Entscheidungsstichwort (Thema)
Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten. Nationalsozialismus. erhebliches Vorschubleisten. Fördern. Unwürdigkeit. Entnazifizierung. entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Ausgleichsleistung. Ausschluss. Ausschlusstatbestand
Leitsatz (amtlich)
Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich.
Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Die Einstufung als “Entlasteter” im Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Normenkette
AusglLeistG § 1 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen 4 K 1228/01) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung eines Gutes auf besatzungshoheitlicher Grundlage.
Miteigentümer dieses Gutes war zu 198/200 Dr. Alfred Hugenberg (1865 bis 1951). Hugenberg gründete nach 1916 einen Presse- und Medienkonzern. 1919 wurde er für die Deutschnationale Volkspartei – DNVP – Mitglied der Nationalversammlung und war bis 1945 Reichstagsabgeordneter. 1928 übernahm er den Vorsitz der dann im Juni 1933 aufgelösten DNVP. Er gründete 1931 zusammen mit der NSDAP und dem “Frontkämpferbund Stahlhelm” die “Harzburger Front”. Im Januar 1933 wurde Hugenberg Reichsminister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ernährung im Kabinett Hitler. Im Juni 1933 trat er von seinen Minister- und Parteiämtern zurück. Von 1946 bis 1951 befand er sich in britischer Internierung. Im Rahmen der Entnazifizierung wurde er zunächst als “Minderbelasteter” und 1950 als “Entlasteter” eingestuft.
Hugenberg wurde von seinen Kindern und Enkeln beerbt. 1981 übertrug der Testamentsvollstrecker Hugenbergs dessen Anteil am Gut und alle damit in Zusammenhang stehenden oder in Betracht kommenden Herausgabe- und Entschädigungsansprüche an die Klägerin. An ihr besitzen die Rechtsnachfolger Hugenbergs im Verhältnis ihres jeweiligen Erbteils Geschäftsanteile. Der restliche Anteil stand bereits im Eigentum der Klägerin.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Mai 1994 wurde die Rückübertragung des Gutes auf der Grundlage von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgelehnt. Daraufhin beantragte die Klägerin die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.
Mit Bescheid vom 18. April 2001 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Antrag ab, da Hugenberg dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Die Entnazifizierungsentscheidung sei für § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht bindend. Als erhebliches Vorschubleisten sei die bewusste und stetige Förderung des nationalsozialistischen Systems mit dem Ziel anzusehen, es nachhaltig zu festigen. Erheblich sei ein Vorschubleisten dann, wenn das Regime aus dem Verhalten einen nicht nur ganz unerheblichen Nutzen gezogen habe. Anhaltspunkte gebe die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni 1946, nach deren Kriterien Hugenberg zur Gruppe der Hauptschuldigen gehöre. Ein Vorschubleisten sei nicht deshalb zu verneinen, weil Hugenberg zu keinem Zeitpunkt NSDAP-Mitglied gewesen sei und sich im Juni 1933 aus der aktiven Politik zurückgezogen habe. Der damalige Reichspräsident hätte ohne die Mitwirkung Hugenbergs und seiner Freunde Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt. Als Eigentümer von Scherl-Verlag und UfA trage er auch die Verantwortung für dort erschienene Beiträge, die Hitler salonfähig gemacht hätten. Dieses Vorschubleisten sei Hugenberg subjektiv zurechenbar, auch wenn es ihm nicht darauf angekommen sei, die NSDAP zu stärken, und er zur Erreichung eigener politischer Ziele gehandelt habe. Das Bewusstsein, dass die NSDAP die Alleinherrschaft anstrebe und dass sein Handeln dieses Ziel fördern könne, genüge. Dies habe Hugenberg als erfahrener Politiker erkennen müssen.
Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 30. Juli 2003 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Begriff “erheblichen Vorschub leisten” in § 1 Abs. 4 AusglLeistG entspreche inhaltlich im Wesentlichen den Ausschlussregelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD (“fördern”) und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG (“Vorschub leisten”). § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, § 2 HHG und § 11 Abs. 3 Nr. 1 BFG enthielten ebenfalls den Ausschlussgrund des “erheblichen Vorschubleistens”. Der Gesetzgeber habe eine diesen Ausschlusstatbeständen entsprechende Regelung schaffen wollen. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG liege danach vor, wenn der Betreffende bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen habe, die dazu bestimmt und geeignet gewesen seien, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der NSDAP und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Objektiv sei ein initiatives Verhalten erforderlich, das geeignet sei, die Bedingungen für die nationalsozialistische Herrschaft zu verbessern. Hierzu gehöre auch jegliches Fördern im Vorfeld. Erheblich sei ein Vorschubleisten, wenn der vom Regime aus dem Verhalten gezogene Nutzen nicht nur ganz unbedeutend gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, dass der dem Nationalsozialismus Vorschub Leistende NSDAP-Mitglied gewesen sei oder mit ihr sympathisiert habe. Der Nationalsozialismus habe auch dadurch gefördert werden können, dass der Betreffende als Mitglied einer zeitweise mit der NSDAP verbündeten Partei oder Gruppe nicht unerheblich dazu beigetragen habe, dass der Nationalsozialismus an die Macht gelangt sei. In der Übernahme eines politischen Amtes von besonderer Bedeutung könne ein erhebliches Vorschubleisten liegen. In subjektiver Hinsicht genüge, dass der Betroffene in dem Bewusstsein gehandelt habe, sein Verhalten könne den Nationalsozialismus fördern. Die Einstufung als “Entlasteter” durch eine Entnazifizierungsbehörde habe keine Bindungswirkung, da nicht an die damalige Kategorisierung angeknüpft werde. Außerdem sei für die damalige Entscheidung das hohe Alter Hugenbergs maßgebend gewesen sowie die Überlegung, es sei unklug, ihm einen Anreiz zu geben, etwaigen politischen Einfluss im Geheimen auszuüben. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss seien bei Hugenberg erfüllt. Sein politisches Wirken sei davon geprägt gewesen, in Deutschland ein autoritäres Regime zu errichten und der Demokratie den Garaus zu machen. Die DNVP, deren Vorsitz Hugenberg übernommen habe, sei eine völkisch-nationale Partei gewesen, an die sich die NSDAP zunächst angelehnt habe. 1929 habe die DNVP auf Hugenbergs Betreiben zusammen mit der NSDAP den Volksentscheid gegen den Young-Plan organisiert. Diese gemeinsame Kampagne habe das Ansehen der NSDAP in der Bevölkerung gesteigert. 1931 habe Hugenberg die “Harzburger Front” gegründet, in der es zu einem Schulterschluss mit der NSDAP gekommen sei. Damit habe er die Bedingungen für eine Ausbreitung der NSDAP verbessert und sich als Steigbügelhalter Hitlers betätigt. Durch Wählerschwund und finanzielle Schwierigkeiten sei die politische Eigenständigkeit der DNVP nach und nach verloren gegangen. Hugenberg sei es darum gegangen, sich gleichwohl einen möglichst großen Machtanteil zu sichern. 1933 habe er sich als bekannter und einflussreicher Politiker entschlossen, Reichsminister im ersten Kabinett Hitler zu werden. Ohne seine Mitwirkung wäre Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt worden. Die Berufung Hugenbergs zum Reichsminister sei außerdem von großer Bedeutung für die Öffentlichkeit gewesen. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, Hitler und die NSDAP seien vertrauenswürdig. Noch während Hugenbergs Zeit als Reichsminister seien das Ermächtigungsgesetz und das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums erlassen worden. Auch sein Verhalten nach dem 30. Januar 1933 sei als ein erhebliches Vorschubleisten zu werten. Zwar habe Hugenberg zunächst versucht, eine Regierungsbeteiligung Hitlers abzuwehren, habe sich aber gleichwohl an der Regierung beteiligt. Unerheblich sei eine etwaige Absicht, Hitler dadurch “im Griff” zu behalten. Hinzu komme, dass Hugenbergs Pressekonzern Hitler unterstützt habe. Schließlich lägen auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor. Hugenberg hätte die Absicht der NSDAP, die