Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenbetriebsplan. Zulassung. Planfeststellung, Vorhaben. Änderung. endgültige Aufgabe. Auslegung. Anstoßwirkung. Umweltverträglichkeitsprüfung. Einwendungen. Abwägungsgebot. kommunale Selbstverwaltung. Planungshoheit. kommunale Einrichtungen. Selbstgestaltungsrecht. notwendige Folgemaßnahmen. Konzentrationswirkung. planfeststellungspflichtige Deichbaumaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
- Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.
- Erfordert der untertägige Abbau von Steinkohle notwendige Folgemaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die ihrerseits einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, wird ihre Zulassung gemäß § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG von der Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung nicht erfasst.
Normenkette
BBergG § 48 Abs. 2, § 57a Abs. 2 S. 2, § 57b Abs. 3 S. 3; GG Art. 28 Abs. 2; UVPG § 2 Abs. 1; UVP-V Bergbau § 2 Abs. 1; VwVfG § 73 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 77; WHG § 31 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 11 A 1751/04) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.01.2004; Aktenzeichen 3 K 4774/02) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I
Die Klägerin, eine Gemeinde am Niederrhein, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, durch den die beklagte Bezirksregierung als zuständige Bergbehörde einen Rahmenbetriebsplan mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung der beigeladenen Deutschen Steinkohle AG zugelassen hat.
Die Beigeladene gewinnt seit längerem im Bergwerk Walsum untertägig Steinkohle. Sie beantragte im August 2000 beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2019. Der Rahmenbetriebsplan sah den Abbau von Flözen vor, die zum Teil unter dem Stadtgebiet der Klägerin, zum Teil unter dem Rhein liegen. Er stellte den Bereich voraussichtlicher Bergsenkungen dar. Sie sollten im Stadtgebiet der Klägerin bis zu 5,5 m erreichen.
Das Landesoberbergamt beteiligte die Träger öffentlicher Belange, darunter die Klägerin. Der Rahmenbetriebsplan lag ferner zu jedermanns Einsicht aus.
Die Klägerin erhob Einwendungen: Die Auswirkungen des geplanten Bergbaus hinderten sie, ihre planerischen Vorstellungen für das Gemeindegebiet umzusetzen. Weite Teile des Gemeindegebiets würden von Bergsenkungen erfasst. Dadurch würden Einrichtungen der gemeindlichen Infrastruktur beeinträchtigt, wie das Kanalnetz, Straßen, Schulen und Kindergärten. Infolge der Bergsenkungen könnten die Deiche am Rhein brechen, die ihr Stadtgebiet schützten.
Nach Erörterung der erhobenen Einwendungen stellte die Beklagte durch Beschluss vom 7. Juni 2002 den Rahmenbetriebsplan fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält den Hinweis (1.4.2), Voraussetzung für die Zulassung der planmäßig vorgesehenen Bergsenkungen sei, dass in den betroffenen Bereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang realisierbar seien und zur Ausführung gelangten. Einzelheiten seien in Sonderbetriebsplänen “Abbau unter dem Rhein” sowie in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu regeln. Eine weitere Nebenbestimmung legt fest, die Benutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen müsse gewährleistet bleiben und sei gegebenenfalls durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen.
Die Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Klägerin hat die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt, den Rahmenbetriebsplan aufzuheben, soweit er Senkungen zulasse, die sich auf ihr Stadtgebiet auswirkten, hilfsweise, ihn insgesamt aufzuheben, weiter hilfsweise, ihn aufzuheben, soweit er im Einzelnen bezeichnete Auswirkungen zulasse, wiederum hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um im Einzelnen bezeichnete Regelungen zu ergänzen.
Während des Berufungsverfahrens schloss die Beigeladene mit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung (“Walsumer Verständigung”). In ihr verzichtete sie ganz oder teilweise auf den Abbau im Einzelnen bezeichneter Bauhöhen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erklärte sie, ein Abbau mit Auswirkungen auf das Stadtgebiet der Klägerin werde nur noch stattfinden, soweit die “Walsumer Verständigung” bestimmte Bauhöhen als noch abzubauen aufführe.
