Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.04.1989; Aktenzeichen 12 A 146/88) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Industrie- und Handelskammer zur Entrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) – BetrAVG – für das gesamte Jahr 1987 verpflichtet ist oder nur bis zum Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Konkursunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 27. März 1987 (GVBl. S. 64), in dem die Konkursunfähigkeit der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1987 bestimmt worden ist.
Die Klägerin gewährt als Arbeitgeberin verschiedenen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch unmittelbare Versorgungszusagen. Nachdem die Klägerin im Erhebungsbogen für das Jahr 1987 die Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung in Höhe von insgesamt 11.184,674 DM mitgeteilt und ein entsprechendes Kurztestat aus einem versicherungsmathematischen Gutachten beigefügt hatte, setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 23. November 1987 den Beitrag der Klägerin für das gesamte Jahr 1987 auf 20.132,41 DM fest und forderte die Klägerin unter Anrechnung eines bereits geleisteten Vorschusses zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 13.643,41 DM auf.
In ihrem Widerspruch vom 8. Dezember 1987 vertrat die Klägerin die Auffassung, daß sie nur den Teil des Jahresbeitrages zu entrichten habe, der der Dauer ihrer Beitragspflicht im Jahre 1987 entsprochen habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat im Widerspruchsbescheid die Auffassung, daß es sich bei dem Insolvenzsicherungsbeitrag um einen unteilbaren Jahresbeitrag handele, der unabhängig von einem etwaigen Ausscheiden des Beitragspflichtigen während des Jahres fällig werde.
Diese unterschiedlichen Rechtsstandpunkte haben die Beteiligten in allen Instanzen beibehalten und vertieft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Oktober 1988 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Obwohl die Beitragspflicht nur für die erste Jahreshälfte 1987 bestehe, habe die Klägerin den gesamten Beitrag für das Jahr 1987 zu entrichten. Denn der Beitrag zur Insolvenzsicherung sei im Gesetz eindeutig als eine periodisch wiederkehrende und damit auf den gesamten Jahreszeitraum bezogene Abgabe normiert. Da im BetrAVG eine Regelung über die Aufteilung des Jahresbeitrages für den Fall des Ausscheidens aus der Beitragspflicht ungeachtet der verschiedenen denkbaren Aufteilungsmöglichkeiten fehle, sei daraus der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, daß auch in diesem Fall der vollständige Jahresbeitrag zu entrichten sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Es hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nicht den vollen Jahresbeitrag verlangen könne, vielmehr den Beitrag für den Zeitraum, in dem die Beitragspflicht nicht mehr bestanden habe, anteilig reduzieren müsse. Für die Erhebung eines ungeteilten Jahresbeitrages gäbe es im BetrAVG keine Stütze, insbesondere spreche § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG nicht für die Erhebung eines ungeteilten Jahresbeitrages trotz Erlöschens der Beitragspflicht. Eine Auslegung in diesem Sinne scheide aus, da der für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltende Grundsatz des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG – eingreife, auf den § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verweise. Der Jahresbeitrag für das Jahr 1907 sei daher gemäß dem zeitlichen Anteil des nichtbeitragspflichtigen Zeitraums zu kürzen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen bisherigen Standpunkt untermauert und ergänzend darauf hinweist, daß die Verweisungsnorm in § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nur den Zweck habe, den Geschäftsbetrieb des Beklagten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen und zu prüfen, ob durch die Satzung und durch das Betreiben der Geschäfte der dauernde Bestand des Unternehmens und seine Leistungsfähigkeit hinreichend gesichert seien. Ein gesetzgeberischer Wille, den Beklagten über diese Norm zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Konditionierung der Beitragserhebung zu ermächtigen, sei nicht ersichtlich. Das VAG könne allenfalls für privatrechtliche Fragen der Mitgliedschaft zum Pensions-Sicherungs-Verein als ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Bedeutung haben, nicht hingegen für die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Im übrigen gebe es kein zwingendes Rechtsprinzip im Sinne einer sogenannten Beitragsgerechtigkeit. Die Besonderheiten der Insolvenzsicherung stünden der Erhebung eines individuellen Insolvenzsicherungsbeitrages entgegen. Denn das Risiko des Beklagten, nämlich die gesetzliche Eintrittspflicht nach § 7 BetrAVG, bestehe unabhängig davon, ob Beiträge zur Insolvenzsicherung gezahlt worden seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 1989 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 3. Oktober 1988 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Berufungsurteil für zutreffend und tritt der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen. Sie vertritt u.a. die Auffassung, daß es den konkursunfähigen Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zuzumuten sei, gleichwohl zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen und damit zur Mitfinanzierung des Insolvenzrisikos anderer Arbeitgeber gezwungen zu werden. Es entspreche dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit, daß eine zeitanteilige Quotelung des vollen Jahresbeitrages erfolge. Dies sei technisch möglich und bringe keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand mit sich.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.
Der Beklagte hat als zuständige Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides überprüft. Der Beklagte, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als privatrechtlicher Versicherungsverein der Träger der Insolvenzsicherung, handelt als beliehener Unternehmer. Als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft ist er einem Selbstverwaltungsträger vergleichbar, so daß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO entsprechend anwendbar ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß sich die Beitragspflicht der Klägerin für das Jahr 1987 nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Pensions-Sicherungs-Verein bemißt und daß der Beitrag für die ab 1. Juli 1987 konkursunfähige Klägerin zeitlich anteilmäßig zu berechnen ist.
Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die – wie im vorliegenden Fall – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben. Diese Regelung setzt voraus, daß der betroffene Arbeitgeber der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht unterliegt. Das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dein insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber und dem Beklagten muß begründet worden sein und fortbestehen. Endet das Öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis, so endet grundsätzlich auch die Beitragspflicht. Die Heranziehung solcher Unternehmen, die von vornherein nicht insolvenzsicherungspflichtig sind, zu Beitragszahlungen nach § 10 Abs. 1-3 BetrAVG ist ausgeschlossen.
Für solche Unternehmen, die ursprünglich konkurssicherungspflichtig waren, aber durch die Befreiungsvorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit worden sind, kann nichts anderes selten. Nach § 17 Abs. 2 BetrAVG gelten die §§ 7 bis 15 des BetrAVG nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Damit hat der Gesetzgeber vom persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG von vornherein bestimmte Institutionen ausgenommen. Im vorliegenden Fall hat das Land Rheinland-Pfalz für die Klägerin die Konkursunfähigkeit kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1987 bestimmt.
Falls eine Beitragspflicht auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis fortbestehen sollte, so hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. Eine derartige Regelung, die darauf hinausläuft, daß die Befreiungsvorschrift des § 17 Abs. 2 BetrAVG für den Fall der Unzulässigkeit des Konkurses oder der Übernahme der Gewährträgerschaft durch Bund, Land oder Gemeinde bei Ausscheiden inmitten des Beitragsjahres erst mit dessen Ablauf eingreifen könnte, gibt es nicht.
Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG folgt dies entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Hierbei handelt es sich nur um eine Fälligkeitsregelung, die nichts über das Bestehen der Beitragspflicht besagt. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG kann für etwaige Nachwirkungen eines aufgelösten öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses nichts gewonnen werden. Hier handelt es sich nur um eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, die ihrerseits wieder das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht voraussetzt. Auch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG läßt sich hierfür nichts herleiten, da dort nur der Anspruch des einzelnen Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Insolvenzfalle seines Arbeitgebers geregelt ist. Es sind nur solche Arbeitgeber betroffen, die von vornherein der Konkurssicherungspflicht und damit der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG unterliegen. Aus § 17 BetrAVG selbst folgt schließlich ebensowenig, daß nach Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses eine Beitragspflicht fortbesteht.
Damit fehlt es aber an einer Norm, aus der hervorgehen könnte, daß Austritt und Erlöschen der Beitragspflicht erst später, etwa zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, wirken.
Für einen ungeteilten Jahresbeitrag sprechen auch nicht § 4 der Satzung des Beklagten und § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Denn der Beklagte kann als juristische Person des Privatrechts die öffentlich-rechtlichen Befugnisse nur nach Maßgabe der beitragsrechtlichen Regelungen des BetrAVG ausüben (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1990 – BVerwG 3 C 56.88 –). Ergeben die Bestimmungen des BetrAVG, daß die Beitragspflicht mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis endet, so hat es dabei sein Bewenden.
Für die Berechnung des bis zum Ausscheiden der Klägerin aus der Beitragspflicht entstandenen Teilbetrages sind § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG und § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG maßgebend.
Die Verweisung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist umfassend und betrifft gerade das öffentlich-rechtliche Beitragsverhältnis. Für die privatrechtliche Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hätte es keiner Verweisung bedurft, da der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ohnehin an die privatrechtliche Struktur des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit angeknüpft hat, so daß die hierfür geltenden Bestimmungen des VAG auch ohne Verweisung heranzuziehen wären. Die Verweisungsnorm in § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist nach ihrem klaren Wortlaut auch im umfassenden Sinne zu verstehen, im Interesse der Praktikabilität des BetrAVG und zur Vermeidung eines größeren Regelungsaufwandes hat der Gesetzgeber auf die bewährten gesetzlichen Strukturen des Versicherungsaufsichtsrechts zurückgegriffen. Für die Frage der Berechnung des Beitrages bis zum Ausscheiden eines bisher konkurssicherungspflichtigen Unternehmens gilt daher § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG. Die Beitragspflicht des im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitgliedes bemißt sich also danach, wie lange das Mitglied in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört hat („pro rata temporis”).
In dieser Norm kommen sowohl die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit als auch des Äquivalenzprinzips zum Ausdruck. Die ratio legis ist dabei, daß Umlagen und Nachschüsse nur aufgrund der Ergebnisse eines vollen Jahres errechnet werden können und daß der zu deckende Bedarf sich erst aus der im folgenden Jahr aufzustellenden Bilanz ergibt. Für die ausgeschiedenen Mitglieder überlebt zwar die Beitragspflicht die Mitgliedschaft; allerdings wird der Umfang der Beiträge gemäß der Dauer der Zugehörigkeit zum Verein beschränkt. Im Ergebnis bedeutet dies für das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis, daß niemand mehr zu einem Beitrag herangezogen werden darf, wenn er am Versicherungsrisiko nicht mehr teilnimmt, der Beitragspflicht damit keinerlei Vorteil mehr entspricht.
Aus der Regelung des § 25 Abs. 3 VAG ergibt sich keine Befugnis für den Beklagten, die Beitragspflicht abweichend von der Grundregelung des BetrAVG durch Satzung zu regeln. Die Berechtigung zur öffentlich-rechtlichen Beitragserhebung folgt allein aus dem BetrAVG. Eine Beleihung des Beklagten zu einer eigenständigen Inanspruchnahme der konkurssicherungspflichtigen Unternehmen, etwa in der Form eines unteilbaren Jahresbeitrages, ist nicht erfolgt.
Die Grundregel des § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG ermöglicht eine einfache und klare Berechnung. Die tagemäßige Aufteilung des Jahresbeitrages ist ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Da im Gesetzgebungsverfahren der Gesichtspunkt der Praktikabilität und der einfachen Handhabbarkeit des BetrAVG eine wichtige Rolle gespielt hat (vgl. BT-Drucks. 7/2843 S. 10; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1981 – BVerwG 3 C 1.81 – in BVerwGE 64, 248 ≪259 ff.≫), ist eine Quotelung i.S. der zeitlich anteilmäßigen Berechnung des Jahresbeitrages nach Tagen zweckmäßig. Eine „spitze” Abrechnung würde demgegenüber dazu führen, daß auf den Stichtag des Ausscheidens seitens des Beklagten eine eigenständige Risikoverteilung als Grundlage für eine gesonderte Beitragsberechnung durchgeführt werden müßte. Eine derartige Sonderberechnung mit der Pflicht zur Feststellung aller Konkursfälle und sonstiger Insolvenzfälle i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 BetrAVG würde einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Beispielsweise würde dies den Beklagten dazu zwingen, sich in den Stand zu setzen, jederzeit festzustellen, wann ein gerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden ist, wann ein außergerichtlicher Vergleich i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG abgeschlossen wurde oder wann die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorliegt, falls etwa ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG). Ob darüber hinaus Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gekürzt oder eingestellt worden sind, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist, wird in aller Regel nur nach zeitlich und sachlich aufwendigen Ermittlungen im gesamten Bundesgebiet möglich sein.
Einer gesonderten spitzen Abrechnung steht zudem entgegen, daß die in § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, daß der von den beitragspflichtigen Mitgliedern zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung schließen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aus.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beitragsberechnung unter Zugrundelegung des vom Beklagten berechneten ungeteilten Jahresbeitrages und der 6-monatigen Zugehörigkeit der Klägerin zum Beklagten ist demnach nicht zu beanstanden. Sie führt zur Halbierung des vom Beklagten geforderten vollen Jahresbeitrages für das Jahr 1987.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Dickersbach, Schmidt, Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf
Fundstellen