Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursfähigkeit eines Verbandes der Ortskrankenkassen. Beitrag zur Insolvenzsicherung. Vollversorgung. Dienstordnungsangestellte. Sonderabgabe. Äquivalenz zwischen Vorteil und Abgabe. Rechtsgedanke des sozialen Ausgleichs. Freistellung von der Insolvenzsicherungspflicht. Willkürverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz erfaßt auch Versorgungszusagen eines Verbandes der Ortskrankenkassen an seine Dienstordnungsangestellten.

2. Ob die Abgabe zur Insolvenzsicherung als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann, bleibt offen; die Abgabe erfüllt auch die vom Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe entwickelten Kriterien (Weiterführung von BVerwGE 64, 248).

3. Die Freistellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen zwar der Konkurs aus Rechtsgründen unzulässig ist, die aber zahlungsunfähig werden können, von der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung ist nicht willkürlich.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2; GG Art. 3, 20

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.03.1981; Aktenzeichen 2 A 1800/79)

VG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.04.1979; Aktenzeichen 1 K 975/78)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Verband der Ortskrankenkassen aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG –) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unterliegt.

Der beklagte Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit teilte dem Kläger mit Bescheid vom 10. November 1977 mit, daß er – der Kläger – aufgrund eigener Angaben einigen seiner Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt habe und deshalb verpflichtet sei, Beiträge an ihn – den Beklagten – zu entrichten. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids stehe die Zahlungspflicht dem Grunde nach fest. Alsdann würden Unterlagen zur genauen Berechnung der Beitragsforderung zugeleitet. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger am 25. November 1977 Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem 1. März 1978 zurückwies.

Am 17. März 1978 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid vom 10. November 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1978 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Insolvenzsicherung wolle die Betriebsrenten sichern, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufstockten. Auf seine Dienstordnungsangestellten passe diese Regelung nicht. Die Dienstordnung gewähre Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Mit der Berufung in das Dienstordnungsverhältnis werde nicht bloß eine Betriebspension, die Aufstockung des Altersruhegeldes, sondern die gesamte Altersversorgung schlechthin zugesichert. Wegen dieser zugesicherten Versorgung seien die Dienstordnungsangestellten auf seinen – des Klägers – Antrag durch Bescheid des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1957 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Gesetzgeber halte die Arbeitgeber der aus der Versicherungspflicht herausgenommenen Personengruppen für unbedingt fähig, die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen einzuhalten. Es sei ein innerer Widerspruch, wenn die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände auf der einen Seite so sicher seien, daß sie für ihre Dienstordnungsangestellten sogar von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht freigestellt würden, auf der anderen Seite aber eine Insolvenzsicherung einzugehen verpflichtet wären. Dieser Widerspruch sei nur zu lösen, wenn die Dienstordnungsanstellung unter Zuerkennung einer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nicht als eine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 BetrAVG aufgefaßt werde. Aus § 18 BetrAVG lasse sich eine Beitragspflicht für Dienstordnungsangestellte nicht herleiten. Diese Vorschrift erschöpfe sich in der Verpflichtung, einen ausgeschiedenen Dienstordnungsangestellten nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung sondern auch bei der Zusatzversicherung nachzuversichern.

