Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 30.03.2010; Aktenzeichen 10 A 2910/09) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichthofs vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, der für seine in privat genutzten Räumen seines Hauses stehenden Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt, wehrt sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Er bewohnt zusammen mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Für die privat genutzten Geräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, bezahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Im Keller des Hauses ist ein Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbständiger Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein “klassisches” Rundfunk- oder Fernsehgerät. Dort stehen jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen sind.
Rz. 2
Mit Gebührenbescheid vom 1. März 2008 zog der Beklagte den Kläger für den Zeitraum von August bis Oktober 2007 zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 16,56 € heran und machte außerdem einen Säumniszuschlag von 5,11 € geltend. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 zurück.
Rz. 3
Am 15. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. September 2009 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 30. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Die Berufung habe schon deshalb keinen Erfolg, weil zu Gunsten des Klägers die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – in der vom 1. März 2007 bis 31. August 2008 gültigen Fassung eingreife. Nach dieser Vorschrift sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. Der PC des Klägers werde gewerblich und daher im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt. Er sei “ein und demselben Grundstück … zuzuordnen”. Dort, nämlich auf ein und demselben Grundstück, würden andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses des Klägers befänden. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, das Wort “dort” in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV beziehe sich “nicht nur” auf die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erwähnten Grundstücke, sondern “insbesondere” auf das “vor die Klammer” gezogene Tatbestandsmerkmal “im nicht ausschließlich privaten Bereich”, teile der Senat nicht. Wenn in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV davon die Rede sei, dass “andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden”, so beziehe sich diese Ortsangabe aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs eindeutig auf die unmittelbar vor Nr. 2 formulierte Nr. 1 des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, wonach die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien. Hätte in Nr. 2 zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass mit dem Wort “dort” ein Bezug zum “nicht ausschließlich privaten Bereich” gemeint sei, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Rz. 5
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Entgegen dem Berufungsbeschluss zeige die Auslegung von § 5 Abs. 3 RGebStV, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befänden und einem Grundstück zuzuordnen seien, nur dann eingreife, wenn in dem diesem Grundstück zuzuordnenden nicht ausschließlich privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten würden. Es reiche gerade nicht aus, wenn zwar auf demselben Grundstück, aber nur im ausschließlich privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten würden. Für dieses Ergebnis sprächen die Auslegung der Norm nach Wortlaut, Willen des Gesetzgebers, Systematik sowie Sinn und Zweck.
Rz. 6
Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Rz. 7
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 8
Zu Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Entscheidungen.
Rz. 9
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht äußert sich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Erlass der hier in Mitten stehenden Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 10
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid ist für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides maßgeblich sind die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – RGebStV – vom 31. August 1991 (HessGVBl S. 367, 392) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 HessGVBl 2007, S. 206, 214 – (1.)). Danach ist ein internetfähiger PC zwar ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (2.), jedoch ist der PC des Klägers als Zweitgerät nach § 5 Abs. 3 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit (3.).
Rz. 11
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkgebührenbescheiden sind Beginn und Ende der Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV. Daraus ergibt sich, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat ankommt, für welchen die Gebühr verlangt wird. Das ist hier der Zeitraum von August bis Oktober 2007. Maßgeblich sind danach die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006. Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 – BVerwG 6 B 15.07 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 – BVerwG 6 C 33.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 49 Rn. 11).
Rz. 12
2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 6 C 12.09 – NJW 2011, 946) sind auch internetfähige PC wie derjenige des Klägers als “neuartige Rundfunkempfangsgeräte” im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil des Senats verwiesen. Einer weiteren Begründung bedarf es hier nicht.
Rz. 13
3. Der internetfähige PC des Klägers ist jedoch als Zweitgerät nach § 5 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der PC des Klägers ist zwar kein Zweitgerät im privaten Bereich und fällt deshalb nicht unter die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV (a)), es handelt sich vielmehr um ein Rundfunkempfangsgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich, das grundsätzlich auch als Zweitgerät nach § 5 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig wäre (b)), das hier aber als neuartiges Rundfunkempfangsgerät und Zweitgerät zu einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit ist (c)).
