Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsleistung. Unwürdigkeit. Ausschluss. Anspruchsausschluss. Ausschlusstatbestand. Berechtigter. Anspruchsteller. Erbe. Durchgangserbe. Zwischenerbe. Zwischenglied in der Erbenkette. dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten. erhebliches Vorschubleisten
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausgleichsleistung kann nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden, wenn ein Ausschlusstatbestand allenfalls durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war.
Normenkette
AusglLeistG § 1 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 09.08.2005; Aktenzeichen 11 K 3218/03) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2005 wird geändert. Der Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. Juli 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausgleichsleistungen für den Verlust der ehemaligen Fleischerei mit Gastwirtschaft einschließlich Grundstück und Gebäude in L… Nr. … (seinerzeit Flurstück Nr. …, verzeichnet auf Blatt …, Band … des Grundbuchs für L…) zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt als weitere Erbin (Erbeserbin) die Gewährung einer Ausgleichsleistung. Sie wird ihr vom Beklagten verweigert, weil ein Zwischenerbe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe.
Durch Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 wurde die im Eigentum der Großmutter der Klägerin stehende Fleischerei mit Gastwirtschaft einschließlich des Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet.
Die Großmutter der Klägerin verstarb 1971 und wurde von ihrem Sohn, dem Vater der Klägerin, beerbt. Dessen Erbin wurde 1987 seine Ehefrau. Sie wurde nach ihrem Tod im Jahr 1999 von ihrer Tochter, der Klägerin, beerbt.
Den Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 30. Juli 2003 ab. Dazu heißt es: Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung sei ausgeschlossen, weil der Vater der Klägerin dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Dies habe auch für seine Rechtsnachfolger einen Anspruchsausschluss zur Folge. Bei der nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu berücksichtigenden Unwürdigkeit auch des Rechtsvorgängers komme es nicht nur auf den unmittelbaren Rechtsvorgänger an, vielmehr könne bei einer Reihe von Rechtsvorgängern ausgehend vom Geschädigten selbst die Unwürdigkeit jedes von ihnen den Anspruch ausschließen. Beim Vater der Klägerin führe zwar nicht bereits seine Mitgliedschaft in NSDAP und SS zu einem Anspruchsausschluss, jedoch seine Zugehörigkeit zu einem SS-Totenkopfverband. Zu deren Aufgaben habe die Bewachung der Konzentrationslager gehört.
Die Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 9. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20.04 – (BVerwGE 123, 142) herausgearbeiteten Kriterien habe der Vater der Klägerin dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Er habe von 1936 bis 1938 zu einem SS-Totenkopfverband gehört und sei in dieser Zeit als Wachmann auch im Konzentrationslager Buchenwald eingesetzt gewesen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine unbelastete Person Eigentümerin des enteigneten Vermögenswertes gewesen und auch die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht unwürdig sei. Der Ausschlusstatbestand sei nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits erfüllt, wenn in der Kette der Rechtsvorgänger nur einer unwürdig gewesen sei.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei es nicht gedeckt, bei Würdigkeit des unmittelbar Geschädigten den Anspruchsteller nur wegen der Unwürdigkeit eines Zwischengliedes in der Erbenkette von einer Ausgleichsleistung auszuschließen. Jedenfalls sei eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung geboten. Außerdem habe das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es habe die gegen eine Unwürdigkeit ihres Vaters sprechenden Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 AusglLeistG komme es nicht nur auf die Unwürdigkeit des Geschädigten, sondern auch seiner sämtlichen Rechtsnachfolger an. Die Klägerin leite ihre Rechte auch von ihrem Vater ab, denn wenn er nicht Erbe geworden wäre, wäre sie heute nicht Berechtigte. Könne er aber in der Erbenkette nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Anspruch der Klägerin entfalle, müsse sie sich auch seine Unwürdigkeit zurechnen lassen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das erstinstanzliche Urteil ebenfalls für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung für den enteigneten Vermögenswert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es annimmt, die Unwürdigkeit des Vaters der Klägerin, der als Zwischenglied in der Erbenkette zwischen der durch die Enteignung unmittelbar Geschädigten und der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war, schließe die Klägerin nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG von einem Anspruch aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Ausgleichsleistung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Da die Großmutter der Klägerin auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist, hatte die Mutter der Klägerin als bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 lebende Rechtsnachfolgerin einen Anspruch nach dieser Vorschrift, den die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter wiederum als deren Erbin geltend machen kann.
2. Diesem Anspruch steht nicht der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen. Danach werden unter anderem dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
Diese Ausschlussvorschrift erfasst entgegen den Auffassungen des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses nicht den Vater der Klägerin; denn er war weder Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung (a), noch ist er derjenige, von dem der Berechtigte, also die Mutter der Klägerin und in deren Gefolge die Klägerin, seine Rechte ableitet (b).
a) Berechtigter ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder – wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte – sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. Diese Voraussetzung erfüllte der Vater der Klägerin nicht, weil er am 1. Dezember 1994 ebenfalls bereits verstorben war, so dass er den erst nach seinem Tod entstandenen Anspruch niemals innehatte.
b) Der Vater der Klägerin kann ebenso wenig auf der Grundlage der zweiten Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in die Unwürdigkeitsprüfung einbezogen werden; weder die Mutter der Klägerin noch diese selbst leiten im Sinne dieser Vorschrift “ihre Rechte” von ihm ab. Gemeint ist mit demjenigen, von dem der Anspruchsteller seine Rechte ableitet, vielmehr allein der seinerzeit Geschädigte.
Das besagt schon der Wortlaut. Das Gesetz spricht von “demjenigen”, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet, verwendet also den Singular. Dabei musste der Gesetzgeber angesichts der seit den unmittelbaren Nachkriegsjahren bis 1994 verflossenen Zeit mit einer mehrfachen Erbfolge rechnen. Dementsprechend hat er in § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG neben den Erben auch die weiteren Erben (Erbeserben) als mögliche Berechtigte benannt. Hätte der Ausschlusstatbestand – wie das Verwaltungsgericht meint – jeden in der Erbenkette erfassen sollen, so hätte das Gesetz auch in § 1 Abs. 4 AusglLeistG den Plural verwenden müssen.
Das Gesetz kann aber vor allem aus rechtssystematischen Gründen nur in diesem wörtlichen Sinne verstanden werden. “Seine Rechte”, die der Berechtigte von der maßgeblichen Referenzperson ableitet, ist allein die Berechtigung nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG, also der Anspruch auf die Ausgleichsleistung (vgl. § 16 Abs. 2 StrRehaG). “Ableitet” meint aber keinen derivativen Erwerb dieses Anspruchs, etwa im Wege der Abtretung oder Vererbung. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Ausgleichsleistung überhaupt erst am 1. Dezember 1994 entstanden ist und deshalb zuvor nicht übertragen oder vererbt werden konnte. Der Anspruch ist unmittelbar in der Person des Berechtigten entstanden und nicht etwa im Wege der Abtretung oder der Vererbung auf ihn übergegangen. In diesem Sinne ist der Berechtigte nicht “Rechtsnachfolger” eines früheren Berechtigten; einen früheren Berechtigten gab es nicht. “Ableitet” heißt vielmehr soviel wie “herleitet” oder “zurückführt”. Damit bezeichnet das Gesetz den rechtfertigenden Grund für den Anspruch auf die Wiedergutmachungsleistung, nämlich das wiedergutzumachende Geschehen, im vorliegenden Zusammenhang also die Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG. “Derjenige, von dem er (der Berechtigte) seine Rechte ableitet”, ist mithin allein der von dem wiedergutzumachenden Geschehen Betroffene, also der durch die Enteignung Geschädigte.
Kommt es somit auf den Grund des Anspruchs an, führt dies auf den Eigentümer zurück, der enteignet wurde, nicht aber auf seinen Erben. Eigentümer des entzogenen Vermögenswerts ist der Erbe nie gewesen. Wenn der Erbe bereits vor dem 1. Dezember 1994 seinerseits verstorben war, so wurde er auch nicht Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, erlangte also auch nie das Surrogat für den entzogenen Vermögenswert. Der Zwischenerbe vermittelt dem Berechtigten lediglich seine Rechtsstellung, bietet hierfür aber nicht den Grund. Er steht weder zu dem entzogenen Vermögenswert noch zu dem hierfür gewährten Surrogat in einer Beziehung, die es rechtfertigen könnte, auch seine Unwürdigkeit zu berücksichtigen.
Soweit zu § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG vertreten wird, dass auch die Unwürdigkeit eines Zwischengliedes zum Anspruchsausschluss führe (vgl. Meyer-Seitz, in: Fieberg u.a., Vermögensgesetz, § 7a VermG Rn. 89 f.), kann dieser Gedanke auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG schon deshalb nicht übertragen werden, da der Anspruch auf Entschädigung nach § 7a Abs. 3b Satz 1 VermG mit dem Vermögensgegenstand selbst verknüpft ist. Diesen Vermögensgegenstand hat der Verfügungsberechtigte – anders als der Berechtigte seinen Anspruch nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG – nicht originär kraft Gesetzes erworben. Er führt seine Rechtsstellung vielmehr regelmäßig derivativ über eine Kette von Rechtsvorgängern auf denjenigen zurück, der den Gegenstand zwischen 1933 und 1945 vom Geschädigten erlangt hat. Dies mag es rechtfertigen, für den Ausschlusstatbestand in § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG neben dem jetzigen Anspruchsteller und dem ursprünglichen Erwerber des Vermögensgegenstandes auch die Zwischenglieder für relevant zu halten, über die der Vermögensgegenstand zum Verfügungsberechtigten gelangt ist. Auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist dieser Gedanke jedenfalls nicht übertragbar.
Danach wird die Klägerin durch eine Unwürdigkeit ihres Vaters nicht von einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen. Darauf, ob die gegen die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen der Klägerin durchgreifen, kommt es deshalb nicht an.
3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich nicht deswegen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die durch die Enteignung unmittelbar geschädigte Großmutter der Klägerin selbst einen der Ausschlussgründe des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verwirklicht hat.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich Ausschlussgründe zu Lasten der Großmutter der Klägerin herleiten ließen, obwohl es § 1 Abs. 4 AusglLeistG nahelegt, für einen möglichen Anspruchsausschluss zunächst die unmittelbar Geschädigte in den Blick zu nehmen.
Ebenso wenig ist der Beklagte in seinem Bescheid vom 30. Juli 2003 von deren Unwürdigkeit ausgegangen. Die im Verwaltungsverfahren angestellten Recherchen hatten hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Anfragen an das Sächsische Hauptstaatsarchiv und das Bundesarchiv waren nicht nur zum Vater, sondern auch zur Großmutter der Klägerin gerichtet worden. Das Bundesarchiv hatte Fehlanzeige gemeldet, das Sächsische Hauptstaatsarchiv nur eine vom Mai 1946 datierende Meldung des örtlichen Aktionsausschusses zur Bewertung des politischen Verhaltens der Familie übermittelt. In dieser Meldung wurde angegeben, dass die auf dem Grundstück betriebene Gaststätte “Nazihochburg, SA- und Parteilokal der NSDAP” gewesen sei. Der Ehemann sei NSDAP-Ortsgruppenleiter, die ganze Familie “nazistisch verseucht” gewesen. Die Großmutter der Klägerin habe Greuelmärchen über die Behandlung deutscher Kriegsgefangener in der Sowjetunion erzählt. Auf ihre Veranlassung sei ein Antifaschist verhaftet worden. Für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG relevant könnte von all dem nur der Vorwurf der Denunziation sein. Doch ist der Wahrheitsgehalt dieser Angabe, die hinsichtlich Zeitpunkt und Betroffenem völlig unpräzise ist, nicht hinreichend überprüfbar. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Anwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auf die Großmutter der Klägerin nicht in Betracht komme.
Weitere Hinweise auf eine Unwürdigkeit hat auch der vom Vertreter des Bundesinteresses aus Anlass des Revisionsverfahrens eingeschaltete Historiker nicht ermitteln können. Die im ergänzenden Schriftsatz vom 23. Februar 2007 mitgeteilten Erkenntnisse beschränken sich auf die Wiedergabe des Inhalts der bereits bekannten Meldung des Aktionsausschusses. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Vertreters des Bundesinteresses ausdrücklich bestätigt, dass auch seiner Behörde außer den schriftsätzlich mitgeteilten Tatsachen keine weiteren Erkenntnisse zur Verfügung stünden.
Danach ist nicht ersichtlich, welche Ansatzpunkte sich für das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückverweisung für eine weitergehende Sachaufklärung ergeben könnten.
4. Ebenso fehlt es – auch nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten – an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Mutter der Klägerin, bei der der Anspruch auf Ausgleichsleistung am 1. Dezember 1994 entstanden ist, oder die Klägerin selbst im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG belastet sein könnten. Damit bedarf keiner Entscheidung, ob eine Unwürdigkeit der Klägerin den Anspruch ausschließen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Kley, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen
BVerwGE 2007, 194 |
ZfIR 2007, 651 |
DÖV 2007, 757 |
DVBl. 2007, 517 |