Seine Beitragspflicht entfalle zudem nach § 17 Abs. 2 BetrAVG. Unzulässig sei der Konkurs sowohl bei den Ortskrankenkassen als auch bei ihren Verbänden. Die Leistungsfähigkeit der Ortskrankenkasse sei durch § 389 RVO gesichert, der als letztes Mittel zwingende Beitragserhöhungen vorsehe. Entscheidend gegen die Zulässigkeit eines Konkurses einer Ortskrankenkasse spreche ihre sich aus § 234 Abs. 1 RVO ergebende Kassenzuständigkeit, wonach z.B. bei Auflösung oder Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen deren Mitglieder der örtlich zuständigen Ortskrankenkasse zugewiesen würden. Ortskrankenkassen könnten auch nicht durch Auflösung oder Schließung entfallen. Was insoweit für die Ortskrankenkassen gelte, gelte auch für ihre Verbände. Ihnen oblägen gesetzliche Aufgaben; ohne sie ließe sich das Krankenversicherungssystem der Reichsversicherungsordnung nicht realisieren. Die Ortskrankenkassen seien zudem Zwangsmitglieder der für sie örtlich zuständigen Verbände. Wenn aber die Pflicht konkursunfähiger Ortskrankenkassen zur Unterhaltung eines Dachverbandes bestehe, dann sei der Dachverband selbst ebenfalls als konkursunfähig zu betrachten.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Der Kläger gehöre nicht zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen sich die Konkursunfähigkeit aus dem Gesetz ergebe oder deren Zahlungsfähigkeit der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes sichere. Die Freistellung der Dienstordnungsangestellten von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht beruhe auf anderen gesetzlichen Regelungen und Überlegungen als die Beitragspflichtigkeit des Klägers nach dem Betriebsrentengesetz. Entscheidend sei, daß der Arbeitgeber, dem bei einem Arbeitsplatzwechsel die Nachversicherungspflicht obliege, bei Zahlungsunfähigkeit die Nachversicherung gar nicht durchführen könne. Den Kreis der Beitragspflichtigen dürfe der Gesetzgeber nach dem Grundsatz des sozialen Ausgleichs so abgrenzen, wie er es zur Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft für erforderlich halten könne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 1979 abgewiesen. Gegen das am 27. Juni 1979 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juni 1979 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Beide Beteiligten haben zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 26. März 1981 zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Klägers entfalle seine Beitragspflicht nicht deshalb, weil sie der Regelung über die Beitragsbefreiung der Dienstordnungsangestellten in der Angestelltenversicherung widerspreche. Die Regelung im Betriebsrentengesetz über die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen für bestimmte Arbeitnehmer bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern zeige, daß der Gesetzgeber das Problem erkannt habe. Die Beitragspflicht des Klägers entfalle auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG. Der Konkurs sei für ihn nicht ausgeschlossen, und zwar auch nicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften. Die Zulässigkeit der Beitragserhöhung, die nach Auffassung des Klägers zu seiner faktischen Konkursunfähigkeit führen solle, rechtfertige keine Sonderbehandlung. Sollte der Kläger mit der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst oder jedenfalls in seiner Handlungsfähigkeit entscheidend eingeschränkt werden, so würde an seiner Stelle, um seine Aufgaben weiter zu erledigen, ein neuer Verband der Ortskrankenkassen geschaffen werden.

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens würde daher kein gesetzwidriger Zustand geschaffen mit der Folge, daß der Konkurs aus diesem Grunde nicht zulässig wäre. Eine etwaige Garantiepflicht des Bundes aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG bedürfe noch der gesetzlichen Ausgestaltung.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Gerügt werde die Verletzung des Art. 3 GG und der §§ 10, 17, 18 BetrAVG. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes gebiete es, ihn denjenigen Institutionen gleichzustellen, die nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Insolvenzsicherung freigestellt seien. Jede andere Auslegung verletze Art. 3 GG, dessen Kern ein Ausfluß des Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips i.S. des Art. 20 GG sei. Insoweit genieße er – der Kläger – Grundrechtsschutz, weil es um die Ausgestaltung des den Normen des Arbeitsrechts unterworfenen Dienstverhältnisses gehe. Selbst wenn er auch in diesem Bereich nicht grundrechtsfähig sei, dürften die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei der Auslegung einfachen Rechts nicht unberücksichtigt bleiben. Die Konkursfähigkeit einer juristischen Person setze Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraus: dies seien Rechtstatsachen, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Mitglieds- und Beitragszwang schlechterdings nicht vorstellbar seien und für die es in der deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte auch keine Beispiele gebe. Der Gesetzgeber könne sich über solche Rechtstatsachen nicht hinwegsetzen. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, daß die Befreiung der öffentlichen Arbeitgeber, die von Rechts wegen nicht konkursfähig seien, mit dem Hinweis gerechtfertigt werde, sie könnten nicht zahlungsunfähig werden und ihre Arbeitnehmer brauchten deshalb durch die Insolvenzsicherung nicht geschützt zu werden. Seine Arbeitnehmer seien in gleicher Weise wie die befreiten öffentlichen Arbeitgeber abgesichert, so daß er keinen Vorteil von der Insolvenzsicherung erlangen könne. Die Beitragspflicht lasse sich auch nicht mit dem Rechtsgedanken des sozialen Ausgleichs begründen. Letztlich würden die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, bei denen nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Konkurs ausgeschlossen sei, Sinne einer Umverteilung zur Deckung des Risikos der bei den privaten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer herangezogen. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn allein auf diesem Wege eine leistungsfähige Solidargemeinschaft geschaffen werden könnte. Der Beklagte wäre aber auch dann funktionsfähig, wenn nur die privaten Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen würden. Würden die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht herangezogen, so gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß die dann ggf. zu erhöhenden Beiträge der privaten Arbeitgeber deren wirtschaftliche Lage nachhaltig beeinträchtigen würden.

