Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis. Abschiebungsschutz. Abschiebungshindernis. allgemeine Gefahr. verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage. Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung. allgemein schwierige Lebensbedingungen. angolanische Kleinkinder
Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter oder verfassungskonformer Anwendung entfällt nicht dadurch, dass der Ausländer über eine anderweitige Duldung verfügt oder einen Anspruch hierauf hat.
2. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht.
Normenkette
AuslG § 53 Abs. 6, § 54
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.05.2000; Aktenzeichen A 13 S 446/98) |
VG Sigmaringen (Entscheidung vom 25.11.1997; Aktenzeichen A 3 K 11119/97) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die am 6. Juni 1995 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist angolanische Staatsangehörige. Ihre Eltern waren mit vier älteren Geschwistern bereits 1993 aus Angola in das Bundesgebiet eingereist. Deren Asylantrag war 1994 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt worden. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 29. März 1995 teilweise stattgegeben; es hat den Bescheid des Bundesamts aufgehoben, soweit den Eltern und Geschwistern der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden war, weil ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Angola vorliege.
Den Asylantrag der Klägerin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. April 1997 ab. Es stellt zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Angola an. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte entsprechend der hierauf beschränkten Klage der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bundesamtsbescheids verpflichtet festzustellen, dass zu ihren Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK vorliegt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beschränkt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt, soweit darin die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG im Hinblick auf Angola verpflichtet worden war, die Beklagte aber verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Angolas vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin drohten konkret und individuell mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Angola Gefahren für Leib und Leben. In Deutschland geborene, auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesene Kinder bis zu fünf Jahren müssten bei einer Abschiebung nach Angola angesichts der dort bestehenden desolaten Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder mangels anderer ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben. Deshalb seien zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben. Der Klägerin stünde im Übrigen auch dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu, wenn sie diesen allgemeinen Leib-, Lebens- und Gesundheitsgefahren als Teil einer Bevölkerungsgruppe in Angola ausgesetzt wäre. Eine Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung nach Angola gemäß § 54 AuslG liege nicht vor. Die der Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola drohenden Gefahren erfüllten jedoch sowohl hinsichtlich ihrer Schwere als auch im Hinblick auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer „extremen Gefahrenlage”, so dass ihr Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zugesprochen werden müsse. Der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugunsten der Klägerin stehe auch nicht entgegen, dass für deren Vater rechtskräftig ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG festgestellt worden sei und deshalb auch der Klägerin ein Aufenthaltsrecht zustehe. Wegen der Bindung der Ausländerbehörden an die in diesem Verfahren erfolgende Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 42 Satz 1 AsylVfG behalte die Klägerin ein rechtsschutzfähiges Interesse an der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Zur Begründung der Revision trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Das Berufungsgericht habe zugunsten der Klägerin die von der Rechtsprechung für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG geforderte „extreme Gefahrenlage” angenommen, ohne sich mit gegenteiligen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auseinander zu setzen, die zeitnah ergangen und ausdrücklich in das Berufungsverfahren eingeführt worden seien. Eine extreme Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne indes nur angenommen werden, wenn nicht der geringste Zweifel daran bestehe, dass der abgeschobene Ausländer das befürchtete Schicksal erleiden werde. Die Gewissheit des Eintritts eines solchen Ereignisses müsse derart evident sein, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die nach vorausgegangener Beweiserhebung zum gleichen Thema zu anderen Ergebnissen kämen, praktisch ausgeschlossen seien. Das Berufungsgericht habe darüber hinaus einen falschen rechtlichen Maßstab an die Annahme der extremen Gefahrenlage angelegt. Es habe lediglich festgestellt, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit von Kleinkindern bis zum fünften Lebensjahr in Angola „generell als sehr gering einzustufen sei”. Dies trage nicht die Feststellung einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG. Das Urteil verletze auch deshalb § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil es der Klägerin in direkter Anwendung dieser Bestimmung Abschiebungsschutz zuspreche, obwohl das Berufungsgericht hierzu aufgrund statistischer Erkenntnisse nur eine allgemeine Gefahr, nicht aber, wie erforderlich, eine individuelle Gefahr festgestellt habe. Das Berufungsgericht habe auch deshalb zu Unrecht ein Abschiebungshindernis in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG angenommen, weil die Klägerin anderweitigen Abschiebungsschutz beanspruchen könne. Da dem Vater der Klägerin aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbescheids Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zustehe, komme auch eine Abschiebung der Klägerin mit Rücksicht auf Art. 6 GG nicht in Betracht.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer extremen Gefahr als Voraussetzung einer verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für zu streng; entscheidend müsse insoweit sein, ob dem Ausländer die Rückkehr in den Heimatstaat zugemutet werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch der Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.
Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es der Klägerin Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuspricht, obwohl seine Feststellungen lediglich eine der Klägerin drohende allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben. Auch die zweite vom Berufungsgericht gegebene Urteilsbegründung, zugunsten der Klägerin lägen jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG vor, trägt das angefochtene Urteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die hierfür erforderliche Annahme einer extremen Gefahrenlage. Sie genügen auch nicht, um in der Sache selbst zu entscheiden. Der Senat verweist die Sache daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Der mit dieser Rüge erhobene Vorwurf, das Urteil erfülle die Hauptfunktionen der schriftlichen Urteilsbegründung nicht, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und Beschluss vom 23. Februar 2000 – BVerwG 9 B 65.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30), trifft nicht zu. Allein die fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der abweichenden Lagebeurteilung in Angola durch andere Obergerichte, wie sie von der Beklagten beanstandet wird, macht auch im Anwendungsbereich einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG die Urteilsgründe in formeller Hinsicht nicht untauglich, den Urteilstenor zu tragen. Aus der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ergeben sich keine gesteigerten Begründungsanforderungen für das Gericht, die über die Pflicht zur Niederlegung der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Entscheidungsgründe nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinausgehen (Beschluss vom 25. Februar 2000 – BVerwG 9 B 77.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin bereits über ein anderweitiges Bleiberecht in Deutschland verfügte, das ihr eine bessere Rechtsstellung gewährt, als sie sie mit der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen kann (offen gelassen im Urteil vom 21. September 1999 – BVerwG 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 ≪307≫ bei einer schon vorhandenen Aufenthaltsbefugnis für eine auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichtete Klage). Dies ist hier indes nicht der Fall. Allerdings steht der Klägerin hier wohl ein Anspruch auf eine asylverfahrensunabhängige ausländerrechtliche Duldung zu, da sich ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Deutschland aufhalten und Art. 6 Abs. 1, 2 GG ihrer Rückkehr nach Angola ohne die Eltern entgegensteht (zum grundrechtlichen Familienschutz als Abschiebungshindernis vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 ≪310 f.≫ m.w.N.). Eine Duldung war ihr – wie in der Revisionsverhandlung erörtert – zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und ist ihr bis heute jedoch nicht erteilt. Seit Februar 1999 bescheinigt die Ausländerbehörde der Klägerin lediglich eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung (vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 – BVerwG 9 B 409.98 – InfAuslR 1999, 525 und vom 22. Juli 1998 – BVerwG 9 B 452.98 – ≪unveröffentlicht≫ sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 – VGH A 14 S 1850/00 – UA S. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 – OVG 1 Bf 550/98.A – InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 – OVG 1 A 1462/96.A – ≪juris≫ für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis).
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu, verletzt Bundesrecht, denn damit verkennt das Gericht die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
Die tatsächlichen, mangels durchgreifender Revisionsgründe für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts zu den der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Angola drohenden Gefahren rechtfertigen allenfalls die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren werden bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324 ≪327≫; Urteil vom 27. April 1998 – BVerwG 9 C 13.97 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77 ≪80≫). Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des Ausländers „gesperrt”, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ≪328≫; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ≪80≫).
Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht. Ist die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedarf, greift die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf Erkenntnisse, die es in einer früheren Entscheidung gewonnen hat, festgestellt, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit von Kleinkindern bis zum fünften Lebensjahr in Angola, einschließlich der Hauptstadt Luanda, generell als sehr niedrig einzustufen sei. Eine solche Einführung tatsächlicher Feststellungen durch Bezugnahme auf eine andere Gerichtsentscheidung ist revisionsgerichtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1999 – BVerwG 8 C 12.98 – BVerwGE 109, 272 ≪273 f.≫), sofern das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf diese Entscheidung durch Aufnahme in die Erkenntnismittelliste oder durch einen entsprechenden vorherigen Hinweis gewahrt und der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht verletzt ist (vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 45 f.). Die statistisch sehr hohe Kindersterblichkeitsrate von rund 30 % der Kinder bis zum fünften Lebensjahr beruhe danach auf den desolaten hygienischen Verhältnissen und der praktisch kaum leistungsfähigen staatlichen Gesundheitsversorgung in Angola. Gleiches gelte für den Zugang zu Wasser und Lebensmitteln. Deshalb sei bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise konkret und individuell für jedes einzelne Kind bis zu fünf Jahren, das in Europa unter wesentlich anderen hygienischen Bedingungen geboren und aufgewachsen sei, bei einer Rückkehr nach Angola eine Gefahr für Leib und Leben zumindest mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dies gelte auch für die Klägerin. Ihr drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Angola wegen der unzureichenden medizinischen Versorgung oder mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten die Gefahr, an Krankheit oder Hunger zu sterben.
Nach den dieser Würdigung des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden, den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen erweisen sich die aus den desolaten hygienischen Verhältnissen, der praktisch kaum leistungsfähigen staatlichen Gesundheitsversorgung und den auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten in Angola resultierenden Gesundheitsrisiken als allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG jedenfalls für Kleinkinder bis zu fünf Jahren. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin daher kein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuerkennen. Dabei kann dahinstehen, ob als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die Kinder bis zu fünf Jahren in Angola insgesamt oder lediglich die in Europa geborenen und in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen Kleinkinder anzusehen sind (zu Kriterien für die Bildung von Gruppen und Untergruppen im Hinblick auf Gruppenverfolgungsgefahren im Asylrecht vgl. die Urteile vom 20. Juni 1995 – BVerwG 9 C 294.94 und BVerwG 9 C 305.94 – InfAuslR 1995, 422 und 424). Im erstgenannten Fall ergibt sich die grundsätzlich jedem Kind aus der Gruppe drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus den statistischen Erkenntnissen des Berufungsgerichts. Die vom Berufungsgericht angenommene Verstärkung dieser Gefahr für die aus Europa zurückkehrenden Kleinkinder ändert nichts an der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen der festgestellten allgemeinen Gefahr handelt (zu diesem Grundsatz vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ≪82 f.≫). Wird hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden angolanischen Kleinkinder abgestellt, droht diesen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der schlechten Lebensverhältnisse in Angola. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen Kleinkinder angolanischer Staatsangehörigkeit zu ziehen sind, bedürfte gleichfalls einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG.
4. Das angefochtene Urteil ist auch nicht mit Bundesrecht vereinbar, soweit es der Klägerin für den Fall, dass seine Erwägungen zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht tragen, weil dem die Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift entgegensteht, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zuspricht.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der katastrophalen medizinischen Versorgung und der unzureichenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen in Angola kann die Klägerin, da es sich hierbei aus den genannten Gründen um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt, nur beanspruchen, wenn sie dadurch bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle ihrer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ≪328≫; Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 6.95 – BVerwGE 102, 249 ≪258 f.≫; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).
Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG scheitert für die Klägerin allerdings nicht bereits daran, dass ihr mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Anspruch auf Duldung durch die Ausländerbehörde zustehen dürfte (zu diesem Duldungsgrund vgl. Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 ≪310 f.≫ m.w.N.), weil ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden dürfen. Falls die Klägerin bereits über eine solche anderweitige, asylverfahrensunabhängige Duldung verfügte, wäre ihr Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG demgegenüber allerdings nachrangig und damit abzulehnen. Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil in der Sache BVerwG 1 C 2.01 im Einzelnen begründet. Weiter ist dort dargelegt, dass der bloße Anspruch auf eine Duldung diesen Nachrang nicht begründen kann. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die Klägerin besaß, wie erwähnt, weder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Duldung noch verfügt sie gegenwärtig über eine solche.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die der Klägerin drohende allgemeine Gefahr in Angola den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten Maßstab verfehlt. Das Berufungsgericht hat den rechtlichen Maßstab für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zwar im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (UA S. 7 f.). Seine rechtliche Subsumtion wird jedoch nicht von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen; es fehlt die tatrichterliche Würdigung der Verhältnisse in Angola insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG gebotene erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang allerdings, das Berufungsgericht hätte schon deshalb nicht von einer extremen Gefahrenlage für die Klägerin in Angola ausgehen dürfen, weil eine solche für ein Land nur bei einer eindeutigen Erkenntnislage angenommen werden könne. Eine extreme Gefahrenlage könne jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn sie von anderen Oberverwaltungsgerichten – wie hier vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. November 1999 – OVG 8 A 11815/99 –) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 10. November 1999 – VGH 25 B 99.32078 –) – abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts und anderer Obergerichte beurteilt werde.
Ein solcher in der Art einer Beweisregel wirkender allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsatz besteht indes nicht. Ob im Hinblick auf allgemeine Gefahren eine extreme Gefahrenlage vorliegt, ist von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist das erkennende Gericht an eine abweichende Lagebeurteilung anderer Gerichte auch nicht mittelbar gebunden. Freilich ist das Berufungsgericht wie jedes Tatsachengericht verpflichtet, den erhobenen Sachverhalt vollständig und umfassend zu würdigen und im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209≫). Geht es im Asylrechtsstreit, wie hier, bei der Bewertung allgemeiner Gefahren um die Würdigung eines generellen Lebenssachverhalts im Herkunftsland, besteht im Interesse der Rechtseinheit allerdings eine besondere Verantwortung und Verpflichtung der Gerichte, insbesondere der Oberverwaltungsgerichte, einander widersprechende Erkenntnisse hierzu zu vermeiden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die tatrichterliche Würdigung bei der Annahme einer Gruppenverfolgung in einem bestimmten Land betont (Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 ≪210≫). Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage, da auch sie von der Würdigung allgemeiner Lebenssachverhalte im Heimatland abhängt. Gerade weil die Unabhängigkeit der Gerichte und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie die Ausgestaltung des Instanzenzuges mit der Beschränkung des Revisionsgerichts auf eine Rechtskontrolle eine unterschiedliche Tatsachenwürdigung nicht ausschließen, bedarf es intensiver Bemühungen der Berufungsgerichte um eine umfassende Tatsachenermittlung und Aufbereitung der Gefahrenlage im Herkunftsland. Dazu gehört auch, dass sich die Oberverwaltungsgerichte – in der für ein Urteil gebotenen Konzentration und Kürze – mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander setzen und dies in der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Begründung nachprüfbar darstellen (Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 ≪210≫). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es sich mit der abweichenden Würdigung der Gefährdung nach Angola zurückkehrender Kleinkinder durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in keiner Weise inhaltlich auseinander setzt.
Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ≪80≫; Beschluss vom 26. Januar 1999 – BVerwG 9 B 617.98 – NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14). Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerechtfertigt. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (Urteil vom 19. November 1996, a.a.O., BVerwGE 102, 249 ≪258≫). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 – BVerwG 9 B 617.98 – a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde” (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ≪328≫; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ≪80≫; Beschluss vom 26. Januar 1999 – BVerwG 9 B 617.98 – a.a.O.).
Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezogen (UA S. 8) und ausgeführt, die der Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola drohenden Gefahren erfüllten „sowohl hinsichtlich ihrer Schwere als auch im Hinblick auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts” (UA S. 7). Diese rechtlichen Schlussfolgerungen sind durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung jedoch nicht gedeckt. So lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die statistische Kindersterblichkeit in Angola nicht erkennen – auch nicht unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlusses vom 24. Februar 1999 –, ob sie lediglich für die in Angola geborenen und dort aufgewachsenen Kleinkinder gelten oder auch Aussagen zu aus Europa zurückkehrenden Kleinkindern enthalten. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wenige Tage vor Vollendung ihres fünften Lebensjahres stand. Bei der gebotenen realitätsnahen Gefahrenprognose konnte das Berufungsgericht daher nicht von ihrer Rückkehr nach Angola vor ihrem fünften Geburtstag ausgehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen nach dem in Bezug genommenen Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. Februar 1999 nur Kinder „bis zu fünf Jahren”. Damit ist auch ungewiss, ob Erkenntnisse über das Maß der Gefährdung allein bezogen auf bereits Fünfjährige überhaupt vorliegen. Feststellungen hierzu wird das Berufungsgericht nunmehr zu treffen und mit Blick auf den ausgeführten rechtlichen Maßstab zur Gewährung von Abschiebungshindernissen bei einer allgemeinen Gefahrenlage in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zu würdigen haben.
Unterschriften
Dr. Paetow, Hund, Richter, Beck, Dr. Eichberger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.07.2001 durch Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 637725 |
BVerwGE, 1 |
DÖV 2002, 395 |
InfAuslR 2002, 52 |
ZAR 2001, 273 |
DVBl. 2001, 1772 |