Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung eines militärischen Flugplatzes ≪Hubschrauberlandeplatz Minden≫; Abweichung vom luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren aus Gründen der Geheimhaltung; isoliertes Anhörungsverfahren; wesentliche Änderung eines Flugplatzes; Anspruch der Gemeinde auf Durchführung und Abschluß eines luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens; Untersagungsverfügung gegen NATO-Streitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Anlegung oder wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze dürfen das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren und die abschließende Sachentscheidung nur dann völlig entfallen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls mit der Erfüllung des Verteidigungsauftrags gänzlich unvereinbar ist. Im übrigen sind sowohl das Verfahren als auch der Inhalt der Genehmigung hinsichtlich der Einzelheiten des Vorhabens dem jeweiligen Geheimhaltungsbedarf anzupassen und demgemäß jedenfalls eingeschränkt durchzuführen bzw. offenzulegen.

2. Voraussetzung der "wesentlichen" Änderung eines Flugplatzes ist, daß die bisherige Konzeption des Unternehmens zwar im Kern beibehalten, jedoch in einem nicht nur peripheren, sondern den Charakter des Unternehmens kennzeichnenden Bereich zumindest teilweise erheblich anders ausgestaltet wird. Dabei kommt es auch darauf an, wie weit das Vorhaben rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigt.

3. Den Gemeinden steht nicht nur ein formelles Recht auf Beteiligung am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu. Sofern eine Genehmigungspflicht nicht wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses im Einzelfall entfällt, können die Gemeinden auch verlangen, daß das Genehmigungsverfahren durchgeführt und mit einer Sachentscheidung abgeschlossen wird, wenn und soweit dies zur Koordinierung der örtlichen und der militärischen Planung erforderlich ist.

4. Dem Bundesminister der Verteidigung ist es aufgrund des NATO- Truppenstatuts und des dazu bestehenden Zusatzabkommens verwehrt, Streitkräften der Vertragspartner den nicht genehmigten Flugbetrieb durch eine hoheitliche Anordnung (Verwaltungsakt) zu untersagen.

 

Normenkette

GG Art. 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 30 Abs. 1, 3; VwVfG § 35 S. 1; NATOTrStat Art. 2, 16; NATOTrStatZAbk Art. 53 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 11.06.1986; Aktenzeichen 20 A 1559/84)

VG Minden (Entscheidung vom 22.05.1984; Aktenzeichen 1 K 1212/83)

 

Fundstellen

BVerwGE, 95

DVBl. 1989, 363

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