Es gebe keine sachliche Begründung dafür, daß Bund und Länder nicht zu der Solidargemeinschaft beitragen müßten. Erkenne man an, daß trotz der rechtlichen Möglichkeit des Konkurses bei den Trägern der mittelbaren Staatsverwaltung durch die Heranziehung zu Beiträgen der abgaberechtliche Grundsatz der vorteilsorientierten Betrachtung verletzt werde, so könne als Argument für den Ausschluß von Bund und Ländern aus der Solidargemeinschaft nicht deren rechtliche Konkursunfähigkeit dienen. Andernfalls würde dies dazu führen, daß sich die unmittelbare Staatsverwaltung der ihr durch das Sozialstaatsprinzip aufgegebenen Verantwortung für die soziale Sicherung der Arbeitnehmer entledigt. Hätte der Gesetzgeber nur auf die rechtliche Möglichkeit des Konkurses abgestellt, so würde er zudem in Kauf nehmen, daß landesrechtliche Bestimmungen den Konkurs ausschlössen. Letztlich könnte dadurch die leistungsfähige Solidargemeinschaft von den Ländern unterlaufen werden, ohne daß sachliche Kriterien ersichtlich würden, weshalb die öffentlich-rechtlichen Personen des einen Bundeslandes zur Insolvenzsicherung beitragen müßten, die eines anderen Bundeslandes aber nicht. Da das Betriebsrentengesetz seiner Konzeption nach der Absicherung einer Zusatzversorgung diene, werde er dadurch, daß er eine Vollversorgung gewähre, ungleich höher belastet als es der Typik des Betriebsrentengesetzes entspreche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1981 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 1979 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. November 1977 i.d.F. seines Widerspruchsbescheids vom 1. März 1978 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zunächst nur einen Bescheid erlassen hat, in welchem die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung lediglich „dem Grunde nach”, aber nicht der Höhe nach festgestellt worden ist. Eine derartige Verfahrensweise erscheint zweckmäßig, wenn Streit über die Beitragspflicht besteht. Rechtsvorschriften, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt diese Verfahrensgestaltung nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG; sie legt dem Kläger keine unzumutbare Anfechtungslast auf. Auch für ihn stellt es eine verfahrensrechtliche Erleichterung dar, wenn er sich in diesem Stadium nicht mit der Höhe der Beitragsforderung auseinandersetzen muß.

2. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge unter anderem der Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben.

Zum Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber gehört auch der Kläger. Er gewährt seinen Dienstordnungsangestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber erläutert den Begriff der „betrieblichen Altersversorgung” durch eine sogenannte Klammerdefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach umfaßt die betriebliche Altersversorgung die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung an den Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Vollversorgung und einer bloßen Aufstockung des Arbeitsruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Betriebsrentengesetz erfaßt auch Versorgungszusagen an die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger (so ausdrücklich Weinert in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl. 1982, RdNr. 15 vor § 18). Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen lediglich Beamte, Richter, Soldaten und Zivildienstleistende. Ihre Rechtsstellung beruht nicht auf einem Arbeitsverhältnis – also einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis –, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, das seine Grundlage in speziellen Gesetzen wie dem Beamtengesetz hat, die vom Betriebsrentengesetz unberührt bleiben. Der Gesetzgeber überschreibt den ersten Teil des Betriebsrentengesetzes, auf dem die Insolvenzsicherung und auch die Beitragspflicht beruhen, mit „Arbeitsrechtliche Vorschriften” und macht dadurch deutlich, daß sie sich auf die Beamtengesetze im weiteren Sinne nicht beziehen. Im übrigen erfaßt das Betriebsrentengesetz grundsätzlich sämtliche Angestellten und Arbeiter juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wie § 17 Abs. 2 und auch § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrAVG zeigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bediensteten hoheitsrechtliche Befugnisse wahrnehmen oder nicht (vgl. Höhne a.a.O. RdNr. 22 zu § 17).

Die Dienstordnungsangestellten sind keine Beamte. Die RVO unterscheidet in § 349 die Beamten, die heute allerdings in der Krankenversicherung nicht mehr ernannt werden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I 1; 10. Aufl. 1985, S. 162, 162 a) und deren Ansprüche nach § 305 durch den „Gemeindeverband” gesichert waren, von den Angestellten, „für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt”, und in der Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 die Beamten von den sonstigen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Die Versicherungsfreiheit von Personen nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG wie auch nach § 1231 Abs. 1 RVO oder § 8 Abs. 1 AVG – die hier einschlägig sind – befreit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG zwar von den Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28, nicht aber von den §§ 1, 10 BetrAVG, auf denen die Beitragspflicht beruht.

Der Kläger hat auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt. Der Begriff der Zusage wird im Gesetz allerdings nicht erläutert. Aus der Gleichstellung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG von Versorgungsverpflichtungen, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, mit einer Verpflichtung aus einer Versorgungszusage ist zu schließen, daß der Gesetzgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung möglichst vollständig erfassen wollte. Nach der Rechtsgrundlage, auf der die Versorgungsleistungen beruhen, hat er dabei ersichtlich nicht differenziert. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Kläger nach gesetzlichen Vorschriften gehalten ist, seinen Dienstordnungsangestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuzusagen. Es ist für diesen Fall – entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Ansicht – keine Rechtsgrundlage ersichtlich, der zufolge er vom Bund die Freistellung von Lasten verlangen könnte, die mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung verbunden sind. Entscheidend ist, daß der Kläger mit dem Erlaß der Dienstordnung und dem Abschluß eines Anstellungsvertrages Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Dienstordnung in Aussicht stellt. „Unmittelbar” sind die Leistungen zugesagt worden, weil der Kläger verspricht, die Leistungen selbst zu erbringen.

3. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht nach § 17 Abs. 2 BetrAVG beitragsfrei ist.

Nach § 17 Abs. 2 BetrAVG gelten die §§ 7 bis 15, d.h. unter anderem die Beitragsvorschriften, nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und nicht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Der Kläger ist als Verband der Ortskrankenkassen gemäß § 414 Abs. 4 Satz 1 RVO Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BetrAVG.

3.1 Der Kläger gehört nicht zu den Körperschaften, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist. „Nicht zulässig” kann in diesem Zusammenhang schon vom Wortlaut her nur „rechtlich unzulässig” bedeuten. Wie der erkennende Senat (Urteil vom 10. Dezember 1981 – BVerwG 3 C 1.81 – BVerwGE 64, 248 ff.) im einzelnen begründet hat, ist die erste Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG dahin zu verstehen, daß neben den dort genannten Gebietskörperschaften nur solche – in den Staat organisch eingegliederte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13, 14, 15/82 – BVerfGE 66, 1, 20) – juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Beitragspflicht befreit sind, bei denen der Konkurs durch Rechtsvorschrift ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist. Daran wird festgehalten.

Die Revision konzediert, daß es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die die Konkursfähigkeit eines Verbandes der Ortskrankenkassen ausdrücklich ausschließt. Dies entspricht der Rechtslage.

Daß auch nach Landesrecht der Konkurs eines Verbandes der Ortskrankenkassen nicht unzulässig ist, hat das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO in Verbindung mit § 137 Abs. 1 VwGO) festgestellt.

Soweit der Kläger geltend macht, seine Konkursunfähigkeit leite sich aus der Konkursunfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen her, die ihn zu unterhalten hätten, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Kassen selbst nicht konkursunfähig sind. Dies hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage (BVerwG 3 C 44.83) entschieden. Auch für eine AOK gibt es weder eine bundesrechtliche noch eine landesrechtliche Vorschrift, die den Konkurs ausdrücklich ausschließt.

3.2 Der Kläger ist auch keine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit gesichert hätte (§ 17 Abs. 2 2. Alternative BetrAVG).

Auch insoweit besteht keine Veranlassung, von der Auslegung abzuweichen, die der erkennende Senat bisher dieser Vorschrift gegeben hat. Danach muß die Absicherung der Zahlungsfähigkeit entweder durch ein formelles und materielles Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung ausgesprochen sein. § 17 Abs. 2 BetrAVG verlangt eine klare und eindeutige Aussage darüber, ob die Zahlungsfähigkeit gesichert ist (BVerwGE 64, 248, 257).

Eine derartige Garantie findet sich in keiner Rechtsvorschrift. Auch den Ortskrankenkassen wird die Zahlungsfähigkeit nicht kraft Gesetzes gesichert, so daß sich für den Kläger nicht einmal eine mittelbare gesetzliche Garantie der Zahlungsfähigkeit ergibt. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, daß die AOK zur Grundsicherung der Bevölkerung eine Garantiehaftung benötigt und daß diese nach grundgesetzlicher Verpflichtung des Art. 20 Abs. 1 und des Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG der Bundesrepublik Deutschland obliegt (Urteil vom 16. November 1978 – 3 RK 29/76BSGE 47, 148, 153, 159). Zugleich hat es jedoch ausgesprochen, daß diese Garantie einer gesetzlichen Ausgestaltung bedarf. Ohne eine solche Ausgestaltung – die bisher nicht vorliegt – meint das Bundessozialgericht, den Bund im Einzelfall nur dann verurteilen zu können, wenn sich eine Krankenkasse in einer existenzbedrohenden, durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Notlage befindet. Darin kann keine gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit gesehen werden. Die Garantiehaftung soll nur die Grundsicherung der Bevölkerung gewährleisten. Dies kann geschehen, auch wenn eine AOK im übrigen, d.h. außerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung, zahlungsunfähig ist und bleibt. Insbesondere muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß Versorgungsansprüche der Dienstordnungsangestellten wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers – welche Ursache sie auch immer haben mag – nicht uneingeschränkt erfüllt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob der in Konkurs gefallene Kläger seine Rechtsfähigkeit behält oder verliert. Bei Verlust der Rechtsfähigkeit liegt dies auf der Hand. Bleibt die Rechtsfähigkeit erhalten, so kann er zwar – wie eine natürliche Person – in Zukunft wieder Vermögen erwerben, doch sind damit zumindest zeitweilige Einbußen der Versorgungsempfänger nicht ausgeräumt.

Eine landesrechtliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.

Ob sich aus Rechtsvorschriften Rückschlüsse ziehen lassen, daß die Zahlungsfähigkeit des Klägers faktisch gesichert erscheint, ist unerheblich. Für eine erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 2 BetrAVG dergestalt, daß auch der Kläger unter den Befreiungstatbestand fällt, ist kein Platz; denn dies würde dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn, klare Abgrenzungen zu schaffen, zuwiderlaufen. Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf den Kläger scheidet ebenfalls aus, denn es liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.

4. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Verfassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet eine Berufung des Klägers auf Grundrechte im vorliegenden Fall aus. Grundrechtsschutz wird den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise zugebilligt, nämlich dann, wenn sie „unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind”. Dies trifft – wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. April 1975 – 2 BvR 879/73 – BVerfGE 39, 302, 313) ausdrücklich entschieden hat – auf eine AOK nicht zu und damit auch nicht – so muß geschlossen werden – auf den Kläger. Die Träger der Krankenversicherung sind heute dem Staat eingegliederte Körperschaften, die Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung wahrnehmen. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger mit einem Beitrag zur Insolvenzsicherung insofern hoheitlich betätigt, als er die persönlichen Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sicherstellt, oder ob er insoweit keine öffentlichen Aufgaben wahrnimmt; in keinem Falle kann er sich auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82, 105).

Das Willkürverbot hat aber nicht nur im Gleichheitssatz des Art. 3 GG seinen Niederschlag gefunden, es tritt auch als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in Erscheinung, der aus dem Wesen des Rechtsstaats – dem Prinzip der Gerechtigkeit – folgt (so BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63 – BVerfGE 21, 362, 372; Beschluß vom 19. Dezember 1967 – 2 BvL 4/65 – BVerfGE 23, 12, 24). Die Einhaltung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts vom Gesetzgeber verlangen.

Die Regelung des § 17 Abs. 2 BetrAVG verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

Der Senat hat die Abgabe nach § 10 BetrAVG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 248, 259) dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend als einen Beitrag aufgefaßt. Wenn es auch keinen bundesrechtlichen Beitragsbegriff gibt (BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1977 – BVerwG 7 B 161.75 – Buchholz 401.9 Nr. 9), so versteht man doch allgemein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter einem Beitrag eine Abgabe zur vollen oder teilweisen Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die von demjenigen erhoben wird, dem die Einrichtung einen besonderen Vorteil gewährt, also die Gegenleistung für einen gewährten Sondervorteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – BVerwG 4 C 21.70 – BVerwGE 42, 210, 216; Urteil vom 25. November 1971 – BVerwG 1 C 48.65 – BVerwGE 39, 100, 107 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist es für das Entstehen der Beitragspflicht gleichgültig, ob der Abgabepflichtige den gebotenen Vorteil tatsächlich zieht (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – BVerwG 4 C 99.65 – BVerwGE 25, 147, 149; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 42 II a 2).

Zur Frage, ob und welchen Vorteil der einzelne Arbeitgeber aus der Insolvenzsicherung ziehen kann, hat der Senat in dem schon mehrfach genannten Urteil (BVerwGE 64, 248, 259) Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen wird. Dabei wird nicht verkannt, daß in den unmittelbaren Genuß der Versicherungsleistungen im Insolvenzfall die Arbeitnehmer und nicht die abgabepflichtigen Arbeitgeber kommen. Die Rechtfertigung für eine derartige Regelung liegt – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – in dem dem Sozialstaatsprinzip entsprechenden und vor allem das Sozialversicherungsrecht prägenden Rechtsgedanken des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1962 – 2 BvL 27/60 – BVerfGE 14, 312, 317). Der Kläger zieht zwar in Zweifel, daß das Betriebsrentengesetz überhaupt dem sozialen Ausgleichsgedanken zugänglich ist, gibt dafür aber keine diesen Rechtsgedanken widerlegende Begründung. Von den Renten der gesetzlichen Sozialversicherung, für die der Rechtsgedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist, unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung zwar dadurch, daß sie arbeitsrechtlicher Natur ist. Auch dem Arbeitsrecht ist aber der Rechtsgedanke eines sozialen Ausgleichs nicht fremd; vielmehr kann er als eine Verallgemeinerung der dem Arbeitsverhältnis entspringenden vielfältigen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers verstanden werden. Es kommt hinzu, daß sich die betriebliche Altersversorgung und die Sozialversicherung als Rentenversicherung in ihrer Funktion nahekommen. Auch auf diesen Gesichtspunkt hat der erkennende Senat abgehoben (BVerwGE 64, 248, 260), ohne freilich den Beitrag als einen solchen im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu bezeichnen. Denn die Abgabe nach dem Betriebsrentengesetz wird weder von den Trägern der Sozialversicherung erhoben noch kommt sie ihnen zugute. Die Organisationsform, in der die Insolvenzsicherung bewältigt werden soll, lehnt sich nicht an die klassischen Träger der Sozialversicherung an (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1960 – 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58 – BVerfGE 11, 105, 111). Vielmehr handelt es sich bei dem Träger der Insolvenzsicherung um eine Art Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft.

