Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltnahme bestimmt maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft auch in Altfällen. Recht der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge. Alter. bekenntnisfähiges. Aufnahme. Aufnahmebescheid. Aussiedlungsgebiet. Bekenntnisfähigkeit. Berufungsantrag. Berufungsbegründung. Bescheinigungsverfahren. Ehegatte/Abkömmling Spätaussiedler. Gegenbekenntnis. Gespräch. einfaches. auf Deutsch. Härteaufnahmebescheid. Klageerweiterung (im Berufungsverfahren). Nationalitätenerklärung. Rechtsschutzbedürfnis. fehlendes. Rückwirkungsverbot. Sach- und Rechtslage. maßgebliche Spätaussiedler. Spätaussiedlerstatusgesetz. Sprachkenntnisse. innerfamiliäre Vermittlung. Übergangsregelung. Übersiedlung. Vertrauen. schutzwürdiges. Volkstum. Bekenntnis zum deutschen –. Volkszugehörigkeit. deutsche. Zeitpunkt. maßgeblicher
Leitsatz (amtlich)
1. Personen, die als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 – 5 C 30.06 – Buchholz 421.3 § 15 BVFG Nr. 32).
2. Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG richtet sich die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als „sonstige Voraussetzung” nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 27.02 – Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11).
3. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich auch im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet.
Normenkette
BVFG §§ 4, 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1-2, § 27 Abs. 1-2, § 100a Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4, Abs. 5-6
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 12.05.2014; Aktenzeichen 11 A 802/13) |
VG Köln (Entscheidung vom 26.02.2013; Aktenzeichen 7 K 6908/10) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2014 aufgehoben. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG wird abgewiesen.
Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung über die andere Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
Rz. 2
Die am 5. Oktober 1975 in P. (damals: UdSSR; heute: Russische Föderation) geborene Klägerin ist Tochter eines russischen Volkszugehörigen und – ausweislich einer im Jahr 1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde – der deutschen Volkszugehörigen N. B. Diese ist wiederum die Tochter eines russischen Volkszugehörigen und – ausweislich einer im Jahr 1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde – der deutschen Volkszugehörigen P. B. Nachdem bereits ihre Mutter für sich und ihren Sohn O., den Bruder der Klägerin, am 29. November 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellte hatte, stellte auch die Klägerin unter dem 6. November 1993 für sich und ihren am 12. Juni 1993 geborenen Sohn P. einen Aufnahmeantrag. Eine am 2. März 1994 gegen das Bundesverwaltungsamt erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin und ihres Sohnes P. wegen Nichtbescheidung des Aufnahmeantrages wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 – 4 K 1511/94 – ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Klägerin und ihr Sohn am 28. Oktober 1998 in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin einbezogen worden waren.
Rz. 3
Die Klägerin reiste am 28. März 1999 mit ihrem Sohn, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder nach Deutschland ein. In der Folgezeit betrieben die Klägerin und ihre Angehörigen erfolglos eine Reihe gerichtlicher Verfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht, der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Rz. 4
Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Antrag der Klägerin und ihres Sohnes P. auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr erster, im Jahr 1991 ausgestellter Inlandspass eine russische Nationalitätseintragung enthalten habe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Über einen am 10. Juli 2009 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht entschied das Bundesverwaltungsamt nicht.
Rz. 5
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin „klarstellte”, dass sie selbst neben der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hilfsweise auch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begehre, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 zurück.
Rz. 6
Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin im Kern damit, dass sie Spätaussiedlerin sei. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, nämlich ihrer deutschen Großmutter, sowie ihrer deutschen Mutter. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer Mutter und ihren Großeltern gelernt und sei im Zeitpunkt der Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der im Aufnahmeverfahren vorgelegte Inlandspass von 1993 sei ihr erster Inlandspass gewesen. Selbst wenn sie in einem etwaigen früheren Pass mit russischer Nationalität geführt worden sein sollte, wäre dies irrelevant, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Eintragung vor Änderung des Passes ihrer Mutter durchzusetzen.
Rz. 7
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die bei der Einreise vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage in der familiären Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägephase bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres hätten. Außerdem fehle es an dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Rz. 8
Auf den Antrag der Klägerin vom 16. März 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Urteil nach Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 nicht mehr trage. Nachdem mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und zur weiteren Begründung auf das Vorbringen im Klageverfahren sowie auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und – in Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide – deren Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beantragt.
Rz. 9
Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren widersprochen und geltend gemacht, die Berufung sei bereits insgesamt unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis entspreche.
Rz. 10
Mit Urteil vom 12. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klage sei insoweit zulässig und die vorgenommene Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Auch für die Bestimmung der für einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler weiterhin erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit auf die Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen. Hiernach sei die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, habe ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben und könne im Zeitpunkt der Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die für den nachträglichen Aufnahmebescheid erforderliche besondere Härte ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin seit 15 Jahren im Bundesgebiet und nunmehr auch mit ihrem Ehemann zusammenlebe.
Rz. 11
Die Klägerin habe gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für dieses Begehren sei ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgebend und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung im März 1999. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Spätaussiedlereigenschaft bereits mit der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik entstehe und sich die maßgebliche Rechtslage nach diesem Zeitpunkt richte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt immer nur dann betont, wenn sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwirkung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus bereits erworben hatte. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung sei im Übrigen auch nicht mit der sonstigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Härtefallentscheidung nach § 27 BVFG, in Einklang zu bringen, nach der auf die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Aufnahme im Bundesgebiet würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass zwar ein Anspruch auf Ausstellung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheides, aber kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestünde. Unabhängig hiervon sei die Übergangsregelung in § 100a Abs. 1 BVFG dynamisch auszulegen; sie verweise stets auf die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Rechtslage.
Rz. 12
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 4, 6 Abs. 2, § 100a BVFG sowie von Verwaltungsprozessrecht.
Rz. 13
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, als auch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach den für die Verpflichtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen sei.
Rz. 14
Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 15
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Klägerin der begehrte Aufnahmebescheid zu erteilen und ihr auch eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen ist, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Berufung der Klägerin zutreffend als zulässig bewertet (1.) Der Klägerin steht indes für das Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (2.). Für das Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht auch für die Frage, ob die Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit ist, auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) und damit auf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab abgestellt. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).
Rz. 16
1. Die Revision hat nicht schon deswegen insgesamt Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung hätte verwerfen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt.
Rz. 17
1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzulässig. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO) (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 – BVerwGE 116, 326 ≪330≫). Die Berufungsgründe müssen – soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind – eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 – 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 ≪122≫; Beschluss vom 23. September 1999 – 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9; Urteil vom 8. März 2004 – 4 C 6.03 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31).
Rz. 18
1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs „Aufnahmebescheid” in dem ursprünglichen Berufungsantrag um eine offenbare Unrichtigkeit handelt und der Sachantrag der Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang dahin auszulegen ist, dass (weiterhin) die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem als Versagungsgegenklage formulierten Sachantrag selbst, da die entgegenstehenden Bescheide, unter deren Aufhebung die Erteilung eines „Aufnahmebescheides” begehrt wird, allein die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung betreffen, sowie der Verbindung von Sach- und Rechtsmittelantrag, weil sich das angefochtene Urteil, unter dessen Abänderung die Verpflichtung zur Erteilung eines „Aufnahmebescheides” begehrt wird, ebenfalls allein auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bezieht. Aus den Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren, auf die die Klägerin in statthafter Weise zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitgegenstand gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unter Aufgabe des bisherigen Begehrens geändert werden sollte.
Rz. 19
Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann auch ausdrücklich neben der Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten und kann nicht herangezogen werden, um den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Berufungsbegründung genügt auch im Übrigen durch den Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO.
Rz. 20
2. Die Revision ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides schon deswegen begründet, weil Personen, die – wie die Klägerin – als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Gründe, aus denen sich für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides ergeben könnte, sind von dieser nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 21
2.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 – 2 C 14.84 – BVerwGE 71, 73 ≪74 f.≫ und vom 5. Mai 2015 – 9 C 12.14 – juris, stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für die Klägerin eindeutig nutzlos ist, weil sie ihr offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 8 B 74.10 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 Rn. 11). So liegt es hier.
Rz. 22
2.1.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 ≪BGBl. I S. 1902≫, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 ≪BGBl. I S. 3554≫) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers können unter den in § 27 Abs. 2 BVFG näher bezeichneten Voraussetzungen auch dessen Ehegatte oder Abkömmling einbezogen werden. Die Einbeziehung erfolgt „zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung” mit dem Spätaussiedler(bewerber) (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, § 27 BVFG n.F. Rn. 34).
Rz. 23
Die Klägerin benötigt den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht, um im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG „im Wege des Aufnahmeverfahrens” eingereist zu sein. § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 5 C 10.01 – NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 – 5 C 30.00 – BVerfGE 115, 10 Rn. 12). Eine Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt dann im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG „im Wege des Aufnahmeverfahrens”. Diese Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft wird mithin nicht nur durch einen Aufnahmebescheid erfüllt, der für einen Aussiedlungswilligen in eigener Person nach vorläufiger Prüfung eine Spätaussiedlereigenschaft annimmt (s. nur VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1994 – 9 K 4133/94 – abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.26 und Urteil vom 8. März 1995 – 19 K 6056/92 –, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.28; missverständlich insoweit BT-Drs. 15/420 S. 119). Für eine Einreise „im Wege des Aufnahmeverfahrens” ist hinreichend auch eine Einreise aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines (mutmaßlichen) Spätaussiedlers. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Einreise bei der Prüfung des § 15 BVFG ergibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson (§ 27 Abs. 1 BVFG) zu Unrecht angenommen worden ist.
Rz. 24
2.1.2 Ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ist auch nicht Voraussetzung dafür, nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht anzustreben, bzw. deren Ausstellung selbst. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist vielmehr die Spätaussiedlereigenschaft – unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid – von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (eingefügt zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) erlaubt die Ausstellung einer Bescheinigung an den in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling zwar nur dann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hingegen nicht an die (positive) Verbescheidung eines Aufnahmeantrags. Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 19. Juni 2001 (BT-Drs. 14/6310) vorgesehene Regelung, die bei als Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereisten Personen „Umstufungs-” bzw. „Aufstockungsanträge” weitergehend ausschließend wollte, ist so gerade nicht Gesetz geworden (s. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 – 5 C 30.06 – Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32).
Rz. 25
2.1.3 Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (– 5 C 30.06 – Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32), nach dem Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen sei. An diesem Urteil hält der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat insoweit nicht fest, als es die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen nachträglichen eigenen Aufnahmebescheid auch bei Personen betrifft, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.
Rz. 26
Für das Rechtsschutzbedürfnis verweist diese Entscheidung zwar zutreffend darauf, dass für ein Begehren auf eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, insbesondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Diese Erwägung wird aber ohne nähere Begründung auch auf den nachträglichen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht erstreckt. Auf diesen trifft sie aber – wie dargelegt – gerade nicht zu. Auch § 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes (– FRG –, zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) etwa erfasst zwar „Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind”; der Nachweis dieser Berechtigung wird indes durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, nicht durch einen (entsprechenden) Aufnahmebescheid geführt. Der Aufnahmebescheid erfüllt in Fällen der vorliegenden Art auch sonst gegenüber dem Bescheinigungsverfahren keine eigenständige Funktion.
Rz. 27
2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 27.02 – Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann – zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte – auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.
Rz. 28
Diese im Ansatz zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts, dass divergierende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden sind, führt allerdings zu einer Modifikation dieser Rechtsprechung dahin, dass sich bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als „sonstige Voraussetzung” nach derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (– 5 C 27.02 – Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der „sonstigen Voraussetzungen” im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, wird daran nicht festgehalten. Dagegen sprechen durchgreifend systematische Gründe.
Rz. 29
Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 – 9 C 20.93 – BVerwGE 95, 311 ≪317≫). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 5 C 30.00 – BVerwGE 115, 10 Rn. 12). Das Bescheinigungsverfahren bewirkt demgegenüber die endgültige sowie für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind, verbindliche Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen Aufnahmebescheid, der in Härtefällen erteilt werden kann, wäre es aber nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Dies gilt allzumal nach der zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, nach der die Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auch ohne besonderen Antrag von dem Bundesverwaltungsamt auszustellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), also die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 BVFG gleichzeitig mit der Entscheidung die über die Ausstellung der Bescheinigung ergehen kann.
Rz. 30
Diese Erwägungen bestätigen, dass die Klägerin für die Ausstellung eines nachträglichen Aufnahmebescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Kann im Zeitpunkt der Entscheidung über den (nachträglichen) Aufnahmeauftrag abschließend beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfeststellung kommen wird, ohne dass – wie hier – diese Entscheidung in irgendeiner Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen.
Rz. 31
2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht der Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Berufungsurteil.
Rz. 32
3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wendet. Einem Anspruch der Klägerin steht zwar nicht schon § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen (3.1). Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin indes auf einer hier nicht anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG bejaht (3.2). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin (3.3.).
Rz. 33
3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Rz. 34
Diese Regelung steht dem Begehren der Klägerin schon deswegen nicht entgegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von der Klägerin 1993 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschieden worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht erfolgt. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 – 4 (17) K 1511/94). Dieser Gerichtsbescheid ist indes für unwirksam erklärt worden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Einbezug der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 2 A 4322/96). Vor der Einreise der Klägerin ist mithin auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Klägerin kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zustand. Die Abgabe einer Erledigungserklärung wäre der Klägerin hier selbst dann nicht als Aufgabe ihrer Rechtsauffassung, Spätaussiedlerin zu sein, entgegenzuhalten, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd auszulegen wäre; denn bereits nach der seinerzeitigen Rechtsprechung wurde im Aufnahmeverfahren für das Sachbescheidungsinteresse nicht danach unterschieden, ob die Aufnahme aus eigenem Recht als Spätaussiedler oder im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ermöglicht wurde (s.a. OVG Münster, Urteil vom 23. März 1995 – 2 A 4117/94 – juris ≪Leitsatz≫).
Rz. 35
Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Fassung 2005) auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen anzuwenden ist.
Rz. 36
3.2 Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin zu Unrecht nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG) beurteilt. Es hätte vielmehr die Fassung zugrunde legen müssen, die das Bundesvertriebenengesetz durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erhalten hat (BVFG 2001).
Rz. 37
3.2.1 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 – BVerwGE 116, 119 Rn. 9). Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 – BVerwGE 129, 265 ≪266≫; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.
Rz. 38
3.2.2 Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich – auch im Bescheinigungsverfahren – grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 – BVerwGE 116, 119 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 – 1 C 24.14 – juris Rn. 20). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach „ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat”. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 11 f.) ist diese Betrachtung gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten eines Antragstellers geändert hatte. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 – BVerwGE 129, 265 ≪266≫), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder – gemäß der materiellrechtlichen Fixierung des Zeitpunktes – die für die Klägerin in jenem Verfahren günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung verfassungskonform ausgelegt.
Rz. 39
3.2.3 Die Übersiedlung der Klägerin nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im März 1999. Danach wäre hier die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das „nach dem 7. September 2001 gilt”. Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1999) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 14.03 – BVerwGE 119, 188 ≪190≫).
Rz. 40
Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 (1 C 24.14) klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:
„Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.) – lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (– 5 C 44.99 – BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte.”
Rz. 41
Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systematischen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtslage, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet bestimmt.
Rz. 42
3.2.4 Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten der Klägerin anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Gesetzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzusenken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.
Rz. 43
3.3 Nach den mithin für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen §§ 4, 6 BVFG 2001 kann mangels hinreichender berufungsgerichtlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Spätaussiedlerin ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 44
3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer – wie die Klägerin – nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).
Rz. 45
3.3.2 Die Klägerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1998 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Damit hat sie die Aussiedlungsgebiete im Dezember 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – aber nicht abschließend geprüft, ob die Klägerin ihre bei der Einreise vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache auch aufgrund einer innerfamiliären Sprachvermittlung erworben hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 muss die insoweit erforderliche familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse dabei nur solange angedauert haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 – BVerwGE 119, 6 Rn. 15; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2011 – 1 BvR 500/07 – NVwZ-RR 2011, 460 ≪Leitsatz≫). Die familiäre Sprachvermittlung muss auch nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108). Das Verwaltungsgericht (UA S. 15 ff.) hatte nicht festgestellt, dass die bei der Klägerin bei der Einreise im Jahr 1999 vorhandenen Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhten. Vielmehr war es nach eingehender Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass die bei der Einreise festgestellten Sprachkenntnisse ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf eine familiäre Übung der Sprache im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, also im Erwachsenenalter, zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wird sich mit den hiergegen von der Klägerin im Berufungsverfahren gerichteten Einwendungen auseinanderzusetzen haben.
Rz. 46
3.3.3 Auch zu der Frage, ob sich die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt hat, fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Bekenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 – BVerwGE 119, 192 ≪194≫). Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob in dem ersten der Klägerin ausgestellten Inlandspass ein russischer Nationalitäteneintrag enthalten war. Es wird weiter zu prüfen haben, ob hierin ausnahmsweise kein der Klägerin zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt und ob – dies unterstellt – einem durchgängigen positiven Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum dann ein längerer „bekenntnisloser” Zustand zwischen dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter und der Ausstellung eines Inlandspasses mit Eintragung der deutschen Nationalität entgegensteht. Letzteres könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin auch nicht auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, ihren Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).
Rz. 47
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bleibt im Übrigen der Schlussentscheidung vorbehalten.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft, Fricke, Dr. Rudolph
Fundstellen
BVerwGE 2016, 283 |
DÖV 2015, 978 |
VR 2016, 35 |
BayVBl. 2015, 3 |