Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 01.06.2007; Aktenzeichen 4 A 2168/05) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2007 geändert.
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen an der Universität zu Köln für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 als weitere Ausbildung Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe als Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18c BAföG zu bewilligen.
Die Klägerin trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen im Anschluss an den deutsch-französischen Magisterstudiengang der Rechtswissenschaft der Universität zu Köln und der Universität Paris I, den sie mit dem Abschluss als Magister Legum, LL.M Paris/Köln und Maîtrise en droit absolviert hat.
Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1998/1999 an der Universität Köln das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen auf und begann zugleich den deutsch-französischen Magisterstudiengang Rechtswissenschaften der Universitäten Köln und Paris I nach der entsprechenden Prüfungsordnung der Universität Köln vom 10. Januar 1991. Dieser Studiengang dient der integrierten Ausbildung im deutschen und französischen Recht. Die Ausbildung findet zunächst zwei Jahre an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln sowie anschließend zwei Jahre an der Universität Paris I statt und wird mit der Magisterprüfung der Universität Paris I abgeschlossen. Aufgrund dieser Abschlussprüfung verleiht die Universität Köln den akademischen Grad Magister Legum (LL.M Paris/Köln) und die Universität Paris I den akademischen Grad Maîtrise en droit.
Die Klägerin studierte zunächst vier Semester Rechtswissenschaften an der Universität Köln und erhielt hierfür ab Dezember 1999 Förderleistungen. Im Anschluss setzte sie zum Wintersemester 2000/2001 das Studium für vier Semester an der Universität Paris I fort und erhielt dafür bis Juni 2002 ebenfalls Ausbildungsförderung im Wege des Auslands-BAföG. Dabei war sie für den Zeitraum vom 5. bis zum 7. Semester weiterhin an der Universität Köln eingeschrieben, jedoch – wie in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen – beurlaubt. Nach Abschluss des Studiums in Paris verlieh die Universität Köln der Klägerin am 4. Juli 2002 den Titel Magister Legum, LL.M Paris/Köln und die Universität Paris I den Titel Maîtrise en droit. Nach der Rückkehr aus Paris setzte sie im August 2002 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln im Sommersemester 2002 als achtem Studiensemester und unter Berücksichtigung der Beurlaubung als fünftem Fachsemester fort. Sie schloss das Studium mit dem ersten Staatsexamen im September 2004 erfolgreich ab.
Bereits am 23. Juli 2002 hatte die Klägerin erneut Förderleistungen für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln mit dem Ziel Staatsexamen beantragt. Mit Bescheid vom 22. November 2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe den deutsch-französischen Studiengang mit dem Magister Legum abgeschlossen und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss nach § 7 Abs. 1 BAföG erlangt; die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor.
Auf die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 15. Februar 2005 den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, der Klägerin für das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen an der Universität zu Köln für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Klägerin stehe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium mit dem Ziel Staatsexamen als Erstausbildung zu, da der zuvor erworbene Grad Magister Legum keinen berufsqualifizierenden Abschluss darstelle.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 1. Juni 2007 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den deutsch-französischen Studiengang mit dem Magister Legum berufsqualifizierend im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG abgeschlossen; bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise befähige der Abschluss zu vielen staatlich nicht reglementierten Berufen. Im Übrigen sei die Verleihung eines Magistergrades gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 HRG in Verbindung mit dem maßgeblichen Landeshochschulrecht lediglich für einen berufsqualifizierenden Abschluss möglich. Der Abschluss könne weder gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG unberücksichtigt bleiben noch könne ein Förderungsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG begründet werden. Die Fortsetzung des Jurastudiums der Klägerin nach Abschluss des deutsch-französischen Magisterstudienganges könne einem Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 HRG bereits im Hinblick auf die in § 19 Abs. 4 HRG vorgesehene Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren nicht gleichgestellt werden. Ferner bestünden Bedenken, ob der deutsch-französische Magisterstudiengang im Hinblick auf das erste Staatsexamen inhaltlich einer im Wesentlichen grundständigen Bachelor-Ausbildung vergleichbar sei. Der Magisterstudiengang enthalte zu großen Teilen Ausbildungsinhalte, die das französische Recht beträfen und auf denen das weitere rechtswissenschaftliche Studium bis zum ersten Staatsexamen nicht aufbaue.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Gewährung weiterer Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG lägen nicht vor, da danach nur ergänzende, also in sich selbstständige Ausbildungen gefördert werden könnten. Eine Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei nicht möglich, weil die hierfür maßgeblichen besonderen Umstände des Einzelfalles nicht gegeben seien. Der hier allein in Betracht zu ziehende besondere Umstand, nämlich das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, das sich als “Volljuristin mit vertieften Kenntnissen im französischen Recht” umschreiben lasse, betreffe nicht lediglich die Klägerin, sondern eine Vielzahl von Teilnehmern des gleichen Studienganges. Unabhängig hiervon könne das in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausdrücklich erwähnte angestrebte Ausbildungsziel nur dann ein besonderer Umstand im Sinne der Vorschrift sein, wenn es sich auf ein durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen festgelegtes Berufsbild beziehe, was hier nicht der Fall sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs. 1, 1a und 2 BAföG sowie Verfahrensmängel. Ihr stehe ein Anspruch auf Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu, da es sich bei dem Magistergrad um einen im Ausland erworbenen Abschluss handele. Ähnlich wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 (– BVerwG 5 B 78.06 – juris) entschiedenen Fall bestehe ein Anspruch in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG. Mit dem Bundesverwaltungsgericht sei auch bei einer nicht “typenreinen” Umsetzung der Reform der Studienabschlüsse zugunsten des Studenten von einer Förderungswürdigkeit auszugehen. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts handele es sich bei dem Magisterstudiengang um ein grundständiges Studium, da die Lehrinhalte, welche auf das juristische Staatsexamen vorbereiteten, unmittelbar an die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse anknüpften. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor, wobei die erforderlichen besonderen Umstände nicht nur in einem Berufsziel “Volljuristin mit vertieften Kenntnissen des französischen Rechts”, sondern in der veralteten Ausgestaltung der Studiengänge zu sehen seien. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei ausreichend, dass das Berufsbild des Volljuristen rechtlich ein erstes Staatsexamen voraussetze.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist überwiegend begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) insgesamt abgewiesen. Der Klägerin steht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zwar kein Anspruch auf Förderung des weiteren Studiums der Rechtswissenschaften mit dem Ziel erstes Staatsexamen als Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu (1.). Sie hat jedoch einen Anspruch auf volldarlehensweise Förderung als weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 (2.). Die Verfahrensrügen greifen nicht durch (3.).
1. Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin mit ihrem am 4. Juli 2002 verliehenen Magister Legum einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erworben hat und deshalb keine teildarlehensweise Förderung der weiteren Ausbildung als Erstausbildung in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der Revision stellt der von der Klägerin erworbene Magister Legum einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG dar (a), der nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG unberücksichtigt bleiben kann (b). Der Klägerin steht auch kein Förderungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG zu (c).
a) Das Oberverwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin erworbenen Magistergrad zutreffend einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG gesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Dies ist der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Ein berufsqualifizierender Abschluss ist dann gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat. Ein berufsqualifizierender Abschluss ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildung an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Abzustellen ist dabei nicht auf subjektive Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein auf die objektiven Gegebenheiten (vgl. hierzu Urteile vom 19. April 1988 – BVerwG 5 C 12.85 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71 S. 32 und vom 28. Oktober 1992 – BVerwG 11 C 5.92 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105).
