Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternunabhängige Ausbildungsförderung. weitere Ausbildung nach Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht. Systemwidrigkeit. Bedürftigkeitsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Die Änderung des § 11 Abs. 3 BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (wie Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 11 C 19.93 ≪zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt≫).
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BAföG (F. 1990) § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BAföG (1990) § 36 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 14.05.1992; Aktenzeichen 2 BA 16/92) |
VG Bremen (Entscheidung vom 12.02.1992; Aktenzeichen 5 A 4/92) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der 1966 geborene Kläger erwarb im Juni 1985 die Fachhochschulreife und leistete von Dezember 1985 bis Juli 1987 Zivildienst. Anschließend besuchte er bis Juli 1988 eine Berufsfachschule für Wirtschaft und ließ sich von August 1988 bis Juli 1990 zum Steuerfachgehilfen ausbilden. Von Oktober 1990 bis September 1991 absolvierte er ein Grundstudium im integrierten Studiengang für soziale Berufe an der Gesamthochschule K. und erwarb damit eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation für ein Studium der Sozialwissenschaften, das er im Oktober 1991 an der Universität B. aufnahm.
Im September 1990 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Einkommenserklärung seines Vaters die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Studium an der Gesamthochschule. Das Studentenwerk K. gab dem Antrag statt, wobei es das Einkommen des Vaters mit monatlich 412,86 DM auf den Bedarf des Klägers anrechnete. Im Januar 1991 beantragte der Kläger ergänzend, ihm elternunabhängige Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 3 BAföG zu gewähren, hilfsweise, den Elternfreibetrag gemäß § 25 a BAföG zu erhöhen. Diesen Antrag lehnte das Studentenwerk ab. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern, hilfsweise unter Zugrundelegung eines erhöhten Freibetrags nach § 25 a BAföG, weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung durch Beschluß vom 14. Mai 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG könne der Kläger keinen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung herleiten. Dafür sei unerheblich, ob ihm noch ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zustehe. Denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht vor. Der Kläger habe nämlich sein Studium an der Gesamthochschule weder vor dem 1. Juli 1990 begonnen, noch sei er zu diesem Zeitpunkt durch die Ableistung des Zivildienstes am Studienbeginn gehindert gewesen. Ein Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der bis Mitte 1990 geltenden Regelung über die elternunabhängige Förderung sei rechtlich nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber sei auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Ausbildungsförderung elternunabhängig zu gestalten. Er dürfe mit ihr das Ziel verfolgen, einen Ausgleich für die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Eltern Auszubildender und dadurch familienbezogen annähernd gleiche materielle Ausbildungsvoraussetzungen zu schaffen. Mit dieser Zielsetzung dürfe er die Ausbildungsförderung allein nach der Leistungsfähigkeit der Eltern bemessen. Dem Fehlen einer entsprechenden Leistungsbereitschaft leistungsfähiger Eltern brauche er keine Rechnung zu tragen.
Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 3 und die des § 25 a Abs. 3 BAföG identisch seien, stehe dem Kläger auch kein erhöhter Freibetrag nach § 25 a BAföG zu. In welcher Höhe Einkommen und Vermögen der Eltern im übrigen anzurechnen seien, sei ebensowenig Gegenstand des Rechtsstreits wie der Umstand, daß § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG Vorausleistungen ausschließe.
Mit seiner Revision gegen diesen Beschluß rügt der Kläger, der während seines Studiums der Sozialwissenschaften erfolglos Unterhaltsklage gegen seinen Vater erhoben hat, die vom Berufungsgericht angewandte Vorschrift des § 11 Abs. 3 BAföG i.d.F. des 12. BAföG-Änderungsgesetzes verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen zu verurteilen, ihm ab dem Wintersemester 1990/91 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens für das Studium im Studiengang Sozialwesen zu gewähren.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er vertritt die Auffassung, daß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i.d.F. des 12. BAföG-Änderungsgesetzes nicht verfassungswidrig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision, mit der der Kläger allein seinen Hauptantrag aus dem Klage- und Berufungsverfahren weiterverfolgt, ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers deshalb für unbegründet gehalten, weil die nach dem festgestellten Sachverhalt dafür allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG hier in der Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) anzuwenden sei und es an den Voraussetzungen des durch dieses Änderungsgesetz eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG fehle. Darin liegt kein Verstoß gegen revisibles Recht.
