Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe einer Postfachanschrift. Anschrift. anwaltliche Vertretung. Bezeichnung der Parteien. eingeschriebener Brief. Erreichbarkeit. Ersatzzustellung. Gebäudeteil. Gerichtskosten. Hausgenossen. Hausnummer. Hinweis des Gerichts. Klageschrift. Kostenerstattungsanspruch. Kostenforderung. Ladung. ladungsfähige Anschrift. Mitwirkung des Empfängers. Mitwirkungspflicht. natürliche Person. Niederlegung. notwendiger Inhalt der Klageschrift. öffentliche Zustellung. Ordnungsvorschrift. Ort. örtliche Zuständigkeit. persönliches Erscheinen. Postzustellungsurkunde. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. Sicherung. Sicherungsbedürfnis. Sollvorschrift. Straße. Vermieter. vorbereitende Schriftsätze. Vorschußpflicht. Wohnanschrift. Wohnsitz. Wohnung. Wohnungsanschrift. Zulässigkeit der Klage. Zustellung. Zustellungsversuch
Leitsatz (amtlich)
- § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.
- Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.
- Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
- Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).
- Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.
- Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 52 Nr. 3 S. 2, Nr. 4 S. 1, §§ 82, 99 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nrn. 3, 5, § 173; ZPO §§ 13, 91, 110, 130 Nr. 1, §§ 181-182, 227, 253 Abs. 4, § 270 Abs. 2 S. 2, §§ 373, 377 Abs. 1, § 380 Abs. 2, § 395 Abs. 2 S. 1, § 549 Abs. 2, § 900 Abs. 3 S. 1, §§ 901, 909 S. 1; VwZG § 3 Abs. 1, §§ 4, 10; VwVfG § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 Buchst. a; BRAGO § 52; GKG § 58 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.1997; Aktenzeichen 9 S 2903/95) |
VG Karlsruhe (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 3 K 3002/93) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger bezieht seit 1979 von der beklagten Versorgungsanstalt Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 teilte ihm die Beklagte die Änderung des Punktwertes zum 1. Juli 1992 und die sich daraus ergebende Höhe seines monatlichen Ruhegeldes von 2 462,40 DM mit. Gegen den Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht versehen war, legte der Kläger am 21. Juni 1993 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 als unbegründet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid war an den Kläger zunächst unter der Anschrift seiner Eltern in Heidelberg, später an die Anschrift “Postfach …, … Hamburg” gesandt worden.
Am 20. Oktober 1993 hat der Kläger unter Angabe seines Hamburger Postfaches bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, die Bescheide aufzuheben. Er machte geltend, er habe die Klage nur im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben; da er in Hamburg wohne, sei das Verwaltungsgericht Sigmaringen örtlich zuständig.
Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger auf, eine genaue Angabe seines Wohnsitzes in Hamburg mitzuteilen bzw. binnen 2 Wochen eine ladungsfähige Anschrift zu benennen. Die Angabe eines Postfaches reiche nicht aus. Falls der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme, dürfte die Klage als unzulässig abzuweisen sein. Der Kläger erwiderte, seine ladungsfähige Anschrift laute unverändert “Postfach …, … Hamburg”. Unter dieser Anschrift sei er stets erreichbar.
Durch Gerichtsbescheid vom 31. August 1994 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genüge. Zur Bezeichnung des Klägers gehöre die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift; sie sei notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts habe der Kläger seine vollständige Anschrift nicht genannt. Wegen seines Verhaltens sei auch nicht zu klären, ob die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vorlägen. Der Kläger habe keine plausiblen Angaben zu seinem Wohnort gemacht. Ermittlungen des Gerichts seien ohne Erfolg geblieben.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 11. März 1997 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Berufung sei zulässig. Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage nach der Zulässigkeit einer ohne ladungsfähige Anschrift erhobenen Klage müsse es dem Kläger möglich sein, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch Mitteilung seiner Anschrift seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben.
Die Berufung sei jedoch unbegründet. Dem Verwaltungsgericht sei darin beizupflichten, daß die Klage unzulässig sei, weil sie der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellten Anforderung nicht genüge, daß die Klage “den Kläger bezeichnen” müsse. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift lasse sich entnehmen, daß hierzu die Anschrift des Klägers gehöre, auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden könne. Mit dem Betreiben eines Prozesses sei im Fall des Unterliegens die Kostenpflicht verbunden. Ihr solle sich der Kläger nicht entziehen können, indem er als Person derart unzureichend bezeichnet sei, daß seine Erreichbarkeit zum Zwecke der Durchsetzung von Kostenforderungen von seinem Belieben abhänge; dies gelte auch für den Verwaltungsprozeß. Ob die Wohnungsanschrift auch aus anderen Erwägungen als Zulässigkeitsvoraussetzung anzunehmen sei, bedürfe keiner Erörterung. Die Klägerbezeichnung unter Angabe lediglich einer Postfachanschrift genüge den Anforderungen nicht. Sie erlaube zwar die Zustellung von Postsendungen. Der Kläger sei aber unter ihr nicht tatsächlich und in Person erreichbar, sondern führe den Prozeß “aus dem Verborgenen”. Der Kläger habe auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine Wohnungsanschrift mitgeteilt. Es seien keine Umstände erkennbar oder vorgetragen, die den Kläger berechtigen könnten, seine Anschrift ausnahmsweise nicht mitzuteilen. Hindernisse seien im vorliegenden Verfahren nicht bekanntgeworden. Daß gegen den Kläger 1990 oder 1991 eine Zwangsräumung durchgeführt worden sein solle, besage nicht, daß er etwa obdachlos geworden bzw. geblieben sei; dies sei schon wegen seiner sozialen Stellung als Arzt mit einem nicht unerheblichen festen Einkommen aus Berufsunfähigkeitsrente äußerst unwahrscheinlich. Es stehe keineswegs fest, daß der Kläger eine ladungsfähige Anschrift nicht besitze.
Zur Begründung seiner durch den erkennenden Senat zugelassenen Revision gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor, es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, ihm wegen einer angeblich fehlenden sogenannten “ladungsfähigen Anschrift” verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu versagen. Konkrete Anforderungen an die “Bezeichnung der Beteiligten” würden in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht genannt. Werde daher gemäß § 173 VwGO auf die Bestimmung des § 130 Nr. 1 ZPO zurückgegriffen, sei zu berücksichtigen, daß § 130 ZPO nach seinem Wortlaut für Inhalt und Form von Schriftsätzen eine bloße Sollvorschrift enthalte. Für Zwecke des Prozeßrechts genüge es, daß überhaupt irgendeine Anschrift angegeben werde, an welcher Zustellungen den Beteiligten erreichen könnten. Ob die angegebene Anschrift eine ladungsfähige sei, könne im Einzelfall nur festgestellt werden, indem versucht werde, unter dieser Anschrift Zustellungen an den Betroffenen zu bewirken. Daß die von ihm angegebene Anschrift tatsächlich eine ladungsfähige Anschrift sei, könne schon anhand der Gerichtsakten festgestellt werden. Immerhin hätten ihn sowohl von der Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht Düsseldorf veranlaßte Zustellungen gemäß § 4 VwZG bisher erreicht. Eine Postfachanschrift werde praktisch von allen deutschen Gerichten, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Banken, Handelsunternehmen und Versicherungen usw. verwendet und habe sich in unserer Gesellschaft als etwas Selbstverständliches durchgesetzt. Kein Gesetz schreibe vor, daß eine “ladungsfähige Anschrift” nur eine “Wohnungsanschrift” oder “Geschäftsanschrift” sei.
Hiervon abgesehen beruhe das angefochtene Urteil auf der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht über die Berufung zu Unrecht in seiner Abwesenheit entschieden habe. Weiterhin ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11. März 1997, daß an diesem Tag gleichzeitig in dieser Sache und den beiden Parallelsachen verhandelt und entschieden worden sei, ohne sie zuvor zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Ferner seien durch den – nicht vorschriftsmäßig besetzten – Senat des Berufungsgerichts bei der Verkündung der Entscheidung Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden.
In der Sache gehe es darum, daß die Beklagte durch bewußt verantwortungslos schlechte Wirtschaftsführung und vorsätzlich satzungswidriges, veruntreuendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern der Versichertengemeinschaft die Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt erheblich beeinträchtigt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1997 aufzuheben und nach den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zu erkennen,
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1997 sowie den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 1994 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zurückzuverweisen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang.
