Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss vom Asyl für gefährliche Straftäter. Gefahr für die Allgemeinheit als Ausschlussgrund. Begriff der Freiheitsstrafe. Abgrenzung zur Jugendstrafe
Leitsatz (amtlich)
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlusstatbestands des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfasst nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe.
Normenkette
GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1, 3; AsylVfG § 18 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 28.10.1999; Aktenzeichen 11 L 286/99) |
VG Hannover (Entscheidung vom 26.11.1998; Aktenzeichen 11 A 630/96) |
Tenor
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens; er stammt aus dem Südosten der Türkei. Im November 1990 kam er nach Deutschland; seine Eltern reisten 1992 ein. Diese und einer seiner Brüder wurden im Dezember 1993 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit als Asylberechtigte anerkannt. Im September 1995 beantragte auch der Kläger unter Berufung auf eine Gruppenverfolgung der Jeziden in der Türkei seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Dezember 1995 wurde er wegen gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt; er hatte sich 1993 an einer blutigen Familienfehde mit einer anderen jezidischen Familie beteiligt. Im Januar 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger und seine Familie seien den jezidischen Lebensformen und Glaubensgrundsätzen nicht mehr verbunden.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, es bedürfe keiner Klärung, ob der Kläger als glaubensgebundener Jezide politisch verfolgt werde. Ihm könne Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG schon wegen der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten nicht gewährt werden; insoweit lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger unterliege in der Türkei als religiös geprägter Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Jeziden einer mittelbaren, dem türkischen Staat zurechenbaren Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit. Ihm stehe auch keine zumutbare Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung. Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Asyl stehe auch § 51 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten erfülle zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG. Diese Bestimmung setze aber auch nach ihrer Änderung durch die Novellierung des Ausländergesetzes 1997 voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute. Die danach erforderliche Wiederholungsgefahr lasse sich bei dem Kläger nicht feststellen. Dagegen spreche, dass die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe im August 1997 zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Außerdem sei die Tat in einer atypischen Ausnahmesituation des Aufeinandertreffens zweier verfeindeter jezidischer Familien geschehen, die sich inzwischen nach jezidischem Ritus versöhnt hätten.
Zur Begründung seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen Revision trägt der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor, auch die Jugendstrafe sei eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG. Das Gesetz definiere die besondere Gefährlichkeit des Ausländers durch das Merkmal der mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe; daneben sei eine Wiederholungsgefahr nicht mehr zu prüfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat und der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG nicht vorliegt.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung mit der Begründung bejaht hat, glaubensgebundene Jeziden seien im Südosten der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt, ohne dass ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 1993 – 11 L 513/89 – ≪juris≫; vom 29. Mai 1997 – 11 L 6286/91 – ≪juris≫ und vom 30. April 1998 – 11 L 4647/97 –) nachvollziehbar dargelegt. Die hierzu getroffenen bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) tragen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Annahme, dass der Kläger als glaubensgebundener Jezide bei einer Rückkehr in die Türkei einer regionalen religiösen Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre und auch in anderen Landesteilen wegen seines Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine zumutbare, das wirtschaftliche Überleben – ohne „Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise” (vgl. das Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O. UA S. 38/39) – ermöglichende Zuflucht finden könnte.
Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann danach nur versagt werden, wenn – wie die Revision geltend macht – die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Nach dieser Vorschrift entfallen der Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG und das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – BVerwG 9 C 31.98 – BVerwGE 109, 1, 3 ff.), wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Damit stellt sich für das vorliegende Verfahren zunächst die Frage, ob die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten die tatbestandliche Voraussetzung einer Verurteilung zu einer „Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren” erfüllt. Das Berufungsgericht ist dem nicht weiter nachgegangen; es hat die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe ohne weiteres unter den Begriff der Freiheitsstrafe in § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG subsumiert. Die Revision stimmt dem Berufungsgericht insoweit ausdrücklich zu und begründet die Gleichstellung von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe u.a. damit, zu derart hohen Jugendstrafen verurteilte jugendliche oder heranwachsende Straftäter seien eher gefährlicher als zu entsprechend hohen Freiheitsstrafen verurteilte Erwachsene, weil bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht regelmäßig milder als im Erwachsenenstrafrecht verfahren werde. Äußerungen in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung des Begriffs der Freiheitsstrafe in § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG liegen – soweit ersichtlich und anders als früher zum vergleichbaren Auslegungsproblem der ursprünglichen Fassung des § 47 AuslG 1990 (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 25.94 – Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1997, 152) – nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision erfasst der Begriff der Freiheitsstrafe nur Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen auch Verurteilungen zu einer Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz („Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt”, § 17 Abs. 1 JGG). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Begriff der Freiheitsstrafe im rechtstechnischen, d.h. im Sinne des materiellen Strafrechts verwendet hat. Nur wenn man diese Annahme nicht teilt, lässt der Wortlaut eine andere, auf untechnischer Wortwahl beruhende – auch die freiheitsentziehende Jugendstrafe umfassende – Auslegung zu. Dafür lassen sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Dem Gesetzgeber kann namentlich nicht unterstellt werden, dass er sich des terminologischen Unterschiedes zwischen Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht und Freiheitsentzug durch Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht bewusst gewesen ist, als er den Wortlaut des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) geändert und das Tatbestandsmerkmal der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren eingefügt hat. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich zwar keine ausdrückliche Äußerung des Inhalts, dass eine Jugendstrafe nicht als Freiheitsstrafe angesehen werden könne. Bei der Diskussion des gesamten Änderungsgesetzes standen aber gerade auch die Fragen der ausländerrechtlichen Behandlung jugendlicher Straftäter zur Debatte (vgl. etwa die Beratungen des federführenden Innenausschusses des Bundestages, Protokoll der 40. Sitzung vom 25. September 1996, S. 8 ff.). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 11 desselben Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997 die Anforderungen an eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgesenkt und dabei den zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe eindeutig differenzierenden – erst kurze Zeit vorher durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) ausdrücklich auf Jugendstrafe erweiterten – Wortlaut dieser Bestimmung vor Augen gehabt hat. Dass dem Gesetzgeber das Problem einer differenzierenden Behandlung und Gewichtung der Straffälligkeit Jugendlicher und Heranwachsender einerseits und Erwachsener andererseits bei der Konkretisierung solcher besonders schwerer Straftaten, die einen Ausschluss vom asylrechtlichen Abschiebungsschutz rechtfertigen, nicht verborgen geblieben sein kann, ergibt sich ferner aus der bereits für den früheren Rechtszustand angenommenen inhaltlichen Verknüpfung des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG 1990 mit § 47 Abs. 1 AuslG 1990 (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 256 und 284; vgl. ferner Nr. 51.3.3.0 des Entwurfs Allgemeiner Verwaltungvorschriften zum AuslG, Stand 26. Juni 1997: „§ 47 Abs. 1 ist ein Anhaltspunkt für die besondere Schwere der Tat”).
Für die Zeit nach der erwähnten Änderung des § 47 AuslG im Jahr 1994 muss außerdem allgemein erst recht gelten, was der erkennende Senat zur Verwendung des Begriffs der Freiheitsstrafe in der zuvor maßgebenden ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung ausgeführt hat (vgl. das Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 25.94 – a.a.O.): Auch wenn man offen lasse, ob das Ausländergesetz die Begriffe „Jugendstrafe” und „Freiheitsstrafe” durchgängig rechtstechnisch verstehe und bewusst eine strafrechtliche Diktion verwende, verdeutlichten verschiedene Regelungen des Gesetzes, dass sich der Gesetzgeber des Unterschiedes zwischen der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts und der Jugendlichen und Heranwachsenden vorbehaltenen Jugendstrafe bewusst gewesen sei. In den materiellen Schwerpunktbereichen des Gesetzes, nämlich bei der Regelung der Einreise und der Aufenthaltsgenehmigung, der Aufenthaltsbeendigung und der erleichterten Einbürgerung knüpfe das Gesetz u.a. an Verurteilungen von Ausländern zu Freiheitsentzug an. Auch wenn damit nicht immer unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden seien, spreche doch der Gesamtaufbau des Gesetzes dafür, dass die zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer „bewussten gesetzgeberischen Konzeption” beruhe.
Diese Erwägungen des Senats werden dadurch bestätigt, dass es seit der ausdrücklichen Einbeziehung der Jugendstrafe in den Text des § 47 AuslG im Ausländergesetz außer § 100 Abs. 3 AuslG keine weitere Vorschrift mehr gibt, in welcher der Begriff der Freiheitsstrafe nicht eindeutig im rechtstechnischen, d. h. strafrechtlichen Sinne gebraucht ist. Dies gilt zunächst offenkundig für die materiellen Strafvorschriften (§ 92 Abs. 1 und 2, § 92 a Abs. 1 und 2, § 92 b Abs. 1 und 2 AuslG), ferner – wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 25.94 – a.a.O.) – für die zwischen Jugendstrafe und Freiheitsstrafe ausdrücklich unterscheidenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG). Da der Gesetzgeber für die Entscheidung über eine Einbürgerung in § 88 Abs. 2 AuslG eine besondere Regelung für den Fall der Verhängung einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr getroffen hat, ist davon auszugehen, dass die den Begriff der Freiheitsstrafe verwendende Regelung zum Einbürgerungsrecht (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) ebenfalls nur Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht betrifft (vgl. auch dazu schon das Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 25.94 – a.a.O.).
Auch im Asylverfahrensgesetz findet sich nur eine mit § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG vergleichbare Bestimmung, welche den Begriff der Freiheitsstrafe ebenfalls isoliert verwendet. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ist dem Ausländer durch die Grenzbehörde die Einreise zu verweigern, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die Wortwahl in dieser Bestimmung hat sich der Gesetzgeber bei der Änderung des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG bezogen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 51 Abs. 3 AuslG, BTDrucks 13/4948, S. 9 zu Nr. 9 sowie die Äußerungen des Abgeordneten Dr. Stadler, FDP, in der 40. Sitzung des Innenauschusses vom 25. September 1996, Protokoll Nr. 40 S. 16 Mitte, und des Abgeordneten Marschewski, CDU, in der 42. Sitzung vom 16. Oktober 1996, Protokoll Nr. 42 S. 21). Den Gesetzgebungsmaterialien zu § 18 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG lässt sich indessen nichts entnehmen, was dafür sprechen könnte, dass der Begriff der Freiheitsstrafe in einem weiteren, untechnischem Sinne verwendet werden sollte, der auch Verurteilungen zu Jugendstrafen umfasst (vgl. etwa die Begründung zum Entwurf des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gemeinsam in den Bundestag eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BTDrucks 12/4450 S. 18 f.).
Die Annahme, dass § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG nur den nach Erwachsenenstrafrecht verurteilten Straftäter erfasst, entspricht schließlich auch dem Anliegen des Änderungsgesetzes von 1997, durch die Normierung einer konkreten Strafmaßuntergrenze u.a. die Handhabung der Vorschrift in der Praxis zu erleichtern (vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 13/4948, S. 9 zu Nr. 9). Durch die Beschränkung des Asylausschlusstatbestandes auf Erwachsene werden junge Straftäter insoweit wesentlich milder behandelt. Das ist auch sonst im Ausländerrecht nicht ungewöhnlich (vgl. insbesondere § 48 Abs. 2 AuslG). Hingegen enthält das Ausländerrecht keine Bestimmungen, die im Sinne des Einwandes der Revision von einer im Zweifel sogar noch höheren kriminellen Gefährlichkeit jugendlicher oder heranwachsender Straftäter ausgehen. Die von der Revision befürwortete Versagung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes auch für solche Straftäter, die nach Jugendstrafrecht zu Freiheitsentzug in Form der Jugendstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, bedürfte danach einer Änderung des Wortlauts des § 51 Abs. 3 AuslG, der die Jugendstrafe ausdrücklich einbezieht.
Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe erfüllt mithin den Tatbestand des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG nicht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich danach im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), ohne dass es auf die weiteren von der Revision erhobenen Einwendungen ankäme (zu der vor allem angesprochenen Frage einer Wiederholungsgefahr vgl. das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 6.00).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Hund, Richter, Beck, Dr. Eichberger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.11.2000 durch Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BVerwGE, 180 |
NVwZ 2001, 444 |
DÖV 2001, 339 |
InfAuslR 2001, 191 |
ZAR 2001, 84 |
AuAS 2001, 81 |
DVBl. 2001, 227 |