Das Vorbringen des Klägers, seine Heranziehung verstoße gegen das Willkürverbot, weil er faktisch nicht zahlungsunfähig werden könne und mithin kein besonderes Interesse an der Versicherungseinrichtung habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG u.U. auch ohne Eröffnung eines Konkursverfahrens, nämlich bei einer Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers eingreift. Dieser Fall läßt sich auch beim Kläger nicht ausschließen. Dies zeigt mittelbar die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Garantiehaftung des Bundes für eine in finanzielle Schwierigkeiten geratene AOK (Urteil vom 16. November 1978 – 3 RK 29.76BSGE 47, 148), auf die auch das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang hingewiesen hat.

Richtig ist allerdings, daß die Höhe der Abgabe nach § 10 BetrAVG nicht von der Wahrscheinlichkeit abhängt, mit der die Arbeitnehmer des abgabepflichtigen Arbeitgebers Leistungen aus der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen werden. Darin kann – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung kritisch hervorgehoben hat – eine Subventionierung derjenigen Branchen liegen, die ein erhebliches Insolvenzrisiko aufweisen, und zwar durch diejenigen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Leistungen aus der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen. Aber auch darin zeigt sich keine Willkür des Gesetzgebers. Es gibt durchaus sachliche Gründe, die Abgabenhöhe nicht an der Höhe des Konkursrisikos zu orientieren. Eine zeitnahe und individuelle Ermittlung des Insolvenzrisikos würde einen hohen Verwaltungsaufwand zu Lasten der Solidargemeinschaft erfordern. Daß die Ermittlungen überhaupt zu sachgerechteren Ergebnissen führen würden, hat der Beklagte nicht zu Unrecht bezweifelt. Prognosen zum Insolvenzrisiko sind aus der Natur der Sache heraus – wie die Erfahrungen des Wirtschaftslebens zeigen – regelmäßig unsicher. Die Insolvenzsicherung läuft damit zugegebenermaßen auf einen Risikoausgleich der verschiedenen Branchen und damit auch der Arbeitgeber hinaus, einen Gesichtspunkt, der für den Beitragsbegriff im Sinne des Sozialversicherungsrechts sogar bestimmend ist, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16. Oktober 1962 – 2 BvL 27/60 – BVerfGE 14, 312, 317) zur Sozialversicherung betont. Die erbrachten Leistungen brauchen dort durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die die Beteiligten erbringen, zu stehen.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bei der gegebenen Ausgestaltung die Abgabe zur Insolvenzsicherung noch als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwGE 39, 100, 107) bezeichnet werden kann. Auf die Bezeichnung, die der Gesetzgeber der Abgabe gegeben hat, kommt es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht an (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77BVerfGE 55, 274, 304). Jedenfalls läßt sich die vom Gesetzgeber als Beitrag bezeichnete Abgabe auch als Sonderabgabe rechtfertigen. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für ihre Verfassungsmäßigkeit (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77BVerfGE 55, 274, 304 ff.; Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 BvL 56, 57, 58/78 – BVerfGE 57, 139 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 – BVerwG 3 C 86.82 – BVerwGE 69, 227 ff.) stehen – wie der Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 263) – der Rechtmäßigkeit der Abgabe nach § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen. Eine Äquivalenz zwischen Vorteil und Abgabe wird dabei nicht gefordert (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 – 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 – BVerfGE 67, 256, 275).

Die Abgabe ist eindeutig zweckgebunden und fließt nicht – auch nicht mittelbar – einem „öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen” zu. Die mit der Abgabe belastete Arbeitgeberschaft ist als homogene Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274, 311) anderen Gruppen gegenüber zuverlässig abgrenzbar und steht dem Abgabezweck auch näher als die Allgemeinheit. Diese Sachnähe besteht darin, daß es um die Sicherung von Ansprüchen geht, die durch die Insolvenz ihrer Gruppenmitglieder in Frage gestellt werden können. Daß die Insolvenzsicherung primär den Arbeitnehmern und nicht den abgabepflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, ist kein rechtserheblicher Einwand gegen die Zulässigkeit der Abgabenerhebung. Zwar zeigt sich das die Sonderabgabe legitimierende Erfordernis einer sachgerechten Verknüpfung zwischen Abgabebelastung und Abgabezweck normalerweise darin, daß das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen und damit „gruppennützig” verwendet wird. Dies gilt aber nicht einschränkungs- und ausnahmslos. Auch eine „fremdnützige” Sonderabgabe kann sich als rechtlich unbedenklich erweisen, wenn „die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt” (BVerfGE 55, 274, 307). Ein derartiger Grund liegt hier vor. Die Insolvenz ist im Grunde ein der Rechtsordnung widersprechender Zustand; denn diese fordert, daß man seine Verbindlichkeiten zu erfüllen imstande ist. Sie ist ihren Ursachen nach der Sphäre der Unternehmer und damit der Arbeitgeberschaft zuzuordnen, die der Finanzierung einer Insolvenzsicherung damit auch sehr viel näher steht als die Arbeitnehmer; denn für seine Zahlungsfähigkeit hat zunächst jeder selbst einzustehen.