Übereinstimmend hiermit ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Magistergrad der Universität Köln um einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG handelt. So stellt die Magisterprüfung die in der Prüfungsordnung (§ 11) vorgesehene planmäßige Beendigung der Ausbildung dar und befähigt in Deutschland zur Ausübung von gesetzlich nicht reglementierten Berufen, die Rechtskenntnisse voraussetzen. § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung bestimmt demgemäß, dass durch die Magisterprüfung festgestellt werden soll, ob der Kandidat die für den Übergang in die berufliche Praxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Welchen praktischen beruflichen Wert insoweit der im Ausland erworbene Magistergrad (hier: Maîtrise en droit der Universität Paris I) hat, bedarf keiner weiteren Prüfung (vgl. aber zu einem in Schottland erworbenen LL.M das Urteil vom 28. Oktober 1992 – BVerwG 11 C 5.92 – a.a.O.). Auch die zwingenden hochschulrechtlichen Vorgaben für die Verleihung des Magistergrades setzen eine berufsqualifizierende Wirkung des Magisterabschlusses voraus. § 18 Abs. 1 Satz 4 HRG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 a.F./§ 66 Abs. 1 Satz 1 n.F. Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen ermöglicht den Universitäten die Vergabe eines Magistergrades lediglich für einen Abschluss mit berufsqualifizierender Wirkung (vgl. hierzu auch Karpen in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, 11. Lieferung Oktober 1992, Rn. 25 zu § 18 HRG). Für § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt auch nicht ein vom Hochschulrecht losgelöster, eigenständiger förderungsrechtlicher Begriff des berufsqualifizierenden Abschlusses. Wie bereits die Bezugnahme in § 7 Abs. 1a BAföG auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 19 HRG zeigt, folgt das Förderungsrecht vielmehr grundsätzlich den hochschulrechtlichen Vorgaben.
Auch aus den Bestimmungen der BAföG-VwV kann die Klägerin für sich kein günstigeres Ergebnis herleiten. Nach Ziffer 7.1.11 BAföG-VwV gilt zwar eine Promotion dann nicht als (berufsqualifizierender) Abschluss, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer danach noch ein Staatsexamen angestrebt wird. Ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung, auf den sich die Klägerin beruft, käme allenfalls in dem durch die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich geregelten Fall der Promotion in Betracht. Auch Ziffer 7.1.10 der BAföG-VwV, wonach bei Konsekutivstudiengängen die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gilt, ist hier bereits seinem Wortlaut nach nicht einschlägig.
b) Der von der Klägerin mit dem deutschen Magistergrad erworbene berufsqualifizierende Ausbildungsabschluss kann entgegen der Annahme der Revision im Rahmen der Förderung einer Erstausbildung nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung bezieht sich nur auf im Ausland erworbene und dort zur Berufsausübung befähigende Ausbildungsabschlüsse nach Satz 2.
Auch die von der Revision im Anschluss an das – zum Erwerb eines “Baccalaureus Legum” im Rahmen eines auch auf den Abschluss Staatsexamen gerichteten Studiengangs an der Bucerius Law School ergangene – Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2006 (– 4 Bf 408/05 – FamRZ 2007, 309; vgl. nachgehend Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 5 B 78.06 – juris) vorgeschlagene entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG kommt jedenfalls hier nicht in Betracht. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat zwar der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG den auch in Fällen ohne Auslandsbezug anwendbaren Rechtsgedanken entnommen, dass ein Ausbildungsabschluss für die weitere Förderung unschädlich sein soll, wenn er eine in ein anderes Studium eingebettete – gleichsam durchgangsweise und als “Nebenprodukt” erworbene – berufsqualifizierende Ausbildung beendet, auf die es dem Studierenden nicht ankam. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Revision verkennt insoweit schon, dass die Klägerin – anders als im Fall des Oberverwaltungsgerichts Hamburg – einen akademischen Grad nicht gleichsam nebenbei, sondern durch zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erworben hat.
Unabhängig hiervon sprechen die Gesetzgebungsgeschichte und systematische Erwägungen dagegen, § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG eine derart weitgehende gesetzgeberische Wertung zu entnehmen. Zweck der Regelung, die auf Initiative des Bundesrates in das 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) eingefügt wurde, ist es lediglich, Studierenden die Möglichkeit zu erhalten, ein in ein Inlandsstudium eingebettetes Auslandsstudium förderungsunschädlich auch dann durchzuführen, wenn dieses im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossen wird. Durch § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG sollte lediglich eine als zu weitgehend empfundene Auswirkung von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in den Fällen abgemildert werden, in denen im Rahmen eines Auslandsstudiums ein dort als berufsqualifizierend geltender Abschluss gleichsam nebenbei erworben worden ist. Auf inländische Abschlüsse wie den von der Universität Köln verliehenen Magistergrad der Klägerin lässt sich dieses Regelungsanliegen nicht übertragen.
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht ferner § 7 Abs. 1a BAföG nicht angewandt. Eine direkte Anwendung scheitert bereits daran, dass es sich bei dem weiteren Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel Staatsexamen weder um einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne von § 19 Abs. 3 HRG noch um einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG oder um einen entsprechenden Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt hier – anders als in Fällen einer nicht “typenreinen” Umsetzung des Bologna-Prozesses (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 5 B 78.06 – a.a.O.) – nicht in Betracht. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG verlangt nämlich, dass der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen haben darf. § 7 Abs. 1a BAföG ist daher auch nicht analog anwendbar, wenn der vorausgehende grundständige Studiengang bereits mit einem traditionellen Hochschulabschluss im Sinne von § 18 Abs. 1 HRG, etwa einem Diplom oder wie hier mit einem Magistergrad, abgeschlossen worden ist.
2. Der Klägerin steht jedoch für den hier allein streitigen Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG im Wege des Volldarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 18c BAföG zu.
Eine solche Förderung ist zwar, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG möglich, da nach dieser Bestimmung lediglich ergänzende, also insbesondere Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge, aber nicht in sich selbständige Ausbildungen gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Mai 2005, Rn. 26.3 zu § 7 BAföG).
Erfüllt sind aber die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG:
a) § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ob ausnahmsweise ein derartiger Härtefall vorliegt, ist unter Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs zu entscheiden (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 26. Januar 1978 – BVerwG 5 C 39.77 – BVerwGE 55, 205 ≪211≫, vom 3. Juni 1988 – BVerwG 5 C 49.84 – Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51, vom 28. Oktober 1992 – BVerwG 11 C 5.92 – a.a.O. und vom 24. Juni 1982 – BVerwG 5 C 23.81 – FamRZ 1983, 100). Die Bestimmung hat nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert. Da § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf “besondere Umstände des Einzelfalles” abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn – vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen – eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (vgl. Urteile vom 13. April 1978 – BVerwG 5 C 54.76 – BVerwGE 55, 325 ≪336≫, vom 12. Februar 1991 – BVerwG 5 C 57.79 – BVerwGE 61, 342 ≪349 f.≫ und vom 3. Juni 1988 – BVerwG 5 C 49.84 – a.a.O.).
b) Solche besonderen Umstände sind hier bei einer Gesamtschau der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles gegeben. Die Klägerin hatte, was für sich allein keine Härte begründete, von Anfang an – und in Übereinstimmung mit der Studien- und Prüfungsordnung – als Studienabschluss auch das erste Juristische Staatsexamen angestrebt und sich mit diesem Studienziel ausdrücklich immatrikuliert, um “Volljuristin” zu werden, d.h. um die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG, die Zugangsvoraussetzung für weitere juristische Berufe insbesondere den des Rechtsanwalts ist (vgl. § 4 BRAO), erwerben und die hierfür vorausgesetzten weiteren Ausbildungsabschnitte (Vorbereitungsdienst und zweites Juristisches Staatsexamen) absolvieren zu können. Zur Zeit des Studiums der Klägerin war der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ausschließlich nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem ersten Staatsexamen eröffnet. Erst seit dem In-Kraft-Treten des § 112a DRiG (eingefügt durch Art. 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006, BGBl I S. 3416) können auch Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen gleichwertigen juristischen Universitätsabschluss erworben haben oder eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen.
Als Besonderheit kommt hinzu, dass die Klägerin – anders als andere Förderungsempfänger – ihre Ausbildung in einer Situation objektiver förderungsrechtlicher Unsicherheit aufgenommen hat. Wie der Vertreter des beklagten Studentenwerks in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, hat auch das Studentenwerk zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung der Klägerin im Jahre 1998/1999 den deutsch-französischen Studiengang noch insgesamt – einschließlich der Zeit nach Erwerb der Magistergrade bis zum ersten Staatsexamen – als förderungsfähig angesehen und behandelt. Erst in der Folgezeit habe das Studentenwerk entgegen den Wünschen der juristischen Fakultät auf Weisung der übergeordneten Bezirksregierung seine Förderungspraxis geändert. Die Klägerin durfte daher jedenfalls bei Studienbeginn davon ausgehen, dass ihr Studium bis zum Staatsexamen gefördert wird; sie wurde von dem Beklagten auf die geänderte Förderpraxis auch nicht hingewiesen, obwohl sich ihr Ausbildungsziel aus den Studienbescheinigungen gemäß § 9 BAföG ergab. Zwar lässt sich dem § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG keine abstrakte Vertrauensschutzregelung entnehmen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die förderungsrechtliche Unsicherheit mit einer Internationalisierung und Umstrukturierung der Ausbildung mit Bezug auf juristische Berufe zusammentraf.
Die genannten besonderen Umstände betrafen zwar auch Kommilitonen desselben Studiengangs zur damaligen Zeit (und allenfalls für eine Übergangsphase längstens bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 112a DRiG), aber insgesamt nach den Angaben des Beklagten nur wenige Förderungsempfänger unter den 25 bis 30 Studenten des besonderen deutsch-französischen Studiengangs je Semester. Zur Vermeidung einer Härte hat die Klägerin daher nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausnahmsweise Anspruch auf die Gewährung von weiterer Ausbildungsförderung im Wege des Volldarlehens für die geltend gemachte Zeit von Oktober 2002 bis September 2003.
3. Ein zur weitergehenden Aufhebung des angegriffenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts führender Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt in der Sache nicht vor.
a) Die mit der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Klägerin wendet sich damit – teils eingestreut in ihre materiellrechtlichen Ausführungen – vor allem gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des Magisterstudienganges in wesentlichem Umfang Leistungen erbracht werden müssten, die nicht Gegenstand des Studiums der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss erstes Staatsexamen seien, und dagegen, dass es sich bei dem erworbenen Magistergrad um einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss handele.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 13. Juli 2007 – BVerwG 9 B 1.07 – juris). Diesen Erfordernissen genügt die Revision bereits deshalb nicht, weil sie nicht darstellt, welche Beweiserhebungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hatte. Im Übrigen wendet sich die Revision mit ihren Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, welche jedoch regelmäßig – und so auch hier – dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108 und vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 19). Die Revision verkennt dabei außerdem, dass es sich bei der Frage, ob ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorliegt, in erster Linie um eine Rechtsfrage handelt.
b) Aus ähnlichen Gründen bleibt die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ohne Erfolg. Die Revision legt schon nicht im Einzelnen dar, welche tatsächlichen Umstände das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur
Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr macht sie der Sache nach allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend und setzt dabei ihre eigene tatsächliche und rechtliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts. Damit lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, und gewährleistet auch nicht, dass die Entscheidung frei von materiellen Fehlern ergeht, sondern stellt grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von solchen Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Gemessen hieran ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Fehl geht vor allem ihre Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe aufgrund Nichtberücksichtigung ihres Sachvortrags unterstellt, dass bereits im Grundstudium der Magisterausbildung Leistungen zum französischen Recht zu erbringen seien. Die Revision versteht die Ausführungen auf S. 10 und 11 des angegriffenen Urteils nicht zutreffend. Im Übrigen ist auch die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass in dem weiteren Ausbildungsabschnitt in Frankreich “französische Rechtskenntnisse und auch internationale Rechtskenntnisse vermittelt wurden” (Revisionsschrift S. 3).
c) Soweit die Revision mit ihren Rügen zugleich eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, legt sie einen Verfahrensrechtsverstoß ebenfalls nicht ordnungsgemäß dar. Sie verkennt dabei wiederum, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind nicht dargetan oder ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Dr. Franke, Dr. Brunn, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen