Entscheidungsstichwort (Thema)
Landeserziehungsgeld. Baden-Württemberg. Landeshaushalt. Haushaltsplan. Haushaltsgesetzgeber. Gestaltungsfreiheit. familienpolitische Sozialleistung. Ermessen. Ermessensrichtlinie. Ermessensentscheidung. Gleichheitssatz. Gleichbehandlungsgebot. Europäische Sozialcharta. völkerrechtlicher Vertrag. innerstaatliches Recht. Transformation. Zustimmungsgesetz. EWG. Türkei. Arbeitnehmer. Wanderarbeitnehmer. Assoziationsrecht. Assoziationsabkommen. Assoziationsrat. Europäischer Gerichtshof
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen die Europäische Sozialcharta noch gegen das Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, daß türkische Staatsangehörige vom Bezug eines in Baden-Württemberg freiwillig gewährten Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen sind.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; Europäische Sozialcharta Art. 16, 21 ff.; EWGVtr Art. 48-49, 177 Abs. 3; Assoziationsabkommen EWG/Türkei Art. 12; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1; LHO BW §§ 23, 44; BErzGG §§ 1, 4
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.03.1992; Aktenzeichen 10 S 1666/90) |
VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.05.1990; Aktenzeichen 1 K 150/90) |
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und des Beteiligten werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 1990 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, die seit mehreren Jahren zusammen mit ihrem als Arbeitnehmer tätigen türkischen Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Landeserziehungsgeld für ihr im Dezember 1988 geborenes Kind. Mit Bescheid vom 23. Januar 1989 lehnte die Beklagte einen entsprechenden Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit der Begründung zurück, nach den maßgeblichen Vergaberichtlinien erhalte Landeserziehungsgeld nur, wer – neben weiteren Voraussetzungen – die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitze. Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllten als türkische Staatsangehörige diese Voraussetzung nicht.
Mit ihrer im Juni 1989 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Europäische Sozialcharta (ESC) fordere – zumindest in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – die Gleichstellung der türkischen Staatsangehörigen mit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Art. 16 ESC gewährleiste das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz und erfasse damit das als Familienleistung gewährte Landeserziehungsgeld. Selbst wenn Art. 16 ESC keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung garantiere, so müßten doch in getroffene Fördermaßnahmen auch die Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien einbezogen werden.
Mit Urteil vom 9. Mai 1990 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Landeserziehungsgeld in Höhe von 400 DM monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1990 zu gewähren.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 31. März 1992 als überwiegend unbegründet zurückgewiesen: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Mit dem Landeserziehungsgeld wolle das Land Baden-Württemberg das aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes gewährte Erziehungsgeld ergänzen. Anders als das Bundeserziehungsgeld werde das Landeserziehungsgeld als freiwillige Leistung lediglich auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften bewilligt, welche die Verteilung der im Haushaltsplan zweckgebunden bereitgestellten Mittel regelten. Soweit die Vergabepraxis ausschließlich Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den Kreis der Antragsberechtigten einbeziehe, sei sie mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Gleichstellung der türkischen Staatsangehörigen mit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ergebe sich zwar nicht aus dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt schaftsgemeinschaft und der Türkei, dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen für die Übergangsphase der Assoziation sowie dem Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, die Versagung des Landeserziehungsgeldes verstoße jedoch gegen das den Gleichheitssatz inhaltlich bestimmende Willkürverbot. Es bestehe kein sachlicher Grund, die Klägerin als türkische Staatsangehörige von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes auszuschließen. Zwar sei es nicht grundsätzlich gleichheitswidrig staatliche Leistungen von der Staatsangehörigkeit des Empfängers abhängig zu machen, da diese nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen gehöre. Auch räume die Europäische Sozialcharta der Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungsgewährung ein. Bei der innerstaatlichen Ermessensausübung seien jedoch auch rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters, wie sie die Sozialcharta enthalte, zu berücksichtigen. Nach Art. 16 ESC hätten sich die Vertragsparteien verpflichtet, den wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Schutz des Familienlebens insbesondere durch Sozial- und Familienleistungen zu fördern. Diese Verpflichtung erfasse auch türkische Staatsangehörige. Bei der Gewährung von Sozial- und Familienleistungen dürfe deshalb nicht zwischen Inländern und den Staatsangehörigen eines Signatarstaates der Europäischen Sozialcharta unterschieden werden. Daran ändere auch nichts, daß das Land die Leistung freiwillig erbringe. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Landeserziehungsgeldes komme mit Blick auf die noch ungeklärten Einkommensverhältnisse der Klägerin wegen fehlender Spruchreife nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und der Beteiligte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte führt aus: Das Berufungsurteil verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verhältnis zwischen völkerrechtlichen Verträgen und innerstaatlichem Recht. Das Berufungsurteil verkenne ferner die rechtliche Bedeutung des Art. 16 ESC und leite daraus für die Anwendung des bundesrechtlich geltenden Gleichheitssatzes unzutreffende Rechtsfolgen ab; es berücksichtige schließlich nicht in ausreichendem Maße die sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Beachtung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen.
Die Klägerin hat mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Landeserziehungsgeld in Höhe von 4 800 DM zu verpflichten, Anschlußrevision eingelegt und zu deren Begründung ergänzend auf Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 sowie Art. 39 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen der Beklagten und des Beteiligten haben Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld zuerkannt. Die Klage ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Dementsprechend bleibt die Anschlußrevision der Klägerin erfolglos.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhält gemäß Ziffer 3.1.1 der Richtlinien des badenwürttembergischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung für die Gewährung von Landeserziehungsgeld (RL-LErzG) vom 10. April 1986 (GABl. 1986 S. 541) i.d.F. vom 21. Oktober 1988 (GABl. 1988 S. 1140) Landeserziehungsgeld nur, wer – neben weiteren Voraussetzungen – die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, wobei diese Voraussetzung nach Ziffer 3.4 der Richtlinien auch dann als erfüllt gilt, wenn sie beim Ehegatten des Antragstellers vorliegt. Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllen als türkische Staatsangehörige diese Voraussetzung nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin gleichwohl in den Kreis der Antragsberechtigten einzubeziehen, beruht auf der Annahme, die Klägerin sei mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes sowie unter Berücksichtigung der Europäischen Sozialcharta dem nach den Vergaberichtlinien begünstigten Personenkreis gleichzustellen. Diese Auffassung hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
1. Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich auch Ausländer berufen können (vgl. BVerfGE 51, 1 ≪22≫), läßt sich die vom Berufungsgericht bejahte Gleichstellung nicht entnehmen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Dabei wird der allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 51, 1 ≪23≫, st. Rspr.). Von einer danach willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin als türkische Staatsangehörige kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts will das Land Baden-Württemberg mit dem Landeserziehungsgeld das auf das erste Lebensjahr des Kindes bezogene Bundeserziehungsgeld (vgl. hierzu §§ 1,4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 – BGBl. I 1985 S. 2154 – i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1989 – BGBl. I 1989 S. 1297) so ergänzen, daß sich ein Elternteil auch während des für die Entwicklung seines Kindes bedeutsamen zweiten Lebensjahres voll dessen Betreuung und Erziehung widmen kann, ohne aus wirtschaftlichen Gründen erwerbstätig sein zu müssen. Bei dem Landeserziehungsgeld handelt es sich mithin um eine familienpolitische Sozialleistung. Die Entscheidung des Landes Baden-Württemberg, diese Sozialleistung nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel (vgl. RL-LErzG Ziffer 2; §§ 23, 44 LHO BW) nur deutschen und sonstigen EG-Staatsangehörigen zu gewähren, ist sachlich vertretbar; sie ist Ausfluß der haushaltsrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Landes und kann deshalb durch die Gerichte nicht zugunsten der Klägerin korrigiert werden (vgl. zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers BVerfGE 78, 104 ≪121≫; 40, 121 ≪140≫; 8, 28 ≪36 f.≫).
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Gleichstellung mit den nach den Vergaberichtlinien begünstigten EG-Staatsangehörigen ergibt sich auch nicht aus Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. II 1964 S. 1261). Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Sozialcharta überhaupt ein die Klägerin begünstigendes Gleichbehandlungsgebot entnehmen läßt. Die Klägerin ist die Ehefrau eines türkischen Wanderarbeitnehmers. Die speziell zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien in Art. 19 ESC vorgesehene Inländergleichbehandlung ist hier nicht einschlägig; insbesondere wird das streitige Landeserziehungsgeld nicht von Art. 19 Nr. 4 Buchstabe a) ESC („das Arbeitsentgelt und andere Beschäftigungs – und Arbeitsbedingungen”) erfaßt. Die Frage, ob Art. 19 ESC die Gleichbehandlung türkischer Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien abschließend regelt, bedarf indes keiner Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, welche Bedeutung der im Anhang zur Europäischen Sozialcharta getroffenen, deren persönlichen Geltungsbereich regelnden Anordnung zukommt, die Art. 1 bis 17 ESC „im Sinne der Art. 18 und 19 auszulegen”. Denn das Begehren der Klägerin hat auch dann keinen Erfolg, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, daß sich mit Blick auf das hier in Rede stehende Landeserziehungsgeld aus Art. 16 ESC, gegebenenfalls in Verbindung mit der erwähnten Vorschrift des Anhangs, ein spezielles Gleichbehandlungsgebot entnehmen läßt. Bei der Europäischen Sozialcharta handelt es sich nämlich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der – von etwaigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. BAGE 48, 160 ≪170≫; 58, 343 ≪350≫) – keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen beinhaltet, deren Umsetzung in einklagbares nationales Recht sich die Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1982 – BVerwG 1 C 25.78 – BVerwGE 66, 268 ≪274≫ und vom 26. März 1982 – BVerwG 1 C 29.81 – BVerwGE 65, 188 ≪196≫). Dies folgt aus Teil III des Anhangs zur Sozialcharta, der gemäß Art. 38 ESC Bestandteil der Charta ist. Dort heißt es: „Es besteht Einverständnis darüber, daß die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in ihrem Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt”. Die in Art. 21 bis 29 ESC geregelte „Überwachung” sieht weder behördliche noch gerichtliche Kontrollen innerhalb der einzelnen Vertragsstaaten, sondern lediglich Berichte der Vertragsparteien über die Anwendung der von ihnen angenommenen Verpflichtungen (Art. 21 ESC), eine Prüfung der Berichte durch einen Sachverständigenausschuß (Art. 24 ESC) und einen (Unter-)Ausschuß des Europarats (Art. 27 ESC) sowie Empfehlungen des Ministerkomitees an die Vertragsparteien (Art. 29 ESC) vor. Demgemäß handelt es sich bei den Regelungen der Charta grundsätzlich nicht um Rechtssätze, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugänglich sind (vgl. auch Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 1985, S. 399; Groeben/ Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Bd. 4, Art. 228 Rdnr. 59, auch Art. 210 Rdnr. 54; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 401; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, S. 656 Rdnr. 13; Konzen, JZ 1986, 157 ≪162≫; Wengler, Die Unanwendbarkeit der Europäischen Sozialcharta im Staat, 1969, S. 10 f.). Dies macht auch die Entstehungsgeschichte der in Teil III des Anhangs getroffenen Bestimmung deutlich. Diese wurde auf Vorschlag der Bundesregierung eingefügt, um zu verhindern, daß irgendeine Bestimmung des Abkommens durch „Transformation” oder „Adoption” innerstaatlich in der Weise beachtlich wird, daß sich der einzelne vor den staatlichen Gerichten auf die Sozialcharta berufen könnte (vgl. Wengler, a.a.O. S. 11; Konzen a.a.O.); hierauf hat die Bundesregierung in ihrer Denkschrift vom 25. März 1964 zum Entwurf eines Gesetzes zur Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BT-Drs. IV/2117, S. 1 ≪28≫) verwiesen.
An einer das Begehren der Klägerin stützenden Umsetzung der Europäischen Sozialcharta in die innerstaatliche Rechtsordnung fehlt es. Insbesondere stellt nach dem zuvor Gesagten das Gesetz zur Europäischen Sozialcharta vom 19. September 1964 (BGBl. II 1964 S. 1261) keine solche Umsetzung dar. Dieses Gesetz dokumentiert vielmehr lediglich, daß die Europäische Sozialcharta als völkerrechtlicher Vertrag die nach Art. 59 Abs. 2 GG gebotenen Zustimmung der innerstaatlich zuständigen Gesetzgebungsorgane gefunden hat. Auch der Entschluß des Landes Baden-Württemberg, auf freiwilliger Grundlage ein Landeserziehungsgeld zu gewähren, hat über Art. 16 ESC ein einklagbares nationales Recht zugunsten der Klägerin nicht entstehen lassen. Die ausdrückliche Beschränkung des Kreises der Antragsberechtigten auf EG-Staatsangehörige in Nr. 3.1.1 der Vergaberichtlinien macht im Gegenteil deutlich, daß das Land als der innerstaatlich zuständige Leistungsträger eine die Angehörigen der ESC-Signatarstaaten umfassende Umsetzung gerade nicht vornehmen wollte.
Da der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Umsetzungsvorbehalt nicht umgangen werden darf, läßt sich die Charta auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, „bei der innerstaatlichen Ermessensausübung” über die Vergabe von Landeserziehungsgeld zugunsten der Klägerin fruchtbar machen. Zu Unrecht beruft sich der Verwaltungsgerichtshof insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1982 – BVerwG 1 C 25.78 – (BVerwGE 66, 268 ≪274≫). Dieser Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, daß die Ausländerbehörde die in Art. 19 Nr. 6 ESC völkervertraglich vereinbarte Verpflichtung, die Familienzusammenführung von Wanderarbeitnehmern „soweit möglich zu erleichtern”, bei ihrer Ermessensentscheidung zu „berücksichtigen”, also als entscheidungserheblichen Gesichtspunkt im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Rechnung zu stellen hat. Um eine solche völkerrechtskonforme Ausfüllung des der Behörde zur zweckentsprechenden Einzelfallregelung gesetzlich eingeräumten Ermessens handelt es sich hier nicht, sondern darum, entgegendem Umsetzungsvorbehalt in Teil III des Anhangs zur Europäischen Sozialcharta den vom Land Baden-Württemberg im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Gestaltungsfreiheit ohne Willkür festgelegten Kreis von Leistungsempfängern durch Richterspruch zu erweitern. Wegen der eindeutigen anderslautenden Festlegungen des Landes kann die Europäische Sozialcharta selbst dann nicht – etwa im Wege der Auslegung oder Ausfüllung von Regelungslücken (vgl. hierzu Konzen a.a.O.; BVerfGE 58, 233 ≪254≫; BAG JZ 1985, 445 ≪448≫) – zugunsten der Klägerin herangezogen weden, wenn die für die Gewährung des Landeserziehungsgelds maßgeblichen Vergaberichtlinien einer gesetzlichen Regelung gleichgestellt würden.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld auch nach dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei nicht zusteht.
a) Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. Auf diese Regelung kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut nur das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen betrifft, wozu das hier streitige Landeserziehungsgeld mangels Anknüpfung an einen Arbeitsvertrag nicht gezählt werden kann. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 (ABl. Nr. L 257, S. 2 – vgl. hierzu Urteil vom 15. April 1988 – BVerwG 7 C 117.86 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 77), durch welche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen auf alle sozialen Leistungen erstreckt wird, „die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern” (EuGH, Slg. 1982, 33), kommt der Klägerin nicht zugute, weil die genannte Verordnung ausschließlich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509, 1959) sowie aus Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (BGBl. II 1972 S. 385/1973 II S. 113). Das genannte Assoziationsrecht vermittelt türkischen Staatsangehörigen – selbst nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsphase – keinen Anspruch auf die in Art. 48 ff. des EWG-Vertrages vorgesehene Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1987 – BVerwG 1 C 19.85 – BVerwGE 78, 192 ≪195≫; Beschluß vom 20. Februar 1987 – BVerwG 1 A 94.86 – Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 26; EuGH Slg. 1987, 3719 ≪3720, 3755≫), so daß diese auch von daher nicht in den Anwendungsbereich der – auf Art. 49 des EWG-Vertrages gestützten – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 fallen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin verleiht ihr auch Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom 19. September 1980 (ABl. Nr. C 110 S. 60) keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Gleichbehandlung gilt gemäß Art. 2 zugunsten türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Der sachliche Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erstreckt sich gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 auf „alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit” sowie auf die in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen und besonderen „Systeme der sozialen Sicherheit”. Schon mit Blick auf diese Regelungen findet der Assoziationsratsbeschluß Nr. 3/80 hier keine Anwendung. Denn die vorgesehene Gleichbehandlung bezieht sich nur auf solche Leistungen, die der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern und ihren Familien dienen. Das wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 149 S. 2), die dem Beschluß Nr. 3/80 inhaltlich entspricht und auf die dieser Beschluß in seinem Art. 1 Buchstabe a) ausdrücklich verweist. Zu der genannten Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, daß sie – im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – ausschließlich die Gewährung von Leistungen regelt, die an die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Arbeitnehmer anknüpfen oder die den Familienangehörigen wegen ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Arbeitnehmers gewährt werden (vgl. Slg. 1985, 1873). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier, da es sich bei dem Landeserziehungsgeld – wie dargelegt – um eine familienpolitische Leistung handelt, die nicht an eine Arbeitnehmertätigkeit anknüpft, also den Begünstigten unabhängig davon gewährt wird, ob sie Arbeitnehmer oder Familienangehörige von Arbeitnehmern sind.
c) Der von der Klägerin herangezogene Art. 39 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen gibt für eine Einbeziehung der Klägerin in den für den Bezug von Landeserziehungsgeld vorgesehenen Personenkreis schon im Ansatz nichts her. Bei den in Art. 39 Abs. 3 genannten „Bestimmungen” hinsichtlich der Zahlung von „Familienzulagen” geht es um solche, die der Assoziationsrat gemäß Art. 39 Abs. 1 des Zusatzprotokolls „auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit” zu erlassen hat. Soweit der Assoziationsrat diesem Auftrag mit seinem vorstehend erörterten Assoziationsratsbeschluß Nr. 3/80 nachgekommen ist, hat dies – wie dargelegt – einen Anspruch der Klägerin auf Gleichstellung mit den begünstigten EG-Staatsangehörigen nicht entstehen lassen.
Da die vorliegende Streitsache klärungsbedürftige Fragen des Gemeinschaftsrechts nicht aufwirft, besteht für die von der Klägerin hilfsweise beantragte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrags kein Anlaß (vgl. insoweit EuGH Slg. 1982, 3415 ≪3416 f.≫; Urteil vom 15. April 1988 – BVerwG 7 C 117.86 – a.a.O. –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Gaentzsch, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams, Kley
Fundstellen
Haufe-Index 1215877 |
BVerwGE, 327 |