Alleinherrschaft zu erreichen, erkennen müssen, ebenso die Bedeutung des 30. Januar 1933 hierfür. Er habe dies jedoch in Kauf genommen, um seine eigenen politischen Ziele – die Zerstörung der Demokratie und die Errichtung eines autoritären Staatsgefüges – zu erreichen. Wesentliche Teilziele seiner Politik hätten mit der der Nationalsozialisten übereingestimmt. Der Einwand, Hugenberg habe mit seinem Handeln einer weiteren Ausbreitung des nationalsozialistischen Einflusses entgegenwirken wollen, möge zutreffen, ändere aber nichts daran, dass sein Verhalten den Nationalsozialisten förderlich gewesen sei. Dies habe ihm auch klar sein müssen. Eine nach außen erkennbare oppositionelle Haltung Hugenbergs sei nicht feststellbar. Die Ablehnung einzelner ideologischer Grundsätze reiche ebenso wenig wie ein Warnen vor Hitler, nachdem er ihm den Weg zur Macht gebahnt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht habe durch das trotz divergierenden Wortlauts undifferenzierte Heranziehen von Ausschlusstatbeständen aus den Entschädigungsgesetzen gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze verstoßen. Der Tatbestand des “Förderns” in § 8 Abs. 1 BWGöD und der des “Vorschubleistens”, etwa in § 3 BVFG und § 8 KgfEG, würden auch in der Rechtsprechung verschieden ausgelegt. Hinzu komme eine unterschiedliche Zielrichtung von § 8 Abs. 1 BWGöD und § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Das den Anspruchsausschluss begründende Verhalten müsse von gleichem Gewicht sein wie die in den Normen enthaltenen weiteren Ausschlussgründe. Anders als der in § 8 Abs. 1 BWGöD verwendete Begriff “Nationalsozialismus” beziehe sich die Formulierung “das nationalsozialistische System” in § 1 Abs. 4 AusglLeistG nur auf das bereits installierte System. Der Begriff “Vorschubleisten” in § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei restriktiv auszulegen und setze voraus, dass der Betroffene mit seinem Handeln bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt habe, einer Festigung des Systems nachhaltig zu dienen. Die Verfolgung eines gemeinsamen politischen Ziels unabhängig von seiner nationalsozialistischen Prägung genüge nicht. Zum Zeitpunkt des Wirkens von Hugenberg sei das nationalsozialistische Unrechtssystem jedoch noch nicht installiert gewesen. Das Verwaltungsgericht habe als wahr unterstellt, dass Hugenberg die Auswirkungen seines politischen Handelns verkannt habe. Dies hätte zur Nichtanwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG führen müssen; fahrlässige Unkenntnis reiche für § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht aus. Zudem sei die Bedeutung der Entnazifizierungsentscheidung unzureichend gewürdigt worden. Die Einstufung als “Entlasteter” habe zur Folge, dass im Rahmen von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ein Vorschubleisten nur bei Vorliegen neuer, damals noch nicht berücksichtigter Tatsachen angenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen historischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Es sei weitere Sachaufklärung dazu beantragt worden, dass Hugenberg mit der DNVP eigene politische und zu keinem Zeitpunkt nationalsozialistische Ziele verfolgt habe, dass ihm die politischen Ziele Hitlers nicht bekannt gewesen seien und dass sein Wirken nach den damaligen politischen Verhältnissen die einzige Möglichkeit dargestellt habe, eine regierungsfähige Mehrheit zu bilden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es sich dabei nicht um gemeinkundige Tatsachen gehandelt. Die Annahmen und Wertungen des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend. Es habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen, Hugenberg habe bei der Regierungsbildung das aus damaliger Sicht Mögliche getan, um Hitler zu “zähmen”.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und beruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 137 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, da der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt. Ihr Rechtsvorgänger, Dr. Alfred Hugenberg, hat dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im vorliegenden Fall ist eine solche entschädigungslose Enteignung zwar erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden Leistungen nach diesem Gesetz aber unter anderem dann nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass in Bezug auf Hugenberg die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllt sind.
1. Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, zu verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (BTDrucks 12/4887 S. 38). In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass sich § 1 Abs. 4 AusglLeistG entsprechende Ausschlüsse in allen vergleichbaren gesetzlichen Regelungswerken, wie z.B. im Bundesentschädigungsgesetz oder im Lastenausgleichsgesetz, fänden. Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen, dass an die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann (so zu bisherigen Ausschlusstatbeständen u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 – BVerwG VIII C 80.65 – Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 – BVerwG 9 B 244.90 – Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3).
2. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung des nationalsozialistischen Systems möglich und nicht erst nach dessen Etablierung. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entnehmen, insbesondere nicht der Formulierung “nationalsozialistisches System”, da die Merkmale dieses Systems auch bereits vor seiner Installierung angelegt und erkennbar waren und es damit sowohl objektiv als auch subjektiv unterstützt werden konnte. Die von der Klägerin behauptete Beschränkung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung nicht vereinbar. “Haupt”verantwortung für die unter der jeweiligen Diktatur ergangenen Unrechtsmaßnahmen trägt in nicht minderem Maße derjenige, der zur Errichtung dieses Systems erheblich beigetragen hat, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wurden. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung sowohl zu § 2 HHG (vgl. Urteil vom 9. September 1959 – BVerwG VIII C 281.59 – BVerwGE 9, 132 ≪142≫) als auch zu § 8 BWGöD (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 – BVerwG VIII C 81.61 – BVerwGE 15, 326 ≪327≫).
3. Das erhebliche Vorschubleisten muss sich nicht auf das totalitäre System bezogen haben, das für den eingetretenen Vermögensverlust unmittelbar verantwortlich war. Das ergibt sich zweifelsfrei bereits daraus, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet voraussetzt, also eine Enteignung zu Zeiten des “kommunistischen Systems” im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG, dass gleichwohl aber ein Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems eine Ausgleichsleistung ausschließt. Ebenso wenig werden die an ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu stellenden Anforderungen dadurch strenger, dass nicht das unmittelbar für die entschädigungslose Enteignung verantwortliche System unterstützt wurde.
4. Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG weist eine objektive und eine subjektive Komponente auf.
a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1966 – BVerwG VIII C 27.65 – Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 – BVerwG VIII C 80.65 – Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom 12. Februar 1991 – BVerwG 9 B 244.90 – Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6 Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 – IV ZR 56/58 – RzW 1958, 405 und vom 10. Juli 1986 – IX ZR 55/86 – BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).
Ein “Vorschubleisten” im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat nach dem Wortsinn nicht anders als ein “Fördern” im Sinne von § 8 Abs. 1 BWGöD, ein Unterstützen, ein Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt. Die Ausschlusstatbestände in § 1 Abs. 4 AusglLeistG und § 8 BWGöD unterscheiden sich in dieser Hinsicht erst dadurch, dass § 1 Abs. 4 AusglLeistG – nicht anders als § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG – mit einem “erheblichen” Vorschubleisten eine höhere Intensität und Wirkung der Unterstützung verlangt. Ebenso wenig verfängt das Argument, bei § 8 Abs. 1 BWGöD führe neben einem “Fördern” bereits die NSDAP-Mitgliedschaft zu einem Anspruchsausschluss, wogegen § 1 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 2 BVFG als Tatbestandsalternative u.a. einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verlangten. Auch insoweit ist das Merkmal der “Erheblichkeit” der Unterstützungshandlungen der Anknüpfungspunkt, dem für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu fordernden Gewicht des Vorschubleistens Rechnung zu tragen. Abgesehen davon regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, unter welchen Voraussetzungen bei einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen Geschädigten im Sinne von § 1 BWGöD gleichwohl eine Wiedergutmachung gewährt werden konnte. Es ist also nicht so, dass im Rahmen des BWGöD in jedem Fall schon allein eine Parteimitgliedschaft zum Leistungsausschluss führte.
Das Vorschubleisten muss sich auf das “nationalsozialistische System” gerichtet haben. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht (vgl. Urteil vom 9. Mai 1962 – BVerwG V C 99.61 – BVerwGE 14, 142 ≪144≫). Die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1959 – BVerwG VIII C 62.59 – BVerwGE 9, 317 ≪318≫ m.w.N. zu § 8 BWGöD und BGH, Urteile vom 10. Juli 1986 – IX ZR 55/86 – BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und vom 4. August 1958 – IV ZR 55/58 – RzW 1958, 405).
Ein “erhebliches” Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (Urteile vom 22. Oktober 1987 – BVerwG 3 C 12.87 – Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25, vom 11. März 1965 – BVerwG VIII C 396.63 – ROW 1966, 30 = Buchholz § 412.3 § 3 BVFG Nr. 40 ≪LS≫ und vom 1. Dezember 1966 – BVerwG VIII C 27.65 – a.a.O., sowie Beschluss vom 25. Oktober 1967 – BVerwG 8 B 197.67). Aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG, wonach die Hauptverantwortlichen für die Unrechtssysteme von einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen werden sollten (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 38), ergeben sich keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Eine Unterstützung, die den genannten qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügt, rechtfertigt es, den Betreffenden zugleich als Hauptverantwortlichen im Sinne dieser Regelung anzusehen. Dass insoweit eine engere Bedeutung, etwa im Sinne einer Beschränkung auf die in Nürnberg verurteilten Hauptkriegsverbrecher, gemeint war, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG entnehmen.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist von Bedeutung, dass es sich bei dieser Regelung ebenso wenig wie bei § 8 Abs. 1 BWGöD um eine Strafvorschrift handelt oder nach der “Schuld” der Betroffenen gefragt wird. Vielmehr werden diejenigen, die dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet haben, wegen der besonderen Zwecke des Wiedergutmachungsrechts, zu dem auch das Ausgleichsleistungsgesetz zählt (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪297 ff.≫), von einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen, weil sie ein erhebliches Maß an Mitverantwortung für die Errichtung oder spätere Maßnahmen des nationalsozialistischen oder des kommunistischen Systems tragen, mithin zu den “Hauptverantwortlichen” im Sinne der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/4887 S. 38) zählen.
Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben, wenn ihr Handeln also hierzu bestimmt war. Da ein “Vorschubleisten” dem Wortsinn nach ein intentionales Tätigwerden voraussetzt, also ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten eines Nutznießers – hier des nationalsozialistischen Systems –, genügt hierfür nicht bereits die Kenntnis der Ziele dieses Systems (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – IX ZR 55/86 – BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1). Andererseits muss die Errichtung oder Festigung des Systems nicht in der Absicht des Betreffenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November 1959 – BVerwG VIII C 62.59 – BVerwGE 9, 317 ≪318≫ m.w.N. und vom 28. Februar 1963 – BVerwG VIII C 81.61 – BVerwGE 15, 326 ≪327≫). Das Wissen und Wollen des Vorschub Leistenden muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder zur Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Auch insoweit kann an die Rechtsprechung zu § 8 BWGöD angeknüpft werden (vgl. u.a. Urteil vom 23. Oktober 1957 – BVerwG VI C 95.56 – Buchholz 233 § 8 BWGöD Nr. 6, wonach es für ein Fördern i.S. dieser Regelung unbeachtlich ist, ob sich der Betreffende über die weitere politische Entwicklung geirrt hat).
Unerheblich ist, ob der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Zwecke eines andern fördern (Urteil vom 28. Februar 1963 – BVerwG VIII C 81.61 – a.a.O.).
5. Eine Einstufung als “Entlasteter” oder “Minderbelasteter” im Rahmen der Entnazifizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung. § 1 Abs. 4 AusglLeistG enthält weder für eine Tatbestands-, noch für eine Feststellungswirkung der Entnazifizierungsentscheidung den erforderlichen normativen Anknüpfungspunkt. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien zum Ausgleichsleistungsgesetz. Bereits mit Urteil vom 20. März 1958 (BVerwG II C 98.57 – Buchholz 233 § 8 BWGöD Nr. 9) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Bindung an die Entnazifizierungsentscheidung für § 8 BWGöD verneint. Für § 1 Abs. 4 AusglLeistG gilt nichts anderes.
Gegen die Relevanz der Entnazifizierungsentscheidung für die Frage eines Ausschlusses von der Ausgleichsleistung sprechen neben dem fehlenden gesetzlichen Anhalt die unterschiedlichen Ziele, die der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG einerseits und den Maßnahmen im Rahmen der Entnazifizierung andererseits zugrunde lagen. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG soll – wie bereits ausgeführt – verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen das Ausgleichsleitungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (BTDrucks 12/4887 S. 38). Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten.
6. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass Hugenberg dem nationalsozialistischen System im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblichen Vorschub geleistet hat. Dabei gehen die Verfahrensrügen der Klägerin fehl. Sie laufen im Wesentlichen darauf hinaus, das Verwaltungsgericht hätte ein historisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Hierzu bestand jedoch kein Anlass, weil die getroffenen tatsächlichen Feststellungen allgemeinkundige Tatsachen betreffen und die vorzunehmenden Bewertungen nicht nach historischen, sondern nach rechtlichen Maßstäben vorzunehmen waren.
a) Als erhebliches Vorschubleisten durch Hugenberg hat das Verwaltungsgericht schon die auf Initiative Hugenbergs zurückgehende Aufnahme der NSDAP in das Bündnis gegen den Young-Plan (gemeinsame Organisation des Volksentscheids) und deren Einbeziehung in die “Harzburger Front” gesehen. Dadurch sei das Ansehen der NSDAP in der Bevölkerung gestiegen und Hitler salonfähig geworden. Gegen diese Wertung, die das Verwaltungsgericht auf entsprechende Aussagen im zeitgeschichtlichen Schrifttum gestützt hat (vgl. statt vieler Fest, Hitler, 1973, S. 367 ff.), sind weder in tatsächlicher Hinsicht durchgreifende Rügen erhoben worden, noch begegnet die darauf gestützte rechtliche Würdigung Bedenken. Es unterliegt vor der nachfolgenden Entwicklung der politischen Machtverhältnisse in der Weimarer Republik keinen Zweifeln, dass diese Initiativen Hugenbergs geeignet waren, die Nationalsozialisten zu stärken und damit den Weg in das nationalsozialistische System vorzubereiten.
Dass die Beseitigung des verfassungsmäßigen Regierungssystems der Weimarer Republik nicht allein ein nationalsozialistisches Ziel war, sondern auch von anderen Parteien angestrebt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Entscheidend für ein Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems ist insoweit in objektiver Hinsicht allein, dass Hugenberg dazu beigetragen hat, dass an die Stelle der Weimarer Republik die Herrschaft Hitlers und der NSDAP getreten ist. Damit wurde spezifisch nationalsozialistischen Zielen zur Umsetzung verholfen.
Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat das Verwaltungsgericht außerdem darin gesehen, dass Hugenberg als bekannter und einflussreicher Politiker Reichsminister im ersten Kabinett Hitler wurde. Ohne Mitwirkung Hugenbergs hätte Hindenburg Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt. In der Öffentlichkeit wurde mit der ersten Beteiligung von Nationalsozialisten an der Reichsregierung der Eindruck erweckt, Hitler und die NSDAP seien vertrauenswürdig. Das waren die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Staatssekretärs von Hugenberg im Landwirtschaftsministerium veranlasst hatten, ein Fördern des Nationalsozialismus im Sinne von § 8 BWGöD anzunehmen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 – BVerwG VIII C 81.61 – BVerwGE 15, 326 ≪327≫). Für Hugenberg als damals noch erheblich bekanntere und einflussreichere Person des politischen Lebens kann in Bezug auf ein “Vorschubleisten” nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nichts anderes gelten.
In die Zeit der Regierungsbeteiligung Hugenbergs, die bis Ende Juni 1933 ging, fallen außerdem wichtige von ihm mitgetragene Rechtsakte, die wesentlich zur Errichtung des nationalsozialistischen Systems beigetragen haben. Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (RGBl I S. 141) gab der Reichsregierung mit der Befugnis zum Beschluss von Reichsgesetzen, die sogar von der Verfassung abweichen konnten, ein wichtiges Instrument an die Hand, das von den Nationalsozialisten in der Folgezeit zur weiteren Aushöhlung der verfassungsmäßigen Rechte und zur grundlegenden Umgestaltung der Staats- und Rechtsordnung in ihrem Sinne eingesetzt wurde. Das von der Reichsregierung beschlossene Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl I S. 175) eröffnete die Möglichkeit, Beamte, die nicht arischer Abstammung waren (§ 3), und politisch missliebige Beamte (§ 4) aus dem Dienst zu entlassen. Die ebenfalls von der Reichsregierung beschlossenen Gleichschaltungsgesetze (vgl. u.a. das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933, RGBl I S. 153, und das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933, RGBl I S. 173) leiteten in den zentral gelenkten Führerstaat über.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Wirken Hugenbergs kein nur gelegentliches und beiläufiges Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems gesehen, sondern die für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG erforderliche Stetigkeit des Handelns bejaht. Das politische Handeln Hugenbergs im Vorfeld der nationalsozialistischen Machtergreifung sowie seine Rolle bei der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und seine Mitwirkung in der Regierung erfüllen ohne weiteres auch die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als “erhebliches” Vorschubleisten. Der Nutzen, der für das nationalsozialistische System in der Phase seiner Etablierung daraus resultierte, war offenkundig nicht nur ganz unbedeutend.
b) In der Person von Hugenberg sind die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes ebenfalls erfüllt. Sowohl die Einbeziehung der NSDAP in das Bündnis gegen den Young-Plan im Jahr 1929 und deren Aufnahme in die “Harzburger Front” im Jahr 1931 als auch Hugenbergs Mitwirkung an der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler 1933 sind bewusst und gewollt erfolgt. Nur auf diese Unterstützungshandlungen und deren Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems muss sich jedoch der subjektive Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens beziehen. Dass durch die mit seinem Handeln verbundene “Aufwertung” der Nationalsozialisten auch deren politischen Ziele Unterstützung fanden, konnte Hugenberg aufgrund seiner umfangreichen Erfahrungen als Politiker nicht verborgen geblieben sein. Ebenso konnte er das Streben der Nationalsozialisten nach der Alleinherrschaft und – wie der offene Terror der SA auf der Straße deutlich machte – deren Bereitschaft, zur Erreichung ihrer Ziele auch Gewalt einzusetzen, erkennen. Ob und inwieweit Hugenberg die Ideologie und die politische Ziele der Nationalsozialisten teilte oder eigene politische Ziele verfolgte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht für unerheblich gehalten. Jedenfalls hat er – wie die Nationalsozialisten – das Ende der Weimarer Republik und die Etablierung eines autoritären Regimes angestrebt. Er hat hierfür bewusst ein Bündnis mit der NSDAP geschlossen, aus dem diese gestärkt hervorgegangen ist. Ebenso wenig steht sein Bewusstsein, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub zu leisten, deshalb in Frage, weil Hugenberg – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat – zunächst versucht hat, eine Regierungsbeteiligung Hitlers abzuwehren und ihn in der Regierung jedenfalls unter Kontrolle zu halten. Er hat ihm 1933 gleichwohl bewusst und gewollt zur Kanzlerschaft verholfen. Die damit errungene Machtposition wurde zum Ausgangspunkt für die weitere Etablierung des nationalsozialistischen Systems. Darauf, ob und inwieweit Hugenberg die spätere Alleinherrschaft der Nationalsozialisten und das Erscheinungsbild ihrer Gewaltherrschaft in allen Einzelheiten – also etwa auch die Vernichtungspolitik gegenüber der jüdischen Bevölkerung oder die gewaltsame Expansionspolitik – vorhersah und wollte, kommt es nicht an.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen
Haufe-Index 1369207 |
BVerwGE 2006, 142 |
ZAP 2005, 820 |
DÖV 2005, 778 |
NordÖR 2005, 203 |