Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbeinsetzung eines Zivildienstleistenden durch dienstlich betreuten Erblasser. Zivildienstleistender, Annahme von Belohnungen; –, Erbeinsetzung durch dienstlich betreuten Erblasser
Leitsatz (amtlich)
1. Zivildienstleistende dürfen wie Soldaten und Beamte Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstherrn annehmen. Diese Genehmigungspflicht umfaßt auch die Annahme einer Erbschaft.
2. Eine Zuwendung wird in bezug auf die dienstliche Tätigkeit gewährt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles sich der Geber davon leiten läßt, daß der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Dabei ist es ausreichend, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest mitkausal ist, um jeden Anschein durch Gefälligkeiten beeinflußbarer dienstlicher Tätigkeit zu vermeiden. Dies kann auf die Einsetzung eines Zivildienstleistenden zum Erben eines dienstlich betreuten Erblassers auch dann zutreffen, wenn das Testament nach dem Ende der dienstlichen Betreuung errichtet wurde.
Normenkette
GG Art. 2, 12a, 14; ZDG § 78 Abs. 2; SG § 19; BRRG § 43; BBG § 70
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 11.03.1994; Aktenzeichen 25 A 2575/92) |
VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.04.1992; Aktenzeichen 12 K 2499/89) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
I.
Der Kläger leistete von September 1986 bis April 1988 Zivildienst. Dort hatte er u.a. die Aufgabe, gemeinsam mit dem Zivildienstleistenden Lo. den im eigenen Haushalt lebenden Rentner L., den Vater des Beigeladenen, zu betreuen. Im September 1987 kam L. ins Krankenhaus und wurde anschließend in ein Altenheim aufgenommen, wo ihn die beiden Zivildienstleistenden in ihrer Freizeit besuchten.
Am 17. November 1987 setzte L. den Kläger und den Zivildienstleistenden Lo. durch notarielles Testament als alleinige Erben zu gleichen Teilen ein. Der Beigeladene wurde auf den Pflichtteil verwiesen. Am 28. März 1988 verstarb L. Wie vom Beigeladenen angeregt, lehnte es das Bundesamt für den Zivildienst ab, der Annahme der Erbschaft durch die beiden Zivildienstleistenden zuzustimmen.
Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet hat, über die streitige Zustimmung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen hat es den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Zustimmung ebenso abgewiesen wie den Hauptantrag, festzustellen, daß der Kläger zur Annahme der Erbschaft eine Zustimmung nicht benötige. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
§ 19 des Soldatengesetzes – SG – sei über § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes – ZDG – bei Zivildienstleistenden entsprechend anzuwenden. Anderenfalls würden sie ohne sachlichen Grund – entgegen dem Ziel des Zivildienstes, dem Allgemeinwohl zu dienen – privilegiert. Es bestehe ein besonderes Bedürfnis, sie den vergleichbaren Regelungen (§ 70 BBG bzw. § 10 Abs. 1 BAT) unterworfenen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gleichzustellen.
§ 19 SG erfasse – verfassungsrechtlich unbedenklich – auch letztwillige Verfügungen. Denn Belohnungen und Geschenke seien Vorteile aller Art. Diese weite Auslegung sei geboten, um die vom Zivildienst zu betreuenden alten Menschen vor entsprechenden Einflußnahmen oder psychischem Druck zu schützen.
Der Kläger sei in bezug auf seine Tätigkeit als Zivildienstleistender als Erbe eingesetzt worden. Dem stehe allein der Umstand, daß die dienstliche Betreuung des Erblassers vor Errichtung des Testaments endete, nicht entgegen. § 19 SG erfasse ausdrücklich auch die Vorteilsannahme nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Auf einen nachweisbaren Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer bestimmten Diensthandlung – etwa i.S. von § 331 Abs. 1 StGB – komme es nicht an; es genüge, wenn die dienstliche Tätigkeit als solche für die Vorteilsgewährung maßgeblich sei. Daran fehle es bei lediglich in der Privatsphäre begründeten Beziehungen. Schon wegen des kurzen Zeitraums von zwei Monaten seit dem Ende der dienstlichen Betreuung könne hier nicht angenommen werden, daß die vom Kläger im Zeitpunkt der Testamentserrichtung unterhaltenen privaten Kontakte zum Erblasser allein für die Erbeinsetzung maßgeblich gewesen seien. Vielmehr müsse mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß auch der dienstliche Kontakt dabei noch mit prägend gewesen sei.