Unter den gegebenen Umständen kollidieren die Vorschriften über die Erhebung der Abgabe auch nicht mit den Kompetenzbestimmungen zur Finanzverfassung des Grundgesetzes (BVerfGE 55, 274, 304). Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung einer Insolvenzsicherungsabgabe ergibt sich aus Art. 74 Nr. 12 GG.

Die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der Beitragspflichtigen ist schon deshalb nicht willkürlich, weil sich zumindest nicht ausschließen läßt, daß die Dienstordnungsangestellten des Klägers die Insolvenzsicherung – wie schon oben erwähnt – nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in Anspruch nehmen. Danach stehen der Eröffnung des Konkursverfahrens die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gleich, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist. Eine dem § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG entsprechende Vorschrift kennt übrigens die Regelung des Konkursausfallgeldes im Arbeitsförderungsgesetz nicht. Insofern unterscheiden sich die Anspruchsgrundlagen für die Zahlung von Konkursausfallgeld in § 141 b AFG und für die Leistungen aus der Insolvenzsicherung in § 7 BetrAVG, so daß sich schon deshalb die Begründung, die das Bundessozialgericht seinen Vorlagebeschlüssen vom 17. September 1981 an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG gegeben hat, nicht auf das Betriebsrentengesetz übertragen läßt. Da der Kläger wie andere Beitragspflichtige in die Lage kommen kann, Leistungen der Insolvenzsicherung auszulösen, hat der Gesetzgeber insoweit Gleiches gleich behandelt, wenn er ihn in den Kreis der Beitragspflichtigen einbezogen hat.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt auch nicht darin, daß der Gesetzgeber bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts in den Kreis der Beitragspflichtigen nicht einbezogen hat. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger durch eine ungerechtfertigte Freistellung von Arbeitgebern der öffentlichen Hand in seinen Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn § 17 Abs. 2 BetrAVG enthält keine willkürliche Freistellung.

Soweit sich der Kläger gegen die Freistellung von Bund und Ländern wendet, ist dem entgegenzuhalten, daß sich ein Staatsbankrott nicht durch die Leistungen eines Pensionssicherungsvereins abfangen läßt. Er erfordert eine währungspolitische Lösung, die mit tiefgreifenden Folgen für die gesamte Wirtschaft verbunden sein wird. Insofern liegen sachliche Unterschiede klar zutage.

Aber auch die Befreiung von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen zwar der Konkurs rechtlich unzulässig ist, die aber gleichwohl zahlungsunfähig werden können, erweist sich nicht als willkürlich. Sie sind freilich nach § 17 Abs. 2 BetrAVG aus dem Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber herausgenommen, obwohl die rechtliche Unzulässigkeit des Konkurses keineswegs die Zahlungsfähigkeit oder eine entsprechende Garantie der Zahlungsfähigkeit durch Bund, Länder oder Gemeinden zur Voraussetzung oder zur Folge hat, so daß Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung bei diesen Arbeitgebern ausfallen können. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG lösen zudem nicht nur der Konkurs und seine Surrogate sondern zusätzlich auch „die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist”, die Leistungen aus der Insolvenzsicherung aus. Damit erfaßt das Betriebsrentengesetz nicht alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für die – wenn sie einbezogen wären – ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eintreten könnte. Es hätte deshalb nahe gelegen, nur bei der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Insolvenzsicherung zu befreien. Denn nur derjenige, dessen Zahlungsfähigkeit gesetzlich durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde garantiert wird, kann auch in keine wirtschaftliche Notlage geraten, die zur Rentenkürzung führt.

Die in § 17 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Befreiung verstößt gleichwohl nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, die eine von Willkür freie Regelung verlangen. Ein derartiger Verstoß läge nur vor, wenn für die Differenzierung in der Teilnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts an der Insolvenzsicherung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund sich nicht finden ließe, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden müßte. Die getroffene Regelung kann für sich sachliche Gründe in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, daß im Falle der Insolvenz Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung intensiver bei konkursfähigen als bei konkursunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefährdet werden, und zwar unter der Voraussetzung, daß das Konkursverfahren zur Liquidation der juristischen Person führt. Dann nämlich fallen diese Ansprüche endgültig und unwiderruflich aus. Führt die Zahlungsunfähigkeit nicht zum Konkursverfahren, weil dieses unzulässig ist, und bleibt damit die Rechtsfähigkeit erhalten, so kann die juristische Person des öffentlichen Rechts wieder Vermögen erwerben und es braucht nur mit zeitweiligen Einbußen der Versorgungsempfänger gerechnet zu werden. Ob der Konkurs überhaupt zu einer Liquidation der juristischen Person des öffentlichen Rechts führt, ist angesichts der Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 23. März 1982 – 2 BvL 13/79 – BVerfGE 60, 135, 158) und Bundessozialgericht (Vorlagebeschluß vom 17. September 1981 – 10/8 b RAr 19/70 – S. 6 ff.) zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht meint, daß auch die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Abwicklung des Konkursverfahrens ihre Rechtsfähigkeit verliert; das Bundessozialgericht geht davon aus, sie bestehe auch nach Beendigung des Konkurses weiter, falls gesetzlich eine Auflösung durch den Konkurs nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er diese aus der Kontroverse sich ergebende Unsicherheit in Rechnung stellt und – was die Beitragspflicht betrifft – auf die rechtliche Unzulässigkeit des Konkurses abstellt.

Darf somit diese Differenzierung für die Abgrenzung der Teilnahme an der Insolvenzsicherung maßgeblich sein, so wird sie auch nicht dadurch willkürlich, daß es in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt, den Konkurs für juristische Personen des öffentlichen Rechts auszuschließen (BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982 – 2 BvL 13/79 – BVerfGE 60, 135; Beschluß vom 6. Dezember 1983 – 2 BvL 1/82 – BVerfGE 65, 359) und damit mittelbar über die Teilnahme an der Insolvenzsicherung zu entscheiden. Sachgerecht ist dies, weil es das Konkursverfahren selbst ist, das zu einer intensiveren Gefährdung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung im Falle der Insolvenz führt. Im übrigen haben sich bisher auch noch keine Anzeichen dafür ergeben, daß die Länder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur deshalb für konkursunfähig erklären, um sie der Teilnahme an der Insolvenzsicherung zu entziehen. Hessen und Bayern haben ihre entsprechende Regelung vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes getroffen, nämlich durch § 26 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) bzw. durch Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bereinigten Sammlung des bayerischen Landesrechts (BayBS III S. 143).

Auch wenn es das Konkursverfahren ist, das der Gesetzgeber zu einem Kriterium für eine Befreiung von der Insolvenzsicherung gewählt hat, kann der Kläger mit dem Argument, er könne tatsächlich nicht in Konkurs fallen, keine Gleichstellung mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts verlangen, bei denen aus Rechtsgründen ein Konkurs ausscheidet. Träfe die Behauptung des Klägers zu, daß er tatsächlich konkursunfähig sei, dann wäre bei ihm allerdings ein Konkursverfahren so wenig möglich wie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die aus Rechtsgründen konkursunfähig sind. Damit wären beide Gruppen im Hinblick auf den maßgeblichen Differenzierungsgesichtspunkt insofern gleich, als Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung tatsächlich in gleichem Maße ungefährdet wären. Eine entsprechende Feststellung, daß ein Konkurs des Klägers tatsächlich unmöglich sei, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen; sie ist auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. „Faktische” oder „praktische” Konkursunfähigkeit bedeutet in der Umgangssprache, daß die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses äußerst gering, aber nicht, daß sie absolut ausgeschlossen ist. Im übrigen bleibt zwischen tatsächlicher und rechtlicher Konkursunfähigkeit ein gravierender Unterschied bestehen: Bei rechtlich konkursunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die mangelnde Gefährdung der Betriebsrenten im Konkursverfahren evident. Bei den übrigen juristischen Personen bedarf es rechtlicher Überlegungen und unter Umständen tatsächlicher Feststellungen, die ein mehr oder weniger großes Maß an Unsicherheit mit sich bringen, ehe sich die Überzeugung von der Sicherheit der Betriebsrenten gewinnen läßt. Wegen der Vielfalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Struktur ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit – wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 261) – nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einfache Abgrenzungskriterien wählt. Dem entspricht auch der im Abgabenrecht entwickelte Begriff der Typengerechtigkeit. Es ist ein rechtsstaatliches Anliegen, Unsicherheiten durch möglichst eindeutige Regelungen zu vermeiden und dadurch den sozialpolitischen Zweck, die den Arbeitnehmern betrieblich zugesagte Altersversorgung gegen Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit so gut wie möglich abzusichern, nicht zu gefährden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer, Sommer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212105

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge