, wäre das Interesse hieran als Belang der Kläger bei der Planfeststellung für diesen Abschnitt zu berücksichtigen. Die von den Klägern vorgeschlagene Nordverlegung der Kreuzung um wenige hundert Meter direkt hinter die Bahnlinie mit einer Trassenführung von Westen auf direktem Weg bis zur Anton-Saefkow-Siedlung hätte jedoch keine für die Kläger vorteilhafte Verlegung der Trasse im Planungsabschnitt 13.2 zur Folge. Denn die genannte Trassenführung, mit der sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 zum Planungsabschnitt 13.3 auseinandergesetzt hat, könnte ohne Weiteres an die in diesem Abschnitt planfestgestellte Trasse angeschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen