Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellung von Überführungsbauwerken. kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte. Kreuzungsvereinbarung. Kreuzungsrechtsverfahren. Kostenerstattung. Kostendrittelung. Entstehung des Erstattungsanspruchs. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs. Übergang der Straßenbaulast. frühere Baumaßnahmen. Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Kostenmasse. Ausschluss von Kreditkosten. Ausschluss von Verzugszinsen. Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung. Prozesszinsen ab Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.
2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
Normenkette
EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5-6, 13, 17; 1. EKrV § 1 ff.; BGB a.F. § 284 ff.; StrG LSA § 11
Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 1 L 205/00) |
VG Magdeburg (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen A 1 K 76/98 MD) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2001 wird geändert, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3 442 657,94 EUR (entspricht 6 733 253,67 DM) nebst Prozesszinsen ab dem 28. April 1998 begehrt. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt den anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen für zwei auf dem Gebiet der Beklagten errichtete Straßenüberführungen einer Eisenbahnstrecke.
Dabei handelt es sich um die Kreuzungen der Eisenbahnstrecke Berlin – Lehrte – Hannover mit der Gemeindestraße Schönhausen – Schönhausener Damm bei Bahn-km 90,307 und mit der Gemeindestraße Klietz – Schmetzdorf bei Bahn-km 86,445. Die Straßenbaulast für die Straße Klietz – Schmetzdorf ist mit Wirkung vom 1. Januar 1996 von der Beklagten auf den Landkreis Stendal übergegangen.
Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Oktober 1992 wurde vorgesehen, die Bahnlinie um zwei Gleise zu erweitern, diese für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h auszubauen und die bisher höhengleichen Bahnübergänge bei Bahn-km 86,445 und Bahn-km 90,307 durch Überführungsbauwerke zu ersetzen. Damit hatte sich die Beklagte bereits in einer schriftlichen Vereinbarung vom 11. Juli 1991 einverstanden erklärt. Über die Kostenaufteilung sollte hiernach eine besondere Vereinbarung geschlossen werden. Zum Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung kam es jedoch nicht.
Im Mai 1993 wurde mit dem Bau der Überführungsbauwerke begonnen, die im November 1994 für den Verkehr freigegeben worden sind. Im Februar 1995 beantragte die Beklagte beim Regierungspräsidium Magdeburg die Gewährung von Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Dieser Antrag ist im Hinblick darauf, dass mit der Baumaßnahme bereits begonnen worden war, bisher nicht positiv beschieden worden. Die Beklagte versucht seither auf verschiedenen Wegen, einen ggf. auf sie entfallenden Kostenanteil zu refinanzieren.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 forderte die Klägerin die Beklagte erneut vergeblich auf, eine Kreuzungsvereinbarung abzuschließen. Einen Antrag auf Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens stellten die Beteiligten nicht. Mit Schreiben vom 27. Januar 1998 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 27. Februar 1998 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 6 776 000 DM zu leisten. Dem kam die Beklagte – auch nach nochmaliger Erinnerung – nicht nach.
Bereits am 16. Februar 1998 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Leistungsklage auf Zahlung des zuvor genannten Betrages erhoben. Mit Urteil vom 29. März 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kostenerstattungspflicht nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) nur aufgrund einer Kreuzungsvereinbarung oder einer Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren entstehen könne.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 30. Mai 2001 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen ist festgestellt worden, dass die Beklagte ein Drittel der kreuzungsbedingt entstehenden Kosten für die Änderung des Bahnübergangs bei Bahn-km 90,307 zu tragen habe. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die anteilige Erstattung der Aufwendungen der Klägerin setze die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nicht voraus. Der Anspruch sei aber noch nicht fällig. Er entstehe erst, wenn nach Abschluss der Abrechnung der Baumaßnahme die Gesamthöhe der Kosten ermittelbar sei. Für eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften bestehe keine Veranlassung. Bezüglich der Überführung bei Bahn-km 90,307 sei die Beklagte als Straßenbaulastträgerin zu einem Drittel kostenpflichtig. Insofern sei die Klägerin zur Wahrung der kommunalen Finanzhoheit nicht verpflichtet, so dass offen bleiben könne, ob diese unangemessen eingeschränkt werde. § 13 EKrG sei in Anbetracht der Förder- und Ausgleichsleistungen des Landes und des Bundes nicht verfassungswidrig.
Hinsichtlich der bei Bahn-km 86,491 kreuzenden Straße ergebe sich keine Kostenpflicht für die Beklagte. Inzwischen sei für diese Straße der Landkreis Stendal Baulastträger. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA hafte die Beklagte nur für Verbindlichkeiten aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Dabei müssten die Grundsätze über die Fälligkeit berücksichtigt werden. Eine frühere Baumaßnahme liege daher nur vor, wenn diese bei Übergang der Straßenbaulast bereits abrechenbar sei.
Es bestehe kein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kreditkosten. Die Regelungen des Eisenbahnkreuzungsrechts enthielten ergänzende Bestimmungen über den Umfang und die Zusammensetzung der Kostenmasse. Davon abgesehen lägen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Schließlich könne die Klägerin auch keine Prozesszinsen verlangen, weil der Anspruch in Bezug auf einen Kostenanteil für die Überführung bei Bahn-km 90,307 noch nicht fällig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision.
Die Klägerin macht geltend, der Anspruch auf Ersatz der bisher verauslagten Baukosten sei bereits fällig. Das Eisenbahnkreuzungsrecht enthalte keine dem Erschließungs- oder Straßenausbaubeitragsrecht vergleichbare Regelung. § 13 EKrG begründe einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Beseitigung der Bahnübergänge sei eine Gemeinschaftsmaßnahme. Es profitiere hiervon deshalb nicht ein einzelner Kreuzungsbeteiligter. Die angefochtene Entscheidung habe zur Folge, dass der Bauausführende in beträchtlichem Umfang Vorfinanzierungsleistungen erbringen müsse. Bei größeren Kreuzungsvorhaben sei wegen der erforderlichen Schlussvermessungen und der Dokumentation in der Regel erst einige Jahre nach der Fertigstellung der Anlage eine abschließende Abrechnung möglich. Das Herausschieben der Fälligkeit bedeute insbesondere in Kombination mit der vorinstanzlichen Annahme, dass Zinsaufwendungen nicht erstattungsfähig seien, eine grundlegende Verschiebung der wirtschaftlichen Lasten, die mit den Vorstellungen des Gesetzgebers nichts mehr zu tun habe.
Hinsichtlich der Kosten der Überführung bei Bahn-km 90,307 sei zu berücksichtigen, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür biete, dass der Wechsel der Straßenbaulast zu einer Schuldbefreiung führen solle. Bei Herstellung der Maßnahmen, für die anteiliger Kostenersatz verlangt werde, sei die Beklagte noch Straßenbaulastträger gewesen. Das Berufungsgericht habe die Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA mit der Frage der Fälligkeit des eisenbahnkreuzungsrechtlichen Anspruchs verknüpft. Dies sei unzutreffend.
Das Eisenbahnkreuzungsrecht treffe keine ausdrückliche Aussage über die Verzinsungspflicht. Die Vorschriften wiesen dabei eine unbewusste Lücke auf. Es bestehe daher in entsprechender Anwendung der §§ 683, 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kreditkosten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2001 die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 6 733 253,67 DM zu zahlen,
hilfsweise,
für den Fall der Verneinung der Fälligkeit der Forderung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben den kreuzungsbedingt entstehenden Kosten für die Änderung des Bahnübergangs Schönhausen – Schönhausener Damm (Bahn-km 90,307) der Eisenbahnstrecke Berlin – Lehrte – Hannover in Höhe von einem Drittel auch die kreuzungsbedingt entstehenden Kosten für die Änderung des Bahnübergangs Klietz – Schmetzdorf (Bahn-km 86,445) derselben Bahnstrecke in Höhe von einem Drittel zu tragen,
an die Klägerin Aufwendungsersatz für Kreditkosten in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242) auf anteilige verauslagte Kosten in Höhe von 5 531 150,37 DM ab dem 10. November 1994 bis zum 30. April 2000 und Prozesszinsen in Höhe von 4 % im Jahr auf einen Betrag von 1 202 103,30 DM ab Erhebung der Klage bis zum 30. April 2000 zu zahlen,
hilfsweise,
für den Fall der Ablehnung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 4 % im Jahr auf einen Betrag von 6 733 253,67 DM ab Erhebung der Klage bis zum 30. April 2000 zu zahlen,
- an die Klägerin ab dem 1. Mai 2000 Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242) auf einen Betrag von 6 733 253,67 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, es bestehe weder eine Vorleistungs- noch eine Zinspflicht. Der erschließungs- bzw. straßenausbaubeitragsrechtlichen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts sei zu folgen. Zwischen den Beteiligten bestehe ein faktisches Subordinationsverhältnis. Die Beklagte weist darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf das Bauvorhaben, insbesondere die Vergabe der Aufträge und die Planung gehabt habe. Soweit sich deshalb die Klägerin auf ein Gleichordnungsverhältnis berufe, sei dies offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei die Kostenfolge nach § 13 EKrG von dem Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung bzw. von der Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens abhängig. § 5 EKrG schreibe vor, dass Vereinbarungen geschlossen werden „sollen”. Es bestehe daher nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum. Dieser tendiere in der Realität gegen null, weil die Möglichkeit bestehe, dass in die Finanzhoheit der Gemeinden eingegriffen werde. Die Klägerin habe ihr Ermessen insoweit nicht ausgeübt. Bis zum Erhalt der Zahlungsaufforderungen der Klägerin habe sie – die Beklagte – mit Zuwendungen Dritter gerechnet. Die Gewährung von Fördermitteln nach § 17 EKrG setze aber voraus, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Deshalb bestehe nur aufgrund eines Kreuzungsrechtsverfahrens die Möglichkeit, die drückende Kostenlast abzuwenden. Die Maßnahme sei im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der Kosten bis heute streitig. Hinsichtlich der Überführung bei Bahn-km 90,307 sei sie nicht mehr Beteiligte im Sinne des Eisenbahnkreuzungsrechts.
Schließlich bestehe auch kein Zinsanspruch. Die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht anwendbar. Auch die Verzugszinsregeln des bürgerlichen Rechts könnten nicht gelten. Es bestehe gerade kein zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Die Klägerin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass sie eigenmächtig das Gemeinschaftsverhältnis verlassen habe. Der geltend gemachte Anspruch widerspreche daher auch Treu und Glauben. Im Eisenbahnkreuzungsgesetz seien die Rechte und Pflichten der Kreuzungsbeteiligten abschließend geregelt.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und tritt in der Sache der Klägerin bei. Nach § 13 Abs. 1 EKrG in Verbindung mit dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich ein Anspruch auf Teilzahlungen nach dem jeweiligen Baufortschritt. Entsprechend leiste der Bund das auf ihn entfallende Kostendrittel nach § 13 Abs. 1 EKrG. Auch ohne ausdrückliche Regelung im Eisenbahnkreuzungsrecht könne die Klägerin den Ersatz der aufgewendeten Kreditkosten im Wege des Schadenersatzes analog § 286 Abs. 1 BGB verlangen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Soweit die Klägerin den Ersatz eines Drittels der für die Herstellung der beiden Überführungen bereits entstandenen Kosten verlangt, hat das Oberverwaltungsgericht zur Frage der Fälligkeit dieses Anspruchs einen Standpunkt eingenommen, der mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist. Darüber hinaus hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Fremdfinanzierungskosten, so dass die Revision in diesem Punkte ohne Erfolg bleibt.
A. 1. In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Vorinstanz zunächst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung nach § 5 EKrG oder die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 6 EKrG keine Vorbedingung für die Entstehung eines Zahlungsanspruchs nach § 13 EKrG und für seine prozessuale Durchsetzung ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – BVerwG 4 C 12.90 – ≪Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18, S. 13/14≫; Beschluss vom 22. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 162.91 – ≪Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19, S. 18 f.≫; Urteil vom 5. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 6.00 – ≪BVerwGE 112, 253/255 f.≫). Der Wortlaut des § 3 EKrG, wonach die Kreuzungsänderungen „nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7)” erfolgen, lässt einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Die wiedergegebene Formulierung soll nämlich lediglich deutlich machen, dass keine unmittelbaren Ansprüche Dritter auf Änderung einer Kreuzung bestehen. Dem vom Gesetzgeber (BTDrucks IV/183, S. 4) hervorgehobenen so genannten Vereinbarungsprinzip ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine absolute Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwGE 112, 253/257 f.). Zwar „sollen” die Kreuzungsbeteiligten über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach den §§ 2 und 3 EKrG sowie über die Verteilung der Kosten einen Vertrag schließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EKrG); diese Regelung hat jedoch nach der erwähnten gesetzgeberischen Intention lediglich appellativen Charakter. Die Beteiligten sind lediglich verpflichtet, sich um eine Einigung „zu bemühen” (vgl. BTDrucks a.a.O.). Die Herstellung eines übereinstimmenden Willens der Beteiligten lässt sich nicht erzwingen.
Dass Verträge nicht immer zustande kommen werden, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Er hat deshalb die Möglichkeit eines Kreuzungsrechtsverfahrens bei der nach § 8 EKrG zu bestimmenden Anordnungsbehörde vorgesehen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens steht aber nach § 6 EKrG im freien Entschließungsermessen der Beteiligten.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass § 2 EKrG, der Regelungen für neue Kreuzungen trifft, nicht auf die §§ 5 ff. EKrG verweist. Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 EKrG fehlt aber ein rechtfertigender Grund. Angesichts des Wortlauts des § 5 Abs. 1 Satz 1 EKrG, in dem ausdrücklich auch auf § 2 EKrG verwiesen wird, besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass im Rahmen der Herstellung einer neuen Kreuzung dem Vereinbarungsprinzip geringeres Gewicht beizumessen wäre. Entgegen dem Vortrag der Beklagten wirft die in § 11 EKrG vorgeschriebene Kostentragung des Veranlassers eher schwierigere Fragen auf (vgl. Marschall/Schweinsberg, EKrG, Kommentar 5. Aufl. 2000, Einleitung S. 25) als die starre Drittelregelung in § 13 EKrG. Auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass Zuschüsse nach § 17 EKrG i.V.m. Ziff. 10 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsrichtlinien vom 17. Oktober 1988 (VkBl 1988, S. 851 ff. ≪abgedruckt bei Marschall/Schweinsberg a.a.O. Anhang E 25≫) vor der Durchführung der Kreuzungsmaßnahme beantragt werden müssen (vgl. auch Ziff. 10 Abs. 4 der Eisenbahnkreuzungsrichtlinien vom 6. März 2000 – VkBl 2000, S. 173 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gleiches gilt im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und 2 GVFG, die grundsätzlich vorsehen, dass Bauleistungen nicht gefördert werden, die vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnt, durchgeführt wurden. Ausreichend ist, dass die kreuzungsbeteiligte Gemeinde – was regelmäßig schon aus praktischen Gründen unerlässlich sein wird und auch hier der Fall war – vor der Durchführung der Maßnahme von dieser Kenntnis erlangt.
2. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei noch nicht fällig, weil die Höhe der Kosten der Kreuzungsmaßnahme nicht endgültig feststehe. Dies widerspricht Bundesrecht. Dabei ist die Frage der Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 EKrG nicht schon durch das Urteil des Senats vom 5. Dezember 2000 (BVerwGE 112, 253 ff.) im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Der Senat hat sich hierin lediglich im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu wirksameren und sachnäheren Klagemöglichkeiten geäußert. Die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage, eine Leistungsklage könne mit Erfolg erst nach Abschluss und Abrechnung der gesamten Baumaßnahme erhoben werden, betrifft allein die Frage der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes und enthält keine Festlegung im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidung.
Zutreffender Ausgangspunkt der Überlegungen des angefochtenen Urteils ist, dass sich die Regelungen der §§ 11 bis 13 EKrG bzw. der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zur Frage der Entstehung und Fälligkeit der Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich verhalten. Die damit notwendige Ergänzung ist jedoch mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts zu leisten. Der vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rückgriff auf Grundprinzipien des Erschließungsbeitragsrechts und/oder des Straßenausbaubeitragsrechts scheidet damit ebenso aus wie eine Heranziehung und entsprechende Anwendung von Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen nur jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – BVerwG 4 C 3.99 – ≪Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 1≫; Beschluss vom 4. Juli 1996 – BVerwG 11 B 41.96 – ≪juris≫; Urteil vom 11. März 1993 – BVerwG 7 C 35.92 – ≪Buchholz 407.2 EKrG Nr. 20 S. 19/23≫). Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (§ 1 Abs. 6 EKrG). Liegen die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1992 – BVerwG 4 C 28.90 – ≪Buchholz 407.2 EKrG Nr. 17 S. 5/10≫ und 11. März 1993, a.a.O.).
Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss. Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.). Danach entsteht der Anspruch nach § 13 EKrG auf anteiligen Ersatz bereits mit der Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten an den jeweiligen Unternehmer. Anderenfalls würden – wie die Klägerin zutreffend hervorgehoben hat – bei dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zusätzlich Kosten für die Finanzierung des verauslagten Betrages anfallen. Diese Fremdfinanzierungskosten zählen im Übrigen nicht zur umlagefähigen Kostenmasse (vgl. dazu unten unter B). Das Hinausschieben des Entstehens- und Fälligkeitszeitpunktes hätte folglich gravierende Verschiebungen in Bezug auf den durch § 13 EKrG angestrebten Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aller Kreuzungsbeteiligten zur Folge. Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte müsste nämlich den Kostenanteil, der auf den anderen Beteiligten entfällt, häufig über erhebliche Zeiträume, nicht selten über Jahre vorfinanzieren. Auf der anderen Seite hätte der andere Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt der Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil. Er müsste den gleichen Betrag zahlen und – sofern auch er auf eine Kreditaufnahme angewiesen ist – in einem späteren Zeitraum finanzieren. Der anteilig zu erstattende Betrag müsste also in dem genannten Fall mehrfach kreditiert werden.
Dass auch die bundesweit eingehaltene ständige Verwaltungspraxis ein berechtigtes Bedürfnis auf Ausgleichszahlungen vor Abschluss der Baumaßnahme annimmt, ergibt sich aus den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 des Allgemeinen Rundschreibens vom 6. März 2000, VkBl 2000, S. 172/177 ff. bzw. aus der zuvor geltenden entsprechenden Richtlinie vom 27. März 1969, VkBl 1969, S. 550 ff.). Diese Verwaltungsvorschriften sehen jeweils in Ziff. 2.2 für den Fall, dass ein Beteiligter Bauaufgaben durchführt, deren Kosten seinen Finanzierungsanteil übersteigen, vor, dass der andere Beteiligte Ausgleichszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt (vgl. auch Ziff. 1.2) zu erbringen hat. Zwar gilt dies nur, wenn die Kosten die Höhe des Anteils des Bauausführenden übersteigen, jedoch bestätigt die Regelung der Verwaltungsvorschrift, dass sich auch in der langjährigen Verwaltungspraxis die Auffassung durchgesetzt hat, dass das Entstehen der Ansprüche nach § 13 EKrG keineswegs mit dem Abschluss der Baumaßnahme und ihrer endgültigen Abrechnung zusammenfällt. Soweit die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, dass sie Ansprüche auf Übernahme des Kostendrittels kreuzungsbeteiligter Gemeinden regelmäßig erst dann geltend macht, wenn ihr eigenes Kostendrittel und das so genannte Bundesdrittel aufgezehrt sind, ist eine solche Verfahrensweise nicht zu beanstanden. Sie ändert indes nichts daran, dass der Anspruch auf anteiligen Ersatz nach § 13 EKrG jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen entsteht, ohne dass es auf die vorherige Ausschöpfung des eigenen Drittels oder des Bundesdrittels ankommt.
3. Allerdings müssen Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs nicht zwangsläufig zusammenfallen (vgl. etwa § 135 Abs. 1 BauGB, § 220 AO). Davon ausgehend zwingt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis dazu, auch die Interessen des zur anteiligen Zahlung verpflichteten Kreuzungsbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Er muss zunächst einmal die Höhe der bereits entstandenen Kosten kennen. Es bedarf mithin der Anforderung eines bestimmten Betrages unter gleichzeitiger Vorlage einer Nachweisung über die Bezahlung angefallener Unternehmerleistungen. Hierdurch wird gewährleistet, dass der bauausführende Beteiligte seine konkreten Aufwendungen zügig ermittelt. Die Beklagte hat ferner zutreffend darauf verwiesen, dass sie im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses auch die Möglichkeit haben muss, die Richtigkeit der geforderten Summe zu überprüfen. Deshalb ergibt sich aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Kreuzungsrechtsverhältnis, dass der bauausführende Beteiligte hinreichende Nachweise über die entstandenen Kosten zur Verfügung stellt (vgl. auch dazu Ziff. 1.5 und 2.3 bzw. 2.4 der oben genannten Richtlinien). Dies wiederum hat zur Folge, dass dem anderen Kreuzungsbeteiligten eine angemessene Zeit zur Überprüfung dieser Unterlagen verbleiben muss. Auch ist ihm eine gewisse Frist zuzugestehen, um die notwendigen Dispositionen zur Beschaffung der nicht selten erheblichen Geldbeträge treffen zu können.
Die Bemessung des Zeitraums hat unter Beachtung der Interessen der Kreuzungsbeteiligten zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass der Zeitraum, in dem die Zahlung zu erfolgen hat, überschaubar sein muss, um den Bauausführenden vor unangemessenen Kreditkosten zu bewahren. Andererseits werden die Kostenabrechnungen nicht selten einen erheblichen Überprüfungsaufwand erfordern. So werden die Kosten für eine einzelne Anlage – wie auch die hier eingereichten Belege ergeben – aus Rechnungen, die mehrere Baumaßnahmen betreffen, zu ermitteln sein. Auch ist die Höhe der Kosten häufig beträchtlich und wird die Finanzkraft der anderen Kreuzungsbeteiligten erheblich in Anspruch nehmen. Angesichts dieser widerstreitenden Interessen bemisst der Senat in seiner Interpretation der gegenseitigen Pflichten aus dem Gemeinschaftverhältnis die Frist, innerhalb derer ein entstandener Kostenerstattungsanspruch fällig wird, mit drei Monaten. Diese Auffassung befindet sich – was die Bewertung der Interessenlage angeht – in Übereinstimmung mit den Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Nach deren Ziff. 1.2 sind die Abschlagszahlungen zwar unverzüglich nach Anforderung zu leisten, doch soll der geschätzte Mittelbedarf drei Monate im Voraus angemeldet werden. Dies belegt, dass für bestimmte Fallkonstellationen auch in der Verwaltungspraxis die Einräumung einer dreimonatigen Überprüfungs- und Bereitstellungsfrist als sachgerecht angesehen wird.
4. Bei Anwendung der obigen Grundsätze ergibt sich in Bezug auf die Überführung bei Bahn-km 90,307 Folgendes: Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel, dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von 3 053 731,35 DM verauslagt worden sind, der Anspruch also entstanden ist. Bedenken bestehen nur insoweit, als die Klägerin behauptet, dass alle Kosten bis zum 10. November 1994 erbracht worden seien. Denn in der Kostenaufstellung finden sich auch Bestellungen vom 12. Dezember 1994 und 24. April 1995 sowie eine Schlussrechnung vom 12. Juni 1995. In der Rechnung vom 27. Januar 1998 sind allerdings für die hier in Rede stehende Überführung lediglich 3 025 000 DM angefordert worden. Allein dieser Betrag ist mithin drei Monate nach Eingang der Rechnung bei der Beklagten fällig geworden. Der Restbetrag in Höhe von 28 731,35 DM ist erst mit der Berufungsbegründungsschrift vom 28. Februar 2001 geltend gemacht worden. Hierdurch wird eine Zahlungsanforderung ersetzt (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Die Fälligkeit dieser Forderung ist danach am 29. Mai 2001 eingetreten.
5. Die Ausführungen zur Entstehung des Anspruchs und zum Eintritt seiner Fälligkeit gelten im Grundsatz ebenso für die Überführung bei Bahn-km 86,491. Auch die insoweit geltend gemachten Kosten (Forderung über 3 679 522,32 DM) sind mithin nach den dargestellten Grundsätzen drei Monate nach ihrer Entstehung fällig geworden.
Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach mit der Begründung ausgeschlossen, dass die kreuzende Straße Schmetzdorf – Klietz seit dem 1. Januar 1996 in der Straßenbaulast des Landkreises Stendal stehe. Nach § 11 Abs. 1 StrG LSA gehen bei einem solchen Übergang grundsätzlich alle Rechte und Pflichten auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. § 11 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StrG LSA sieht vor, dass dies nicht für Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen gilt. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entgegen dem Vortrag der Revision ist die Anwendung der erwähnten straßenrechtlichen Vorschriften durch das Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht ausgeschlossen, etwa in der Weise, dass auf die Sachlage zu Beginn der Kreuzungsmaßnahme abzustellen wäre. § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG knüpft hinsichtlich der anteiligen Kostentragungspflicht an die Beteiligteneigenschaft an. Diese ist in § 1 Abs. 6 EKrG geregelt. Für die kreuzende Straße ist danach der jeweilige Baulastträger beteiligt. Dieser bestimmt sich nach den maßgeblichen straßenrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder (vgl. Marschall/Schweinsberg a.a.O., Rn. 7.1 zu § 1). Dementsprechend muss sich auch ein nach diesen Vorschriften vollzogener Wechsel der Straßenbaulast auf die Beteiligtenstellung nach § 1 Abs. 6 EKrG auswirken. Darauf deutet auch die Regelung des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 8. März 1971 (BGBl I S. 167) hin. Darin ist eine Übergangsregelung für die in Art. 1 des Gesetzes vorgesehene Änderung der Bestimmung über das so genannte Staatsdrittel in § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG getroffen worden. Danach war bei in Ausführung begriffenen Maßnahmen an Bahnübergängen die bisherige Kostenregelung anzuwenden. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks VI/1140, S. 6) sollte damit ein Wechsel der Kostentragungspflicht für das Staatsdrittel (ausnahmsweise) vermieden werden.
Steht somit Bundesrecht der Anwendung der landesstraßenrechtlichen Bestimmungen nicht entgegen, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an deren Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden. Dies gilt hier aber ausnahmsweise nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für die Abgrenzung früherer und laufender Baumaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA auf die bereits erörterten Grundsätze der Fälligkeit von Forderungen nach § 13 EKrG abzustellen sei. Da die Forderungen aufgrund des Baues der Überführung bei Bahn-km 86,445 im Zeitpunkt des Wechsels der Straßenbaulast noch nicht zu zahlen gewesen seien, müsse der neue Straßenbaulastträger die Kosten tragen. Eine landesrechtliche Vorschrift ist revisibel, wenn sie ausdrücklich von bundesrechtlich zu bestimmenden Voraussetzungen abhängt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – BVerwG 8 C 18.92 – ≪Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91, S. 1/3≫; BVerwGE 51, 268/271 f.). Gleiches gilt, wenn – wie hier – für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich auf bundesrechtliche Normen abgestellt wird (vgl. BVerwGE 70, 64/65; 90, 337/342). Dies gilt vor allem in dem hier vorliegenden Fall einer engen Verknüpfung von Bundes- und Landesrecht. Für die bundesrechtlich aus § 13 EKrG herzuleitende Forderung ist nämlich auf die landesrechtlichen Regelungen über die Straßenbaulast zurückzugreifen.
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht zur Fälligkeit der Forderung aus § 13 EKrG ist – wie zuvor ausgeführt – unzutreffend. Sie ist mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Vielmehr ist die Forderung drei Monate nach Inrechnungstellung des geforderten Betrages eingetreten. Zwar ist die Forderung danach frühestens im Jahre 1998 und damit nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig geworden, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung zur Interpretation der landesstraßenrechtlichen Normen vorgezogen hätte, wenn die Fälligkeit in dem angefochtenen Urteil nach den hier angewandten Grundsätzen beurteilt worden wäre. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nämlich auch damit gerechtfertigt, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Unternehmerrechnung zu klaren Ergebnissen führe, während das Abstellen auf den arbeitsmäßigen Abschluss der Arbeiten nicht immer leicht feststellbar sei.
Der Senat wäre mithin nach Ermessen (§ 144 Abs. 3 VwGO) befugt, die landesrechtliche Regelung selbst auszulegen, weil eine Bindungswirkung nicht entstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – BVerwG 3 C 49.87 – ≪Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224, S. 60/65≫). Von dieser Möglichkeit macht der Senat indessen keinen Gebrauch, zumal das Verfahren – wie noch dargelegt wird – ohnehin wegen der Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.
6. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Die Erhebung der Klage hat zur Unterbrechung bzw. ab dem 1. Januar 2002 zur Hemmung der Verjährungsfristen geführt (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Es ist geklärt, dass Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren verjähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1982 – BVerwG 4 B 86.82 – ≪NVwZ 1983 S. 309≫). Gründe, die unmittelbar aus den §§ 11 bis 13 EKrG folgenden Ansprüche anders zu behandeln, sind nicht erkennbar. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre (§ 195 BGB n.F.). Sie wird jedoch nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst ab diesem Datum berechnet.
7. Das Oberverwaltungsgericht hat folgerichtig über die Höhe des Anspruchs der Klägerin nicht entschieden. Es hat ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob durch die Forderung der Klägerin der Kernbereich der sich aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) ergebenden Finanzhoheit der Gemeinde verletzt sei. Die Klägerin müsse zur Wahrung der kommunalen Finanzhoheit der Beklagten nicht auf ihren Anspruch aus § 13 EKrG verzichten. Diese Auffassung steht mit dem Bundesrecht im Einklang. Bereits die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidung auf die vielfältigen Förder- und Ausgleichsregelungen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten finanzschwacher Gemeinden hingewiesen. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat deutlich gemacht, dass die danach für die Beklagte bestehenden Refinanzierungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang offenbar eine Verständigung der an der Refinanzierung Beteiligten dahin erzielt worden, zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Folglich ist die Verletzung eines Kernbereichs der gemeindlichen Finanzhoheit derzeit nicht zu erwarten. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahrung der gemeindlichen Finanzhoheit dem Bund und dem Land obliegen würde und nicht der Klägerin.
B. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kreditkosten (Hauptantrag zu 2, erster Teil) nicht bestehe. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, so dass die Revision insoweit keinen Erfolg hat.
1. Als tragende Erwägung für den Ausschluss eines Ersatzes von Kreditkosten führt das angefochtene Urteil an, die Regelungen der §§ 677 ff. BGB könnten nicht angewendet werden, weil die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung abschließend den Umfang der Kostenmasse regele. Dem ist zu folgen (vgl. auch Marschall/Schweinsberg, a.a.O. zu § 2 der 1. EKrV). Eine Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze setzt eine Lücke in den verwaltungsrechtlichen Vorschriften voraus. Eine solche lässt sich hier nicht feststellen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG kann der Umfang der kreuzungsbaurechtlichen Kostenmasse durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr näher bestimmt werden. Dies ist durch die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung geschehen. In § 2 der 1. EKrV ist enumerativ und damit abschließend vorgesehen, dass sich die Kostenmasse aus den Grunderwerbskosten, den Baukosten und den Verwaltungskosten zusammensetzt. Fremdfinanzierungsaufwendungen werden nicht erwähnt. Allenfalls wäre daran zu denken, diese zu den Verwaltungskosten zu zählen. Solche Kosten werden indes durch eine Pauschale in Höhe von 10 % der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. EKrV). Für eine abschließende Regelung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung spricht auch, dass die §§ 3 bis 5 der 1. EKrV über die zu berücksichtigenden Kosten ins Einzelne gehende Bestimmungen enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Normgeber nur die Fälle vertraglicher Vereinbarungen (§ 5 EKrG) im Blick hatte. Denn – wie ausgeführt – sollte dies gerade nicht Voraussetzung eines Anspruchs aus den §§ 11 ff. EKrG sein.
2. Ein Anspruch auf den Ersatz der Kreditkosten kann sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Anwendung der §§ 284, 286 BGB a.F. ergeben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Verzugszinsen im öffentlichen Recht nur dann verlangt werden können, soweit es vertragliche Ansprüche betrifft; denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG, § 61 Satz 2 SGB X; BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – BVerwG 5 C 5.00 – ≪Buchholz 435.12 § 61 SGB X Nr. 1≫). Im Übrigen bedarf es dagegen im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – BVerwG 5 C 34.00 – ≪Buchholz 435.12 § 108 SGB X Nr. 1, S. 1/4≫).
Im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1982, a.a.O.; Marschall/Schweinsberg, a.a.O., Rn. 2.2 zu § 4 1. EKrV). Allein aus dem besonderen Kreuzungsrechtsverhältnis ergibt sich dies jedoch nicht (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 1991 – 7 L 34/90 – ≪juris≫; Marschall/Schweinsberg, a.a.O.). § 13 EKrG gewährt keine Vergütung für die Änderung der Kreuzung, sondern begründet einen reinen Aufwendungsersatzanspruch. Folglich kann nicht davon gesprochen werden, das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis sei im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gegenseitige Leistungspflichten zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen angenähert.
Die Klägerin und auch der Vertreter des Bundesinteresses verweisen zwar mit Recht darauf, die Klägerin müsse als Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs ihren Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so führen, dass die Erträge die Aufwendungen deckten. Dies folgt aus der Privatisierung des Eisenbahnwesens, die das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) auf der Grundlage von Art. 87 e GG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 vollzogen hat. Im Zuge dieser Bahnreform ist auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz geändert worden (vgl. Art. 6 Abs. 106 ENeuOG). Diese Änderungen waren aber rein redaktioneller Natur, so dass auszuschließen ist, dass die bisher für die Kreuzungsbeteiligten geltenden Verpflichtungen im Zuge der Bahnreform ausgeweitet worden sind. Vor der Bahnreform war es aber undenkbar, dass einer der öffentlich-rechtlichen Baulastträger auf der Grundlage des gesetzlichen Kreuzungsrechtsverhältnisses Verzugszinsen schuldete. Denn insofern galt uneingeschränkt der eingangs erwähnte Grundsatz, dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Es kommt hinzu, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz noch im Jahre 1998 erneut geändert worden ist (vgl. Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998 ≪BGBl I S. 2858≫), ohne dass es in Bezug auf Verzugszinsen zu einer Neuregelung gekommen wäre.
Daraus muss gefolgert werden, dass es in Bezug auf den aus § 13 Abs. 1 EKrG i.V.m. dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach wie vor an der erforderlichen Grundlage für die Gewährung von Verzugszinsen fehlt. Allein der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass damit derjenige, der sich einer vertraglichen Kreuzungsvereinbarung entziehe, günstiger gestellt werde als derjenige, der eine solche Vereinbarung schließe, vermag dieses – vom Normgeber offenbar in Kauf genommene – Ergebnis nicht umzukehren. Es wird im Übrigen durch die Gewährung von Prozesszinsen jedenfalls relativiert, so dass nicht angenommen werden kann, dass das Fehlen eines Verzugsschadenanspruchs ausreichenden Anreiz bietet, den Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen zu verweigern.
C. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind Prozesszinsen (Hauptantrag zu 2, zweiter Teil, Hilfsantrag zu 2 und Antrag zu 3) im öffentlichen Recht immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft (vgl. BVerwGE 99, 53/54; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, a.a.O., S. 2). So liegt der Fall im Eisenbahnkreuzungsrecht. Allerdings besteht der Anspruch erst ab Eintritt der Fälligkeit der Forderungen (§ 191 Satz 1 2. Halbsatz BGB). Diese ist erst nach Klageerhebung, nämlich drei Monate nach Erstellung der Rechnungen vom 27. Januar 1998, also frühestens am 28. April 1998 eingetreten. Weitergehende Prozesszinsansprüche der Klägerin können nicht bestehen. Die Revision ist daher insoweit zurückzuweisen.
D. Nachdem die Beklagte die Höhe der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachten Forderung stets in Zweifel gezogen hat, die Vorinstanzen dazu jedoch – von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent – keine Feststellungen getroffen haben, muss die Sache bereits aus diesem Grunde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. In dem fortzusetzenden Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen haben und daneben in Bezug auf die Überführung bei Bahn-km 86,445 eine Neubewertung der Fragestellung zu § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA vornehmen müssen. Dabei kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass es nach ganz überwiegender Auffassung für die gleich lautende Problematik im bundesrechtlichen Fernstraßengesetz in Bezug auf den Begriff „früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen” nicht darauf ankommt, ob die Forderung vor oder nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig geworden ist. Demnach handelt es sich vielmehr eindeutig um frühere Baumaßnahmen, wenn die Bauarbeiten im Zeitpunkt des Wechsels der Straßenbaulast bereits abgeschlossen sind (vgl. Rinke in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 13 Rn. 36.2 S. 348; Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, Rn. 7 zu § 6). Noch weitergehend werden darüber hinaus als „frühere” Baumaßnahmen bei laufenden Arbeiten auch solche Tätigkeiten angesehen, die bis zum Tag des Übergangs der Straßenbaulast durchgeführt worden sind (sog. Theorie des „Kassenschnitts”, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. April 1996 – 1 A 10870/95 – ≪juris≫; Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O.).
Schließlich wird das Berufungsgericht vor die Aufgabe gestellt sein, nach einer Neubewertung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA und nach den notwendigen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs die Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Forderungsbestandteile auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen (vgl. unter A. 2. und 3.) zu bestimmen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Anteile der Gesamtforderung in den Rechnungen vom 27. Januar 1998 noch nicht enthalten und deshalb auch erst nach dem 28. April 1998 fällig geworden sind. Auf der Basis der einzelnen Fälligkeitszeitpunkte sind sodann die Prozesszinsen zu berechnen.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Kipp, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen
Haufe-Index 793973 |
BVerwGE, 312 |
ZKF 2003, 41 |
NuR 2004, 484 |
DVBl. 2002, 1500 |
UPR 2003, 39 |
FSt 2005, 589 |