Die erforderliche Zustimmung des Bundesamtes stehe im pflichtgemäßen Ermessen, das nicht auf Null reduziert sei. Im Berufungsverfahren sei nach dem insoweit stattgebenden, durch die Beklagte nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteil nicht mehr zu prüfen, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1994 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 1992, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und
- festzustellen, daß der Kläger die Erbschaft des am 28. März 1988 verstorbenen Herrn L. ohne die Zustimmung der Beklagten annehmen darf,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, die Zustimmung zur Annahme der Erbschaft zu erteilen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Da die Beklagte gegen das Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens allein die vom Kläger im Hauptantrag begehrte Feststellung einer zustimmungsfreien Annahme der Erbschaft sowie sein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zustimmung. Der Kläger ist nur insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil hinter seinen weitergehenden Klageanträgen zurückbleibt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Annahme der Erbschaft eines zunächst von ihm dienstlich betreuten Erblassers durch den seinerzeit Zivildienst leistenden Kläger gemäß § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1986 (BGBl I S. 1205) – ZDG – in Verbindung mit § 19 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273) – SG – der Zustimmung der Beklagten bedarf und das ihr dabei zustehende Ermessen nicht dahin reduziert ist, daß sie nur die vom Kläger begehrte Zustimmung erteilen kann.
Gemäß § 78 Abs. 2 ZDG ist § 19 SG auch auf Zivildienstleistende anzuwenden. Danach steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht gleich, soweit im Zivildienstgesetz nichts anderes bestimmt ist. So liegt es hier.
„Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts” sind nach Wortlaut und Systematik des § 78 Abs. 2 ZDG alle Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten regeln und für wehrpflichtige Wehrdienstleistende gelten. Dazu gehören die Vorschriften des Soldatengesetzes, soweit sie bei diesem Personenkreis anwendbar sind. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz des Art. 12 a Abs. 2 GG, Zivildienstleistende im Vergleich zu Wehrdienstleistenden weder besser noch schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 69, 1, 28 ff.; 78, 364, 371). Beide erfüllen ihre Wehrpflicht, sei es durch den Wehrdienst oder im Falle der Kriegsdienstverweigerung durch den Zivildienst (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG).
§ 19 SG ist eine solche Vorschrift. Er regelt die Genehmigungspflicht der Annahme von Geschenken und Belohnungen an Soldaten in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit und entspricht den beamtenrechtlichen Regelungen in § 43 BRRG bzw. § 70 BBG. § 19 SG ist auf wehrpflichtige Wehrdienstleistende anzuwenden. Er gehört zu den Vorschriften des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes, die gemeinsam für alle Soldaten gelten. Soldat ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SG u.a., wer aufgrund der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis steht.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zutreffend entschieden, daß hier die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 19 SG erfüllt sind. Danach darf ein Zivildienstleistender, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Jugend und Frauen (§ 2 Abs. 1 ZDG) bzw. des Bundesamtes für den Zivildienst (s. Ziff. 8.2 RiL-ZDL) annehmen.
Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügungen sind Belohnungen oder Geschenke im Sinne dieser Vorschrift. Belohnungen oder Geschenke sind danach alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Soldaten oder Zivildienstleistenden unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 SG bzw. dem inhaltsgleichen § 70 BBG, u.a. Urteile vom 7. Oktober 1980 – BVerwG 1 D 64.79 – ≪BVerwGE 73, 71, 73≫, vom 2. Juni 1981 – BVerwG 1 WD 22.80 – ≪BVerwGE 73, 194, 196≫ und 2. November 1993 – BVerwG 1 D 60.92 – ≪DÖD 1994, 92≫). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die Vorteilsgewährung erfolgt und ob der Begünstigte schon zu Lebzeiten des Gebers oder erst – wie bei einer testamentarischen Verfügung (§§ 1937, 1942 BGB) – nach dessen Tode mit dem Erbfall etwas erlangen kann (s. zum inhaltsgleichen § 10 BAT, BAG, Urteil vom 17. April 1984 – 3 AZR 97.82 – ≪NVwZ 1985, 142, 143≫).
Diese Auslegung folgt dem weit gefaßten Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 19 SG. Der Gesetzestext verwendet die untechnischen Begriffe der Belohnungen oder Geschenke. Er bezieht die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ausdrücklich mit ein. Ziel der Vorschrift ist es – entsprechend den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) –, schon den Anschein zu vermeiden, als wäre der Soldat oder Zivildienstleistende in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten u.a. beeinflußbar oder verfolge bei seiner Dienstausübung persönliche Interessen. Denn er darf seine dienstliche Tätigkeit nicht von der Gewährung irgendwelcher persönlichen Vorteile abhängig machen oder seine dienstliche Stellung zum eigenen Vorteil nutzen. Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit gehören zu den Grundlagen eines jeden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Treueverhältnisses (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1981 – BVerwG 1 WD 22.80 – ≪a.a.O.≫). Dem kommt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – gerade in der Sozialarbeit bei alten und/oder pflegebedürftigen Menschen, einem Schwerpunkt der dienstlichen Tätigkeit Zivildienstleistender, besondere Bedeutung zu.
