Verfahrensgang
OVG Berlin (Urteil vom 29.12.1909; Aktenzeichen 4 B 2.89) |
Tenor
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 1909 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu neun Zehnteln, der Kläger zu einem Zehntel.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, zur Entrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) – BetrAVG – für das gesamte Jahr 1982 heranzuziehen ist oder nur bis zum 21. April 1902, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein vom 7. April 1922 (Bln. GVBl. S. 762), nach dessen Art. 1 Nr. 3 das Land Berlin als Gewährträger die unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten des Klägers übernahm.
Der Kläger gewährt als Arbeitgeber verschiedenen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch unmittelbare Versorgungszusagen. Mit Beitragsbescheid vom 22. November 1932 setzte der Beklagte den Beitrag für das gesamte Jahr 1982 auf 52 581,48 DM fest. Unter Anrechnung eines geleisteten Vorschusses forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 42 493,98 DM auf.
Der Kläger zahlte diesen Betrag unter Vorbehalt und legte mit Schreiben vom 29. Dezember 1982 Widerspruch ein, in dem er auf die dem Beklagten bereits zuvor mitgeteilte Beendigung seiner Mitgliedschaft vom 21. April 1902 an hinwies, so daß sich für ihn insbesondere das im August 1982 eingeleitete Vergleichsverfahren der ASG-Telefunken AG nicht mehr nachteilig auswirken könne, das zu einer beträchtlichen Erhöhung des Beitragssatzes (von 2 auf 6,9 Promille im Jahre 1902) geführt habe.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1983 den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem Insolvenzsicherungsbeitrag um einen unteilbaren Jahresbeitrag handele.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die Beendigung der Mitgliedschaft am 21. April 1902 Keine Auswirkungen auf die Höhe des Jahresbeitrages für das Jahr 1902 habe. Eine Beitragsberechnung auf der Grundlage des Schadensverlaufs des Pensions-Sicherungs-Vereins bis zum 20. April 1982 scheide daher aus. Aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BetrAVG gehe hervor, daß sich der Beitrag auf das gesamte laufende Kalenderjahr beziehe und daß die Beiträge am Ende des Kalenderjahres fällig seien. Der maßgebliche Veranlagungszeitraum sei das Kalenderjahr.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 1989 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als darin vom Kläger ein 15 846,47 DM übersteigender Beitrag verlangt worden ist. Es hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG lediglich die Methode der Beitragsberechnung und der Beitragserhebung bestimme, aber keine Aussage über den Ausschluß einer Kürzung des Jahresbeitrages treffe. Auch der Satzung des Beklagten sei nicht zu entnehmen, daß der Beitrag bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Versicherungspflicht während des Kalenderjahres ungeteilt zu entrichten sei. Vielmehr gelte § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG – i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Demnach bemesse sich die Beitragspflicht von Mitgliedern eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit danach, wielange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben. Der Teilbarkeit des Jahresbeitrages stünden auch nicht Gründe der Praktikabilität und der Handhabbarkeit des BetrAVG entgegen. Der Beklagte sei nämlich lediglich verpflichtet, den Beitrag zeitlich anteilmäßig zu berechnen, nicht aber eine auf den Stichtag des Ausscheidens bezogene, eigenständige Risikoverteilung als Grundlage für eine gesonderte Beitragsberechnung durchzuführen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen bisherigen Standpunkt untermauert und ergänzend darauf hinweist, daß § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG unanwendbar sei und Gründe der Praktikabilität gegen eine „spitze” Abrechnung für die während des Jahres aus der Insolvenzsicherung ausscheidenden Arbeitgeber sprächen. Wenn der Beklagte für das ausscheidende Mitglied eine auf seinen speziellen Ausscheidensstichtag abgestellte, eigene Beitragskalkulation für die korrekte Beitragsberechnung durchführen müßte wäre er verpflichtet, die bis zu diesem Stichtag im Bundesgebiet eingetretenen Insolvenzfälle nach Zahl und Umfang eigens für diesen einen Fall zu ermitteln. Das erfordere aber den gleichen Arbeitsaufwand wie die sonst nur einmal erforderliche Jahresrechnung für alle Beitragspflichtigen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 1989 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 1985 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und den angefochtenen Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufzuheben, als darin vom Kläger ein 5 000 DM übersteigender Betrag verlangt wird.
Der Kläger vertieft seinen bisherigen Rechtsstandpunkt und weist insbesondere darauf hin, daß Praktikabilitätserwägungen nicht gegen eine „spitze” Abrechnung sprechen würden. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung sei auch eine Sonderberechnung zu jedem Zeitpunkt möglich. Der Beitragsbedarf bis zum Datum des Ausscheidens könne in Relation zum Beitragsbedarf für das gesamte Jahr gesetzt werden. Vom normalen Beitragssatz könne daher der geringere Beitragssatz für das Datum des Ausscheidens ermittelt und die Beitragssumme berechnet werden. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht eine gesonderte Berechnung abgelehnt. Zumindest hätte die Beitragssteigerung infolge des AEG-Vergleichs herausgerechnet werden müssen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.
Der Beklagte hat als zuständige Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids überprüft. Der Beklagte, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 betrAVG als privatrechtlicher Versicherungsverein der Träger der Insolvenzsicherung, handelt als beliehener Unternehmer. Als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft ist er einem Selbstverwaltungsträger vergleichbar, so daß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO entsprechend anwendbar ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß sich die Beitragspflicht des Klägers für das Jahr 1962 nach der Dauer seiner Zugehörigkeit zum Pensions-Sicherungs-Verein bemißt und daß der Beitrag für den am 20. April 1982 ausgeschiedenen Kläger zeitlich anteilmäßig zu berechnen ist.
Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die – wie im vorliegenden Fall – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben. Diese Regelung setzt voraus, daß der betroffene Arbeitgeber der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht unterliegt. Das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber und dem Beklagten muß begründet worden sein und fortbestehen. Endet das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis, so endet grundsätzlich auch die Beitragspflicht. Die Heranziehung solcher Unternehmen, die von vornherein nicht insolvenzsicherungspflichtig sind, zu Beitragszahlungen nach § 10 Abs. 1 – 3 BetrAVG ist ausgeschlossen. Für solche Unternehmen, die ursprünglich konkurssicherungspflichtig waren, aber durch die Befreiungsvorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit worden sind, kann nichts anderes gelten. Nach § 17 Abs. 2 BetrAVG gelten die §§ 7 bis 15 des BetrAVG nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist. und für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Damit hat der Gesetzgeber vom persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG von vornherein bestimmte Institutionen ausgenommen. Im vorliegenden Fall hat das Land Berlin für den Kläger die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert und damit die Gewährträgerschaft vom Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein übernommen.
Falls eine Beitragspflicht auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis fortbestehen sollte, so hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. Eine derartige Regelung, die darauf hinausläuft, daß die Befreiungsvorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG für den Fall der Unzulässigkeit des Konkurses oder der Übernahme der Gewährträgerschaft durch Bund, Land oder Gemeinde bei Ausscheiden inmitten des Beitragsjahres erst mit dessen Ablauf eingreifen könnte, gibt es nicht.
Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG folgt dies entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Hierbei handelt es sich nur um eine Fälligkeitsregelung, die nichts über das Bestehen der Beitragspflicht besagt. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG kann für etwaige Nachwirkungen eines aufgelösten öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses nichts gewonnen werden. Hier handelt es sich nur um eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, die inrerseits wieder das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht voraussetzt. Auch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG läßt sich hierfür nichts herleiten, da dort nur der Anspruch des einzelnen Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Insolvenzfalle seines Arbeitgebers geregelt ist. Es sind nur solche Arbeitgeber betroffen, die von vornherein der Konkurssicherungspflicht und damit der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG unterliegen. Aus § 17 BetrAVG selbst folgt schließlich ebensowenig, daß nach Erlösenen des öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses eine Beitragspflicht fortbesteht.
Damit fehlt es aber an einer Norm, aus der hervorgehen könnte, daß Austritt und Erlöschen der Beitragspflicht erst später, etwa zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt. wirken.
Für einen ungeteilten Jahresbeitrag sprechen auch nicht § 4 der Satzung des Beklagten und § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Denn der Beklagte kann als juristische Person des Privatrechts die öffentlich-rechtlichen Befugnisse nur nach Maßgabe der beitragsrechtlichen Regelungen des BetrAVG ausüben (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1990 – BVerwG 3 C 56.88 –). Ergeben die Bestimmungen des BetrAVG, daß die Beitragspflicht mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis endet, so hat es dabei sein Bewenden.
Für die Berechnung des bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Beitragspflicht entstandenen Teilbetrages sind § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG und § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG maßgebend.
Die Verweisung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist umfassend und betrifft gerade das öffentlich-rechtliche Beitragsvernältnis. Für die privatrechtliche Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hätte es keiner Verweisung bedurft, da der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ohnehin an die privatrechtliche Struktur des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit angeknüpft hat, so daß die hierfür geltenden Bestimmungen des VAG auch ohne Verweisung heranzuziehen wären. Die Verweisungsnorm in § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist nach ihrem klaren Wortlaut auch im umfassenden Sinne zu verstehen. Im Interesse der Praktikabilität des BetrAVG und zur Vermeidung eines größeren Regelungsaufwandes hat der Gesetzgeber auf die bewährten gesetzlichen Strukturen des Versicherungsaufsichtsrechts zurückgegriffen. Für die Frage der Berechnung des Beitrages bis zum Ausscheiden eines bisher konkurssicherungspflichtigen Unternehmens gilt daher § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG. Die Beitragspflicht des im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitgliedes bemißt sich also danach, wie lange das Mitglied in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört hat („pro rata temporis”).
In dieser Norm kommen sowohl die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit als auch des Äquivalenzprinzips zum Ausdruck. Die ratio legis ist dabei, daß Umlagen und Nachschüsse nur aufgrund der Ergebnisse eines vollen Jahres errechnet werden können and daß der zu deckende Bedarf sich erst aus der im folgenden Jahr aufzustellenden Bilanz ergibt. Für die ausgeschiedenen Mitglieder überlebt zwar die Beitragspflicht die Mitgliedschaft; allerdings wird der Umfang der Beiträge gemäß der Dauer der Zugehörigkeit zum Verein beschränkt. Im Ergebnis bedeutet dies für das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis, daß niemand mehr zu einem Beitrag herangezogen werden darf, wenn er am Versicherungsrisiko nicht mehr teilnimmt, der Beitragspflicht damit Keinerlei Vorteil mehr entspricht.
Aus der Regelung des § 25 Abs. 3 VAG ergibt sich keine Befugnis für den Beklagten, die Beitragspflicht abweichend von der Grundregelung des BetrAVG durch Satzung zu regeln. Die Berechtigung zur öffentlich-rechtlichen Beitragserhebung, folgt allein aus dem BetrAVG. Eine Beleihung des Beklagten zu einer eigenständigen Inanspruchnahme der konkurssicherungspflichtigen Unternehmen, etwa in der Form eines unteilbaren Jahresbeitrages, ist nicht erfolgt.
Die Grundregel des § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG ermöglicht eine einfache und klare Berechnung; wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Die tagemäßige Aufteilung des Jahresbeitrages ist ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Da im Gesetzgebungsverfahren der Gesichtspunkt der Praktikabilität und der einfachen Handhabbarkeit des BetrAVG eine wichtige Rolle gespielt hat (vgl. BT-Drucks. 7/2843 S. 10: vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1981 – BVerwG 3 C 1.81 – in BVerwGE 64, 248 ≪259 ff.≫), ist eine Quotelung i.S. der zeitlich anteilmäßigen Berechnung des Jahresbeitrages nach Tagen zweckmäßig. Die vom Kläger befürwortete „spitze” Abrechnung würde demgegenüber dazu führen, daß auf den Stichtag des Ausscheidens seitens des Beklagten eine eigenständige Risikoverteilung als Grundlage für eine gesonderte Beitragsberechnung durchgeführt werden müßte. Eine derartige Sonderberechnung, mit der Pflicht zur Feststellung aller Konkursfälle und sonstiger Insolvenzfälle i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 BetrAVG würde einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Beispielsweise würde dies dem Beklagten dazu zwingen, sich in den Stand zu setzen, jederzeit festzustellen, wann ein gerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden ist, wann ein außergerichtlicher Vergleich i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG abgeschlossen wurde oder wann die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorliegt, falls etwa ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG). Ob darüber hinaus Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitsgebers gekürzt oder eingestellt worden sind, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist, wird in aller Regel nur nach zeitlich und sachlich aufwendigen Ermittlungen im gesamten Bundesgebiet möglich sein.
Einer gesonderten spitzen Abrechnung steht zudem entgegen, daß die in § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, daß der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung schließen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aus.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beitragsberechnung unter Zugrundelegung des vom Beklagten berechneten ungeteilten Jahresbeitrages und der 110 Tage dauernden Zugehörigkeit des Klägers zum Beklagten ist demnach nicht zu beanstanden. Sie führt dazu, daß der Jahresbeitrag für das Jahr 1982 sich auf 15.846,47 DM bemißt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Dickersbach, Schmidt, Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf
Fundstellen