Nach § 11 Abs. 2 BAföG sind auf den in Abs. 1 definierten Bedarf, für den Ausbildungsförderung geleistet wird, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen. Abs. 2 a Satz 2 und Abs. 3 enthalten sodann Vorschriften, wonach unter dort im einzelnen bestimmten Voraussetzungen Einkommen und Vermögen der Eltern ausnahmsweise außer Betracht bleiben. Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ist dies der Fall, wenn der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, und die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Der damit in Bezug genommene Satz 3 beschränkt die Geltung des Satzes 1 Nr. 5 auf Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie – unter der weiteren Voraussetzung eines besonderen Antrags – auf Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung eines der in § 66 a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran diese Ausbildung aufnehmen. Der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den in Rede stehenden Ausbildungsabschnitt, nämlich das Studium an der Gesamthochschule, nicht vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat und zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr wegen des bereits im Juli 1987 beendeten Zivildienstes daran gehindert war, dieses Studium aufzunehmen, ist der Kläger nicht mit Revisionsrügen entgegengetreten; sie ist auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angriff der Revision richtet sich vielmehr dagegen, daß das Berufungsgericht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG i.d.F. des 12. BAföG-Änderungsgesetzes angewandt und damit die Rechtsfolgen dieser Vorschrift von den Voraussetzungen des durch dieses Änderungsgesetz angefügten Satzes 3 abhängig gemacht hat, obwohl die darin liegende Beschränkung der Geltung des Satzes 1 Nr. 5 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Die Änderung des § 11 Abs. 3 BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Die Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Diesen Regelungsgehalt hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 63, 255 ≪261 f.≫; 67, 231 ≪236≫; 71, 146 ≪154 f.≫).
Über das Verbot einer sachwidrigen Ungleichbehandlung von Normadressaten hinaus kommt in Art. 3 Abs. 1 GG ein allgemeines Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Zwar hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenzen des Willkürverbots werden jedoch dann überschritten, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt. Dies gilt auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlich vertretbarer Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪89 f.≫; 59, 52 ≪60≫; 65, 141 ≪148≫; 83, 1 ≪23≫).
Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses feststellen (vgl. BVerfGE 17, 122 ≪130≫; 26, 72 ≪76≫; 46, 299 ≪312≫; 63, 255 ≪262≫; 80, 297 ≪309≫). Dabei gebietet die Rücksicht auf die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung; eine gesetzliche Regelung kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit offensichtlich ist (vgl. BVerfGE 12, 326 ≪333≫; 23, 135 ≪143≫; 55, 72 ≪90≫).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Änderung des § 11 Abs. 3 BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat sich der Gesetzgeber von seiner früheren Konzeption einer rein institutionellen Ausbildungsförderung abgewandt und ein neues System individueller Bildungshilfen geschaffen, das gemäß § 1 BAföG auf dem Grundsatz einer sozial modifizierten Staatsfinanzierung beruht: Die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuereinnahmen aufgebracht, die Leistungen sollen jedoch nur solchen Auszubildenden zufließen, die zur Durchführung ihrer Ausbildung hierauf angewiesen sind (vgl. BVerfGE 70, 230 ≪231≫). Damit geht das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom Prinzip der Bedürftigkeit aus (vgl. BVerfG, FamRZ 1987, S. 901). Dabei verwirklicht es den Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung allerdings nicht so, daß diese an Bestehen und Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Falle anknüpft. Vielmehr rechnet es in § 11 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Regelfall einen nach Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern pauschalierten Betrag als zumutbaren Beitrag dieser Personen zu den Ausbildungskosten auf den Bedarf des Auszubildenden an, ohne auf Bestehen und Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. Daß dies grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 71, 146 ≪155≫).
Ein Grund für diese Konzeption war die vom Gesetzgeber im Jahre 1971 vorgefundene Lage, daß es herkömmlich weithin als Aufgabe der Eltern und notfalls des Auszubildenden selbst angesehen wurde, den finanziellen Bedarf für den Lebensunterhalt und die individuellen Ausbildungskosten während der Ausbildungszeit zu decken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 6/1975, S. 19 zu A.1.). Der Gesetzgeber hielt das für unbefriedigend, weil so einer großen Zahl ausbildungswilliger und -fähiger junger Menschen, deren Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage waren, die hohen Aufwendungen während der oft vieljährigen Ausbildungszeit zu tragen, eine gründliche qualifizierende Ausbildung versagt blieb (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 19 zu A.2.1.). Um diesen Zustand zu beenden, sollte durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz den Kindern aus Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen eine intensive Ausbildung durch individuelle Hilfen der öffentlichen Hand ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 19 zu A.2.3.). Deshalb sollte Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die für die Ausbildung erforderlichen Mittel dem Auszubildenden selbst nicht zur Verfügung standen und er sie auch nicht von seinen Eltern, seinem Ehegatten oder – nach anderen vorrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften – von öffentlichen oder nichtöffentlichen Leistungsträgern erhalten k o n n t e (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 20 zu § 1).
Wenn die Eltern den nach dem Förderungsrecht als zumutbar anzurechnenden, pauschalierten Unterhaltsbetrag tatsächlich nicht erbrachten und die Ausbildung dadurch gefährdet war, begründete allerdings § 36 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages, um dem Auszubildenden die unbeeinträchtigte Durchführung seiner Ausbildung zu ermöglichen und zugleich die durch die unterschiedlichen Voraussetzungen entstehende Lücke zwischen dem bürgerlichen Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht zu schließen. In diesem Fall gab § 37 BAföG der Behörde die Möglichkeit, einen etwaigen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern bis zur Höhe des an sich anzurechnenden Betrages als eigenen Anspruch geltend zu machen, um den Nachrang der Ausbildungsförderung wiederherzustellen. Ergab sich bei näherer Prüfung, daß ein solcher Unterhaltsanspruch gar nicht bestand, so hatte die öffentliche Hand die dem Auszubildenden gezahlten Beträge nur scheinbar als Vorausleistung, tatsächlich jedoch endgültig als Zuschuß geleistet und dadurch im Prinzip Unterhalts- und Förderungsrecht nahtlos aneinander angeschlossen (vgl. BT-Drs. 6/1975, S. 35 zu § 36).
Die damit geschaffene Konzeption einer grundsätzlichen, aber durch den Vorbehalt des § 36 BAföG für Fälle echter Gefährdung der Ausbildung abgeschwächten Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern wurde in § 11 Abs. 3 BAföG i.d.F. vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) zunächst nur zugunsten der Schüler von Abendgymnasien und Kollegs eingeschränkt, indem bei diesem bildungspolitisch als besonders förderungswürdig angesehenen Personenkreis Einkommen und Vermögen der Eltern von vornherein außer Betracht blieben. Schon durch das 2. BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) wurde diese von vornherein elternunabhängige Förderung auf andersartige Fälle erweitert, nämlich solche, in denen – wegen längerer Erwerbstätigkeit nach Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung – typischerweise davon auszugehen war, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr bestand. Indem dieser unterhaltsrechtlichen Situation schon bei der Berechnung der Förderung und nicht erst mittels scheinbarer Vorausleistungen nach § 36 BAföG Rechnung getragen wurde, sollte dem Auszubildenden die Durchsetzung seines Förderungsanspruchs erleichtert und ein verwaltungsökonomischeres Verfahren erreicht werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines 2. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 7/2098 S. 18 f. zu Nr. 9 Buchst. b).
Mit dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) ging der Gesetzgeber auf diesem Weg einer typisierenden Vorwegnahme des Verfahrens scheinbarer Vorausleistungen noch einen Schritt weiter: Die von vornherein elternunabhängige Förderung wurde durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG auf den Fall ausgedehnt, daß der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung begann, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt hatten. Damit sollten alle Fälle abgedeckt werden, in denen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 – IV ZR 48/76 – (BGHZ 69, 190 ff.) auszuschließen war, daß eine Verpflichtung der Eltern bestand, für die aufgenommene zweite Ausbildung ihres Kindes Mittel einzusetzen. Durch die offene Formulierung „nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben” wollte der Gesetzgeber die Neufassung der Vorschrift bewußt darauf einrichten, auch nach einer etwaigen Korrektur dieser Rechtsprechung oder der unterhaltsrechtlichen Regelung ihre Funktion erfüllen zu können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 8/2467, S. 12 f. zu A.5.).
Diese Öffnung des Tatbestandes stellte einen Systembruch des Gesetzes dar, weil sie Ausbildungsförderungsbehörden und Verwaltungsgerichte erstmals dazu zwang, bei der Entscheidung über ein Förderungsbegehren rein zivilrechtliche Fragen des Unterhaltsrechts uneingeschränkt zu prüfen (dazu vgl. Humborg, Mängel im geltenden Ausbildungsförderungssystem, in: Ausbildungsförderung und Familienlastenausgleich, 1989, S. 101 ≪116≫; ders., in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. ≪Stand Oktober 1992≫, § 11 Rn. 30 ff.). Der mit der typisierenden Vorwegnahme des Verfahrens scheinbarer Vorausleistungen ursprünglich verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung wurde damit in sein Gegenteil verkehrt. Darüber hinaus wurde das nur als Ausnahme konzipierte Institut der elternunabhängigen Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG infolge der Entwicklung im Bildungsverhalten zahlenmäßig erheblich ausgeweitet: Ende der achtziger Jahre wurden nach dieser Vorschrift rund 16 % aller Geförderten elternunabhängig gefördert, wovon rund 40 % auf die Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG entfielen (vgl. Vorschläge zur Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Bericht des Beirats für Ausbildungsförderung, hrsg. vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, 1988, S. 34, 64 f.). Die Anknüpfung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG an die Erfüllung der Unterhaltspflicht von Eltern hatte dabei zur Folge, daß die Auszubildenden, die – bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit für die Eltern – auch noch während einer Zweitausbildung unterhaltsberechtigt waren, weil sie ihre Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 107, 376 ff.) planvoll anlegten und zielstrebig durchführten, nur eltern a b h ä n g i g gefördert werden konnten. Dagegen erhielten andere Auszubildende nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG während ihrer gesamten Zweitausbildung eine eltern- u n a b h ä n g i g e Ausbildungsförderung, weil bei ihnen die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt hatten. Da der Gesetzgeber dieses Ergebnis als unbillig empfand, wurde die an die Erfüllung der Unterhaltspflicht geknüpfte elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) für die Zukunft – unter Einfügung einer Übergangsregelung – gestrichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines 12. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 11/5961, S. 13 f. zu A.1.2.). Hinsichtlich der elternunabhängigen Förderung wurde damit im wesentlichen der Rechtszustand wiederhergestellt, der bis zum Inkrafttreten des 6. BAföG-Änderungsgesetzes bestanden hatte.
Gleichzeitig wurde allerdings der frühere Rechtszustand in einem anderen Punkt zu Lasten der Auszubildenden verändert: Der in § 36 BAföG normierte Anspruch auf „Vorausleistung” von Ausbildungsförderung, falls die Eltern den nach dem Förderungsrecht als zumutbar anzurechnenden pauschalierten Unterhaltsbetrag nicht leisteten und die Ausbildung gefährdet war, wurde durch § 36 Satz 2 – vorbehaltlich der Übergangsregelung des Satzes 3 – auf diejenigen Auszubildenden beschränkt, die noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hatten. Damit wurde die Förderung jeder weiteren Ausbildung ausnahmslos an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern gebunden. Grund dafür war die Befürchtung des Gesetzgebers, daß das mit der Änderung des § 11 Abs. 3 BAföG verfolgte Ziel anderenfalls unterlaufen würde, weil in Fällen des bisherigen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG im Rahmen der „Vorausleistung” praktisch unverändert elternunabhängige Vollförderung gewährt werden müßte (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 14 zu A.1.2. am Ende).
b) Bei der Entscheidung über das Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren kommt es, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, allein auf die Gültigkeit der Änderung des § 11 Abs. 3 BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz an. Ein auf die Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG gerichtetes Begehren des Klägers läßt sich dem festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände nicht entnehmen. Insbesondere hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß seine Eltern in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisteten und das – inzwischen abgeschlossene – Studium an der Gesamthochschule gefährdet war. Im Gegenteil ergibt sich aus den von ihm eingereichten Prozeßkostenhilfeunterlagen, daß er im streitigen Bewilligungszeitraum von seinen Eltern freiwillige Unterhaltsleistungen von monatlich 400 DM erhielt.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen o d e r der anderen Einzelregelung beheben ließe, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪84≫). Ein solches Normengeflecht besteht zwischen § 11 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 BAföG jedoch nicht. Denn die von vornherein elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG geht in Voraussetzung und Rechtsfolgen zugunsten des Auszubildenden wesentlich weiter als die an ein besonderes Verfahren und an die Glaubhaftmachung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale im Einzelfall gebundene, für die Familie des Auszubildenden mit dem Risiko des Anspruchsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAföG behaftete „Vorausleistung” von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG. Im Hinblick darauf bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die praktische Bedeutung des Vorausleistungsanspruchs nach § 36 Abs. 1 BAföG a.F. derjenigen der von vornherein elternunabhängigen Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG a.F. gleichkäme. Vielmehr liegt es nahe, daß viele Auszubildende, die eine von vornherein elternunabhängige Förderung ohne weiteres entgegennähmen, nicht die Gewährung von Vorausleistungen beantragen würden, weil sie befürchten müßten, daß ihre Eltern möglicherweise aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 BAföG in Anspruch genommen würden. Außerdem ist damit zu rechnen, daß viele Eltern sich – wie etwa im Falle des Klägers – trotz einer tatsächlich oder vermeintlich fehlenden Unterhaltsverpflichtung freiwillig zur Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrages oder entsprechender Sachleistungen bereit erklären, so daß eine Vorausleistungslage entfällt. Unter diesen Umständen kann die Frage der Verfassungswidrigkeit für § 11 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 BAföG je gesondert und gegebenenfalls auch unterschiedlich beantwortet werden.
c) Aus der dargelegten Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergibt sich, daß die Annahme der Revision, in der Nichtberücksichtigung eines fehlenden Unterhaltsanspruchs bei Gewährung elternunabhängiger Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG liege eine Systemwidrigkeit, nicht berechtigt ist. Der gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt bei der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung, die im Rahmen der Berechnung der Förderung nach § 11 BAföG vorzunehmen ist, nicht die ihr von der Revision beigemessene Bedeutung zu. Diese Bedürftigkeitsprüfung wird vielmehr von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht ein möglicherweise bestehender Rechtsanspruch, sondern die wirtschaftliche Leistungskraft der Familie des Auszubildenden maßgebend ist. Ausnahmen sieht § 11 – abgesehen von der auslaufenden Übergangsregelung des Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 n.F. – nur für Fälle einer Familienzerrüttung (Abs. 2 a Satz 1) oder objektiver Unmöglichkeit einer Unterhaltsleistung (Abs. 2 a Satz 2) sowie zur Förderung der Ausbildung im klassischen Zweiten Bildungsweg (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und zur Verwaltungsvereinfachung bei bestimmten, für den Tatbestand scheinbarer Vorausleistungen typischen Fallgestaltungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 – 4) vor. Allenfalls mit letzteren kann der Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG a.F., dessen weitere Einbeziehung der Kläger für verfassungsrechtlich geboten hält, verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch – wie dargelegt –, daß der Tatbestand dieser Vorschrift innerhalb des Abs. 3 eine Sonderstellung einnahm, die das System des Gesetzes gerade durchbrach und den Zweck der Verwaltungsvereinfachung verfehlte.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 – 4 BAföG hat die Wirkung einer unwiderlegbaren Vermutung: Die Bedürftigkeit des Auszubildenden wird bei Vorliegen der dort bezeichneten Tatbestandsmerkmale unterstellt. Zwar ist typischerweise davon auszugehen, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten in diesen Fällen nicht mehr besteht. Das ist jedoch nicht immer der Fall und vom Gesetz nicht zur Voraussetzung der elternabhängigen Förderung gemacht; die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle und wird deshalb auch nicht erwähnt. Demgegenüber machte § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG a.F. die elternunabhängige Förderung tatbestandlich gerade davon abhängig, daß ein Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern nicht mehr bestand, und zwang so die Verwaltung dazu, die Frage der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht in jedem Einzelfall zu prüfen. Zwischen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 – 4 BAföG angesprochenen Gruppe von Normadressaten – Auszubildende, bei denen aufgrund bestimmter Umstände typischerweise davon auszugehen ist, daß kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern mehr besteht – und der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG a.F. angesprochenen Gruppe – Auszubildende, bei denen mangels vergleichbarer Typik das Fehlen eines solchen Unterhaltsanspruchs im Einzelfall zu prüfen war – bestehen hiernach Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie es rechtfertigten, die 1979 eingeführte, von vornherein elternunabhängige Förderung für den letzteren Personenkreis durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz – unter Einfügung einer Übergangsregelung – für die Zukunft wieder zu streichen und damit den bis 1979 bestehenden Rechtszustand insoweit wiederherzustellen.
Das ist auch sachgerecht. Denn für den Gesetzgeber lagen hinreichende sachliche Gründe vor, für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG a.F. geregelten Sachverhalte wieder zum Grundsatz der Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern zurückzukehren. Seine dafür maßgebliche Auffassung, die Anknüpfung der von vornherein elternunabhängigen Förderung einer Zweitausbildung an die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht habe wegen der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unbilligen Benachteiligung von planvoll angelegten und zielstrebig durchgeführten Ausbildungen geführt, ist sachlich vertretbar und keineswegs willkürlich. Daß auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG eine nicht zielstrebig geplante Ausbildung elternunabhängig gefördert werden kann, steht dem schon wegen des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals der mehrjährigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
d) Soweit die Revision sinngemäß rügt, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Auszubildende, die keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung gegen ihre Eltern haben, bei hohem Einkommen der Eltern von der Ausbildungsförderung auszuschließen, Kindern von Eltern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen bei sonst gleicher Sachlage jedoch Ausbildungsförderung zu gewähren, wendet sie sich im hier allein entscheidungserheblichen Regelungszusammenhang des § 11 BAföG in Wahrheit gegen die G l e i c h behandlung des zuerst genannten Personenkreises bei Anwendung des § 11 Abs. 2 BAföG. Insoweit wurde bereits ausgeführt, daß es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn § 11 Abs. 2 BAföG den Eltern des Auszubildenden einen nach Einkommen und Vermögen pauschalierten Beitrag zu den Ausbildungskosten zumutet, ohne auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. Auf dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgefundenen gesellschaftlichen Wirklichkeit und unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG sowie im Sozialstaatsprinzip zum Ausdruck gekommenen verfassungsrechtlichen Wertungen ist es jedenfalls nicht offensichtlich sachfremd, wenn für die Feststellung der Bedürftigkeit eines Auszubildenden grundsätzlich nicht an Bestand und Höhe eines Unterhaltsanspruchs, sondern an die wirtschaftliche Leistungskraft seiner Familie angeknüpft wird. Dies gilt auch für Zweitausbildungen.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, diesen Grundsatz für Fälle echter Gefährdung der Ausbildung infolge Ausbleibens familiärer Unterstützung einzuschränken. Denn eine solche Einschränkung müßte keinesfalls soweit gehen, daß der Gesetzgeber verpflichtet wäre, Kindern gutverdienender oder vermögender Eltern beim Fehlen eines Unterhaltsanspruchs für eine Zweitausbildung von vornherein elternunabhängige Ausbildungsförderung zu gewähren, ohne im Einzelfall prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine echte Gefährdung der Ausbildung vorliegt. Die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG, der für Zweitausbildungen auch in solchen Fällen die Leistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Elterneinkommens ausschließt, ist – wie dargelegt – im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
III.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Diefenbach, Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele, Kipp
Fundstellen