Rz. 14
a) Eine Rundfunkgebühr ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten (Nr. 1.) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, oder (Nr. 2.) als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. In Abweichung von dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine gesonderte Rundfunkgebühr zu zahlen ist, bestimmt somit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, dass für sämtliche in einer Wohnung und im Kraftfahrzeug einer natürlichen Person oder ihres Ehegatten zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nur insgesamt einmal Rundfunkgebühren zu entrichten sind (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008, § 5 RGebStV Rn. 22). Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ergibt, erstreckt sich der Regelungsbereich des Absatzes 1 indes nur auf Empfangsgeräte im privaten Lebensbereich und betrifft daher nicht den PC des Klägers, der zu beruflichen (gewerblichen) Zwecken genutzt wird.
Rz. 15
b) Nach § 5 Abs. 2 RGebStV gilt die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert (Nr. 1.), für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert (Nr. 2.) und für Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert (Nr. 3).
Rz. 16
Die frühere Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV “zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten” ist entfallen und durch die in der vorliegenden Fassung gebrauchten Worte “zu anderen als privaten Zwecken” ersetzt worden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers war damit keine Neuregelung, sondern eine Klarstellung beabsichtigt (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, Band I, A 2.6 S. 14). Verdeutlicht werden sollte der Normzweck, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen. Der Regelungsbereich von § 5 Abs. 2 RGebStV gilt somit grundsätzlich auch für den hier gegebenen Fall eines Rundfunkempfangsgerätes im Büro eines selbständigen Informatikers und schlösse eine Gebührenfreiheit für den PC des Klägers an sich aus.
Rz. 17
c) Jedoch greift zu Gunsten des Klägers der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ein. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (Nr. 1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (Nr. 2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind für den PC des Klägers erfüllt, weil es sich um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät handelt (aa)), das sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befindet (bb)) und das zusammen mit einem anderen Gerät demselben Grundstück zuzuordnen ist (cc)); ferner werden andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten (dd)), ohne dass es darauf ankommt, ob auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte zu dem nicht ausschließlich privaten Bereich gehören (ee)).
Rz. 18
aa) Bei dem internetfähigen PC des Klägers handelt es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV.
Rz. 19
bb) Die Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV betrifft alle neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, die nicht ausschließlich im privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten werden. Nur diejenigen Geräte sind betroffen, die zumindest auch zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008, § 5 RGebStV Rn. 54). Der internetfähige PC des Klägers wird im nicht ausschließlich privaten Bereich zum Empfang bereit gehalten, denn er ist Teil von dessen – erwerbsmäßiger – Büroausstattung.
Rz. 20
cc) Rundfunkgeräte sind i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein und demselben Grundstück zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder im Falle von nicht stationären Geräten (z.B. Mobil-Telefonen) in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008, § 5 RGebStV Rn. 55). Dies ist hier der Fall. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil unterhält der Kläger in demselben Gebäude, in dem sich seine Privatwohnung befindet, ein Büro für seine berufliche Tätigkeit. In dem Büro (im Keller) nutzt er einen an das Internet angeschlossenen PC. In seiner Privatwohnung (in den beiden oberen Etagen des Hauses) verfügt er über ein Radio- und ein Fernsehgerät.
Rz. 21
dd) Zu den weiteren Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gehört nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, dass “andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden”. Bei den “anderen” darf es sich nicht um die “neuartigen” handeln. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der Regelung. Denn Ausgangspunkt in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sind “neuartige Rundfunkempfangsgeräte”, und darauf bezogen handelt es sich bei den “anderen” um “nicht neuartige”. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung, in der es heißt, nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichten, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichten, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, Band I, A 2.6 S. 15).
Rz. 22
Die “nicht neuartigen” Erstgeräte müssen auch auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten werden, auf dem das oder die neuartigen Geräte sich befinden oder dem sie zugeordnet sind. Dies folgt aus dem Adverb “dort”, das sich auf eine Örtlichkeit und damit in jedem Fall auf das Tatbestandsmerkmal “Grundstück” in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV bezieht. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn das “nicht neuartige” Rundfunkgerät wird auf demselben Grundstück vorgehalten wie der PC, um dessen Gebührenfreiheit es geht.
Rz. 23
ee) Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es aus, dass das “neuartige” und das “nicht neuartige” Rundfunkempfangsgerät auf demselben Grundstück – “dort” – bereitgehalten werden. Aus dem “dort” in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV folgt nicht, dass sich beide Geräte darüber hinaus im “nicht ausschließlich privaten” Bereich befinden müssten.
Rz. 24
aaa) Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV hat den Wortlaut der Norm eher für als gegen sich.
Rz. 25
Der Standort, an dem das herkömmliche (“andere”) Rundfunksempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wird in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV unmittelbar nur mit dem Wort “dort” bezeichnet. Das Adverb “dort” verweist auf eine Ortsangabe zurück, und zwar im üblichen Sprachgebrauch auf den im textlichen Zusammenhang zuletzt erwähnten Ort. Das ist hier das Grundstück, das in demselben mit “wenn” eingeleiteten Nebensatz den Standort beider Geräte beschreibt. Zwar kann auch der Begriff “Bereich” als Ortsangabe verstanden werden. Der textliche Abstand zwischen dem “nicht ausschließlich privaten Bereich” im ersten Satzteil des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV und dem “dort” unter Nr. 2 im zweiten Satzteil spricht aber dagegen, dass sich das Adverb “dort” zusätzlich auch noch auf den nicht ausschließlich privaten Bereich beziehen soll, also eine doppelte örtliche Bestimmung vornimmt. Angesichts dieser klaren sprachlichen Bezüge innerhalb der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV können die Worte “im nicht ausschließlich privaten Bereich” auch nicht als ein gewissermaßen vor die Klammer gezogenes Tatbestandsmerkmal verstanden werden, das sowohl für die in der Nr. 1 angesprochenen neuartigen als auch für die in der Nr. 2 angesprochenen herkömmlichen Empfangsgeräte Geltung beansprucht. Dieser Lesart steht entgegen, dass die Worte “im nicht ausschließlich privaten Bereich” mit dem Begriff der “neuartigen Rundfunkempfangsgeräte” verknüpft sind, nicht aber an den Beginn der Vorschrift gerückt sind und dadurch deren Regelungsbereich begrenzen, etwa mit der Formulierung: “Im nicht ausschließlich privaten Bereich ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte … keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn …”.
Rz. 26
Zudem ist zweifelhaft, ob der Begriff “im nicht ausschließlich privaten Bereich” hier tatsächlich als Ortsangabe verstanden werden kann. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist eine Sondervorschrift für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Hierzu gehören vielfach tragbare Geräte, wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone, wie die gemeinsame Begründung des Staatsvertrags (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, Band I, A 2.6 S. 15) ausdrücklich hervorhebt. Sie sind nach ihrer Eigenart im Unterschied zu den herkömmlichen Geräten von einem festen Standort in bestimmten Räumen unabhängig. Das legt nahe, in der Wendung “im nicht ausschließlich privaten Bereich”, die mit dem Begriff des neuartigen Rundempfangsgeräts verknüpft ist, eine Zuordnung zu einer bestimmten Nutzung, nicht aber zu einem bestimmten Standort zu sehen. Ein Vergleich mit § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV unterstützt diese Deutung. Dort wird die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in solchen “Räumen oder Kraftfahrzeugen” ausgeschlossen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, ohne diese ausschließlich ortsbezogene Wendung zugleich als allgemeine Definition auch des “nicht ausschließlich privaten Bereichs” zu kennzeichnen. Trotz des gemeinsamen thematischen Bezugs wird sie in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gerade nicht wiederholt, sondern durch die andere Formulierung “im nicht ausschließlich privaten Bereich” ersetzt, die nicht zwingend örtlich zu verstehen ist. Dieser flexible Ansatz würde unterlaufen, wenn das Wort “dort” zwingend auf einen räumlich abgrenzbaren, “nicht ausschließlich privaten Bereich” auf dem betreffenden Grundstück bezogen und damit ein festes räumliches Zusammentreffen von neuartigen und herkömmlichen Geräten zur Tatbestandsvoraussetzung der Gebührenfreiheit von Zweitgeräten erhoben würde.
