Leitsatz (amtlich)
1. Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Modell einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde.
2. Es gibt keine Bereichsausnahme von dem Auskunftsanspruch zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes.
3. Dem Bundesnachrichtendienst steht kein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften zu.
4. Der Auskunftsanspruch wird durch das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes begrenzt. Keine der Ausprägungen dieser Begrenzung ist von vornherein der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse entzogen.
5. Aus den Grundrechten Dritter können sich den Auskunftsanspruch begrenzende private Interessen ergeben. Mit einer Auskunftserteilung verbundene Eingriffe in diese Grundrechte finden ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
6. Der Bundesnachrichtendienst kann im Rahmen seiner Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit Hintergrundgespräche mit Journalisten durchführen. Die vereinbarte bzw. vorausgesetzte Vertraulichkeit der Gespräche nimmt sie nicht von Auskünften an die Presse nach Maßgabe des Auskunftsanspruchs aus.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er bat den Bundesnachrichtendienst im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften über von dem Bundesnachrichtendienst im Jahr 2016 und im laufenden Jahr 2017 organisierte Hintergrundgespräche für Journalisten, über sonstige von dem Bundesnachrichtendienst im laufenden Jahr 2017 durchgeführte Informationsveranstaltungen für Journalisten sowie über den Umgang des Bundesnachrichtendienstes mit Erkenntnissen über den Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Erteilung der begehrten Auskünfte ab.
Rz. 2
Der Kläger hat unter Berufung auf den gegen den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde gerichteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am 12. April 2017 Klage erhoben und sinngemäß begehrt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,
ihm hinsichtlich der von dem Bundesnachrichtendienst in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zur Klageerhebung organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten Auskunft darüber zu erteilen,
1. wie viele Gespräche stattgefunden haben,
2. wann und an welchen Orten die Gespräche stattgefunden haben,
3. welche Themen jeweils Gegenstand der Gespräche waren,
4. welche Medien der Bundesnachrichtendienst jeweils eingeladen hat und welche anwesend waren,
5. welche Medienvertreter der Bundesnachrichtendienst jeweils eingeladen hat und welche anwesend waren,
6. in welchen Fällen der Bundesnachrichtendienst jeweils zitierfähige Presseinformationen "Unter eins" ausgegeben oder auf andere Art vermittelt hat (mit Angaben zum vollständigen Inhalt der Informationen),
7. an welchen der Gespräche jeweils der Präsident des Bundesnachrichtendienstes Dr.... teilgenommen hat,
ihm ferner Auskunft darüber zu erteilen,
8. welche weiteren Informationsveranstaltungen für Journalisten der Bundesnachrichtendienst im Jahr 2017 bis zur Klageerhebung außerhalb von Hintergrundgesprächen durchgeführt hat,
und ihm darüber hinaus im Hinblick auf Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes über den Militärputsch in der Türkei im Juli 2016 Auskunft darüber zu erteilen,
9. ob der Bundesnachrichtendienst im Zusammenhang mit der vom türkischen Geheimdienst übermittelten Liste über der "Gülen-Bewegung" nahestehende Personen und Institutionen Strafanzeige erstattet hat,
10. ob der Bundesnachrichtendienst Erkenntnisse zu der Frage einer Beteiligung der "Gülen-Bewegung" an dem Militärputsch vor dem Interview mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes Dr.... in der Ausgabe 12/2017 des "Spiegel" an Journalisten (gegebenenfalls in Hintergrundgesprächen) vermittelt hat und welche Erkenntnisse dies gegebenenfalls waren,
11. ob und gegebenenfalls wann und auf welchem Weg der Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt über die Äußerungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes in dem "Spiegel"-Interview unterrichtet bzw. diese dem Kanzleramt vorgelegt hat,
hilfsweise bei einer Abweisung der Anträge 4. und 5., die Beklagte zu verurteilen,
ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Medien und Medienvertreter der Bundesnachrichtendienst zu Hintergrundgesprächen üblicherweise einlädt,
höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,
die unter 1. bis 11. begehrten Auskünfte nur für den Hintergrund also vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe zu erteilen.
Rz. 3
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rz. 4
Sie macht geltend, dem Kläger fehle für die auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die insoweit begehrten Informationen seien in der Redaktion, in der der Kläger tätig sei, bereits vorhanden, weil stets auch Mitglieder dieser Redaktion zu den Gesprächen eingeladen würden und an diesen ganz überwiegend teilnähmen. In der Sache müssten sämtliche Anträge erfolglos bleiben. Für den Bundesnachrichtendienst sei eine umfassende Bereichsausnahme gegenüber Auskunftsansprüchen der Presse anzuerkennen. Jedenfalls stünden einer Auskunfterteilung schutzwürdige öffentliche und private Interessen an einer Geheimhaltung entgegen. Dabei müsse dem Bundesnachrichtendienst für die Frage der Sicherheitsrelevanz der begehrten Informationen ein nur im Hinblick auf Willkür überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt werden.
Rz. 5
Einem zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B6VR1.17.0] - (Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6) in Bezug auf den Antrag zu 9 und die erste Teilfrage des Antrags zu 10 stattgegeben. Nach Erteilung der entsprechenden Auskünfte durch die Beklagte haben die Beteiligten die Anträge zu 9 und 10 sowie unabhängig hiervon den Antrag zu 8 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch die mit den Anträgen zu 1 und 2 gestellten Fragen beantwortet hat, haben die Beteiligten im Hinblick auf diese Anträge ebenfalls übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags zu 6 sowie der Anträge zu 4 und 5, soweit sich diese mit ihrer jeweils zweiten Teilfrage auf die bei Hintergrundgesprächen anwesenden Medien bzw. Medienvertreter beziehen, nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.
Rz. 6
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens zum Aktenzeichen 6 VR 1.17 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Soweit der Kläger die Klage gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleiches hat in entsprechender Anwendung der letztgenannten Vorschrift zu geschehen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Rz. 8
Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.) und mit dem größten Teil der Anträge begründet (2.).
Rz. 9
1. Die auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Bundesbehörden gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (dazu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - NJW 2019, 2186 Rn. 22) und auch sonst zulässig. Da sich die Auskunftsbegehren des Klägers auf den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes beziehen, ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig. Die noch streitgegenständlichen Anträge zu 3, zu 4 und zu 5 - mit ihrer auf die eingeladenen Medien bzw. Medienvertreter bezogenen ersten Teilfrage - sowie zu 7 für den Sachverhaltskomplex der von dem Bundesnachrichtendienst im Jahr 2016 sowie im Frühjahr 2017 organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten (im Folgenden: Hintergrundgespräche) und des Antrags zu 11 für den Sachverhaltskomplex des Umgangs mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen über den Militärputsch in der Türkei im Jahr 2016 (im Folgenden: türkischer Militärputsch) erfüllen die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO (für das vorangegangene Eilverfahren: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6 Rn. 8).
Rz. 10
Der als Journalist und Redakteur tätige Kläger hat für sämtliche Anträge ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann für die auf die Hintergrundgespräche bezogenen Auskunftsbegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass die entsprechenden Informationen in der Redaktion, in der der Kläger tätig ist, in einer dem Kläger zurechenbaren Weise bereits vorhanden seien, weil der Bundesnachrichtendienst stets auch Journalisten aus dieser Redaktion für die Gespräche berücksichtige. Denn bei dem Auskunftsanspruch der Presse handelt es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen und nicht um ein Recht zur gesamten Hand der Mitglieder einer Redaktion (entsprechend für die Personengebundenheit des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 25).
Rz. 11
2. Die Klage bleibt nach den Maßgaben, denen der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde unterliegt (a.) mit dem die Verwendung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über den türkischen Militärputsch betreffenden Antrag zu 11 und dem zweiten Hilfsantrag mit dem entsprechenden Bezug erfolglos (b.). Dagegen hat sie mit den auf die Hintergrundgespräche zielenden Anträgen zu 3, zu 4 und zu 5 - jeweils mit ihrer ersten Teilfrage - sowie zu 7 Erfolg (c.). Aus Art. 10 EMRK sowie aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes (d.).
Rz. 12
a. Dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten, unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden liegt das Modell einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde (aa.). Da eine Bereichsausnahme nicht eingreift, richtet sich dieser Anspruch auch gegen den Bundesnachrichtendienst (bb.). Eine Begrenzung des Auskunftsanspruchs wegen öffentlicher Interessen an der Geheimhaltung von Informationen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Dem Bundesnachrichtendienst steht in diesem Zusammenhang kein Beurteilungsspielraum zu (cc.). Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes ist ein Erfordernis des Staatswohls und stellt als solches eine umfassende Begrenzung des Auskunftsanspruchs wegen öffentlicher Interessen dar. Keine ihrer Ausprägungen ist von vornherein der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse entzogen (dd.). Die Grundrechte Dritter sind als potentiell anspruchsbegrenzende private Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Etwaige Eingriffe finden ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (ee.).
Rz. 13
aa. Nach der gefestigten, in der Rechtspraxis anerkannten Rechtsprechung des Senats verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (stRspr seit BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154, 222 Rn. 13, 16 ff. und - 6 C 66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 12, 23 ff.; restriktiver im Ursprung noch: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29).
Rz. 14
bb. Die von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasste Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Sachmaterie "Bundesnachrichtendienst" schließt als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten gegenüber der Presse ein. Damit sind Ansprüche auf Erteilung von Auskünften durch den Bundesnachrichtendienst auf Grund landespresserechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Da der Bund von seiner Regelungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Auskunftsanspruch ein (im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 22 ff.).
Rz. 15
Die Forderung der Beklagten, es müsse zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes eine umfassende Bereichsausnahme von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse in Entsprechung zu dem in § 3 Nr. 8 IFG vorgesehenen Ausschluss eines Informationszugangs anerkannt werden, ist de lege lata nicht gerechtfertigt. Der Senat hat sich schon bisher gegen die Annahme einer Parallelität von Ausschlussgründen für den Auskunftsanspruch der Presse einerseits und die Informationszugangsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen andererseits ausgesprochen (insbesondere: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 29; Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ 2016, 945 Rn. 15). Während der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht grundrechtlich unterfangen ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 29), leitet sich der Auskunftsanspruch der Presse aus dem Grundrecht der Pressefreiheit in seiner objektiv-institutionellen Dimension ab (grundlegend: BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 ≪174 ff.≫). Nur der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 26 und vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150914.1bvr085715] - NJW 2015, 3708 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 17). Dementsprechend kennen auch die in den Landespressegesetzen normierten Auskunftsansprüche, hinter deren Gewährleistungsgehalt der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden in Anbetracht der Grundrechtsgarantie nicht zurückbleiben darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150727.1bvr145213] - NVwZ 2016, 50 Rn. 12), keine Bereichsausnahmen für die Landesverfassungsschutzbehörden.
Rz. 16
cc. Die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind von dem Bundesnachrichtendienst darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Eine in diesem Rahmen gebotene Geheimhaltung wird durch das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO gewährleistet.
Rz. 17
Ein nur einer Willkürkontrolle zugänglicher behördlicher Beurteilungsspielraum, wie ihn die Beklagte für den Bundesnachrichtendienst im Hinblick auf die Einschätzung der Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften reklamiert, ist nach der Entscheidungspraxis des Senats nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240118U6A8.16.0] - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 35 i.V.m. Rn. 31; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 40 ff.). Es besteht keine Grundlage für die Anerkennung eines solchen Spielraums. Für die Rechtfertigung eines administrativen Letztentscheidungsrechts am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - abgesehen von dem im Fall eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs nicht erfüllbaren Erfordernis einer eindeutigen einfachgesetzlichen Verankerung - vor allem eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte. Darüber hinaus müssen den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in deren Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des administrativen Handelns verbleiben (zusammenfassend m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0] - BVerwGE 156, 75 Rn. 32). Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Beklagten befürwortete Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Sicherheitsrelevanz von Informationen, deren Erteilung die Presse von dem Bundesnachrichtendienst begehrt, nicht erfüllt.
Rz. 18
Die entsprechende Beurteilung ist nicht derart durch prognostische, wertende oder gestaltende Elemente geprägt, die sich einer Würdigung nach den Kategorien von falsch und richtig entziehen, dass ein Abweichen von dem Grundsatz der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sachlich gerechtfertigt wäre. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Spielräumen der auf Informationszugang in Anspruch genommenen Bundesregierung für die Beurteilung von Auswirkungen einer Informationserteilung auf die internationalen bzw. auswärtigen Beziehungen (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff., 20 und vom 29. Juni 2016 - 7 C 32.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:290616U7C32.15.0] - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 2 Rn. 28 ff.) geht fehl. Ein Gestaltungsspielraum, wie ihn das Grundgesetz der Bundesregierung für die Regelung der genannten Beziehungen einräumt (dazu: BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 [ECLI:DE:BVerfG:2008:es20080507.2bve000103] - BVerfGE 121, 135 ≪158≫), steht dem Bundesnachrichtendienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht zu. Es liegt überdies auf der Hand, dass eine bloße Überprüfbarkeit auf Willkür, wie sie der Beklagten vorschwebt, keine substantielle gerichtliche Kontrolle des informationellen Handelns des Bundesnachrichtendienstes darstellen würde.
Rz. 19
dd. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist ein Erfordernis des Staatswohls, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 94 f., 109, 112 ff.) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann (vgl. Burkhardt, in: Löffler/Sedelmeier/Burkhardt ≪Hrsg.≫, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 113, 118). Dieses Erfordernis bildet im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst auch die allgemeine Begrenzung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse im öffentlichen Interesse. Es findet nach der Rechtsprechung des Senats - umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 10 ff. und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff.).
Rz. 20
Liegt dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden - wie dargelegt - ein umfassendes Abwägungsmodell zu Grunde, erweist sich keine dieser Ausprägungen als von vornherein abwägungsfest im Sinne eines Vorrangs des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse. So wird sich zwar insbesondere das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Beklagten erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen. Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 58; enger im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 5 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 16).
Rz. 21
ee. Private Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber Bundesbehörden durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. Dies entspricht der zu den Auskunftsansprüchen nach den Landespressegesetzen geübten Rechtspraxis (dazu unter Hinweis auf landesrechtliche Besonderheiten: Burkhardt, in: Löffler/Sedelmeier/Burkhardt ≪Hrsg.≫, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 11, 121 ff.; Schoch, AfP 2010, 313 ≪319 f.≫).
Rz. 22
Die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden Grundrechtspositionen der Presse und der privaten Dritten, die im Anwendungsbereich der Landespressegesetze auf einfachgesetzlicher Grundlage hergestellt werden kann, muss bei Auskunftsbegehren der Presse gegenüber Bundesbehörden mangels einer Regelung des einfachen Bundesgesetzgebers im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergestellt werden. Setzt sich der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen. In Gestalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG selbst besteht dann eine hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 41). Diese Konstellation entspricht derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den - gleichfalls verfassungsunmittelbaren - parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und die damit verbundene Auskunftspflicht der Bundesregierung gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteile vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 [ECLI:DE:BVerfG:2014:es20141021.2bve000511] - BVerfGE 137, 185 Rn. 185 und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20171107.2bve000211] - BVerfGE 147, 50 Rn. 244 f., jeweils unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060314.1bvr208703] - BVerfGE 115, 205 ≪233 f.≫).
Rz. 23
b. An den dargestellten Maßgaben gemessen, kann der Kläger mit dem Antrag zu 11 nicht durchdringen. Dies ist jedenfalls deshalb der Fall, weil das mit dem Antrag verfolgte Interesse der Presse an einer Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie der Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt als nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG aufsichtsführende Stelle über Äußerungen seines Präsidenten in einem Zeitungsinterview zu dem Thema einer Beteiligung der sog. Gülen-Bewegung an dem türkischen Militärputsch unterrichtet hat, hinter das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes zurücktreten muss. Letzteres erfordert, wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6 Rn. 25), zwingend einen Geheimschutz, weil eine Offenlegung der Modalitäten der Koordination zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskanzleramt über das in Rede stehende Interview hinaus Details der aktuellen aufsichtsbehördlichen Vorgaben für die Organisation der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes erkennen ließe oder jedenfalls den Rückschluss auf derartige Details ermöglichen würde. Der Umstand, dass der Bundesnachrichtendienst vor Jahren bereits einmal einem Auskunftsbegehren der Presse betreffend die Information des Bundeskanzleramts über eine Kommunikation des Dienstes entsprochen hat (dazu: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 6 VR 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B6VR3.15.0] - juris Rn. 3 f., 9), rechtfertigt schon in Anbetracht der seitdem verstrichenen Zeit und des deshalb fehlenden Aktualitätsbezugs keine andere Beurteilung.
Rz. 24
Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger die mit dem Antrag zu 11 verlangte Auskunft auch nicht vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe erhalten kann, wie er es mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt. Die Abrede einer in diesem Sinne verminderten Verwertbarkeit der Information reicht für den Schutz des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht aus. Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, die Wahrung der Geheimhaltung von Einzelheiten der Organisation der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes, nur durch eine Vertraulichkeitsabrede geschützt, in die Hand des Klägers zu geben.
Rz. 25
c. Den auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträgen zu 3, zu 4 und zu 5 - jeweils mit ihrer ersten Teilfrage - sowie zu 7 ist demgegenüber Erfolg beschieden. In den Hintergrundgesprächen übermittelt der Bundesnachrichtendienst von sich aus - das heißt, ohne hierzu verpflichtet zu sein - und unter eigener Themenwahl Informationen (sog. Eigeninformationen) vertraulich an ausgewählte Journalisten. Diese Gespräche können bei sachgerechter Auswahl der Teilnehmer als individuelle Kommunikationsform "im kleinen Kreis" im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens auf Grund der Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit durchgeführt werden. Unabhängig von dieser Befugnis ist die Frage, ob sich der vertrauliche Charakter von Hintergrundgesprächen gegenüber dem Auskunftsanspruch der Presse durchsetzt (aa.). Die Informationen, die der Kläger mit den in Rede stehenden Anträgen in hinreichend bestimmter Weise begehrt, betreffen den formellen Rahmen der Hintergrundgespräche und ihre Themen in der denkbar allgemeinsten Form. Diese Informationen sind bei dem Bundesnachrichtendienst vorhanden (bb.). Ihrer Herausgabe an den Kläger stehen weder schutzwürdige öffentliche Interessen an einer Geheimhaltung (cc.) noch schützenswerte private Vertraulichkeitsinteressen der von dem Bundesnachrichtendienst für die Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten bzw. Medienvertreter und der durch sie repräsentierten Medien entgegen (dd.).
Rz. 26
aa. Nach der von dem Kläger in ihrem Kern nicht bestrittenen Beschreibung der Beklagten informiert der Bundesnachrichtendienst die von ihm zu Hintergrundgesprächen eingeladenen Journalisten auf der Basis einer verabredeten oder jedenfalls vorausgesetzten Vertraulichkeit im Hinblick auf Rahmen und Inhalt der Gespräche über die näheren Umstände und Zusammenhänge der nachrichtendienstlichen Arbeit. Es gibt einen grundsätzlich festen Kreis von ca. dreißig Journalisten, die auf Einladung des Bundesnachrichtendienstes regelmäßig an den Hintergrundgesprächen teilnehmen. Dieser Kreis setzt sich aus Journalisten zusammen, deren Interesse an der Behandlung von politischen Themen mit Bezug zu der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes von diesem als belegt erachtet wird und die für Medien tätig sind, die nach seiner Einschätzung eine genügende Reichweite haben und in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der deutschen Medienlandschaft widerspiegeln. Wenn sich nach der Beurteilung des Bundesnachrichtendienstes insoweit Änderungen ergeben, trägt er dem bei der Berücksichtigung der Journalisten Rechnung. Die Einladungen zu den Hintergrundgesprächen werden von dem Bundesnachrichtendienst per Post und über einen festen E-Mail-Verteiler versandt. Die Eingeladenen können sich durch von ihnen selbst zu bestimmende Redaktionskollegen vertreten lassen.
Rz. 27
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch Formate, in denen eine Behörde Eigeninformationen nur an eine begrenzte Zahl von Journalisten erteilt, Teil der behördlichen Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sind. Solche individuellen Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" erscheinen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Ergänzung uniformer Formate wie allgemeiner Pressekonferenzen unentbehrlich (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 - BVerwGE 47, 247 ≪249 ff.≫, betreffend sog. Pressefahrten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn). Hintergrundgespräche gehören zu diesen individuellen Kommunikationsformen.
Rz. 28
Die Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit ergibt sich für den Bundesnachrichtendienst im Ansatz bereits aus der ausdrücklichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 3 BNDG, derzufolge der Dienst die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren kann, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BNDG und bei Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Im Übrigen sind öffentliche Stellen - und so auch der Bundesnachrichtendienst - auch ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Bei der Wahrnehmung dieser Annexkompetenz zur Sachaufgabenzuständigkeit (Schoch, AfP 2019, 93 ≪95, 99≫; Gersdorf, AfP 2016, 293 ≪294≫) muss sich die öffentliche Stelle auf den ihr zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich beschränken sowie dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot der Sachlichkeit genügen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020626.1bvr055891] - BVerfGE 105, 252 ≪268 ff.≫ und - 1 BvR 670/91 [ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020626.1bvr067091] - BVerfGE 105, 279 ≪301 ff.≫; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:130917U10C6.16.0] - BVerwGE 159, 327 Rn. 18 ff.). Individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" dürfen darüber hinaus nicht auf eine Reglementierung oder Steuerung der Medien oder eines Teils von ihnen hinauslaufen. Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 - BVerwGE 47, 247 ≪253 f.≫). Bei Wahrung dieser Voraussetzungen liegt die Durchführung von Hintergrundgesprächen im Bereich des Ermessens, das einer Behörde im Hinblick auf die Organisation ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zusteht.
Rz. 29
Aus der Feststellung, dass der Bundesnachrichtendienst hiernach grundsätzlich zur Durchführung von Hintergrundgesprächen als individuelle Kommunikationsform "im kleinen Kreis" befugt ist, lässt sich indes für die Entscheidung, ob sich die Beklagte gegenüber dem von dem Kläger erhobenen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse auf die von dem Bundesnachrichtendienst und den (potentiellen) Gesprächsteilnehmern verabredete oder jedenfalls vorausgesetzte Vertraulichkeit berufen kann, nichts herleiten. Hierfür kommt es ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der begehrten Informationen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind. In deren Rahmen kann die Frage, ob einer Auskunfterteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein unter Verweis auf die autonom geschaffene Vertraulichkeitsgrundlage der Hintergrundgespräche bejaht werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für unterschiedliche Zusammenhänge anerkannt, dass nicht bereits die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen zum Geheimschutz für die betreffenden Informationen führt, sondern dass diese sich in der Abwägung selbst als objektiv schutzwürdig erweisen müssen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 38 f., 47 ff. und Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5, betreffend die Einstufung als Verschlusssache; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff., betreffend die Vertraulichkeitszusage gegenüber Informanten des Bundesnachrichtendienstes). Für den Schutz der Vertraulichkeit von Hintergrundgesprächen kann nichts anderes gelten.
Rz. 30
bb. Die Informationen, die der Kläger mit den auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträgen begehrt, betreffen zum einen den formellen Rahmen, zum anderen die Themen der Gespräche. In der erstgenannten Hinsicht steht nur noch das mit der jeweils ersten Teilfrage der Anträge zu 4 und zu 5 verfolgte Verlangen auf Benennung der zu den Hintergrundgesprächen eingeladenen Medien und Medienvertreter sowie das mit dem Antrag zu 7 geltend gemachte Begehren auf Angabe der unter Teilnahme des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes geführten Gespräche in Streit. In Bezug auf die Bestimmtheit dieses Restbestands an Fragen zu dem formellen Rahmen der durchgeführten Hintergrundgespräche bestehen keine Bedenken.
Rz. 31
Was die Themen der Hintergrundgespräche anbelangt, geht es dem Kläger mit dem insoweit noch streitgegenständlichen Antrag zu 3 nicht um die konkreten Gesprächsinhalte. Der Antrag ist vielmehr, wie sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, auf Auskunft über die abstrakten Themen der Gespräche gerichtet und dies auch nur in einer schlagwortartigen, das heißt der denkbar allgemeinsten Form. Auch dieses beschränkte Auskunftsbegehren weist eine noch hinreichende Bestimmtheit auf.
Rz. 32
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die dergestalt umgrenzten, noch streitgegenständlichen Informationen zu dem Rahmen und der Thematik der Hintergrundgespräche bei dem Bundesnachrichtendienst vorhanden sind. Dies entspricht der aus einem anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis des Senats, wonach der Bundesnachrichtendienst unter anderem die Teilnehmer und die Themen der Hintergrundgespräche dokumentiert (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:200318B6VR3.17.0] - NVwZ 2018, 907). Der Senat muss mithin insbesondere nicht der Frage nachgehen, ob Informationen, die durch Vertreter einer Behörde gegenüber Journalisten in einer individuellen Kommunikationsform vertraulich erteilt, aber nicht dokumentiert worden sind, hernach noch im Sinne der Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse bei der Behörde vorhanden sind (ebenso schon: BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 - NVwZ 2018, 907 Rn. 19).
Rz. 33
cc. Der von dem Informationsinteresse der Presse geforderten Beantwortung der noch in Streit stehenden Fragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen stehen keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen, die sich in der Abwägung durchsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Erteilung der begehrten Auskünfte die Gefahr der von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes neu geschaffen oder sich in beachtlicher Weise erhöhen würde, so dass die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes in relevanter Weise gefährdet sein könnte. Die Beklagte ist der gesteigerten Darlegungslast, die ihr diesbezüglich nach den tatsächlichen Umständen des Falles obliegt, nicht nachgekommen.
Rz. 34
In tatsächlicher Hinsicht ist für sämtliche noch streitigen Fragen des Klägers zunächst Folgendes in Rechnung zu stellen: Es obliegt zuvörderst dem Bundesnachrichtendienst selbst, seine Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit so zu gestalten, dass Umstände und Informationen, die er für geheimschutzbedürftig hält, nicht in die Öffentlichkeit gelangen können. Der Bundesnachrichtendienst führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, als Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit Hintergrundgespräche durch, in denen seine Vertreter Journalisten Informationen vermitteln, die er als solche nicht für geheimschutzbedürftig hält. Um zu verhindern, dass aus dem Rahmen oder dem Inhalt dieser Kommunikationstätigkeit Rückschlüsse auf seine Arbeitsfelder und seine Arbeitsweise gezogen werden können, sieht er als Absicherung eine zwischen den Beteiligten insoweit verabredete bzw. vorausgesetzte Vertraulichkeit als hinreichend an. Der Bundesnachrichtendienst wählt allerdings die Teilnehmer der Hintergrundgespräche nicht unter dem Kriterium einer besonderen Vertrauenswürdigkeit aus und gestattet ihnen zudem, sich im Falle einer Verhinderung durch von ihnen autonom bestimmte Redaktionskollegen vertreten zu lassen. Der Bundesnachrichtendienst meint mithin, das Risiko, das mit einer in diesem Sinne niederschwelligen Absicherung vor unerwünschten Rückschlüssen generell verbunden ist, nicht nur in Bezug auf den formellen Rahmen und die abstrakten Themen der Hintergrundgespräche, für die er im hiesigen Verfahren einen absoluten Geheimschutz fordert, sondern sogar für die - hier nicht in Streit stehenden - konkreten Gesprächsinhalte vernachlässigen zu können.
Rz. 35
Im Hinblick auf die Fragen des Klägers nach dem formellen Rahmen der Hintergrundgespräche kommt auf der Tatsachenebene hinzu, dass die Veranstaltung solcher Gespräche durch den Bundesnachrichtendienst auch unter Beteiligung seines Präsidenten allgemein bekannt ist. Zudem hat die Beklagte im Verfahren - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - von sich aus Angaben zu Anzahl, Orten und Zeiten von durch den Bundesnachrichtendienst veranstalteten Hintergrundgesprächen gemacht. Auch in einem früheren Rechtsstreit hat sie bereits einmal in entsprechender Weise Zahlen über geführte Hintergrundgespräche genannt (im Verfahren zum Aktenzeichen 6 VR 3.15 des Senats - in dem Beschluss vom 4. März 2016, juris, nicht ausdrücklich aufgeführt). Was die tatsächliche Seite des Begehrens des Klägers auf Auskunft zu den allgemeinen Gesprächsthemen anbelangt, wird lediglich eine schlagwortartige Information auf der denkbar höchsten Abstraktionsebene verlangt. Ferner kann darauf verwiesen werden, dass die Beklagte in der Vergangenheit auch schon konkreter gefasste Auskünfte zur Thematik von Hintergrundgesprächen von sich aus erteilt hat (wiederum im Verfahren zum Aktenzeichen 6 VR 3.15 des Senats).
Rz. 36
In Anbetracht der Gesamtheit dieser tatsächlichen Umstände hätte es zum einen eingehender Darlegungen der Beklagten dazu bedurft, welche zusätzlichen Möglichkeiten eines Rückschlusses auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes sich daraus ergeben können, dass dem Kläger über die ihm im konkreten Fall bereits bekannten bzw. bekannt gemachten und von der Beklagten teilweise auch schon früher offengelegten Einzelheiten des formellen Rahmens der Hintergrundgespräche hinaus mitgeteilt wird, welche Medien und Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen genau der Präsident des Bundesnachrichtendienstes teilgenommen hat. Derartige Darlegungen hat die Beklagte versäumt. Sie hätte zum anderen dezidiert darlegen müssen, weshalb mit einer Mitteilung der Themen der Hintergrundgespräche in ihrer denkbar allgemeinsten, einen Rückschluss auf die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes jedenfalls stark erschwerenden Form trotz der von dem Dienst selbst gewählten niederschwelligen Absicherung sogar der konkreten Gesprächsinhalte bisher nicht vorhandene Rückschlussrisiken verbunden sein sollen. Die Beklagte hätte dabei auch aufzeigen müssen, worin insoweit die Unterschiede zu den in der Vergangenheit bereits erteilten Auskünften zu allgemeinen Gesprächsthemen im Einzelnen bestehen. Auch diese Darlegungen ist die Beklagte schuldig geblieben. Insbesondere sind ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, häufig seien fachliche Analysen des Bundesnachrichtendienstes Inhalt von Hintergrundgesprächen, in dieser Hinsicht unbehelflich. Die Gefahr, dass derartige Analysen bei Angabe der Themen von Hintergrundgesprächen bekannt werden könnten, ist bei einer Mitteilung in der allgemeinen Form, wie sie von dem Kläger allein verlangt wird, nicht gegeben.
Rz. 37
dd. Die Erteilung der Auskünfte, die der Kläger über Hintergrundgespräche zu erhalten begehrt, scheitert auch nicht an den privaten Interessen der Journalisten bzw. Medienvertreter und Medien, die der Bundesnachrichtendienst für die Hintergrundgespräche berücksichtigt. Für diese Interessen kann nicht an das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angeknüpft werden (aaa.). Die Rechtspositionen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG ergeben, treten hinter das Informationsinteresse der Presse zurück (bbb.).
Rz. 38
aaa. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 ≪176≫ und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806] - BVerfGE 117, 244 ≪259≫).
Rz. 39
Geschützt sind damit unter anderem die Geheimhaltung der Informationsquellen der Presse und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten, worauf sich die Beklagte wegen der zu wahrenden Interessen der von dem Bundesnachrichtendienst für die Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten und der durch sie vertretenen Medien in erster Linie beruft. Der besagte Schutz gilt jedoch nach seinem Sinn und Zweck allein im Hinblick auf die privaten Quellen der Presse. Er bezieht sich nicht auf öffentliche Stellen, deren Vertreter im Rahmen ihrer Befugnisse Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben, wie dies auch in der Form von Hintergrundgesprächen geschieht (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 ≪176, 187≫ und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. - BVerfGE 117, 244 ≪258 ff.≫).
Rz. 40
Für das Recherchegeheimnis der Journalisten und das Redaktionsgeheimnis in den durch sie vertretenen Medien, auf die die Beklagte als weitere Ausprägungen der Pressefreiheit verweist, kann nichts anderes gelten, soweit es um das Bekanntwerden der seitens des Bundesnachrichtendienstes organisierten Hintergrundgespräche als Recherchequelle geht. Im Übrigen muss in der hier bestehenden Konstellation bei der Zuordnung der je für sich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Grundrechtspositionen dem Auskunftsanspruch der Presse Vorrang vor dem hier allenfalls in einem Randbereich betroffenen Schutz des Recherche- bzw. Redaktionsgeheimnisses zukommen.
Rz. 41
bbb. Durch die Beantwortung insbesondere der jeweils ersten Teilfrage der Anträge zu 4 und zu 5, mit denen der Kläger die Nennung der zu den Hintergrundgesprächen eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien begehrt, wird seitens der Beklagten zwar in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch nicht derartig gewichtig, dass sich das darauf gründende private Interesse in der Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse durchsetzen könnte.
Rz. 42
Der Kläger nimmt das Informationsinteresse der Presse im Zusammenhang mit seinen Recherchen wahr, die die Beziehungen zwischen Nachrichtendiensten und Presse transparent machen sollen. Hierdurch wird die Öffentlichkeit, deren Information Aufgabe der Presse ist, in die Lage versetzt, die spezielle Unterrichtung einzelner Journalisten in die Beurteilung von Beiträgen, die den Bundesnachrichtendienst betreffen, einzubeziehen. Demgegenüber mussten zwar die Journalisten, die der Bundesnachrichtendienst zu den Hintergrundgesprächen aus einem grundsätzlich festen Kreis von regelmäßigen Gesprächsteilnehmern eingeladen hat, auf Grund der von den Beteiligten verabredeten bzw. vorausgesetzten Vertraulichkeit der Gespräche bisher prinzipiell nicht mit einem Bekanntwerden ihrer Namen rechnen. Sie werden durch die Namensnennung jedoch lediglich in ihrer beruflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre und nicht in der eines stärkeren Schutzes bedürftigen Intim- und Privatsphäre betroffen (zur unterschiedlichen Weite des Persönlichkeitsschutzes in den Sphären: BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:270918U7C5.17.0] - NVwZ 2019, 473 Rn. 33 m.w.N. insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Darüber hinaus hat die Berufstätigkeit der eingeladenen Journalisten bereits von ihrer Anlage her einen überaus starken Öffentlichkeitsbezug. In Folge dieses Bezugs haben die Betreffenden durch ihre Zugehörigkeit zu dem grundsätzlich festen Kreis der regelmäßig für die Hintergrundgespräche Berücksichtigten an der Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des Bundesnachrichtendienstes teil. In dieser Konstellation ist es ein Erfordernis der Effektivität der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Pressefreiheit, dass die Namen der eingeladenen Journalisten auch ohne deren vorherige Einwilligung von der Beklagten genannt werden dürfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein auch: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09 - NJW 2011, 2285 Rn. 24 m.w.N.). Dies zieht die Benennung auch der durch die Eingeladenen vertretenen Medien nach sich.
Rz. 43
d. Aus Art. 10 EMRK ergeben sich hier wie regelmäßig auch sonst keine weitergehenden Rechte (vgl. allgemein: BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 34 und vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U7C6.17.0] - NVwZ 2019, 479 Rn. 18). Die Datenschutz-Grundverordnung findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und ihrem Erwägungsgrund 16 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV auf die Datenverarbeitung durch den Bundesnachrichtendienst keine Anwendung. Gleichfalls außer Anwendung bleibt gemäß § 32a BNDG die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BDSG.
Rz. 44
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Fundstellen
BVerwGE 2020, 303 |
BWV 2020, 37 |
DÖV 2020, 157 |
JZ 2019, 709 |
JZ 2019, 852 |
LKV 2019, 3 |
ZUM 2020, 152 |
BayVBl. 2019, 3 |
DVBl. 2019, 3 |
K&R 2020, 86 |
ZD 2019, 11 |
ZD 2020, 662 |
GSZ 2020, 30 |
Jura 2020, 536 |