Die Beklagte nahm in der mündlichen Verhandlung den Hinweis zum Hochwasserschutz (1.4.2) als weitere Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Die Klägerin könne eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nach § 77 VwVfG NRW beanspruchen. Die Beigeladene habe mit der “Walsumer Verständigung” ihr Vorhaben nicht im Sinne dieser Vorschrift teilweise aufgegeben. Die Klägerin könne eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses weder wegen eines behaupteten Verfahrensfehlers noch wegen eines angeblichen Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei eine gebundene, nicht aber eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum. Ein etwaiger Verfahrensfehler oder ein möglicher Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung wäre nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige materielle Rechte der Klägerin nicht. Abgesehen davon sei eine fehlerhafte Beteiligung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht erkennbar. Ihre Rüge, bereits für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hätten wesentlich eingehendere Informationen über das Vorhaben und mögliche Zerrungen, Pressungen und Schieflagen vorgelegt werden können und müssen, betreffe allein die materiellrechtliche Frage, ob und auf welcher Planungsstufe Einzelheiten eines bergrechtlichen Vorhabens zu prüfen seien. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze nicht § 48 Abs. 2 BBergG, der auch den Gemeinden eine wehrfähige Rechtsposition im Zulassungsverfahren vermittle. Der Planfeststellungsbeschluss greife in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht unverhältnismäßig ein. Das Abbauvorhaben beschränke die Bauleitplanung der Klägerin weder tatsächlich noch rechtlich wesentlich. Flächen unter Bergbaueinwirkungen und durch Hochwasser gefährdete Flächen seien einer Bauleitplanung nicht entzogen. Gemeinden mit abbauwürdigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterlägen einer Situationsgebundenheit und müssten sich mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets dem umgehenden Bergbau anpassen. Die Klägerin habe nicht dartun können, dass an den kommunalen Einrichtungen senkungsbedingt Schäden entstünden, die das typische Maß überschritten, deren Funktionsfähigkeit erheblich einschränkten oder in der Summe an der Schwelle zum Gemeinschaden lägen. Im Übrigen würden die kommunalen Belange durch die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend gewahrt. Die Beklagte habe die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss regeln müssen. Für die bergbaubedingt veranlasste Ertüchtigung der Deiche sei nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG eine eigenständige wasserrechtliche Planfeststellung vorgesehen, die nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG nicht durch die bergrechtliche Planfeststellung ersetzt werden könne. Die Beklagte habe die Frage geprüft und in Übereinstimmung mit den Auffassungen der beteiligten Gutachter bejaht, ob die notwendigen Folgemaßnahmen an den Deichen machbar und die Problematik des Hochwasserschutzes deshalb beherrschbar sei.
Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen: § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG durchbreche nicht den allgemeinen Grundsatz des Planfeststellungsrechts, dass notwendige Folgemaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln seien. Die erforderlichen Schutzvorkehrungen an den Deichen hätten deshalb bereits im Rahmenbetriebsplan festgelegt werden müssen. Im Übrigen seien die Untersuchungen der Beigeladenen nicht geeignet, die Machbarkeit sicherer Deiche unter Bergbaueinfluss nachzuweisen. Die nachträglich in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Nebenbestimmung lasse im Unklaren, welche Maßnahmen an den Deichen wasserrechtlich erforderlich seien und umgesetzt sein müssten, bevor der Abbau beginne. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren hätte jedenfalls gemäß § 78 VwVfG NRW mit den erforderlichen deichrechtlichen Planfeststellungen zusammengefasst werden müssen. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für die Umweltverträglichkeitsprüfung stellten drittschützende Rechte dar. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens, insbesondere die Hochwassergefahren, seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Den ausgelegten Unterlagen habe die notwendige Anstoßfunktion gefehlt. Es seien nur Senkungen dargestellt worden, nicht aber Zerrungen, Pressungen und Schieflagen, die für mögliche Bergschäden allein ausschlaggebend seien. Die Beklagte habe erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Unterlagen ausgelegt, aus denen sich ergeben habe, in welchem Ausmaß Hochwasserrisiken durch das Vorhaben für ihr Gemeindegebiet vergrößert würden. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans greife unverhältnismäßig in ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht ein. Die Beklagte habe weder die Risiken eines Hochwassers noch die direkten Auswirkungen des Bergbaus ermittelt. Ohne eine solche Ermittlung bestehe keine Möglichkeit, die gegen das Vorhaben sprechenden Gründe zutreffend zu gewichten und mit ihren Belangen ordnungsgemäß abzuwägen. Alternativen habe die Beklagte nicht geprüft. Zur Wahrung der Planungshoheit der Klägerin reiche die nur theoretische Möglichkeit nicht aus, das Gemeindegebiet trotz umgehenden Bergbaus weiterhin zu überplanen. Ein erheblicher Teil des Stadtgebiets werde erstmals von Hochwassergefahren betroffen. Der Hochwasserschutz sei im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Durch die Absenkung bisher hochwasserfreier Gebiete werde gerade dort die Aufstellung von Bebauungsplänen unmöglich gemacht. Dies könne auch durch den Hinweis auf die Situationsgebundenheit durch eine vorhandene Lagerstätte nicht gerechtfertigt werden. Hinreichend bestimmte Regelungen zum Schutz städtischer Infrastruktureinrichtungen fehlten. Sie würden nicht fortlaufend gegen Bergschäden ertüchtigt. Die Beigeladene reguliere vielmehr nur eingetretene Bergschäden. Der Bergbau werde das Ortsbild negativ prägen. Das Oberverwaltungsgericht habe die Auswirkungen des Bergbaus für den Stadtkern mit der unzutreffenden Begründung nicht berücksichtigt, die Beigeladene habe insoweit auf die Durchführung des Vorhabens verzichtet. Der Rahmenbetriebsplan sei jedoch bisher nicht aufgehoben worden. Allerdings habe die Klägerin einen Anspruch aus § 77 VwVfG NRW auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Beigeladene habe das Vorhaben im Umfang der “Walsumer Verständigung” tatsächlich endgültig aufgegeben. Der davon betroffene Teil sei räumlich eindeutig abgrenzbar, soweit der Verzicht sich auf einzelne konkret bezeichnete Bauhöhen beziehe. Das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung rechtlichen Gehörs und unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz angenommen, sie – die Klägerin – habe sich wegen der Protokollerklärung der Beigeladenen zur Beschränkung des Abbauumfangs nunmehr auf die Behauptung beschränkt, insbesondere in den Ortsteilen Mehrum und Spellen werde es zu schweren Bergschäden kommen. Ebenfalls verfahrensfehlerhaft sei die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, schwere Bergschäden würden nicht eintreten. Sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, in der Ortslage Spellen werde es zu einer Gefälleumkehr der Kanalisation kommen, die deren komplette Neuverlegung erforderlich mache. Gänzlich übergangen habe das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag zu schweren Bergschäden an den städtischen Infrastruktureinrichtungen im Stadtkern. Das Oberverwaltungsgericht sei nicht auf ihren Vortrag eingegangen, durch Bergschäden drohten Gebäude beeinträchtigt zu werden, die in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt seien.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen: Deichbaumaßnahmen gehörten zu den Folgemaßnahmen, die gemäß § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG nicht von der bergrechtlichen Planfeststellung erfasst seien. Die Machbarkeit der erforderlichen Deichaufhöhungen sei geprüft und nachgewiesen worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vollständig gewesen. Aus deren angeblicher Unvollständigkeit könne die Klägerin zudem keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herleiten. Soweit Einzelheiten des Vorhabens in nachfolgenden Betriebsplänen oder in parallel zu führenden wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen seien, sei die Ermittlung des Sachverhalts im Planfeststellungsverfahren entsprechend begrenzt. Auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans habe weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung bestanden, zu erwartende Bergschäden im Einzelnen darzustellen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze nicht das Recht der Klägerin auf kommunale Selbstverwaltung. Kein Bereich des Stadtgebiets werde der kommunalen Bauleitplanung entzogen. Faktische Auswirkungen des Bergbaus auf die Bauleitplanung bedeuteten keinen unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit. Die Klägerin müsse sich angesichts der Situationsgebundenheit ihrer Bauleitplanung planerisch auf den Bergbau einstellen. Dass es aufgrund von Bergsenkungen zu Schäden an der kommunalen Infrastruktur, insbesondere der Kanalisation, kommen könne, sei unbestritten und im Planfeststellungsbeschluss durch Nebenbestimmungen berücksichtigt. § 77 Satz 1 VwVfG NRW sei auf bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse nicht anwendbar.
Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen: Die Klägerin könne eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG NRW jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil § 57a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BBergG insoweit eine Sonderregelung enthalte. Das Beteiligungsrecht der Klägerin im Planfeststellungsverfahren sei nicht verletzt worden. Die Klägerin mache keine formellen, sondern vermeintlich materielle Defizite des Planfeststellungsbeschlusses geltend, soweit sie in den ausgelegten Unterlagen nähere Darlegungen zu voraussichtlichen Bergschäden, zur Deichsicherheit und zu dem bedrohten Deichhinterland vermisse. Die behauptete Unvollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht dargelegt. Abgesehen davon vermittelten die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Drittschutz. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerin werde nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Sie könne Bebauungspläne auch für Gebiete aufstellen und verwirklichen, unter denen Bergbau umgehe und die überschwemmungsgefährdet, aber durch Deiche geschützt seien. Die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen sei durch die Nebenbestimmungen des Rahmenbetriebsplans sichergestellt. Der Hochwasserschutz habe nicht im Rahmenbetriebsplan geregelt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG. Die erhobenen Verfahrensrügen seien unbegründet.
Die Vertreterin des Bundesinteresses ist der Auffassung, Deichbaumaßnahmen seien in das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht einzubeziehen, sondern als Folgemaßnahmen im Sinne des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG Gegenstand eines eigenständigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 7. Juni 2002 ganz oder teilweise aufgehoben wird. Sie kann ferner nicht beanspruchen, dass die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um weitere Regelungen ergänzt. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine Rechte der Klägerin.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Planfeststellungsbeschluss in Anwendung des § 77 Satz 1 VwVfG NRW teilweise aufzuheben. Nach dieser Vorschrift hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben endgültig aufgegeben wird, mit dessen Durchführung begonnen worden ist.
Diese Vorschrift ist nicht anwendbar. Die Beigeladene hat ihr Vorhaben in der Vereinbarung mit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (“Walsumer Verständigung”) nicht im Sinne des § 77 Satz 1 VwVfG NRW aufgegeben. Sie hat vielmehr das Vorhaben, das Gegenstand ihres Rahmenbetriebsplans und damit des Planfeststellungsbeschlusses war, im Verständnis von § 76 VwVfG NRW geändert. Sie hat auf die Ausführung des zugelassenen Vorhabens nicht insgesamt endgültig verzichtet. Auch nach der “Walsumer Verständigung” soll weiterhin, und zwar über Jahre, Kohle abgebaut werden. Die Beigeladene will das begonnene Vorhaben fortsetzen, aber anders zu Ende führen, als ursprünglich geplant. Unerheblich ist, dass einzelne Bauhöhen überhaupt nicht abgebaut werden sollen, andere nur noch teilweise. Gegenstand des Rahmenbetriebsplans ist ein Gesamtvorhaben. An dessen Stelle tritt jetzt ein anderes Gesamtvorhaben. Dieses Gesamtvorhaben lässt sich nicht in einzelne Teile aufspalten, die aufgegeben oder nur geändert werden. Vielmehr liegt insgesamt eine Änderung des Gesamtvorhabens vor. Weil die Beigeladene das Vorhaben fortsetzt, bedarf es zunächst der behördlichen Bestandsaufnahme der tatsächlichen Folgen, die mit dieser Änderung einhergehen.
2. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht in einer Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte der Klägerin verletzt würden.
a) Die Klägerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Die Auslegung des Plans und der zu ihm gehörenden Unterlagen genügte ihrem Zweck, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zur Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben wollen. Mit der Auslegung des Plans brauchten hingegen nicht bereits alle Unterlagen bekannt gemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit des Vorhabens umfassend darzutun (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪344≫).
Zu den ausgelegten Planunterlagen gehörte unstreitig eine zeichnerische Darstellung, aus der sich der Bereich ergab, in dem sich das geplante Vorhaben voraussichtlich mit Bergsenkungen auswirken wird. Den ausgelegten Unterlagen ließ sich ferner entnehmen, dass die möglichen Bergsenkungen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin bis zu 5,5 m reichen konnten. Daraus ergab sich zugleich, dass Teile des Gemeindegebiets von Bergsenkungen erfasst sein würden, die bisher aufgrund ihrer Höhenlage außerhalb der Reichweite von Hochwasser lagen, infolge der Bergsenkungen aber in den hochwassergefährdeten Bereich gelangen konnten. Aus diesen Unterlagen ergab sich weiter, dass die möglichen Bergsenkungen sich bis unter den Rhein erstreckten, also in bestimmten Bereichen auch die Rheindeiche erfassen würden. Zudem war nach den ausgelegten Unterlagen ohnehin ein Abbau teilweise unter dem Rhein geplant.
Die Klägerin konnte deshalb mit ihrer Einwendung vortragen, welche konkreten Planungen sie für den Bereich möglicher Bergsenkungen verfolgt sowie welche gemeindlichen Einrichtungen von ihnen betroffen sind und deshalb unter Umständen hiergegen geschützt werden müssen. Die von der Klägerin darüber hinaus vermissten konkreten Darstellungen zu möglichen Zerrungen, Pressungen und Schieflagen infolge des Abbaus sowie zu Auswirkungen der Bergsenkungen auf die Rheindeiche und das Hinterland waren für die Anstoßwirkung der Auslegung und damit für die Anhörung der Klägerin nicht erforderlich.
Die Beklagte hat zwar während des Anhörungsverfahrens weitere Unterlagen ausgelegt, aus denen sich Bereiche ergaben, die künftig von Hochwasser bedroht waren. Aus den eigenen Ausführungen der Klägerin ergibt sich jedoch, dass sie Gelegenheit hatte, sich zu diesen nachträglich ausgelegten Unterlagen zu äußern. Sie betrafen einen Sachverhalt, der bereits aufgrund der ursprünglich ausgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich erkennbar war. Die Klägerin war deshalb nicht gehindert, ihre Einwendungen zu diesen Fragen nach Kenntnisnahme von den nachträglich angefertigten und ausgelegten Unterlagen weiter zu vertiefen, auch wenn die Beklagte die Einwendungsfrist nicht wieder förmlich eröffnet hat.
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die der Klägerin eigene Verfahrensrechte einräumen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG NRW.
Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben – UVP-V Bergbau).
Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. Wie noch auszuführen ist, ist die Beklagte zudem zutreffend davon ausgegangen, dass sie über Maßnahmen des Hochwasserschutzes als notwendige Folgemaßnahmen des zuzulassenden Abbaus nicht entscheiden darf, sondern diese Entscheidungen durch die dafür zuständigen Wasserbehörden zu treffen sind. Sie hatte nur über die grundsätzliche technische Möglichkeit von Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu befinden, um den Rahmenbetriebsplan für das bergrechtliche Vorhaben zulassen zu können.
Dieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG NRW zugänglich zu machen sind. Mögliche Bergsenkungen infolge des Vorhabens und deren Auswirkungen auf Sachgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau sowie von Bergsenkungen ausgelöste Hochwassergefahren sind aus der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeblendet worden. Sie sind vielmehr in dem für eine Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlichen Umfang dargestellt und zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden. Ausgehend von dem für ihre Entscheidung erheblichen Prüfprogramm durfte die Beklagte sich damit begnügen, dass die Beigeladene die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut “Mensch”, hier unter dem Gesichtspunkt Wohnen/Wohnumfeld, in der Weise ermittelt und in den eingereichten Unterlagen dargestellt hat, dass der Bereich von Bergsenkungen und deren maximale Auswirkungen festgestellt sind. Bezogen auf den Hochwasserschutz durfte sie sich mit Unterlagen begnügen, die darlegen sollten, dass Maßnahmen des Hochwasserschutzes in den dafür vorgesehenen Verfahren machbar sind.
3. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstößt nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die zugleich den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
a) Als solche drittschützenden Normen kommen nur die Vorschriften namentlich des Bundesberggesetzes in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen diese zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat mithin die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Der Ausfall einer solchen Abwägung und deren angebliche Mängel können deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist nicht entscheidungserheblich.
b) Als gesetzlicher Versagungsgrund mit drittschützender Wirkung kommt hier nur § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen (Urteil vom 4. Juli 1986 – BVerwG 4 C 31.84 – BVerwGE 74, 315 ≪323≫).
§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen, die insbesondere durch Bergsenkungen betroffen sein können. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung. Sie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinden vermieden werden kann.
aa) Die Planungshoheit der Klägerin wird durch das zugelassene Vorhaben nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. beispielsweise Urteil vom 9. Februar 2005 – BVerwG 9 A 62.03 – NVwZ 2005, 813 ≪816≫).
Das Vorhaben der Beigeladenen nimmt das Gemeindegebiet nicht unmittelbar in Anspruch. Seine Verwirklichung verlangt auf dem Gemeindegebiet der Klägerin nicht die Errichtung oberirdischer Bauwerke. Soweit das Gemeindegebiet (auch großflächig) von Bergsenkungen infolge des zugelassenen Vorhabens betroffen wird, hat dies nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen werden. Die Klägerin ist rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann. Rechtlich ist die Klägerin nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB). Rechtlich ebenfalls nicht gehindert ist die Klägerin daran, solche Teile ihres Gemeindegebiets zu überplanen, auch für eine Bebauung vorzusehen, die von Hochwasser erreicht werden können. Unstreitig können zwar infolge der zu erwartenden Bergsenkungen Teile des Gemeindegebiets, die bisher außerhalb der Reichweite des zugrunde gelegten Bemessungshochwassers lagen, soweit absinken, dass sie künftig von einem derartigen Hochwasser erfasst werden können. Sie werden dadurch aber nicht zu gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 31b WHG, für die grundsätzlich ein Bauverbot gilt (vgl. Urteil vom 22. Juli 2004 – BVerwG 7 CN 1.04 – BVerwGE 121, 283). Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Vorschrift sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überflutet oder überflossen werden oder die für die Hochwasserentlastung oder -rückhaltung beansprucht werden. Sie müssen von Bebauung freigehalten werden, um den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung zu gewährleisten. Überschwemmungsgebiete sind aber nicht die Gebiete, die durch Hochwasserschutzanlagen, wie beispielsweise Deiche, gegen Hochwasser gerade geschützt werden sollen. Soweit Deiche vorhanden sind, ist gesetzliches Überschwemmungsgebiet das Deichvorland, nicht aber das Deichhinterland, das durch die Deiche geschützt wird, bebaut und deshalb auch überplant werden darf.
Allerdings hat die Klägerin bei ihrer Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass ein Gebiet, das sie für eine bauliche Nutzung vorsieht, Hochwassergefahren ausgesetzt ist oder von Bergsenkungen betroffen werden kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat ferner faktische Auswirkungen auf die gemeindlichen Planungen. Diese werden sich möglicherweise nicht, nicht sofort oder auch sonst nur schwer verwirklichen lassen, weil ausgewiesene Bebauungsmöglichkeiten wegen befürchteter Bergschäden nicht angenommen werden. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Planungshoheit ist damit aber nicht verbunden. Kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets sind nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze, hier von Steinkohle. Der Gesetzgeber ermöglicht den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirkt sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten können. Könnte die Gemeinde schon jede – letztlich nicht vermeidbare – faktische Rückwirkung des Bergbaus auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren, käme den Gemeinden ein vom Gesetzgeber in dieser Form erkennbar nicht gewolltes Vetorecht gegen Bergbau unterhalb ihres Gemeindegebiets zu. Der wirtschaftlich allein sinnvolle, kontinuierliche Abbau der Lagerstätten, der vom Gesetzgeber aus gewichtigen öffentlichen Interessen gewollt ist, wäre weithin in Frage gestellt. Die Gemeinde muss sich deshalb mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets dem umgehenden Bergbau anpassen. Die Gemeinde unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Mai 2003 – BVerwG 4 CN 9.01 – BVerwGE 118, 181 ≪185≫).
bb) Gemeindliche Einrichtungen der Klägerin drohen durch den zugelassenen Abbau nicht unverhältnismäßig in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt zu werden.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen, die die kommunalen Belange ausreichend wahren. Der Beigeladenen ist aufgegeben, die Benutzbarkeit aller kommunalen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen zu gewährleisten und gegebenenfalls durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Nebenbestimmungen für das Revisionsgericht verbindlich dahin gewürdigt, die Beigeladene müsse in erster Linie durch geeignete Maßnahmen eine störungsfreie Benutzbarkeit der gefährdeten kommunalen Einrichtungen an ihrem gegebenen Standort gewährleisten und habe – sollte der Standort nicht mehr gesichert werden können – geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Bezogen auf das Straßen- und Kanalnetz seien die vorgeschriebenen regelmäßigen Abstimmungsverpflichtungen zwischen den Trägern und Betreibern dieser Infrastruktureinrichtungen und der Beigeladenen geeignet, unverhältnismäßige Rückwirkungen des Bergbaus zu vermeiden. Das Oberverwaltungsgericht hat daraus in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise die Schlussfolgerung gezogen, die Funktionsfähigkeit dieser kommunalen Einrichtungen sei mit Blick auf künftige Schäden durch Bergsenkungen angemessen gesichert.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf konkret bezeichnete kommunale Einrichtungen bestätigt gesehen. Zu Recht hat es in diesem Zusammenhang gemeindliche Einrichtungen nur in den Gemeindeteilen einbezogen, die künftig noch von abbaubedingten Bergsenkungen betroffen werden können. Es hat die sogenannte “Walsumer Verständigung” in Verbindung mit der Erklärung, welche die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Klägerin abgegeben hat, als verbindliche Zusage dahin gewertet, dass für die von der “Walsumer Verständigung” erfassten Bereiche keine Hauptbetriebspläne oder Sonderbetriebspläne mehr zur Zulassung gestellt werden. Der angefochtene Rahmenbetriebsplan selbst gibt den Abbau nicht frei. Auch die Klägerin geht davon aus, dass die Erklärungen der Beigeladenen verbindlich sind. Der durch den Rahmenbetriebsplan gesetzte Rahmen bleibt danach zwar rechtlich bestehen, darf aber im Verhältnis zur Klägerin und im Übrigen auch zur Beklagten nicht ausgenutzt werden.
Zu den danach noch von Bergsenkungen betroffenen Gemeindeteilen Mehrum und Spellen hat das Oberverwaltungsgericht sich auf den nach seiner Feststellung unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen bezogen, die dort belegenen, von der Klägerin genannten kommunalen Einrichtungen (Dorfschule, jetzt Dorfgemeinschaftshaus, Kanalisation) seien stets funktionsfähig geblieben.
Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ihren Vortrag übersehen, dass es im Ortsteil Spellen zu einer Umkehr des Gefälles der Kanalisation kommen werde, was als schwerer Bergschaden einzustufen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat indes nicht den Eintritt eines Bergschadens verneint, sondern darin nur deshalb keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin gesehen, weil die Beigeladene die bergbaubedingt erforderliche Verlegung der Kanalisation mit der Klägerin vertraglich geregelt hat. Aus der zutreffenden materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts ist damit die Funktionsfähigkeit dieser kommunalen Einrichtung gewahrt geblieben.
cc) Zwar fällt auch das so genannte Selbstgestaltungsrecht in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Aus ihm erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. beispielsweise Beschluss vom 15. April 1999 – BVerwG 4 VR 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151 = NVwZ-RR 1999, 554 ≪555≫). Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen – wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht angenommen hat – eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.
4. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Anordnungen getroffen hat, die dem Hochwasserschutz dienen und damit die Verhältnismäßigkeit der Einwirkung des Bergbaus auf schützenswerte Belange sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu derartigen Anordnungen nicht befugt war.
a) Zwar stellt die Planfeststellungsbehörde nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange fest. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG NRW). Soweit Deiche als Folge abbaubedingter Bergsenkungen ertüchtigt, erhöht oder verschoben werden müssen, handelt es sich um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
§ 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG enthält indes eine Ausnahmevorschrift zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Die erforderlichen Maßnahmen des Hochwasserschutzes durch Ertüchtigung, Erhöhung oder Verschiebung der Deiche unterliegen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG, § 107 LWG-NRW einer Planfeststellung durch die dafür zuständige Wasserbehörde.
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterscheidet § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG nicht zwischen notwendigen Folgemaßnahmen, die von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erfasst werden, und anderen Folgemaßnahmen, die nicht notwendig, aber sinnvoll sind. Soweit eine Folgemaßnahme nicht notwendig, sondern nur sinnvoll ist, wird sie bereits deshalb von der Planfeststellung und ihrer Konzentrationswirkung nicht erfasst. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht alle nützlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen an anderen Anlagen mitgenehmigen, sondern nur solche, die erforderlich sind, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen zu beseitigen. Im Übrigen müssen die gesetzliche Kompetenzordnung und die Zuständigkeit anderer Behörden gewahrt bleiben (vgl. Urteil vom 1. Juli 1999 – BVerwG 4 A 27.98 – BVerwGE 109, 192 ≪201≫). Um nur zweckmäßige, aber nicht notwendige Folgemaßnahmen aus der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde herauszunehmen, hätte es deshalb des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG nicht bedurft. Diese Vorschrift erfasst von ihrem Anwendungsbereich her von vornherein nur notwendige Folgemaßnahmen. Sie differenziert innerhalb dieser notwendigen Folgemaßnahmen danach, in welcher Form sie öffentlich-rechtlich zugelassen werden. Ist für sie eine eigene Planfeststellung vorgeschrieben, bleibt es hierbei.
Die Bergbehörde war auch nicht nach § 78 VwVfG NRW befugt, notwendige Folgemaßnahmen an Deichen im Planfeststellungsbeschluss selbst anzuordnen. § 78 VwVfG NRW erfasst nicht durch ein Vorhaben eines Vorhabenträgers ausgelöste andere unselbständige Folgemaßnahmen, die ohne das veranlassende Vorhaben nicht erforderlich geworden wären. Davon abgesehen würde § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG von vornherein leerlaufen, wenn die Herausnahme planfeststellungspflichtiger notwendiger Folgemaßnahmen aus der Zuständigkeit der Bergbehörde über § 78 VwVfG NRW wieder zu ihrer Zuständigkeit für diese Folgemaßnahmen führte.
b) Dennoch kann die Bergbehörde nicht gänzlich unberücksichtigt lassen, dass der zugelassene Abbau von Steinkohle sich auf die Standfestigkeit der Deiche auswirken kann, aber auch zur Absenkung von Teilen des Deichhinterlandes führt und diese dadurch künftig der Gefahr von Hochwasser ausgesetzt sind. Die Beklagte hätte die Planfeststellung versagen müssen, wenn bereits bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans festgestanden hätte, dass bergbaubedingte Einwirkungen auf die Deiche nicht durch deren Ertüchtigung, Erhöhung oder Verschiebung sicher abgefangen werden können und dem Vorhaben deshalb überwiegende Gründe des Hochwasserschutzes entgegenstehen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu klären hatte, ob die Probleme, die das Vorhaben mit Blick auf die Hochwasserschutzanlagen auslöst, in den dafür zuständigen Planfeststellungsverfahren gelöst werden können.
In diesem Sinne hat das Oberverwaltungsgericht aber festgestellt, die Beklagte habe im Planfeststellungsverfahren geprüft, ob das Vorhaben trotz der Problematik des Hochwasserschutzes überhaupt verwirklicht werden könne. Es hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Beklagte habe diese Frage zutreffend bejaht, weil nach den anerkannten Regeln der Technik bei den unter Bergbaueinwirkung geratenden Deichen das bisherige Schutzniveau erhalten werden könne und sich die bergbaubedingt erhöhte Versagenswahrscheinlichkeit mit technischen Mitteln ausgleichen lasse.
Gegen diese tatsächliche Feststellung hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Was sie insoweit vorgetragen hat, betraf nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht Fragen der Machbarkeit von Maßnahmen des Hochwasserschutzes, sondern der konkreten technischen Umsetzung wasserbaulicher Maßnahmen im Einzelfall, die die Beklagte den wasserrechtlichen Verfahren überlassen durfte und musste.
Der Planfeststellungsbeschluss stellt sicher, dass der konkrete Abbau von Flözen nur dann durch Zulassung von Hauptbetriebsplänen oder Sonderbetriebsplänen freigegeben werden darf, wenn zuvor mit Blick auf den jeweiligen Abbauabschnitt von der dafür zuständigen Wasserbehörde festgestellt worden ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen des Hochwasserschutzes wegen der von dem jeweiligen Abbauabschnitt ausgehenden Bergsenkungen erforderlich sind, und wenn diese von der Wasserbehörde für erforderlich gehaltenen Maßnahmen umgesetzt sind. Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, schon im Planfeststellungsbeschluss hätten die jeweils erforderlichen Maßnahmen genau benannt werden müssen, damit die Bergbehörde bei der Zulassung von Hauptbetriebsplänen oder Sonderbetriebsplänen prüfen könne, ob sie auch umgesetzt seien. Es obliegt vielmehr nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG der zuständigen Wasserbehörde, unter Berücksichtigung der Angaben der Beigeladenen über die in dem jeweiligen Abbauabschnitt zu erwartenden Bergsenkungen und unter Berücksichtigung der Prüfung dieser Angaben durch die Bergbehörde zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Sicherung der Deiche erforderlich sind und hierfür ein fachliches Konzept aufzustellen.
Auch die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans hindert die Klägerin nicht, die Zulassung eines Sonderbetriebsplans oder Hauptbetriebsplans mit der Begründung anzufechten, die mit ihm zugelassenen konkreten Bergsenkungen führten zu Einwirkungen auf die Deiche, die durch die fortlaufenden wasserrechtlichen Verfahren und die dort getroffenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht sicher bewältigt seien. Eine Präklusion von Einwendungen kann insoweit durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht eintreten, weil die konkret zu treffenden Maßnahmen und ihre Tauglichkeit gerade nicht Gegenstand der Planfeststellung sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Postier, Neumann, Guttenberger
Fundstellen
Haufe-Index 1692720 |
BVerwGE 2007, 259 |
DÖV 2007, 938 |
ZUR 2007, 197 |
ZfB 2006, 306 |
DVBl. 2007, 453 |
UPR 2007, 269 |