Die Genehmigungspflicht der Annahme von Geschenken und Belohnungen an Zivildienstleistende in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit ist auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß. Sie berührt die allgemeine Handlungsfreiheit und die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Erbrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) jedenfalls insoweit, als der Zivildienstleistende diese Geschenke und Belohnungen – wenn überhaupt – nur mit Zustimmung des Dienstherrn annehmen darf. Sie konkretisiert damit die diesen Grundrechten durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Schranken (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), und zwar durch die Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums entsprechend dem Auftrag des Art. 33 Abs. 5 GG. Die streitige Genehmigungspflicht soll einen der Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen öffentlichen Dienstes, die Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit, sichern. Dabei hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso beachtet wie die grundlegende Entscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums und des Erbrechts, die als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des einzelnen von Verfassungs wegen besonders ausgeprägten Schutz genießen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerfGE 26, 215, 222; 50, 290, 340).
Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit im Testament des von ihm zunächst dienstlich Betreuten zum Erben eingesetzt worden ist. Ein erforderlicher Zusammenhang besteht bereits dann, wenn die dienstliche Tätigkeit als solche für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist, ohne daß es auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer bestimmten Diensthandlung – etwa im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB – ankommt (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 SG und der inhaltsgleichen Vorschrift des § 70 BBG, vgl. u.a. Urteile vom 2. Juni 1981 – BVerwG 2 WD 22.80 – ≪a.a.O.≫ und vom 2. November 1992 – BVerwG 1 D 60.92 – ≪a.a.O.≫). Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Bürger nicht veranlaßt werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben. Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, sollen keinen Grund zu der Befürchtung haben, benachteiligt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1984 – 3 AZR 97/82 – ≪a.a.O.≫). Dies gilt für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung einschließlich der sozialen Dienste. Maßgebend ist die dienstliche Tätigkeit als solche für die Gewährung des Vorteils, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten läßt, daß der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1981 – BVerwG 2 WD 22.80 – ≪a.a.O.≫ und 2. November 1993 – BVerwG 1 D 60.92 – ≪a.a.O.≫). Dabei ist es ausreichend, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest mitkausal ist (vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 20. März 1964 – 2 D 49.61 – ≪BDH 7, 67≫). Wie oben ausgeführt – darf schon nicht der Anschein erweckt werden, daß der Bedachte in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten beeinflußbar ist.
Ein solcher Anschein besteht jedoch hier. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der noch während der Zivildienstzeit des Klägers verstorbene Erblasser den Kläger und den Zivildienstleistenden Lo. (Kläger des Verfahrens BVerwG 2 C 26.94, vgl. Urteil vom heutigen Tage) zwei Monate nach dem Ende des dienstlich geprägten Betreuungsverhältnisses durch ein notarielles Testament als alleinige Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und den Beigeladenen auf den Pflichtteil verwiesen. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht mangels abweichender Anhaltspunkte zutreffend davon ausgegangen, daß auch der dienstliche Kontakt für die in Rede stehende Vergünstigung noch mit prägend gewesen ist. Dabei hat es in ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger den zuvor dienstlich betreuten Erblasser anschließend in seiner Freizeit besucht und betreut hat. Wird eine zunächst dienstlich begonnene und durchgeführte Betreuung nach ihrem Abschluß privat fortgesetzt, so kommt – soweit andere Anhaltspunkte nicht vorliegen – dem zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der dienstlichen Betreuung und dem Zeitpunkt der Zuwendung, bei der Einsetzung als Erbe dem der testamentarischen Verfügung, und mithin der Dauer der ausschließlich privaten Kontakte eine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall lag zwischen der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit und dem Zeitpunkt der Erbeinsetzung mit zwei Monaten ein überschaubarer Zeitraum, in dem allein private Kontakte bestanden. Diesen kurzen Zeitraum hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht dahin gewürdigt, daß die Erbeinsetzung bei objektiver Betrachtung ganz überwiegend von den privaten Kontakten geprägt war und die zuvor erfolgte, nunmehr beendete dienstliche Betreuung hinter dem von persönlicher Initiative getragenen Einsatz eindeutig zurücktrat. Dies wäre aber erforderlich, um vor dem Hintergrund des wichtigen Schutzgutes eines integren öffentlichen Dienstes eine mitkausale Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit des Empfängers und damit jeden negativen Anschein zu verneinen. Dabei kann hier schon wegen seiner Kürze dahinstehen, ob und wenn ja, welche Bedeutung dem Zeitraum zwischen Erbeinsetzung und Erbfall nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zukommt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils verneint, daß hier die im pflichtgemäßen Ermessen stehende erforderliche Zustimmung von der Beklagten allein in der Weise ausgeübt werden könne, daß dem Kläger die begehrte Zustimmung erteilt wird, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3; § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer, Dr. Schmutzler
Fundstellen
BVerwGE, 172 |
JZ 1996, 854 |
DVBl. 1996, 1132 |