Rz. 27
bbb) Die Entstehungsgeschichte gibt nichts für die Auffassung des Beklagten her, auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte müssten im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. Unergiebig ist insoweit die Passage in der gemeinsamen Begründung des Staatsvertrags, nach der die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und für die dort bereitgehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet würden, und nur wenn dort keine “entsprechenden” herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichten, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichten, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten sei (Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, Band I, A 2.6 S. 15). Der Beklagte überinterpretiert die Begründung des Rundfunkstaatsvertrags, wenn er meint, der Ausdruck “entsprechenden” müsse sich auf die im vorangegangenen Satz gebrauchten Worte “im nicht ausschließlich privaten Bereich” beziehen, weil ihm sonst kein eigenständiger Sinngehalt zukäme. Die Begründung des Staatsvertrags kann nicht nach den gleichen Maßstäben wie dessen normative Regelungen selbst ausgelegt werden. So können hier hinter der Wortwahl als plausible Erklärungen beispielsweise bloße stilistische Gründe oder die Intention stehen, das sich anschließende Adjektiv “herkömmlich” zu akzentuieren.
Rz. 28
Die gemeinsame amtliche, wortgleich in den Parlamentsdrucksachen der Bundesländer niedergelegte Begründung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags stellt zugleich angesichts der vielschichtigen Motivationen der Beteiligten den einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit dar (so zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – BVerfGE 119, 181 ≪230≫). Zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers nicht maßgeblich sind deshalb beispielsweise der Schriftverkehr zwischen den Gebührenreferenten der Rundfunkanstalten und Ministerpräsidenten der Länder, Äußerungen einzelner Abgeordneter oder einzelner Landtagsfraktionen bei der Ratifizierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder Ergebnisniederschriften von Besprechungen der Rundfunkreferenten der Bundesländer.
Rz. 29
ccc) Die Systematik des § 5 RGebStV hindert nicht die Annahme, neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich könnten auch dann als Zweitgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät zwar auf demselben Grundstück, aber im ausschließlich privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten wird. Aus § 5 RGebStV kann ein grundlegendes Prinzip der strikten Trennung zwischen privaten und nicht privaten Teilnehmerverhältnissen, wie es der Beklagte als für das gesamte Rundfunkgebührenrecht prägend behauptet, nicht herausgelesen werden. § 5 RGebStV fasst vielmehr heterogene Bestimmungen zusammen. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV trennen zwischen dem privaten und dem nicht ausschließlich privaten Bereich. § 5 Abs. 4 bis 10 RGebStV stellen Sonderregeln für bestimmte Betriebe und Einrichtungen dar. § 5 Abs. 3 RGebStV knüpft nicht an bestimmte Unternehmen oder Einrichtungen an, sondern an den Gerätetyp des neuartigen Rundfunkempfangsgeräts. Deshalb liegt es nahe, § 5 Abs. 3 RGebStV als lex specialis insbesondere zu § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV aufzufassen, der einerseits eine Rückausnahme zum Ausschluss der Zweitgerätebefreiung für beruflich oder gewerblich genutzte Geräte normiert, und andererseits die Trennung von privatem und nicht privaten Bereich teilweise aufhebt.
Rz. 30
Auch § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV, der bei Bereithaltung ausschließlich neuartiger Rundfunkempfangsgeräte auf einem Grundstück die Abgabepflicht auf eine einzige Rundfunkgebühr beschränkt, gibt keinen näheren Aufschluss darüber, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur die neuartigen oder auch die “anderen” Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden müssen. Auch wenn es ausreicht, dass die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zwar auf demselben Grundstück, nicht aber auch im nicht ausschließlich privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten werden müssen, wird § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der in § 5 Abs. 1 RGebStV für den privaten Bereich normierten Zweitgerätebefreiung nicht zu einer überflüssigen Doppelregelung. Denn die Fälle, in denen ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, werden durch § 5 Abs. 1 RGebStV nur insoweit abgedeckt, als diese Geräte im ausschließlich privaten Bereich genutzt werden. Für § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV stellt sich daher in gleicher Weise wie für § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Frage, ob sämtliche in den Blick zu nehmenden Empfangsgeräte dem nicht ausschließlich privaten Bereich zugeordnet sein müssen oder ob auch im ausschließlich privaten Bereich bereitgehaltene (im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV: herkömmliche, im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV: neuartige) Empfangsgeräte die Zweitgerätefreiheit der neuartigen Empfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich auslösen.
Rz. 31
ddd) Entscheidend spricht eine Auslegung nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV dafür, die Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich auch dann eintreten zu lassen, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät sich zwar auf demselben Grundstück, aber im privaten Bereich befindet.
Rz. 32
Die Regelung verfolgt nach der gemeinsamen Begründung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags das Ziel “einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte”. Die Einführung der Norm steht in engem Zusammenhang mit dem bis dahin geltenden Moratorium für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (§ 5a RGebStV a.F.). Dieses Moratorium bewirkte eine vollständige Befreiung der internetfähigen Rechner von der Rundfunkgebührenpflicht. Das Moratorium und seine später mehrmals verlängerte Geltungsdauer unterstreichen die Absicht, die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nur in betont zurückhaltender Weise in die Rundfunkgebührenpflicht einzubeziehen.
Rz. 33
Dieser Regelungsabsicht wird nur ein Verständnis der Norm gerecht, das die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich auch dann der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte unterstellt, wenn das herkömmliche Empfangsgerät als Erstgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfasst damit auch die Fälle, in denen ein und dasselbe Grundstück teils zu Wohnzwecken, teils geschäftlich genutzt wird. Eine solche Mischnutzung ist namentlich bei kleineren Gewerbebetrieben und Familienunternehmen sowie bei der Ausübung selbständiger freiberuflicher Tätigkeiten nicht selten. Von der angestrebten umfassenden Gebührenbefreiung neuartiger Empfangsgeräte als Zweitgeräte könnte kaum die Rede sein, wenn derartige Fallgestaltungen von vornherein von der Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ausgespart blieben.
Rz. 34
Hinter dem Ziel der umfassenden Gebührenbefreiung von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten als Zweitgeräten steht ersichtlich der Gedanke, dass diese multifunktionalen Geräte in erster Linie nicht zum Rundfunkempfang, sondern auch – und zwar gerade im nicht ausschließlich privaten Bereich – vorrangig zu anderen Zwecken, nämlich als heutzutage unentbehrliche Arbeitsmittel zur Text- und Datenverarbeitung, Tabellenkalkulation, Recherche, Kommunikation und Information genutzt werden. Diese Erwägung kann nicht nur dann Plausibilität für sich in Anspruch nehmen, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät gleichfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Sie leuchtet vielmehr auch dann ein, wenn der Rundfunkteilnehmer es im ausschließlich privaten Bereich vorhält, solange es nur demselben Grundstück wie das neuartige Rundfunkempfangsgerät zugeordnet ist. Allein die Zuordnung zu demselben Grundstück legt bei typisierender Betrachtung die Annahme nahe, dass das im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehaltene neuartige Empfangsgerät nicht oder nur in ganz untergeordnetem Maß darauf angelegt ist, Rundfunk zu empfangen.
Rz. 35
Diese Deutung entspricht auch in besonderer Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weil internetfähige Rechner häufig – vor allem im nichtprivaten Bereich – nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, berührt ihre Gebührenpflichtigkeit den Schutzbereich nicht nur der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Besonderheit hat der Gesetzgeber mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch im beruflich/gewerblichen Bereich jedenfalls dann angemessen berücksichtigt, wenn auch die Fallgestaltungen der gemischt privaten/gewerblichen Nutzung desselben Grundstücks von ihr erfasst werden (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 6 C 12.09 – NJW 2011, 946).
Rz. 36
Diese Auslegung führt nicht zu einer völligen Freistellung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die zu einer allgemeinen “Flucht aus der Rundfunkgebühr” und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte. Denn die Gebührenpflicht bleibt dann bestehen, wenn ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im privaten oder im nicht privaten Bereich entweder allein oder lediglich neben anderen gleichartigen Empfangsgeräten bereitgehalten wird.
Rz. 37
Die Erhebung der Rundfunkgebühr ist als Massenverfahren in besonderer Weise auf Regelungen angewiesen, die verwaltungspraktischen Erfordernissen genügen. Die Handhabung der Zweitgerätebefreiung wird aber nicht erschwert, sondern tendenziell erleichtert, wenn nicht überprüft werden muss, welchem Lebensbereich die herkömmlichen Empfangsgeräte zuzuordnen sind, sondern ihre Zuordnung zum selben Grundstück ausreicht. Vielfach kaum widerlegbar wäre nämlich die Behauptung eines Rundfunkteilnehmers, er erledige in den Räumen, in denen sich auf einem teils gewerblich/beruflich, teils privat genutzten Grundstück seine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte befinden, in gewissem Umfang auch geschäftliche Angelegenheiten.
Rz. 38
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
Unterschriften
Neumann, Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier hat Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen
Neumann
Fundstellen