Der vom Kläger geltend gemachte absolute Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht hinreichend dargelegt und bleibt daher erfolglos. Der Kläger macht geltend, er habe noch vor der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1997 dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des 9. Senats des Berufungsgerichts mitgeteilt, daß er wegen eines Herzinfarktes auf die Intensivstation gekommen sei. Er habe deshalb am 17. Februar 1997 telefonisch beantragt, den anstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 1997 in allen drei Berufungsverfahren aufzuheben, und gebeten, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung erst anzuberaumen, wenn er sich bei dem Verwaltungsgerichtshof zurückgemeldet habe. In dem Urteil fehle die Angabe, daß er wegen eines erheblichen Grundes (§ 227 ZPO) die Terminsaufhebung telefonisch beantragt habe. Statt dessen finde sich in den Urteilsgründen die frei erfundene, aktenmäßig nicht nachvollziehbare unrichtige Behauptung, der Kläger habe “eine schriftliche Äußerung hierzu angekündigt, jedoch sei eine solche nicht eingegangen”. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Mit einer Verfahrensrüge müssen Tatsachen dargelegt werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Das Revisionsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.
Beantragt eine zur mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladene Partei die Verlegung des Termins, so ist der Vorsitzende, der gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 ZPO über den Antrag zu entscheiden hat, nur dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn erhebliche Gründe geltend und auf sein Verlangen gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht worden sind (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vorsitzende muß aus dem geltend gemachten Grund erkennen können, daß die Partei, die den Prozeß selbst führt und sich nicht anwaltlich vertreten läßt, gehindert ist, zum Termin zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. In der Revision muß der Kläger darlegen, daß dem Vorsitzenden ein solcher Grund unterbreitet worden ist, so daß dieser, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung hatte, den Kläger hätte auffordern müssen, den Grund glaubhaft zu machen. Was der Kläger hierzu vorgetragen hat, rechtfertigt die Annahme eines erheblichen Grundes nicht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß seine Mitteilung den in seiner Revisionsbegründung dargestellten Inhalt hatte, enthält sie nicht die schlüssige Darlegung, sondern lediglich die bloße Behauptung, daß er gesundheitlich gehindert war, zum Termin zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Den für die Beurteilung des geltend gemachten Hinderungsgrundes wesentlichen Zeitpunkt des Herzinfarktes sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Aufnahme in der Intensivstation legt der Kläger ebensowenig dar wie ergänzende, seiner prozessualen Mitwirkungspflicht entsprechende Anstalten (etwa Angabe eines bestimmten Krankenhauses, der behandelnden Ärzte), die es dem Gericht ermöglicht hätten, mit dem Kläger kurzfristig Kontakt aufzunehmen oder von sich aus den Wahrheitsgehalt seiner Mitteilung nachzuprüfen. Der Kläger hatte die Ladung seinem Empfangsbekenntnis zufolge am 20. Januar 1997 und damit mehr als sieben Wochen vor dem auf den 11. März 1997 anberaumten Verhandlungstermin erhalten. Ob er den Herzinfarkt vor dem Erhalt der Ladung oder während des anschließenden Zeitraums erlitten hat, ist aus seiner Darstellung nicht erkennbar. Sein Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Annahme eines erheblichen Grundes für die Verlegung des Termins zu begründen. Es ist folglich auch nicht dargetan, daß der Vorsitzende verpflichtet war, den Kläger gemäß § 227 Abs. 2 ZPO aufzufordern, den behaupteten Grund glaubhaft zu machen. Ob die Mitteilung des Klägers ordnungsgemäß zu den Akten gebracht worden ist, ist für die Prüfung der Verfahrensrüge unerheblich.
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, dem Verlegungsantrag des Klägers stattzugeben, folgt hieraus ohne weiteres, daß auch die weitere Rüge des Klägers ins Leere geht, er sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 138 Nr. 4 VwGO).
Die weiteren Verfahrensrügen des Klägers greifen ebenfalls nicht durch.
- Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO), ist nicht schlüssig erhoben. Sie läßt nicht erkennen, inwiefern die senatsinterne Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigen Anforderungen an die Bestimmtheit des gesetzlichen Richters bei überbesetzten Spruchkörpern nicht entsprochen hat. Hierzu hätte der Kläger auf Einzelheiten der ihm bekannten Regelungen eingehen und darlegen müssen, wieso sie dem Gesetz widersprachen (Beschluß vom 17. Dezember 1982 – BVerwG 8 CB 83.80 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24). Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in weiteren Ermittlungen behindert worden. Seinen Darlegungen mangelt es nicht deswegen an der erforderlichen Substantiierung, weil ihnen eine Einzelheit fehlte, die jenseits seiner Aufklärungsmöglichkeiten liegt.
- Die Rüge, über die drei Parallelsachen des Klägers sei ohne vorherige Verbindung gleichzeitig verhandelt und entschieden worden, muß ebenfalls erfolglos bleiben. Abgesehen davon, daß es an jeder Darlegung fehlt, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil darauf beruhen könnte, ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Da in allen drei Verfahren dieselben Parteien beteiligt waren und es in allen drei Verfahren um dieselbe prozessuale Frage ging, war es sachgerecht, die Verfahren gleichzeitig zu verhandeln. Dies war auch ohne Verbindung zulässig. Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die das Gericht zwingt, aus sachlichen Gründen gleichzeitig verhandelbare Sachen förmlich zu verbinden.
- Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung kein Beschluß verkündet worden sei, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Raum eine Entscheidung verkündet werde. § 138 Nr. 5 VwGO betrifft nur die Öffentlichkeit der Verhandlung, nicht die der Urteilsverkündung (Beschluß vom 23. November 1989 – BVerwG 6 C 29.88 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91). Hiervon abgesehen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11. März 1997, daß der Vorsitzende nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bekanntgegeben hat, er werde eine Entscheidung im Anschluß an die Beratung verkünden. Aus dem Protokoll ergibt sich ferner, daß das Urteil nach dem Ende der Beratung verkündet worden ist. Dieser Verfahrensgang entspricht dem Gesetz. Eines Beschlusses der vom Kläger vermißten Art bedurfte es nicht.
- Auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage der örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist schon deswegen nicht einzugehen, weil im Revisionsverfahren eine hierauf bezogene Prüfung nicht stattfindet (§ 173 VwGO i.V.m. § 549 Abs. 2 ZPO).
Weitere das Verfahren des Berufungsgerichts betreffende Rügen sind nicht erhoben worden.
Das Berufungsurteil steht auch insoweit mit Bundesrecht in Einklang, als es für die Zulässigkeit der Klage die Angabe einer Postfachanschrift nicht als ausreichend ansieht. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert, von Ausnahmen abgesehen, bei natürlichen Personen die Angabe einer Wohnungsanschrift.
Die in Deutschland geltenden Prozeßvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, daß jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen läßt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden (§ 11 Abs. 1 und 2 MRRG). Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne jeder Raum, den die Person tatsächlich für eine gewisse Zeit bewohnt (BGH, VersR 1986, 705 m.w.N.).
Dieses Verständnis liegt zahlreichen prozessualen Vorschriften zugrunde. So bestimmt § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß das Urteil “die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren” zu enthalten hat. Dementsprechend muß die Klageschrift den Kläger nicht nur namentlich nennen, sondern “bezeichnen” (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wohingegen im Urteil die Angabe der Namen der Mitglieder des Gerichts genügt (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch der über § 173 VwGO (ebenso wie nach anderen Verfahrensordnungen) entsprechend anwendbare § 130 Nr. 1 ZPO geht von dem beschriebenen Verständnis aus. Nach dieser Vorschrift sollen die vorbereitenden Schriftsätze “die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung” enthalten; die Vorschrift gilt auch für die Klageschrift (§ 253 Abs. 4 ZPO). § 181 ZPO liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung aufgesucht wird. In § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Zusammenhang mit Zustellungen und formlosen Mitteilungen von der “Wohnung der Partei” die Rede. Ferner bestimmt § 373 ZPO, daß der Zeugenbeweis “durch Benennung des Zeugen” angetreten wird; einer besonderen Vorschrift, die die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift fordert, bedarf es nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht, obwohl auch dem Zeugen die Ladung zu übermitteln oder zuzustellen ist (§ 377 Abs. 1 ZPO) und obwohl es zur zwangsweisen Vorführung des Zeugen (§ 380 Abs. 2 ZPO) seiner Anschrift bedarf. Schließlich ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Satz 1 ZPO, was der Gesetzgeber unter den persönlichen Angaben des geladenen und erschienenen Zeugen versteht, nämlich “Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort”.
Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, daß eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozeßordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre “ladungsfähige Anschrift” anzugeben hat. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – BGHZ 102, 332 ≪334 ff.≫; BFH, Urteil vom 28. Januar 1997 – VII R 33/96 – BFH/NV 1997, 585; FG Hessen, Urteil vom 19. August 1985, NVwZ 1986, 968; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 130 Rn. 6; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 130 Rn. 4; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 130 Anm. A, B Ia 3; Peters, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 129 Rn. 17; Musielak/Stadler, ZPO, § 130 Rn. 3; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 82 Rn. la; Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozeß, 2. Aufl. 1998, S. 186; Pietzner/ Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, § 13 Rn. 7; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 82 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 82 Rn. 4; Gusy, JuS 1992, 28 ≪29≫; Decker, VerwArch 86 (1995), 266 ≪279≫).
Im Hinblick auf § 130 ZPO wird geltend gemacht, es handele sich um eine bloße Sollvorschrift oder Ordnungsvorschrift ohne zwingenden Charakter (vgl. VGH Mannheim, Die Justiz 1982, 170, der dies sogar als “allgemeine Ansicht” bezeichnet; ebenso noch VGH Mannheim, VBlBW 1996, 373). Dem ist entgegenzuhalten, daß schon das Reichsgericht die Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen und vor allem bei der Klageschrift ungeachtet der gesetzlichen Formulierung (§ 130 Nr. 6 ZPO) als zwingendes Formerfordernis angesehen hat (RGZ 151, 82 ≪84≫). Der Bundesgerichtshof hat sich dem angeschlossen (BGHZ 65, 46 ≪47≫; 92, 251 ≪254≫; 102, 332 ≪334 f.≫). Hinsichtlich der Angabe der ladungsfähigen Anschrift wird § 130 Nr. 1 ZPO auch in der Kommentarliteratur überwiegend als zwingende Vorschrift angesehen (vgl. die vorstehenden Nachweise).
Die Angabe eines Postfaches ist in diesem Sinne keine “ladungsfähige Anschrift”, auch wenn nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (§ 56 Abs. 2 VwGO) Zustellungen einschließlich der Zustellung einer Ladung mit Hilfe eines Postfaches möglich sind. Der Kläger leitet aus dem Ausdruck der “ladungsfähigen Anschrift” die unzutreffende Annahme ab, es genüge ihre Eignung, Ladungen und andere Mitteilungen zu übermitteln. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil eine Ladung nach § 10 VwZG, wie jede andere Zustellung auch, an jedem Ort bewirkt werden kann, an dem der Empfänger angetroffen wird, notfalls also auch auf der Straße oder an öffentlichen Orten. Es liegt auf der Hand, daß diese Möglichkeit nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der “ladungsfähigen Anschrift” herangezogen werden kann. Die Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Klageschrift dienen nicht nur der Erleichterung der Zustellung, die nicht notwendig von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift abhängt; umgekehrt bestimmen die Ladungserfordernisse allein nicht den notwendigen Inhalt der Klageschrift. Die Anschrift erschöpft sich nicht in der Ladungsfunktion.
Die Anschrift ist geeignet, den Kläger zu individualisieren, was insbesondere bei Namensgleichheit von Bedeutung sein kann (VGH Kassel, NJW 1990, 138). Der Wohnort des Klägers bestimmt in manchen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 13 ZPO). Nach dem Wohnort des Klägers bestimmt sich häufig auch die Zuständigkeit der Behörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a VwVfG). Stellt das Gericht anhand der Wohnungsanschrift des Klägers fest, daß die unzuständige Behörde gehandelt hat, kann sich dies auf die Begründetheit der Klage auswirken. Mit dem Sinn dieser Bestimmungen wäre es nicht vereinbar, die frei wählbare Anschrift eines Postfaches als Wohnungsangabe ausreichen zu lassen.
Für die Zustellung ist das Postfach (dessen Einrichtung unabhängig vom Wohnort des Fachinhabers in jedem Ort im Bundesgebiet möglich ist) nicht im gleichen Maße geeignet wie eine Wohnungsanschrift. Es läßt nur die Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG mittels eingeschriebenen Briefes zu. Eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde nach § 3 Abs. 1 VwZG i.V.m. §§ 180 bis 186 ZPO ist nicht möglich. Damit entfällt nicht nur die Ersatzzustellung an Hausgenossen und Vermieter (§ 181 ZPO), sondern vor allem auch die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO, da diese einen erfolglosen Zustellungsversuch an der Wohnung des Adressaten voraussetzt. Da das Schriftstück mit Hilfe einer Postfachanschrift erst dann zugestellt ist, wenn es der benachrichtigte Zustellungsempfänger tatsächlich abholt, hängt der Erfolg der Zustellung und deren Zeitpunkt von dessen Mitwirkung ab. Ist er vom Eingang eines Schriftstückes benachrichtigt worden, so steht es in seinem Belieben, wann er es innerhalb der sieben Tage, in denen es das Postamt zur Abholung bereit hält, in Empfang nimmt. Hat er an der Zustellung kein Interesse – etwa, weil sie Rechtspflichten, Obliegenheiten, Fristen oder andere Nachteile auslöst –, braucht er lediglich die siebentägige Abholfrist verstreichen zu lassen. Danach wird der Brief von der Post an den Absender zurückgesandt. Der Zustellungsversuch ist dann gescheitert.
Die mit der Angabe lediglich eines Postfaches verbundenen Unsicherheiten lassen sich auch nicht immer mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren. Gerichte – dasselbe gilt für Behörden – müssen über einen zuverlässigen Nachweis darüber verfügen, ob und wann ihre Mitteilungen, Ladungen, Fristbestimmungen und Schreiben ähnlichen Inhalts den Empfänger erreicht haben. Es liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, jederzeit den Nachweis führen zu können, daß dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt worden ist (vgl. Decker, a.a.O., S. 275).
Unter diesen Umständen und angesichts der mit dem erfolglosen Versuch einer Zustellung über ein Postfach verbundenen erheblichen Verzögerung ist in einem gerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis der Rechtspflege anzuerkennen, über eine sichere und schnelle Zustellungsmöglichkeit zu verfügen, deren Effektivität nicht von der Mitwirkung des Empfängers abhängt. Das Gericht muß in der Lage sein, von den in der Zivilprozeßordnung und im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß die besonders zeitaufwendige Form der öffentlichen Zustellung nur dann in Betracht kommt, wenn nicht eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich wäre (BVerfG, NJW 1988, 2361). Dem widerspricht es, einer Prozeßpartei zu gestatten, die Vielfalt der gesetzlich zulässigen Zustellungsmöglichkeiten ohne zwingenden Grund einzuschränken. Insbesondere ist kein Grund zu erkennen, weshalb es einer Partei erlaubt sein sollte, willkürlich die besonders sichere Art der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde auszuschließen. Dasselbe gilt für die eine Wohnungsanschrift des Empfängers voraussetzende Möglichkeit, an Ersatzempfänger oder durch Niederlegung zuzustellen.
Daneben dient die Wohnungsanschrift einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers. Das Gericht muß in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt (vgl. VGH Kassel, NJW 1990, 138 ≪139≫), etwa, wenn zu entscheiden ist, zu welcher Uhrzeit er geladen werden soll, ob man einem nicht am Gerichtssitz wohnenden Kläger persönliches Erscheinen zumuten kann (BGHZ 102, 332 ≪335≫; ebenso BFH, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.) oder ob die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts angemessen ist und die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 52 BRAGO i.V.m. § 91 ZPO).
Die Angabe eines Postfaches statt der vollständigen Wohnungsanschrift des Klägers ist auch nicht geeignet, dem öffentlichen Interesse an der Sicherung durch den Prozeß entstehender gerichtlicher Kostenforderungen zu genügen. Obsiegt die beklagte Behörde im Verwaltungsprozeß, scheidet sie als Kostenschuldner für die Gerichtskosten aus (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG). Demgemäß besteht für das Gericht, das im verwaltungsgerichtlichen Prozeß keinen Kostenvorschuß erheben darf, regelmäßig ein Interesse daran, wegen der Vollstreckung einer gegen den Kläger gerichteten Kostenforderung Kenntnis von dessen Wohnung zu haben. Die Kenntnis der Wohnung ist bei einer Mobiliarpfändung erforderlich, ebenso bei der Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, die eine dem Schuldner persönlich zugestellte Ladung voraussetzt, auch wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 900 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Erscheint der Schuldner nicht, ist gegen ihn auf Antrag Erzwingungshaft anzuordnen (§ 901 ZPO) und durchzuführen (§ 909 Satz 1 ZPO). Diese Bestimmungen zeigen, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse daran hat, Kenntnis von der Wohnung des Klägers zu haben, und zwar schon vor Abschluß des Prozesses. Dasselbe Interesse hat – worauf die Beklagte mit Recht hinweist – auch der Prozeßgegner, der im Falle des Obsiegens wegen seiner außergerichtlichen Kosten ebenfalls regelmäßig einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger hat. Das Argument, die Frage der Kostentragung spiele im Verwaltungsprozeß eine untergeordnete Rolle, weil keine Vorschußpflicht bestehe (so VGH Kassel, NJW 1990, 140 ≪141≫ und VGH München, BayVBl 1992, 594), überzeugt nicht: Gerade weil keine Kostenvorschußpflicht besteht, kann jeder Kläger ohne Kostenaufwand einen verwaltungsgerichtlichen Prozeß beginnen und damit Kosten auslösen, für die keine Sicherheit besteht (OVG Münster, NWVBl 1996, 397; vgl. auch Gusy, a.a.O.; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 179 ≪180≫). Dem Sicherungsinteresse des Beklagten läßt sich auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 110 ZPO Rechnung tragen (so aber Zeiss, ZZP 1988, 460 ≪461≫). Die Vorschrift ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2762) bereits im Zivilprozeß auf Fälle eines vergleichbaren Sicherungsbedürfnisses nicht analog anwendbar; um so mehr scheidet eine entsprechende Anwendung im Verwaltungsprozeß aus.
Die Anschrift muß dann nicht vom Kläger angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich – wie es im Verwaltungsprozeß regelmäßig der Fall ist – bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Behörde vorzulegenden Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Es bedarf daher in der Regel eines Hinweises des Gerichts, um den Kläger zu verpflichten, seine Anschrift nachzureichen. Andererseits ist die Angabe der Anschrift, da sie nicht nur Zwecken der Ladung dient, auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (BGHZ 102, 332 ≪335≫; BFH, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.; ebenso VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 179 ≪180≫).
Das Erfordernis, dem Gericht seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben, ist mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot vereinbar, dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (BVerfG, NJW 1996, 1272). Daraus folgt, daß die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGHZ 102, 332 ≪336≫). Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt (VGH München, a.a.O.). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (BGHZ 102, 332 ≪336≫). Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor.
Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Hieraus ergibt sich, daß nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (Beschluß vom 5. Mai 1982 – BVerwG 7 B 201.81 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10 = DÖV 1982, 827; Urteil vom 24. Mai 1984 – BVerwG 3 C 48.83 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 ≪S. 11≫). Insbesondere für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es hingegen ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen läßt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet.
Die Aufforderung gemäß § 82 Abs. 2 VwGO muß eindeutig sein. Kommt ihr der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist seine Klage unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung nachzukommen und seine neue Anschrift zu nennen. Hierzu ist der Kläger schon aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO) verpflichtet (Redeker/ v. Oertzen, a.a.O. § 82 Rn. 9; BFH, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O:; OVG Münster, InfAuslR 1998, 446; a.A. Clausing, JuS 1998, 919 ≪922≫).
- Im hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger seine Anschrift nicht in einer den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden Weise angegeben. Da er bereits in der Klageschrift die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts gerügt hatte, hatte dieses auch besonderen Anlaß, den Kläger zur Angabe seiner Wohnungsanschrift aufzufordern; die letzte Aufforderung war mit einer Fristsetzung von zwei Wochen und der Ankündigung verbunden, die Klage dürfte als unzulässig abzuweisen sein, falls der Kläger der Aufforderung nicht nachkommen sollte. Die Aufforderung ist dem Kläger als Einschreiben zugestellt worden und hat ihn erreicht (§ 56 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat dem Gericht keine Erklärung dafür gegeben, weshalb er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Gründe für seine Weigerung sind auch sonst nicht ersichtlich. Die korrekte Wohnungsanschrift ist den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht zu entnehmen. Die besonderen Voraussetzungen, die es gestatten, von einer Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers abzusehen, sind somit nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers daher zu Recht als unzulässig abgewiesen.
- Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt erfolglos. Er setzt voraus, daß das Berufungsurteil mit Bundesrecht nicht vereinbar und deshalb aufzuheben ist. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
- Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Meyer, Gielen, Hahn, Groepper, Gerhardt
Fundstellen
NJW 1999, 2608 |
NVwZ 1999, 1107 |
SGb 1999, 562 |
VBlBW 1999, 420 |
VR 2000, 180 |
DVBl. 1999, 989 |
GV/RP 2000, 577 |
KomVerw 2000, 260 |
FSt 2000, 319 |
FuBW 2000, 481 |
FuHe 2000, 546 |
FuNds 2000, 580 |